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Below are the most important changes in the area of value added tax and excise duties at the turn of the year 2025, as set out in the Budget Law (Law 207/2024), in the New Year’s Eve Decree (Law Decree 202/2024) and in the legislative decree implementing EU Directive 285/2020 (Legislative Decree 180/2024), all of which take legal effect on 1 January 2025:

  1. Value added tax
  1. First of all, a number of VAT rates are being amended once again:

Services relating to landfill and incineration of waste (Art. 1 paras. 57-58 Budget Law)

An amendment to item 127-sexiesdecies of Table A, Part III of the VAT Act provides a clearer definition of waste recovery and waste storage. Above all, however, it is established that the disposal of waste in landfills and the incineration of waste without efficient energy recovery are no longer subject to the reduced VAT rate of 10%, but to the standard rate, currently 22%.

VAT of 5% on alpine services (Art. 1 paras. 64-65 Budget Law)

In the same way as winter sports courses, other alpine courses (e.g. provided by alpine schools and mountain guides) are also to be subject to a reduced VAT rate of 5%, provided that they are not VAT-exempt under Art. 10 of the VAT Act.

  1. Other changes concerning VAT

Reverse charge der Logistikunternehmer /Art. 1 Abs. 57-58 HG)

Dienstleistungen an Transport- und Logistikunternehmen infolge von Werkverträgen, Unterwerkverträgen oder sonstigen Beauftragungen, welche vorwiegend durch manuelle Tätigkeit erbracht werden, sollen unter Aussetzung der MwSt im Reverse-Charge-Verfahren fakturiert werden.

Diese Erweiterung der Rechnungserteilung mit Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber muss allerdings noch durch die EU-Kommission genehmigt werden, und wir werden auf die Neuerung zurückkommen, sobald die notwendige Ermächtigung vorliegt.

MwSt und Logistik (Art. 1 Abs. 59-63 HG)

In Erwartung der Umsetzung des vorgenannten Reverse-Charge-Verfahrens für den Logistiksektor wird aber bereits ab 1. Jänner 2025 folgende Übergangslösung eingeführt: Dienstleister und Auftraggeber können für eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber optieren, und zwar für einen Zeitraum von 3 Jahren. Mit einer eigenen Durchführungsbestimmung sollen die notwendigen Vordrucke und Anleitungen veröffentlicht werden. Wird die Option ausgeübt, müsste die MwSt (ähnlich wie heute beim Split payment) durch den Auftraggeber innerhalb des 16. des Folgemonats ab Rechnungsausstellung eingezahlt werden, und zwar ohne Möglichkeit einer horizontalen Verrechnung.

Auch dieses Verfahren kommt erst nach Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung.

Streamingdienste (Art. 3 D.lgs. 180/2024)

Beim sog. Streaming zwischen Unternehmen (B2B) ändert sich nichts; bei Leistungen an Endverbraucher hingegen gilt als Leistungsort nun jener, wo der Verbraucher seinen Sitz hat.

Elektronische Rechnungen (Art. 1 Abs. 80 HG)

Nach der Finanzwache und der Agentur der Einnahmen wird nun auch der Zollagentur und der Monopolverwaltung der direkte Zugang auf die im XML-Format bei der Finanzverwaltung abgespeicherten elektronischen Rechnungen gewährt.

Elektronische Rechnungen und sanitäre Leistungen (Art. 3 Abs. 6 G.V. 202/2024)

Mit der Silvesterverordnung wird die elektronische Rechnungserteilung für medizinische und andere Leistungen im Gesundheitsbereich, die gegenüber Privatpersonen (B2C) abgerechnet werden, abermals verschoben. Seit Jahren wird – offiziell aus Datenschutzgründen – die Verpflichtung zu Ausstellung von elektronischen Rechnungen immer wieder verboten (Art. 10-bis DL Nr. 119/2018), in Erwartung entsprechender technischer Vorkehrungen. Während in den letzten Jahren immer die Aussetzung um 1 Jahr erfolgt, wird heuer nur mehr eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2025 gewährt. Dann sollten alle Voraussetzungen vorliegen und auch elektronische Rechnungen in diesem Bereich zur Pflicht werden.

Neue Abrechnungsform für Vereine (Art. 3 Abs. 10 GV 202/2024

Die Reform des III Sektors ist abermals verschoben worden. Zur Erinnerung: Bereits mit G.V. Nr. 146/2021 wurden, um ein Vertragsverletzungsverfahrens der EU zu vermeiden, die nicht steuerbaren Umsätze von bestimmten Verbänden und Vereinen von außerhalb des Geltungsbereiches der MwSt in den entsprechenden Geltungsbereich übertragen. Daraus ergab sich für die betreffenden Verbände und Vereine die Notwendigkeit, eine MwSt-Position zu eröffnen und die damit verbunden Vorschriften zu beachten (MwSt-Register, elektronischen Rechnungen, Abfassung der vierteljährlichen Meldungen und der MwSt-Jahreserklärung). Die konkrete Umsetzung ist seitdem aber Jahr für Jahr verschoben worden. Auch mit der heurigen Silvesterverordnung verschiebt man diese Bestimmungen um ein weiteres Jahr bis zum 1. Jänner 2026. Begründet wird dies unter anderem mit der Einführung von Vereinfachungen, die im Rahmengesetz zur Steuerreform (Ges. Nr. 111/2023) vorgesehen sind, und mit der notwendigen Abstimmung mit den steuerlichen Neuerungen zum Dritten Sektor (Dlgs Nr. 117/2017).

Pos-Geräte (Art. 1 Abs. 73-76 HG)

Ab 1. Jänner 2026 sollen die elektronischen Registrierkassen die vollständige Integration des Prozesses der Einnahmenregistrierung mit dem elektronischen Zahlungsprozess gewährleisten müssen. Die Daten der täglichen elektronischen Zahlungen sollen zusammen mit den Tageseinnahmen registriert und der Finanzverwaltung übermittelt werden. Es wird eine technische Verknüpfung zwischen den Instrumenten zur Übermittlung der Einnahmen und den Instrumenten (Hardware oder Software), die die Annahme der elektronischen Zahlungen ermöglichen, eingeführt. Die Steuerhinterziehung soll damit zusätzlich beeinträchtigt werden.

Hinweis: Soweit nicht ein Aufschub gewährt wird, tut man sicher gut daran, sich rechtzeitig technisch auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten.

MwSt Weiterbildung (Art. 1 Abs. 38-44 HG)

Weiterbildungsleistungen, welche an Arbeitsagenturen erbracht werden, unterliegen im Sinne einer gesetzlichen Interpretation seit 1. Jänner 2025 der MwSt zum Regelsatz. In der Vergangenheit war man mehrheitlich von einer unechten Steuerbefreiung dieser Leistungen ausgegangen. Angesichts der bisherigen Rechtsunsicherheit, werden für die Vergangenheit Strafen bei abweichendem Verhalten vorgesehen.

2. Excise duties

Excise duty on beer

Until now, the production duty on beer was reduced by 40% for small breweries with an output of up to 10.000 hectolitres per year; from 1 January 2025 a reduction of 50% applies. For small breweries with an output of between 10.000 and 30.000 hectolitres per year there is still a reduction of 30%, and for those with an output of between 30.000 and 60.000 hl per year a reduction of 20%.

Please do not hesitate to contact us if you have any queries. 

Yours faithfully,
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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13.08.2026, Newsletter No. 35/2026

Corrective decree to the tax reform of 7 August 2026 – other changes

Legislative Decree No. 148 of 7 August 2026 introduces numerous further corrections to the tax reform – from income from employment to business and financial income, from VAT to tax assessment and the two-year advance agreement.

12.08.2026, Newsletter No. 34/2026

Corrective decree of 7 August 2026 and its effects on the mixed use of company cars

The corrective decree of 7 August 2026 (Legislative Decree No. 148/2026) standardises the calculation of the benefit in kind for the mixed use of company cars with retroactive effect from 1 January 2026 and at the same time introduces two new surcharges on the benefit-in-kind value.