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Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2025, wie sie im Haushaltsgesetz (G. 207/2024), in der Silvesterverordnung (G.V. 202/2024) und in der gesetzlichen Verordnung zur Umsetzung der EU-RL 285/2020 (D.Lgs. 180/2024) enthalten sind und durchwegs mit 1. Jänner 2025 rechtswirksam werden:

  1. Mehrwertsteuer
  1. Zunächst werden wieder einige MwSt-Sätze geändert:

Leistungen Mülldeponie und -verbrennung (Art. 1 Abs. 57-58 HG)

Durch eine Änderung von Zi. 127sexiesdecies Tag. A-III MwStG wird die Definition der Müllverwertung und Mülllagerung klarer geregelt. Insbesondere aber wird festgehalten, dass die die Müllentsorgung auf Müllhalden und die Müllverbrennung ohne effiziente Energierückgewinnung nicht mehr der verminderten MwSt von 10% unterliegen, sondern dem Regelsatz von derzeit 22%.

MwSt 5% alpine Leistungen (Art. 1 Abs. 64-65 HG)

Ähnlich wie die Wintersportkurse sollen auch andere alpine Kurse (z. B. durch Alpinschulden und Bergführer), soweit sie nicht unecht MwSt-frei (Art. 10 MwStG) sind, einem verminderten MwSt-Satz von 5% unterliegen.

  1. Sonstige Änderungen bei der MwSt

Reverse charge der Logistikunternehmer /Art. 1 Abs. 57-58 HG)

Dienstleistungen an Transport- und Logistikunternehmen infolge von Werkverträgen, Unterwerkverträgen oder sonstigen Beauftragungen, welche vorwiegend durch manuelle Tätigkeit erbracht werden, sollen unter Aussetzung der MwSt im Reverse-Charge-Verfahren fakturiert werden.

Diese Erweiterung der Rechnungserteilung mit Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber muss allerdings noch durch die EU-Kommission genehmigt werden, und wir werden auf die Neuerung zurückkommen, sobald die notwendige Ermächtigung vorliegt.

MwSt und Logistik (Art. 1 Abs. 59-63 HG)

In Erwartung der Umsetzung des vorgenannten Reverse-Charge-Verfahrens für den Logistiksektor wird aber bereits ab 1. Jänner 2025 folgende Übergangslösung eingeführt: Dienstleister und Auftraggeber können für eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber optieren, und zwar für einen Zeitraum von 3 Jahren. Mit einer eigenen Durchführungsbestimmung sollen die notwendigen Vordrucke und Anleitungen veröffentlicht werden. Wird die Option ausgeübt, müsste die MwSt (ähnlich wie heute beim Split payment) durch den Auftraggeber innerhalb des 16. des Folgemonats ab Rechnungsausstellung eingezahlt werden, und zwar ohne Möglichkeit einer horizontalen Verrechnung.

Auch dieses Verfahren kommt erst nach Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung.

Streamingdienste (Art. 3 D.lgs. 180/2024)

Beim sog. Streaming zwischen Unternehmen (B2B) ändert sich nichts; bei Leistungen an Endverbraucher hingegen gilt als Leistungsort nun jener, wo der Verbraucher seinen Sitz hat.

Elektronische Rechnungen (Art. 1 Abs. 80 HG)

Nach der Finanzwache und der Agentur der Einnahmen wird nun auch der Zollagentur und der Monopolverwaltung der direkte Zugang auf die im XML-Format bei der Finanzverwaltung abgespeicherten elektronischen Rechnungen gewährt.

Elektronische Rechnungen und sanitäre Leistungen (Art. 3 Abs. 6 G.V. 202/2024)

Mit der Silvesterverordnung wird die elektronische Rechnungserteilung für medizinische und andere Leistungen im Gesundheitsbereich, die gegenüber Privatpersonen (B2C) abgerechnet werden, abermals verschoben. Seit Jahren wird – offiziell aus Datenschutzgründen – die Verpflichtung zu Ausstellung von elektronischen Rechnungen immer wieder verboten (Art. 10-bis DL Nr. 119/2018), in Erwartung entsprechender technischer Vorkehrungen. Während in den letzten Jahren immer die Aussetzung um 1 Jahr erfolgt, wird heuer nur mehr eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2025 gewährt. Dann sollten alle Voraussetzungen vorliegen und auch elektronische Rechnungen in diesem Bereich zur Pflicht werden.

Neue Abrechnungsform für Vereine (Art. 3 Abs. 10 GV 202/2024

Die Reform des III Sektors ist abermals verschoben worden. Zur Erinnerung: Bereits mit G.V. Nr. 146/2021 wurden, um ein Vertragsverletzungsverfahrens der EU zu vermeiden, die nicht steuerbaren Umsätze von bestimmten Verbänden und Vereinen von außerhalb des Geltungsbereiches der MwSt in den entsprechenden Geltungsbereich übertragen. Daraus ergab sich für die betreffenden Verbände und Vereine die Notwendigkeit, eine MwSt-Position zu eröffnen und die damit verbunden Vorschriften zu beachten (MwSt-Register, elektronischen Rechnungen, Abfassung der vierteljährlichen Meldungen und der MwSt-Jahreserklärung). Die konkrete Umsetzung ist seitdem aber Jahr für Jahr verschoben worden. Auch mit der heurigen Silvesterverordnung verschiebt man diese Bestimmungen um ein weiteres Jahr bis zum 1. Jänner 2026. Begründet wird dies unter anderem mit der Einführung von Vereinfachungen, die im Rahmengesetz zur Steuerreform (Ges. Nr. 111/2023) vorgesehen sind, und mit der notwendigen Abstimmung mit den steuerlichen Neuerungen zum Dritten Sektor (Dlgs Nr. 117/2017).

Pos-Geräte (Art. 1 Abs. 73-76 HG)

Ab 1. Jänner 2026 sollen die elektronischen Registrierkassen die vollständige Integration des Prozesses der Einnahmenregistrierung mit dem elektronischen Zahlungsprozess gewährleisten müssen. Die Daten der täglichen elektronischen Zahlungen sollen zusammen mit den Tageseinnahmen registriert und der Finanzverwaltung übermittelt werden. Es wird eine technische Verknüpfung zwischen den Instrumenten zur Übermittlung der Einnahmen und den Instrumenten (Hardware oder Software), die die Annahme der elektronischen Zahlungen ermöglichen, eingeführt. Die Steuerhinterziehung soll damit zusätzlich beeinträchtigt werden.

Hinweis: Soweit nicht ein Aufschub gewährt wird, tut man sicher gut daran, sich rechtzeitig technisch auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten.

MwSt Weiterbildung (Art. 1 Abs. 38-44 HG)

Weiterbildungsleistungen, welche an Arbeitsagenturen erbracht werden, unterliegen im Sinne einer gesetzlichen Interpretation seit 1. Jänner 2025 der MwSt zum Regelsatz. In der Vergangenheit war man mehrheitlich von einer unechten Steuerbefreiung dieser Leistungen ausgegangen. Angesichts der bisherigen Rechtsunsicherheit, werden für die Vergangenheit Strafen bei abweichendem Verhalten vorgesehen.

2. Verbrauchssteuern

Verbrauchssteuer Bier

Die Produktionssteuer auf Bier war bisher für kleinere Brauereien mit einer Produktion bis zu 10.000 Hektoliter/Jahr um 40% reduziert; ab 1. Jänner 2025 gilt eine Reduzierung um 50%. Für kleinere Brauereien mit einer Produktion zwischen 10.000 und 30.000 Hektoliter/Jahr gibt es noch eine Reduzierung um 30%, und für jene mit einer Produktion zwischen 30.000 und 60.000 hl/Jahr um 20%.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.