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Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Bozen, 12.08.2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Am 11. August 2026 ist im Amtsblatt Nr. 185 die gesetzesvertretende Verordnung vom 7. August 2026, Nr. 148, veröffentlicht worden, in Kraft seit 12. August 2026, mit welcher abermals eine Reihe von Korrekturen an der laufenden Steuerreform erlassen wurden. Wir werden Sie mit einem eigenen Rundschreiben über die Neuerungen informieren. Vorab jedoch ein gesonderter Hinweis auf umfassende Änderungen bei der Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen, weil diese rückwirkend ab 1. Jänner 2026 gelten, ggf. prompte Entscheidungen verlangen und sicher auch für Diskussionsbedarf mit den betroffenen Mitarbeitern sorgen werden. Die Neuerungen sind in Art. 2 des GvD Nr. 148/2026 enthalten; wortgleich wurde auch Art. 53 Abs. 6 Buchst. a) des neuen Einheitstextes der Einkommensteuern angepasst. Durch die Verordnung wird einmal die Berechnung der Sachentlohnung vereinheitlicht, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist, gleichzeitig werden aber zwei gravierende Aufschläge auf den Sachbezugswert dieser Fahrzeuge neu eingeführt.

Bereits zu Jahresbeginn haben wir die für 2026 geltenden ACI-Tabellen mitgeteilt, wie sie am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht worden sind und für die Berechnung der Sachentlohnung für 2026 heranzuziehen sind. Sie können bekanntlich unter der nachstehenden Adresse abgerufen werden: aci.gov.it/servizio/fringe-benefit/. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 6/2026.

I – Vereinheitlichung der Berechnungsverfahren:

Für die Berechnung der Sachentlohnung bzw. des in Rechnung zu stellenden Entgelts für die anteilige Privatnutzung von Firmenwagen haben wir im Jänner sechs unterschiedliche Verfahren aufgezeigt, abhängig von der Erstzulassung der Fahrzeuge einerseits und von der tatsächlichen Überlassung derselben an die Mitarbeiter andererseits. Hier gibt es rückwirkend zum 1. Jänner 2026 eine Vereinfachung, und es verbleiben nur noch drei Verfahren, wobei insbesondere der Bezug auf den Marktwert der Privatnutzung endlich entfällt:

1. Grundsätzlich gilt ein Berechnungsverfahren, abhängig von der Antriebsart der Fahrzeuge: vollelektrische Fahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und alle übrigen Fahrzeuge;

2. als erste Übergangsregelung gilt ein Berechnungsverfahren nach Schadstoffausstoß, das weiterhin für alle Fahrzeuge gilt, die ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind, sowie für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und im Laufe des Jahres 2025 einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind;

3. eine zweite Übergangsregelung gilt für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 mit entsprechender Vereinbarungeinem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind. Hier bleibt noch die ursprüngliche Pauschalregelung aufrecht, wonach generell 4.500 km pro Jahr zum Tarif für 15.000 km als Privatnutzung angesetzt werden müssen.

Wichtig: Für die erste Übergangsregel 1.7.2020–31.12.2024 hat der Gesetzgeber den Mitarbeiterwechsel ausdrücklich unschädlich gestellt. Für die Altregel nach Art. 1 Abs. 633 L. 160/2019 fehlt eine entsprechende neue Fortgeltungsregel. Daraus folgt: Fahrzeuge aus der 1. Übergangsregelung bleiben in dieser Klasse, auch wenn sie anderen Mitarbeitern zugewiesen werden. Fahrzeuge aus der Zeit vor dem 1. Juli 2020 bleiben nach unserem Verständnis nur so lange in der Altregelung, wie das damalige Überlassungsverhältnis fortbesteht. Wird das Fahrzeug aufgrund einer neuen Vereinbarung einem anderen Mitarbeiter überlassen, ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Neuüberlassung geltende Grundregel anzuwenden.

Hier die Verfahren im Überblick:

BerechnungsverfahrenBetroffene FahrzeugeBerechnung
1. Grundregel nach AntriebsartAlle Fahrzeuge, die nicht in die nachstehenden Übergangsregelungen fallen.Elektrofahrzeuge 10%, Plug-in-Hybridfahrzeuge 20%, alle übrigen Fahrzeuge 50% von 15.000 km
2. Übergangsregelung nach CO₂-AusstoßFahrzeuge, die vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2024 zur gemischten Nutzung überlassen wurden, sowie bis 31. Dezember 2024 bestellte und im Jahr 2025 überlassene Fahrzeuge25% / 30% / 50% / 60% von 15.000 km je nach CO₂-Ausstoß
3. Übergangsregelung Fahrzeuge vor dem 1. Juli 2020Fahrzeuge, die aufgrund eines bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossenen Überlassungsverhältnisses weiterhin unter die alte Regelung fallen (bei Beibehaltung des gleichen Mitarbeiter!)30% von 15.000 km = 4.500 km/Jahr × ACI-Kilometerkostensatz

II – Neue Aufschläge auf den Sachbezugswert:

Die Verordnung vom 7. August 2026 sieht zudem zwei neue Aufschläge auf den so ermittelten Sachbezugswert vor, abhängig von etwaigen Sonderausstattungen und vom Alter der Fahrzeuge:

1. Aufschlag für Sonderausstattungen: Enthält das Fahrzeug Ausstattungen, Umbauten oder Zubehörteile, die in den maßgeblichen ACI-Tabellen nicht eigenständig berücksichtigt sind und die der Mitarbeiter nicht direkt selbst erworben hat, erhöht sich die Sachentlohnung pauschal um 5%; vom Mitarbeiter getragene Beträge – einschließlich der Beträge für Zubehör und Ausstattungen – bleiben abziehbar; der Gesetzgeber kommt hier einer Auskunft der Agentur der Einnahmen (Antwort Nr. 233 vom 9. September 2025) nach. Diese Änderung wird sicher für viel Diskussion und Streit sorgen, denn was eine Sonderausstattung ist, hängt auch wesentlich von der Verkaufspolitik der Autohäuser ab. Ob ein aufpreispflichtiges Assistenzpaket oder eine Anhängerkupplung als bewertete Serienausstattung oder als Sonderausstattung gilt, wird im Einzelfall zu klären sein.

2. Aufschlag aufgrund des Fahrzeugalters: Kaum nachvollziehbar ist hingegen der nächste Zuschlag: Nach dem 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr der Erstzulassung folgt, muss die Sachentlohnung laut ACI-Tarif um 50% erhöht (Sie lesen richtig: erhöht und nicht reduziert!) werden. Maßgeblich ist ausschließlich das objektive Datum der Erstzulassung, nicht das Datum der Zuweisung an den Mitarbeiter. Seit 1. Jänner 2026 sind davon bei den unter die neue Grundregel bzw. die Übergangsregelung fallenden Fahrzeugen vorerst jene betroffen, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen worden sind. Zur Erläuterung:

Erstzulassung 15.9.2020 → fünftes Folgejahr = 2025 → Zuschlag ab 1.1.2026.
Erstzulassung 15.9.2021 → fünftes Folgejahr = 2026 → Zuschlag ab 1.1.2027.

Folgende persönliche Bewertung sei erlaubt: Der Mitarbeiter hat sicher nicht eine höhere Entlohnung in Sachwerten, nur weil ihm ein älteres Auto überlassen wird. Begründet wird diese Neuerung aber damit, dass man einen Anreiz schaffen will, den Firmenfuhrpark zu erneuern und damit das Wirtschaftswachstum (und die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz …) zu stimulieren. Und wer kann da noch dagegen sein?

Der Altersaufschlag von 50% gilt unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges und somit auch für vollelektrische Fahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Vom Mitarbeiter getragene Kostenbeiträge sind in allen Fällen abzuziehen. Entgegen der Formulierung im Begleittext zur neuen Regelung ist nach dem Wortlaut der endgültigen Bestimmung in Art. 2 davon auszugehen, dass der vom Mitarbeiter getragene Kostenbeitrag bereits bei Ermittlung des Ausgangswertes zu berücksichtigen und erst dann der 50%- bzw. 5%-Zuschlag zu berechnen ist. Eine hiervon abweichende Berechnung im erläuternden Bericht sollte durch eine Verwaltungsanweisung geklärt werden.

Wichtig: Die von den Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2025 angewandte Behandlung der Sonderausstattungen bleibt unangetastet; eine Rückerstattung bereits entrichteter höherer Steuern erfolgt nicht. Im Klartext: Für 2025 sind keine Korrekturen nötig oder möglich.

III – Auswirkungen auf die Berechnung der Sachentlohnung ab 1. Jänner 2026:

Grundregel zur Berechnung der Sachentlohnung für neue Fahrzeuge

Die Sachentlohnung wird grundsätzlich für alle Fahrzeuge wie folgt ermittelt, immer mit Bezug auf den ACI-Tarif für 15.000 km/Jahr (Art. 51 Abs. 4 Buchst. a) TUIR):

  • Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten 20% von 15.000 km (entspricht 3.000 km/Jahr) als Privatnutzung.
  • Für Elektrofahrzeuge hingegen gelten 10% von 15.000 km (entspricht also 1.500 km/Jahr) als Privatnutzung.
  • Und für alle anderen Fahrzeuge werden pauschal 50% (entspricht 7.500 km/Jahr) als Privatnutzung herangezogen.

Die so ermittelten pauschalen km für die Privatnutzung pro Jahr werden dann mit dem spezifischen ACI-Kilometerkostensatz des jeweiligen Fahrzeuges (Kosten je km bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 km) multipliziert, und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ergibt sich nach Abzug des etwaigen Kostenbeitrages des Mitarbeiters.

Wie bereits im Jänner festgestellt, führt die Regelung dazu, dass die Privatnutzung bei Elektrofahrzeugen kaum noch spürbar ist, während sie bei Verbrennerfahrzeugen und nicht extern aufladbaren Hybridfahrzeugen zu erheblichen Mehrbelastungen führen kann.

Wie oben dargestellt, erhöht sich die so ermittelte Sachentlohnung pauschal um 5%, wenn das Fahrzeug nicht eigenständig bewertete Sonderausstattungen enthält. Bei neu erstzugelassenen Fahrzeugen ist der 50%-Alterszuschlag naturgemäß erst nach Ablauf des fünften auf das Erstzulassungsjahr folgenden Jahres zu berücksichtigen.

Erste Übergangsregelung für ältere Fahrzeuge

Für die nachstehenden Fahrzeuge bleibt die erste Übergangsregelung, wonach die Privatnutzung in Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß berechnet wird:

1. für Firmenfahrzeuge, welche ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind, und

2. für Firmenfahrzeuge, die vom Arbeitgeber nachweislich bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und im Laufe des Jahres 2025 (Achtung: bislang galt als Frist der 30. Juni 2025) einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind.

Die Privatnutzung für diese Fahrzeuge wird weiterhin wie folgt berechnet, immer im Sinne von Art. 1 Abs. 48-bis G. 207/2024 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 632 G. 160/2019, und zwar mit Bezug auf den ACI-Tarif von 15.000 km:

  • bis zu 60 g/km: 25% von 15.000 km (entspricht 3.750 km/Jahr),
  • über 60 g/km und bis zu 160 g/km: 30% von 15.000 km (entspricht 4.500 km/Jahr),
  • über 160 g/km und bis zu 190 g/km: 50% von 15.000 km (entspricht 7.500 km/Jahr),
  • über 190 g/km: 60% von 15.000 km (entspricht 9.000 km/Jahr).

Die so ermittelten pauschalen km für die Privatnutzung pro Jahr werden dann mit dem spezifischen ACI-Kilometerkostensatz des jeweiligen Fahrzeuges (Kosten je km bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 km) multipliziert, und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ergibt sich nach Abzug des etwaigen Kostenbeitrages des Mitarbeiters.

Nach dem 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr der Erstzulassung folgt, bleibt es bei der obigen Berechnung nach dem Schadstoffausstoß, der so ermittelte Wert wird aber um 50% erhöht. Die Auswirkungen sind beachtlich:

  • bis zu 60 g/km: 37,5% von 15.000 km (entspricht 5.625 km/Jahr),
  • über 60 g/km und bis zu 160 g/km: 45% von 15.000 km (entspricht 6.750 km/Jahr),
  • über 160 g/km und bis zu 190 g/km: 75% von 15.000 km (entspricht 11.250 km/Jahr),
  • über 190 g/km: 90% von 15.000 km (entspricht 13.500 km/Jahr).

Betroffen von dieser Erhöhung sind vorerst – wie oben aufgezeigt – Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 erstzugelassen worden sind.

Für Sonderausstattungen wird der so ermittelte Sachbezugswert um 5% angehoben.

Zweite Übergangsregelung für ältere Fahrzeuge

Da die seinerzeitige Sonderregelung in Art. 1 Abs. 633 G. 160/2019 nicht geändert worden ist, ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass für Fahrzeuge, die aufgrund eines bis 30.6.2020 abgeschlossenen Vertragseinem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind, der Sachbezugswert auch weiterhin pauschal für 4.500 km, berechnet nach der Fahrleistung von 15.000 km des jeweiligen Fahrzeuges, unabhängig von Schadstoffausstoß und Antriebsart, ermittelt wird. Nach unserem Verständnis kommen auch der neue 50%-Alterszuschlag und der 5%-Zuschlag für Sonderausstattungen nicht zur Anwendung; eine amtliche Klarstellung bleibt allerdings abzuwarten. Und wie oben aufgezeigt, muss davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung dieser zweiten Übergangsregelung nur dann gilt, wenn die Nutzung weiterhin durch einen Mitarbeiter erfolgt, mit welchem vor dem 1. Juli 2020 eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

Streichung Marktwert

Durch die Reform erlöschen ab 1. Jänner 2026 auch die Regelungen, wonach in Sonderfällen der Privatnutzungsanteil mit Bezug auf den Marktwert zu ermitteln war. Entsprechend wird mit der Neuregelung die Anwendung des Marktwertes sowohl für die Fahrzeuge der Übergangsregelung vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2024 als auch für die bis zum 31. Dezember 2024 bestellten und im Laufe des Jahres 2025 überlassenen Fahrzeuge ausgeschlossen werden. Für diese Fahrzeuge bleibt somit das jeweils vorgesehene pauschale Berechnungsverfahren auf Grundlage der ACI-Tarife maßgeblich. Der Wegfall des Bezugs auf den Marktwert ist insofern zu begrüßen, als es der Finanzverwaltung bis heute nicht möglich war, ein verlässliches Kriterium zur Bestimmung des Marktwertes festzulegen.

Schlussfolgerung

  • Für Fahrzeuge, die aufgrund eines bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossenen Vertrags weiterhin unter die damalige Regelung fallen und für welche die Privatnutzung noch für 4.500 km/Jahr mit dem ACI-Tarif für 15.000 km ermittelt werden durfte, sollten sich keinerlei Änderungen ergeben, immer vorausgeschickt, dass in den Jahren der Nutzer der gleiche geblieben ist. Nach unserem Verständnis der Norm kommen für diese Fahrzeuge auch die neuen Zuschläge von 5% bzw. 50% nicht zur Anwendung; eine amtliche Klarstellung bleibt allerdings abzuwarten.
  • Für Fahrzeuge, welche ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind, bleiben die bisherigen Berechnungen aufrecht; soweit das Fahrzeug allerdings vor dem 1. Jänner 2021 zugelassen worden ist oder Sonderausstattungen enthält, dürfte es zu erheblichen Mehrbelastungen kommen.
  • Vorteilhaft kann die Neuerung für Fahrzeuge sein, die vor dem 31. Dezember 2024 bestellt worden sind: Hier war bislang eine Überlassung an den Mitarbeiter bis zum 30. Juni 2025 verlangt worden; jetzt reicht die Überlassung bis zum 31. Dezember 2025, um noch in die Schadstoffregelung zu kommen.
  • Vorteilhaft ist schließlich, dass bei den Fahrzeugen der ersten Übergangsregelung ein Mitarbeiterwechsel keinen Einfluss auf den Berechnungsmodus der Sachentlohnung hat.

Empfehlungen

Wie eingangs aufgezeigt, gelten die Neuerungen rückwirkend ab 1. Jänner 2026. Wir empfehlen, den betrieblichen Fuhrpark noch vor den nächsten Lohnabrechnungen zu erfassen und je Fahrzeug fünf Angaben festzuhalten:

  • Antriebsart bzw. CO₂-Ausstoß des Fahrzeuges,
  • Bestelldatum,
  • Datum der Überlassung an den Mitarbeiter,
  • Datum der Erstzulassung sowie
  • etwaige Sonderausstattungen.

Nur über diese fünf Angaben lassen sich das anzuwendende Berechnungsverfahren und etwaige Aufschläge ermitteln. Immer dort, wo die Privatnutzung als Sachentlohnung über den Lohnstreifen abgerechnet wird, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Lohnbüro in Verbindung zu setzen, um die nachträglichen Korrekturen zu koordinieren. Dort, wo die Privatnutzung dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt wird, wird es notwendig sein, den Mitarbeiter über die ggf. erheblichen Mehrkosten zu informieren. Die rückwirkende Neubewertung kann neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge und die entsprechenden Meldungen betreffen. Mit der erhöhten Rechnungsstellung sollte man vielleicht noch abwarten; wer weiß, was sich zum Thema noch tut, wenn alle Betroffenen aus den Augustferien zurückkommen.

Anbei ein Überblick über die neue Rechtslage:

ThemaRegelung ab 1.1.2026Betroffene Fahrzeuge / Hinweise
Altregelung bis 30.6.202030% von 15.000 km = 4.500 km/Jahr × ACI-Kilometerkostensatz; nach unserem Verständnis kein Aufschlag von 5%, kein Aufschlag von 50%.Fahrzeuge, die aufgrund eines bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossenen Überlassungsverhältnisses weiterhin unter die alte Regelung fallen. Die Fortgeltung dieser Regel wird nach unserem Verständnis der Norm beibehalten.
Übergangsregelung 1.7.2020–31.12.2024Berechnung weiterhin nach dem CO₂-Ausstoß: 25% / 30% / 50% / 60% von 15.000 kmFahrzeuge, die vom 1.7.2020 bis 31.12.2024 zur gemischten Nutzung überlassen wurden.
Übergangsregelung für 2025 überlassene FahrzeugeEbenfalls Berechnung nach dem CO₂-Ausstoß: 25% / 30% / 50% / 60%Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bis 31.12.2024 bestellt und im Laufe des Jahres 2025 zur gemischten Nutzung überlassen wurden.
Neue GrundregelVollelektrisch: 10% = 1.500 km; Plug-in-Hybrid: 20% = 3.000 km; alle übrigen Fahrzeuge: 50% = 7.500 kmAlle Fahrzeuge, die unter keinen der vorstehenden Bestandsschutz-/Übergangstatbestände fallen.
Fahrzeuge älter als fünf JahreNach der neuen 2026-Regelung ist der ermittelte Wert um 50% zu erhöhenMaßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Erstzulassung.
Sonderausstattungen / Zubehör+5% auf den maßgeblichen SachbezugswertFür nicht eigenständig in den ACI-Tabellen bewertete Sonderausstattungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kostenbeiträge des MitarbeitersVom Sachbezugswert abzuziehenDer Wortlaut von Art. 2 spricht klar für diese Reihenfolge; eine abweichende Darstellung im erläuternden Bericht bedarf noch der amtlichen Klärung.
MitarbeiterwechselBei den neuen Übergangsregelungen grundsätzlich unschädlichDie Fünfjahresfrist beginnt bei einem Nutzerwechsel nicht neu; maßgeblich bleibt dort die Erstzulassung.
Marktwert / NormalwertEntfällt ab 1. Jänner 2026.Betrifft insbesondere im Jahr 2025 zur gemischten Nutzung überlassene Fahrzeuge, die nicht unter die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 48-bis G. 207/2024 fallen; ab 2026 ist auch für diese Fahrzeuge der ACI-Wert maßgeblich.
HandlungsbedarfFuhrpark vollständig klassifizierenJe Fahrzeug zumindest Bestelldatum, Überlassungsdatum, Erstzulassung, Antriebsart und ggf. CO₂-Ausstoß erfassen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

04.08.2026, Rundschreiben Nr. 33/2026

Begünstigte Zuweisungen bzw. begünstigter Verkauf von nicht betrieblich genutzten Betriebsgütern an die Gesellschafter oder Umwandlung einer Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft

Bis zum 30. September 2026 können auch heuer offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bestimmte Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter begünstigt ihren Gesellschaftern zuweisen oder an diese verkaufen, oder die Gesellschaft kann in eine einfache Gesellschaft umgewandelt werden.