Anwalt für Arzthaftung, Schadenersatz und Regress in Bozen
Ein Schaden wirft rechtliche Fragen auf, die oft rasch und mit Bedacht zugleich beantwortet werden müssen. Wir vertreten sowohl Geschädigte als auch jene, die für einen Schaden einzustehen haben – außergerichtlich, in der Mediation und vor Gericht. Am Anfang steht eine klare Einschätzung der Rechtslage, an ihrem Ende die Durchsetzung oder die Abwehr der Ansprüche, bei Bedarf auch der anschließende Regress. Weil Ersatzansprüche zeitlich befristet sind, prüfen wir von Beginn an, welche Fristen zu wahren sind.
Arzthaftung und Behandlungsfehler
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Arzthaftung. Kaum ein Haftungsfeld verlangt so sehr das Zusammenspiel von Medizin und Recht wie der ärztliche Behandlungsfehler. Ob eine Behandlung dem fachlichen Standard entsprach, lässt sich nur beurteilen, wenn medizinisches und juristisches Wissen ineinandergreifen – und häufig entscheidet nicht die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, sondern ob er auf einem Fehler beruht und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat.
Auf Seiten der Patienten geht es meist um Schäden aus einer fehlerhaften Behandlung oder aus einer unzureichenden Aufklärung, die dem Eingriff die wirksame Einwilligung entzieht. Wir prüfen die medizinische Dokumentation, sichern die entscheidenden Unterlagen und bewerten, ob und in welchem Umfang ein Ersatzanspruch begründet werden kann. Auf Seiten der Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Gesundheitseinrichtungen geht es umgekehrt darum, unberechtigte Vorwürfe abzuwehren, die tatsächlichen Behandlungsabläufe nachvollziehbar darzulegen und die eigene Position gegenüber Patienten wie Versicherern zu wahren.
In beiden Konstellationen ziehen wir medizinische Sachverständige früh hinzu, denn die gutachterliche Bewertung bildet das Rückgrat jedes Arzthaftungsverfahrens. Zugleich tragen wir den verfahrensrechtlichen Besonderheiten Rechnung: Bevor der Weg zum Gericht offensteht, ist regelmäßig ein obligatorisches Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zu durchlaufen, das bei sorgfältiger Vorbereitung nicht bloß eine formale Hürde, sondern eine echte Gelegenheit zur außergerichtlichen Klärung sein kann.
Mit dem Ersatz des Schadens ist der Fall häufig noch nicht abgeschlossen. Zwischen der Gesundheitseinrichtung und dem behandelnden Arzt stellt sich dann die Frage des Regresses – wer im Innenverhältnis letztlich einzustehen hat. Auch diese Folgeauseinandersetzung begleiten wir.
Berufshaftpflicht der Freiberufler
Wer einen freien Beruf ausübt – etwa im technischen oder beratenden Bereich –, haftet für Schäden aus einer fehlerhaften Berufsausübung. Entscheidend sind dabei drei Fragen: Wurde eine Pflicht verletzt, trifft den Berufsträger ein Verschulden, und besteht ein Ursachenzusammenhang zum Schaden? Wir vertreten geschädigte Mandanten ebenso wie in Anspruch genommene Berufsträger.
Haftung der Verwaltungs- und Aufsichtsräte
Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Aufsichtsräte stehen in einer besonderen Verantwortung – gegenüber der Gesellschaft, ihren Gesellschaftern und ihren Gläubigern. Werden Sorgfalts- oder Treuepflichten verletzt, kann daraus eine persönliche Haftung erwachsen. Wir beraten und vertreten in solchen Verfahren auf beiden Seiten und verbinden dabei die rechtliche Vertretung mit den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen unserer interdisziplinären Kanzlei.
Regress und Rückgriffsansprüche
Wer einen Schaden ersetzt hat, muss ihn nicht immer endgültig tragen. Häufig lässt sich bei den eigentlich Verantwortlichen Rückgriff nehmen – unter Gesamtschuldnern, gegenüber Versicherern oder im Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Organen. Wir prüfen die Aussichten eines solchen Regresses, setzen ihn durch und wehren unbegründete Rückgriffsforderungen ab.
Ihre Ansprechpartner
RA Avv. Vanessa Gasteiger
RA Avv. Vanessa Gasteiger
E-Mail: gasteiger@pdc-alliance.com
Tel.: +39 0471 288 333
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Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
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Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.