DE
IT
EN
Menu

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Bozen, 13.08.2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Am 11. August 2026 ist im Amtsblatt Nr. 185 das gesetzesvertretende Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, veröffentlicht worden, in Kraft seit 12. August 2026, mit welchem abermals eine Reihe von Korrekturen an der laufenden Steuerreform erlassen wurden. Mit getrenntem Rundschreiben haben wir Sie über die Neuerungen bei der Sachentlohnung gemischt genutzter Fahrzeuge informiert. Hier die weiteren Neuerungen:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Familienangehörige und betriebliche Sozialleistungen

Die Voraussetzung für die unter Art. 433 ZGB fallenden „sonstigen Familienangehörigen“ wird korrigiert: Soweit die steuerliche Vorschrift lediglich auf die Familienangehörigen nach Art. 12 TUIR verweist, ist weder das Zusammenleben noch die Zahlung von Unterhalt mehr erforderlich. Diese Voraussetzung bleibt dagegen relevant, wenn die Vorschrift ausdrücklich verlangt, dass der Familienangehörige steuerlich zu Lasten des Steuerpflichtigen steht. Die Korrektur gilt ab dem am 20. Dezember 2025 laufenden Steuerzeitraum.

2. Selbständige Tätigkeit und Steuergutschriften

Bei Freiberuflern werden positive Differenzen aus der Veräußerung oder Verrechnung von Steuergutschriften – mit Ausnahme jener, die sich aus der Steuerabrechnung ergeben, und einschließlich der Steuergutschriften aus Baumaßnahmen nach Art. 121 Abs. 2 des D.L. 34/2020 – den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugerechnet und einer Ersatzsteuer unterworfen, deren Satz jenem der Ersatzsteuer nach Art. 5 des D.Lgs. 461/1997 entspricht (derzeit 26%). Bei Verrechnung wird die Differenz anteilig auf den im jeweiligen Steuerzeitraum verrechneten Betrag bemessen. Steuergutschriften, die das Entgelt einer künstlerischen oder freiberuflichen Leistung darstellen, sind ausgenommen und fließen anteilig in die ordentliche Einkommensermittlung ein. Die Regelung gilt für ab Inkrafttreten der Korrekturverordnung erworbene Steuergutschriften; wahlweise kann sie bereits auf seit dem Steuerzeitraum 2024 erworbene Gutschriften angewandt werden, gegebenenfalls mittels berichtigter Steuererklärung. Bereits entrichtete höhere Steuern werden nicht erstattet.

3. Unternehmenseinkünfte: Maßgeblichkeit, steuerliche Angleichung und Verlustvorträge

Die Korrekturverordnung enthält zahlreiche Koordinierungsmaßnahmen zwischen handelsrechtlichem Ergebnis und steuerlicher Bemessungsgrundlage. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen: die steuerliche Berücksichtigung der Bewertung bestimmter Wertpapiere; die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungspläne im Zeitpunkt der Übertragung der Instrumente; Regelungen zur Abschreibung von Marken, Geschäfts- oder Firmenwert und immateriellen Vermögenswerten; sowie Korrekturen der Vorschriften für landwirtschaftliche Unternehmen.

Außerordentliche steuerliche Angleichung. Bestimmte, aus den in Art. 10 Abs. 1 D.Lgs. 192/2024 vorgesehenen Sachverhalten entstandene Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanzwerten können angeglichen werden, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte in Steuerperioden vor dem am 31. Dezember 2024 laufenden Steuerzeitraum verwirklicht wurden und die Abweichungen am Ende des darauffolgenden Steuerzeitraums noch bestehen. Die Angleichung wirkt ab dem auf den am 31. Dezember 2025 laufenden Steuerzeitraum folgenden Zeitraum. Ein positiver Gesamtsaldo unterliegt den ordentlichen IRES- und IRAP-Sätzen sowie etwaigen Zuschlägen; die Steuer ist einmalig innerhalb der Frist für die Saldozahlung der Steuern dieses Steuerzeitraums zu entrichten. Die Regelung ist insbesondere bei Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, einem Wechsel des Rechnungslegungsregimes oder steuerneutralen Umstrukturierungen relevant.

Verlustvorträge. Eine authentische Auslegung stellt klar, dass für die Beschränkungen des Verlustvortrags ein Kontrollwechsel auch dann maßgeblich ist, wenn die Veräußerung die Gesellschaft betrifft, die das Unternehmen mit den steuerlichen Verlusten mittelbar beherrscht. Daher sollten Erwerbs- und Umstrukturierungsvorgänge innerhalb von Beteiligungsketten erneut geprüft werden.

Einbringung verlustbehafteter Beteiligungen. Der Realisationswert wird, sofern er auch unter dem gemeinen Wert liegt, mit dem niedrigeren Betrag aus steuerlichem Buchwert und gemeinem Wert angesetzt. Die Vorschrift gilt für Einbringungen ab dem auf 2025 folgenden Steuerzeitraum; für bereits ab 2024 entsprechend gehandhabte Fälle ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen.

4. Internationale Besteuerung: globale Mindestbesteuerung und endgültige Auslandsverluste

Globale Mindestbesteuerung (Pillar Two): Die Korrekturverordnung setzt die von der OECD am 5. Januar 2026 veröffentlichten neuen Regelungen um. Auf Antrag des erklärenden Unternehmens betragen die Ergänzungssteuern null, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Staat mit einem „qualifizierten koexistierenden Regime" ansässig ist; die Suppletiv-Ergänzungssteuer beträgt null für Unternehmen in Staaten mit einem „qualifizierten Regime der obersten Muttergesellschaft". Zudem wird eine Behandlung qualifizierter Steueranreize eingeführt: Diese erhöhen die angepassten maßgeblichen Steuern bis zu einer substanzbasierten Obergrenze von 5,5% des höheren Betrags aus den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und den berücksichtigungsfähigen Abschreibungen oder – nach fünfjähriger Option – 1% des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen Sachanlagen. Die Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen; ein Durchführungsdekret des Wirtschafts- und Finanzministeriums ist innerhalb von 90 Tagen zu erlassen.

Endgültige Auslandsverluste: Verluste einer in der EU oder in einem EWR-Staat mit effektivem Informationsaustausch ansässigen Gesellschaft können bei einer Fusion mit einer ansässigen Gesellschaft von deren Einkommen abgezogen werden, sofern die Beteiligungsvoraussetzungen sowohl in den Verlustjahren als auch zum Wirksamkeitszeitpunkt der Fusion vorliegen und die Verluste im Ansässigkeitsstaat endgültig nicht mehr genutzt werden können.

5. Mehrwertsteuer: Verlängerung der Vorsteuerabzugsfrist

Die Frist für die Ausübung des Vorsteuerabzugs wird bis zum zweiten Jahr nach dem Jahr verlängert, in dem das Recht entstanden ist; Eingangsrechnungen können bis zum zweiten Jahr nach dem Jahr ihres Eingangs verbucht werden.

Dadurch sinkt insbesondere bei verspätet erfassten Eingangsrechnungen das Risiko eines endgültigen Verlusts des Vorsteuerabzugs. Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Dekret nicht.

Die Neuregelung ist auch vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 11. Februar 2026, Rs. T-689/24, zu sehen. Danach schließt eine erst später erhaltene Rechnung den Vorsteuerabzug für den materiell zutreffenden Zeitraum nicht zwingend aus, sofern sie vor Abgabe der betreffenden Mehrwertsteuererklärung vorliegt. Das Urteil ist Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens vor dem EuGH (C-167/26 RX).

6. Erbschaften und Schenkungen

Die Korrekturverordnung erstreckt die Ratenzahlung ausdrücklich auch auf die im Zusammenhang mit einer Erbschaft geschuldeten Hypotheken- und Katastersteuern und koordiniert den Beginn des Zinslaufs. Damit wird die Ratenzahlung der im Erbfall festgesetzten Steuern vereinheitlicht.

7. Kontrollen, Steuerfestsetzung und kooperative Compliance

Kooperative Compliance. Unternehmen im besonderen Kooperationsregime mit der Finanzverwaltung können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerliche Risiken aus Zeiträumen vor ihrem Eintritt offenlegen. Für die vorgesehenen Wirkungen muss die Mitteilung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung der Wirksamkeit der Option erfolgen und vor formeller Kenntnis einschlägiger Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahmen eingereicht werden. Daraus geschuldete Beträge können in bis zu 20 gleichen vierteljährlichen Raten entrichtet werden; die Einmalzahlung bzw. erste Rate ist binnen 60 Tagen nach Zustellung der Antwort fällig, auf Folgeraten fallen Zinsen an. Die Frist für die Zertifizierung des Tax Control Framework wird auf den 31. Dezember 2026 verschoben.

Steuerfestsetzung. Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Ab dem Steuerzeitraum 2026 entfällt für Steuerpflichtige im Pauschalsystem (regime forfetario) die bisherige Verkürzung der Festsetzungsfrist um ein Jahr, die bei ausschließlich elektronischer Rechnungsstellung vorgesehen war.
  • Für negative Einkommenskomponenten mit mehrjähriger Wirkung beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit der Erklärung des Steuerzeitraums, in dem erstmals ein Teilbetrag abgezogen wird. Für Abschreibungen und mehrjährige Aufwendungen gilt dies für bereits beim Erwerb bzw. Entstehen feststellbare Verstöße. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die ab dem am 31. Dezember 2027 laufenden Steuerzeitraum erworben werden, und erhöht die Rechtssicherheit, da die Frist nicht mit jeder späteren Quote neu ansetzt.
  • Bei Kapitalgesellschaften mit engem Gesellschafterkreis greift die Vermutung einer Ausschüttung nicht erklärter Gewinne – vorbehaltlich des Gegenbeweises – nur bei festgestellten nicht verbuchten steuerpflichtigen Erträgen oder wegen Nichtexistenz nicht abzugsfähigen Aufwendungen, jeweils auf Grundlage sicherer und präziser Anhaltspunkte. Die Neuregelung schränkt die Ausschüttungsvermutung ein und stärkt damit die Rechtssicherheit für Gesellschaft und Gesellschafter.
  • Eine Abweichung zwischen vereinbartem Entgelt und Marktwert kann eine Steuerfestsetzung wegen wirtschaftlicher Unangemessenheit („antieconomicità“) nur bei zusätzlichen schwerwiegenden, präzisen und übereinstimmenden Indizien oder bei einer offensichtlich erheblichen Abweichung stützen. Auch diese Neuregelung stärkt die Position des Steuerpflichtigen, da eine bloße Marktwertabweichung grundsätzlich nicht mehr für sich allein ausreicht.

8. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

Ab dem Steuerzeitraum 2026 muss die Erfolgs- und Vermögensrechnung italienischer Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen spätestens bis zum Abgabetermin der Steuererklärung mit sicherem Datum versehen werden, etwa durch elektronischen Zeitstempel; die entsprechenden Daten sind in einem eigenen Erklärungsvordruck auszuweisen. Die Vorgabe wird parallel in Art. 152 TUIR und Art. 150 des neuen Einkommensteuer-Einheitstextes (D.Lgs. 117/2026) verankert.

9. Zweijähriger Vorabvergleich und freiwillige Berichtigung

Die Reform enthält Klarstellungen zum zweijährigen Präventivvergleich (Concordato Preventivo Biennale – CPB). Bei Erneuerung für 2026–2027 gelten u. a. die Befreiung vom Bestätigungsvermerk für Verrechnungen bis 100.000 Euro bei IVA bzw. 70.000 Euro bei direkten Steuern und IRAP, die Befreiung vom Bestätigungsvermerk bzw. von der Garantie für IVA-Erstattungen bis 100.000 Euro sowie eine Vorverlegung der Festsetzungsfrist um zwei Jahre. Für Ratenzahlungen der Steuern der betreffenden Jahre fallen keine Zinsen an.

Besondere freiwillige Berichtigung 2020–2023. ISA-pflichtige Steuerpflichtige, die den CPB 2026–2027 erneuern, können die Jahre 2020 bis 2023 mittels Ersatzsteuer bereinigen. Die Bemessungsgrundlage wird nach dem ISA-Rating erhöht (siehe Tabelle). Für 2022 und 2023 beträgt die Ersatzsteuer auf die Mehrbemessungsgrundlage 10% bei ISA ≥ 8, 12% bei ISA ≥ 6 und < 8 bzw. 15% bei ISA < 6; hinzu kommt eine IRAP-Ersatzsteuer von 3,9%. Für 2020 und 2021 werden diese Steuern um 30% reduziert. Zahlung: 1. Januar bis 15. März 2027, einmalig oder in bis zu zehn Monatsraten; Mindestbetrag 1.000 Euro je berichtigtem Jahr. Für berichtigte Jahre laufen die Festsetzungsfristen bis 31. Dezember 2029; bei allen CPB-Erneuerern werden am 31. Dezember 2026 ablaufende Fristen bis 31. Dezember 2027 verlängert.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der besonderen freiwilligen Berichtigung

ISA-RatingErhöhung der Bemessungsgrundlage
105%
8 bis <1010%
6 bis <820%
4 bis <630%
3 bis <440%
<350%

10. Finanzeinkünfte: Quellensteuer auf Dividenden und Black-List-Beteiligungen

Dividenden an europäische Pensionsfonds. Der Quellensteuersatz auf Dividenden, die an in der EU oder im EWR ansässige Pensionsfonds ausgeschüttet werden, wird von 11% auf 20% erhöht. Die Erhöhung gilt für Gewinne, die ab Inkrafttreten der Korrekturverordnung ausgeschüttet werden.

Steuerliche Neubewertung von Black-List-Beteiligungen (affrancamento). Für nicht auf regulierten Märkten gehandelte Titel, Anteile oder Rechte von Unternehmen oder Einrichtungen in Staaten bzw. Gebieten mit privilegiertem Steuerregime beträgt die Ersatzsteuer 36% statt 21%; eine Ratenzahlung ist ausgeschlossen.

11. Sanktionen, elektronische Tageserlöse und Dritter Sektor

Elektronische Tageserlöse. Bei einer Abweichung von höchstens 5% zwischen der Anzahl der erfassten elektronisch bezahlten Vorgänge und der Anzahl der akzeptierten elektronischen Zahlungen greifen die betreffenden Sanktionen nicht.

Körperschaften des Dritten Sektors. Die IRAP-Regelung für ETS, die keine Sozialunternehmen sind, wird präzisiert: Die steuerliche Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit wird für jeden Steuerzeitraum nach den Vorschriften des TUIR bestimmt. Die Regelung soll ab dem Steuerzeitraum gelten, der auf den am 31. Dezember 2025 laufenden Steuerzeitraum folgt.

12. Akzisen und weitere Maßnahmen

Akzisen. Bei Erdgas werden bestimmte Verwendungen in Beherbergungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Waisen, ältere und bedürftige Personen als nichthäusliche Verwendung eingestuft. Weitere Änderungen betreffen Hilfsdienste von Elektrizitätswerken, erneuerbare Energien und Tabakersatzprodukte. Bei aus EU- oder Drittstaaten bezogenen Erzeugnissen, die im Inland bearbeitet oder verpackt werden, erfolgt die Verbrauchsüberführung erst bei Abgabe an Endverwender oder Händler.

Steuerbeistand. Bei Kontrollen von durch Steuerbeistandszentren übermittelten Erklärungen wird die Eintragung von 30% der festgestellten Mehrsteuer der territorial zuständigen Direktion der Einnahmenagentur zugewiesen; dies gilt ab Kontrollen der Erklärungen für 2023.

Immobilienpublizität. Bei bestimmten Formalitäten wird die Selbstberechnung kontrolliert; bei Zahlung binnen 60 Tagen wird die Sanktion auf ein Drittel reduziert.

Statut der Steuerzahlerrechte. Ausrichtungsakte („atti di indirizzo“) des Wirtschafts- und Finanzministeriums binden die Ämter und treten bis zum Erlass entsprechender Rundschreiben an deren Stelle.

13. Operative Übersicht

BereichNeuerungAnwendungszeitpunktEmpfohlene Maßnahme
FreiberuflerPositive Differenzen aus begünstigten Steuergutschriften: 26%-ErsatzsteuerAb Inkrafttreten; in bestimmten Fällen rückwirkende Option ab 2024Erwerb/Veräußerung von Steuergutschriften aus Baumaßnahmen prüfen
UnternehmenseinkünfteSteuerliche Angleichung; Änderungen bei Verlusten und BilanzwertenJe nach Regelung ab 2026Bestehende Handels-/Steuerbilanzdifferenzen prüfen
MehrwertsteuerVorsteuerabzug bis zum zweiten Jahr nach RechnungseingangAb Inkrafttreten; keine ausdrückliche ÜbergangsregelungProzesse für verspätet erfasste Eingangsrechnungen prüfen
SteuerfestsetzungEngere Grenzen bei mehrjährigen Komponenten, Ausschüttungsvermutung und antieconomicitàJe nach Regelung ab 2026/2027Prüfungs- und Dokumentationspraxis anpassen
CPB 2026–2027Höhere Schwellen, zweijährige Fristverkürzung, zinsfreie RatenBiennium 2026–2027Vorteilhaftigkeit der Erneuerung prüfen
Berichtigung 2020–2023ISA-abhängige Bemessungsgrundlage und ErsatzsteuersätzeZahlung 01.01.–15.03.2027Kosten-Nutzen-Analyse für CPB-Mandanten

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.

04.08.2026, Rundschreiben Nr. 33/2026

Begünstigte Zuweisungen bzw. begünstigter Verkauf von nicht betrieblich genutzten Betriebsgütern an die Gesellschafter oder Umwandlung einer Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft

Bis zum 30. September 2026 können auch heuer offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bestimmte Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter begünstigt ihren Gesellschaftern zuweisen oder an diese verkaufen, oder die Gesellschaft kann in eine einfache Gesellschaft umgewandelt werden.