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Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

Ob Gesetzesänderungen, neue Meldepflichten oder aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Steuern und Recht – mit unseren Rundschreiben bleiben Sie stets gut informiert. Wir fassen relevante Neuerungen kompakt zusammen, ordnen sie praxisnah ein und geben Ihnen einen Überblick über wichtige Fristen sowie deren Auswirkungen.

Rundschreiben im Überblick

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.

04.08.2026, Rundschreiben Nr. 33/2026

Begünstigte Zuweisungen bzw. begünstigter Verkauf von nicht betrieblich genutzten Betriebsgütern an die Gesellschafter oder Umwandlung einer Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft

Bis zum 30. September 2026 können auch heuer offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bestimmte Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter begünstigt ihren Gesellschaftern zuweisen oder an diese verkaufen, oder die Gesellschaft kann in eine einfache Gesellschaft umgewandelt werden.

01.08.2026, Rundschreiben Nr. 32/2026

Neue Förderung für Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2 – Ecobonus nach DPCM vom 10. Juni 2026 – Förderportal am 29. Juli 2026 geöffnet

Mit Art. 3 des Dekrets des Ministerpräsidenten (DPCM) vom 10. Juni 2026, in Kraft seit dem 26. Juni 2026, wurde ein neuer Ecobonus-Beitrag für den Kauf neuer Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2 eingeführt. Für die Maßnahme stehen bis zum 31. März 2030 insgesamt 180 Mio. Euro zur Verfügung, davon 40 Mio. Euro für das Jahr 2026; 40% der Jahresmittel sind Fahrzeugen mit rein elektrischem Antrieb oder Brennstoffzellenantrieb vorbehalten. Die Förderung richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Güter im Werkverkehr oder für Dritte befördern. Die Mittel werden über ein Buchungsverfahren beim Händler abgerufen und sind kontingentiert: Die Buchungsplattform wurde vor wenigen Tagen, am 29. Juli 2026, um 12:00 Uhr geöffnet, die für 2026 bereitgestellten 40 Mio. Euro waren allerdings bereits nach wenigen Stunden ausgeschöpft. Für weitere Vorhaben ist daher die nächste Öffnung der Plattform abzuwarten; wir empfehlen, anstehende Fahrzeuginvestitionen schon jetzt vorzubereiten, um bei einer Wiederauffüllung der Mittel sofort buchen zu können. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Eckpunkte zusammengefasst.

21.07.2026, Rundschreiben Nr. 31/2026

Hyperabschreibungen – GSE-Portal für Bestätigungsmeldungen ab sofort geöffnet

Mit unserem Rundschreiben Nr. 26/2026 haben wir Sie über die neue Hyperabschreibung informiert. Dabei haben wir auch erläutert, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung drei Meldungen über das GSE-Portal erforderlich sind: eine Vorabmitteilung, eine Bestätigungsmitteilung sowie eine Abschlussmitteilung. Mit Rundschreiben Nr. 27/2026 haben wir Sie anschließend über die Freischaltung des Portals für die Vorabmitteilungen informiert.

19.07.2026, Rundschreiben Nr. 30/2026

Mini-IRES von 20% für 2025 – Industrie-4.0- und Transition-5.0-Investitionen noch bis zum 2. November 2026 möglich

Wir haben Sie im Vorjahr bereits über die sogenannte Mini-IRES bzw. „IRES premiale“ informiert. Das Haushaltsgesetz für 2025 sieht für das Steuerjahr 2025 bekanntlich einen verminderten IRES-Satz von 20% statt 24% vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

24.06.2026, Rundschreiben Nr. 29/2026
#2026
#Steuerberatung

Steuergutschrift für Hauptwohnung in Berggemeinden

Die Presse hat in den letzten Wochen ausführlich darüber berichtet: Alle 116 Südtiroler Gemeinden sind durch das Durchführungsdekret des Ministerpräsidenten (DPCM) vom 18. Februar 2026 als Berggebiet klassifiziert worden. Bislang völlig untergegangen ist hingegen eine im letzten September mit G. 131/2025 eingeführte Begünstigung: Sie sieht vor, dass jungen Personen für den Erwerb oder die bauliche Umgestaltung der Hauptwohnung in Berggebieten in den ersten 5 Jahren eine Steuergutschrift für die Zinsen auf etwaige Hypothekardarlehen zuerkannt wird. Hier die wichtigsten Details:

16.06.2026, Rundschreiben Nr. 28/2026
#2026
#Steuerberatung

Fristverlängerung für die Steuerzahlungen für Unternehmen und Freiberufler mit steuerlichen Zuverlässigkeitsindizes (ISA) oder im Pauschalsystem vom 30. Juni 2026 auf den 20. Juli 2026

Steuerzahlungen für ISA-Unternehmen und Pauschalbesteuerte: Was sich bei den Fristen 2026 ändert.

11.06.2026, Rundschreiben Nr. 27/2026
#2026
#Steuerberatung
#Unternehmensberatung

Hyperabschreibungen – GSE-Portal für die Vorabmitteilungen ab 12. Juni 2026, 12:00 Uhr, geöffnet

Wichtige Informationen zur Einreichung der Vorabmitteilungen für die neuen Hyperabschreibungen über das GSE-Portal.

08.05.2026, Rundschreiben Nr. 26/2026

Hyperabschreibungen – Durchführungsbestimmungen am 4. Mai 2026 endlich genehmigt

Wie mitgeteilt, wurden mit dem letzten Haushaltsgesetz (Art. 1, Abs. 427-436 G. 199/2025) zwecks Investitionsförderung wieder sog. Hyperabschreibungen eingeführt, wobei für Steuerzwecke die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen fiktiv erhöht wird. Begünstigt sind Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden, und zwar:

Nicht begünstigt ist nach der endgültigen Fassung der Durchführungsverordnung über Cloud-Modelle bzw. als Dienstleistung bezogene Software (Software-as-a-Service). Förderfähig bleiben somit grundsätzlich nur aktivierbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

Ursprünglich waren Güter mit Herkunft von außerhalb der EU ausgeschlossen; diese Anforderung ist unlängst gestrichen worden, verhinderte aber über Monate die Veröffentlichung der notwendigen Durchführungsbestimmungen. Vor wenigen Tagen, genau am 4. Mai 2026, haben die zuständigen Ministerien die notwendige Verordnung endlich unterzeichnet, und wir legen sie diesem Rundschreiben bei, obwohl sie bis dato nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Zudem sind weitere operative Vorgaben, insbesondere zur GSE-Plattform und zu den Meldevordrucken, abzuwarten. Unternehmen sollten daher geplante Investitionen sorgfältig dokumentieren und vor endgültiger Umsetzung prüfen lassen, ob sämtliche technischen, zeitlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt werden. In der Fachpresse geht man davon aus, dass es bis Mitte Juni dauern wird, bis tatsächlich die notwendigen Meldungen vorgenommen werden können.

22.04.2026, Rundschreiben Nr. 25/2026
#2026
#Steuerberatung

Antrag auf begünstigte Abfindung von Steuerkartellen innerhalb 30. April 2026

Mit dem Haushaltsgesetz für 2026 wurde erneut eine Verschrottungsmöglichkeit („sog. „Rottamazione-quinquies“) für Steuerkartellen eingeführt.

21.04.2026, Rundschreiben Nr. 24/2026
#2026
#Steuerberatung

REDDITI 2026 – Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2025 der natürlichen Personen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2025 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitags, den 22. Mai 2026 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2025, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2025 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Dienstag den 30. Juni 2026 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 30. Juli 2026 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2026), wobei die letzte Rate am 30. November 2026 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Dienstag, den 16. Juni 2026 fällig.

20.04.2026, Rundschreiben Nr. 23/2026
#2026
#Steuerberatung

Leitfaden ANAC zur Überprüfung der eigenen „steuerlichen Zuverlässigkeit“ bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen

Zwecks Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wird bekanntlich vorausgesetzt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere dürfen keine schwerwiegenden, endgültig festgestellten Verstöße vorliegen.

Im Sinne von Art. 94 Abs. 6 des D.Lgs. 36/2023 dürfen keine Steuerschulden über 5.000 € bestehen, die endgültig festgestellt (also nicht mehr anfechtbar) und bereits dem Steuereinzugsdienst („Agenzia delle Entrate-Riscossione“) zur Einhebung übergeben worden sind. Bei der Überprüfung der eigenen Position treten in der Praxis häufig Zweifelsfragen auf. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Antikorruptionsbehörde (ANAC) kürzlich einen Leitfaden für Wirtschaftsteilnehmer veröffentlicht hat, der die entsprechenden Kontrollmechanismen näher erläutert. Wir übermitteln Ihnen diesen Leitfaden in der Anlage, da er praxisnahe Hinweise zu den maßgeblichen Kriterien enthält.

18.04.2026, Rundschreiben Nr. 22/2026
#2026
#Steuerberatung

Neue Einschränkungen für Privatzimmervermieter in Südtirol

Die Nachricht ist bestimmt schon aus der Tagespresse bekannt: Die Landesregierung hat mit einer Verordnung vom 10. April 2026 die bereits gesetzlich vorgesehenen beruflichen Qualifikationsanforderungen an Privatzimmervermieter durch genaue Kriterien umgesetzt. Vordergründig wird mit der Maßnahme das Ziel verfolgt, Qualität, Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges zu fördern. Tatsächlich geht es aber auch darum, Airbnb und Konsorten, welche Südtiroler Tourismusunternehmen zunehmend das Leben schwer machen, in die Schranken zu weisen.

Hierzulande wird diese touristische Vermietung über drei Hürden zunehmend unattraktiver gemacht: Erstens dürfen Vermietende pro Gemeinde maximal fünf Ferienwohnungen anbieten, zweitens muss die Tätigkeit ab einer bestimmten Größenordnung gewerblich gemeldet werden, und drittens muss jetzt auch eine berufliche Qualifikation nachgewiesen werden.

08.04.2026, Rundschreiben Nr. 21/2026
#2026
#Steuerberatung

Steuergutschrift Treibstoff landwirtschaftliche Unternehmen

Für landwirtschaftliche Unternehmen (Einzelunternehmen, landwirtschaftlichen Gesellschaften und Genossenschaften) ist für den Monat März 2026 eine Steuergutschrift auf Aufwendungen für Treibstoff vorgesehen. Die Begünstigung betrifft die Ausgaben für Treibstoffe (Benzin und Diesel), die tatsächlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere für in der Landwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge und Maschinen, verwendet wurden. Die Steuergutschrift beträgt 20% der förderfähigen Aufwendungen (netto, ohne Mehrwertsteuer) und setzt voraus, dass die Kosten durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden.

Nach aktuellem Stand ist das Rechnungsdatum im Monat März 2026 maßgeblich. Die Steuergutschrift kann ausschließlich über den Vordruck F24 verrechnet und bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.

29.03.2026, Rundschreiben Nr. 20/2026
#2026
#Steuerberatung

Eilverordnung mit gewichtigen Korrekturen zum Haushaltsgesetz 2026

Am letzten Freitag, den 27. März 2026, wurde vom Ministerrat die Eilverordnung Nr. 38 zu diversen Steuerfragen verabschiedet. Sie ist noch am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht worden und am Samstag, den 28. März 2026, in Kraft getreten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Korrekturen zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2026. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Die Reform hatte eigentlich die ganze Diskussion rund um das Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 im letzten Herbst beherrscht, nämlich die Einschränkung bei der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen in Beteiligungsgesellschaften. Die dann mit Jahresbeginn in Kraft getretenen Neuerungen haben zwischenzeitlich auch schon zu zahlreichen Umstrukturierungen in Unternehmen geführt.

26.03.2026, Rundschreiben Nr. 19/2026
#2026
#Steuerberatung

Abschlussmeldung GSE innerhalb 31. März 2026

Mit diesem Schreiben möchten wir nochmals daran erinnern, dass bis Dienstag, den 31. März 2026, die Abschlussmeldung an den GSE für solche Investitionen im Bereich Industrie 4.0 zu übermitteln ist, die innerhalb 31. Dezember 2025 fertiggestellt worden sind. Die Frist betrifft insbesondere Unternehmen, die:

Von der Meldung ausgenommen sind all jene Investitionen, für welche bereits im Jahr 2024 eine verbindliche Bestellung mit Anzahlung von zumindest 20% des Kaufpreises vorgenommen worden ist und die noch unter die alten Meldevorschriften von 2024 fallen.

Zur Erinnerung: Die Nutzung des Steuerguthabens setzt die ordnungsgemäße Übermittlung der Abschlussmeldung und die anschließende Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung voraus. Erst nach Übermittlung durch das Ministerium an die Finanzverwaltung kann die Gutschrift verrechnet werden (Zahlungsschlüssel 7077). Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann dazu führen, dass die Steuergutschrift nicht nutzbar ist, Verrechnungen abgelehnt werden und sich die Nutzung erheblich verzögert.

07.03.2026, Rundschreiben Nr. 18/2026
#2026
#Steuerberatung

Werbebonus für 2026 – Vormerkungen innerhalb 1. April 2026 einreichen

Auch für 2026 darf der sog. „Werbebonus“ wieder in seiner ursprünglichen Fassung beantragt werden, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung im Jahr 2026 im Vergleich zu 2025 zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt in Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro auf Staatsebene aber am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen.

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften). Diese müssen im eigenen Verzeichnis bei Gericht oder im Verzeichnis der Kommunikation- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein und einen verantwortlichen Direktor haben. Wie im Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen hingegen nicht unterstützt.

07.03.2026, Rundschreiben Nr. 17/2026
#2026
#Steuerberatung

Verpflichtende Verbindung zwischen POS-Geräten und Kassensystem

Wir haben Sie bereits darüber informiert: Seit 1. Jänner 2026 ist die digitale Verbindung zwischen POS-Terminals und elektronischen Registrierkassen verpflichtend. Eine physische Verbindung, sprich eine Verkabelung, zwischen POS-Gerät und Kasse ist nicht erforderlich, ebenso wenig ein Eingriff in bestehende Kassensysteme. Die Verknüpfung erfolgt ausschließlich digital über das Portal „Fatture e Corrispettivi“ der Agentur der Einnahmen.

Die Agentur der Einnahmen hat bereits am 31. Oktober 2025 in einer Verordnung die notwendigen operativen Details hierfür veröffentlicht. Die Verpflichtung sollte aber erst wirksam werden, sobald die Agentur auf ihrer Homepage auch die notwendige Plattform freischaltet. Genau das ist diese Woche geschehen: Am 5. März 2026 hat die Agentur diesen Webdienst eingerichtet, und damit wird die gesetzliche Verpflichtung zur Verknüpfung von POS-Terminals mit elektronischen Registrierkassen gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 127/2015 jetzt wirksam.

05.03.2026, Rundschreiben Nr. 16/2026
#2026
#Steuerberatung

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb 16. März 2026

Spätestens am Montag, den 16. März 2026, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt somit:

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2026 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2026 anzugeben.

Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

16.02.2026, Rundschreiben Nr. 15/2026
#2026
#Steuerberatung

Schwelle für Intra-Meldungen innergemeinschaftlicher Erwerbe von 350.000 Euro auf 2 Mio. Euro angehoben

Hier eine gute Nachricht: Die Verpflichtung zur Abgabe der Intra-2-bis-Meldungen für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern (Achtung: nicht Dienstleistungen) wird mit Verordnung der Zollagentur Nr. 84415 vom 3. Februar 2026 mit Wirkung ab den Meldungen, die ab dem 25. Februar 2026 einzureichen sind (damit faktisch bereits für Januar 2026) wesentlich eingeschränkt. Ab sofort sind diese Meldungen nur mehr abzugeben, wenn in einem der 4 vorhergehenden Quartale die Schwelle von 2 Millionen Euro (bislang galt eine Grenze von 350.000 Euro) überschritten worden ist. Die Erleichterung gilt also bereits für die Meldung für den Monat Jänner 2026, für welchen die nächste Meldung am 25. Februar 2026 fällig ist.

12.02.2026, Rundschreiben Nr. 14/2026
#2026
#Steuerberatung

Wichtiges EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug auf Rechnungen 2025, die 2026 eingegangen sind

Die strenge italienische Regelung über den Vorsteuerabzug zum Jahresende ist bekannt, und wir haben sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 46/2025 in Erinnerung gerufen:

Eine Rechnung mit Rechnungsdatum 2025, die vom Lieferanten erst 2026 über das SDI-Portal verschickt wird und welche daher erst 2026 eintrifft, darf erst 2026 im Register der Eingangsrechnungen verbucht werden, und die Vorsteuer ist erst 2026 absetzbar. Es ist demnach nicht zulässig, für eine mit Datum 27. Dezember 2025 ausgestellte und am 2. Jänner 2026 verschickte Rechnung die Vorsteuer noch in der Dezemberabrechnung abzuziehen, auch wenn die Lieferung oder Leistung noch im Dezember erfolgt sind und auch wenn der Aussteller diese MwSt aufgrund des Rechnungsdatums noch mit der Dezemberabrechnung einzahlen muss.

31.01.2026, Rundschreiben Nr. 13/2026
#2026
#Steuerberatung

Kurzmitteilungen: Vereinfachung zur Korrektur/Ergänzung CUP in elektronischer Rechnung – Fristverlängerung Abschlussmeldungen Industrie 4.0 auf Ende März

Nachstehend zwei gute Nachrichten zum Monatsende:

Die leidige Geschichte ist sicher allen bekannt, die im Umkreis der öffentlichen Verwaltung tätig sind: Manchmal auch erst Monate nach erfolgter Rechnungsausstellung macht der Rechnungsempfänger darauf aufmerksam, dass in der Rechnung für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Einheitskennzahl für das Projekt (bekannt als „CUP“) anzuführen gewesen wäre oder dass die angegebene Kennzahl einen Fehler enthält und die Rechnung so leider nicht zur Zahlung weitergegeben werden kann. Zumal die elektronische Rechnung nicht korrigiert werden konnte, blieb in solchen Fällen kein anderer Ausweg als die Ausstellung einer Gutschrift mit nachfolgender Neuausstellung der Rechnung.

19.01.2026, Rundschreiben Nr. 12/2026
#2026
#Steuerberatung

Split Payment 2026 – Liste der betroffenen Kunden ab 1. Jänner 2026

Das Verfahren der gespaltenen MwSt-Zahlung (Split payment) ist bekanntlich mit Wirkung 1. Juli 2025 für Umsätze gegenüber an der Mailänder Börse notierten Gesellschaften (FTSE MIB) abgeschafft worden. Für öffentliche Körperschaften und von diesen beherrschte Unternehmen bleibt es weiterhin aufrecht, und zwar – sofern nicht in den nächsten Monaten weitere Verlängerungen verfügt werden – vorerst bis zum 30. Juni 2026. Dann läuft die einschlägige Genehmigung durch die EU aus.

Mit einer Verordnung vom 20. Oktober 2025 hat das Finanzministerium die Liste der Unternehmen und Körperschaften veröffentlicht, für welche das Verfahren auch noch ab 1. Jänner 2026 anwendbar ist. Am 7. Jänner 2026 wurde die Aufstellung nochmals korrigiert. Die Liste der betroffenen Unternehmen ist unter der nachstehenden Internetadresse einsehbar, und es ist zu empfehlen, im Zweifelsfall zu überprüfen, ob der eigene Kunde noch in der Liste aufscheint, zumal bei Anwendung des Verfahrens bekanntlich auf die Zahlung der MwSt verzichtet werden muss:

17.01.2026, Rundschreiben Nr. 11/2026
#2026
#Steuerberatung

Werbebonus für 2025 – Abrechnung innerhalb 9. Februar 2026

Unternehmen und Freiberufler, die im Monat März 2025 die übliche Vormerkung auf den Werbebonus 2025 verschickt haben, müssen im Zeitfenster vom 9. Jänner 2026 bis spätestens zum 9. Februar 2026 die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2025 mitteilen. Bekanntlich steht für das Jahr 2025 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 75% der Kostensteigerungen gegenüber dem Jahr 2024 für Werbeausgaben in Printmedien, auch auf etwaigen Online-Ausgaben, zu. Um Anrecht auf die Gutschrift zu haben, muss zumindest eine Zunahme der Ausgaben um einen Prozentpunkt vorliegen.

Damit man die Steuergutschrift erhält, muss spätestens innerhalb 9. Februar 2026 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2025 verschickt werden. Der Vordruck nebst Anleitungen kann mit nachstehender Adresse heruntergeladen werden:

16.01.2026, Rundschreiben Nr. 10/2026
#2026
#Steuerberatung

Steuertermine und Fälligkeiten im Jahr 2026

Wir möchten Sie wieder über die Steuertermine des laufenden Jahres 2026 informieren. Die beiliegenden Übersichten beinhalten die wichtigsten und gängigsten Fälligkeiten der aktuell geltenden Bestimmungen.

Wie üblich können einige Termine noch kurzfristig Änderungen erfahren. Wir werden Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen.

Die beiliegenden Übersichten sind wie folgt gegliedert:

Bitte beachten Sie, dass wir in erster Linie Fälligkeiten steuerlicher Natur berücksichtigt haben. Somit sind – mit wenigen Ausnahmen – Fälligkeiten, die sich aus der Sozialgesetzgebung oder aufgrund anderer Bestimmungen ergeben, nicht angeführt.

15.01.2026, Rundschreiben Nr. 9/2026
#2026
#Steuerberatung

RENTRI – Eintragungspflicht und Digitalisierung innerhalb 13. Februar 2026

Über das nationale elektronische Register für die Rückverfolgbarkeit von Abfällen haben wir Sie bereits in der Vergangenheit informiert. Hier nochmals die Fristen für die Ersteintragung, die von der Größe des Unternehmens abhängig sind:

Keine Verpflichtung zur Eintragung ins RENTRI besteht hingegen für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, die Ersterzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen sind.

Zudem ist ab 13. Februar 2026 der Abfallidentifikationsschein (FIR) verpflichtend in vollständig digitaler Form zu erstellen. Das bedeutet:

Die Verpflichtung zur Nutzung des digitalen FIR ab dem 13.02.2026 betrifft ausschließlich die zur FIR-Führung verpflichteten und im RENTRI registrierten Subjekte. Der konkrete Anwendungsbereich hängt daher von der Rolle des jeweiligen Akteurs (Erzeuger, Beförderer, Vermittler, Anlagebetreiber) ab.

13.01.2026, Rundschreiben Nr. 8/2026
#2026
#Steuerberatung

Meldungen Investitionen Industrie 4.0 innerhalb 31. Jänner 2026

Innerhalb 31. Jänner 2026 verfallen wichtige Meldungen im Zusammenhang mit der Steuergutschrift Industrie 4.0. Hier einige Hinweise:

Zur Erinnerung: Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 22 vom 21. Mai 2025 mitgeteilt, sind für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 seit dem 1. Jänner 2025 drei Meldungen notwendig. Die Agentur der Einnahmen hat hierzu mit Verordnung vom 15. Mai 2025 einen eigenen Vordruck veröffentlicht, der für alle drei Meldungen zu verwenden ist. Hier nochmals die drei Meldeverfahren:

1. Vormerkungsmeldung: Vor Beginn der Investition sind die geplante Investition und der entsprechende Betrag mitzuteilen. Mit dieser Meldung wird die Einreihung bzw. die chronologische Reihenfolge für die Zuweisung der begrenzt verfügbaren Fördermittel festgelegt.

12.01.2026, Rundschreiben Nr. 7/2026
#2026
#Steuerberatung

Information zur Kanzleistruktur ab 1. Jänner 2026 – aus PDC Partner wird PDC Alliance

wir möchten Sie hiermit über eine organisatorische Änderung informieren, die seit 1. Jänner 2026 wirksam ist:

Seit vielen Jahren werden unsere Mandate bereits mittels mehrerer Teams vollständig autonom betreut. An dieser bewährten Zuständigkeit ändert sich für Sie nichts: Ihr bisheriges Team bleibt Ihr Ansprechpartner. Um aber die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auch formal eindeutig abzubilden, führen wir ab 1. Jänner 2026 zwei rechtlich eigenständige Einheiten als Bürogemeinschaften unter gemeinsamer Dachstruktur am bisherigen Standort, und zwar:

Was bedeutet das für Sie konkret?

Durch die Umstrukturierung wird das Team um Josef Vieider im Bereich Zivilrecht dauerhaft durch die Expertise von Rechtsanwältin Dr. Vanessa Gasteiger verstärkt.

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 6/2026
#2026
#Steuerberatung

Sachentlohnung bei Überlassung Firmenwagen 2026

Im Amtsblatt vom 23. Dezember 2025 wurden wiederum die ACI-Tabellen veröffentlicht, die im Jahr 2026 zur Berechnung der kilometergenauen Betriebskosten von Pkws und Motorrädern dienen. Diese Tabellen sind auch maßgeblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils (Sachbezugs) bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur gemischten Nutzung (dienstlich und privat) überlassen werden.

Unter nachstehender Adresse können die für das laufende Jahr geltenden ACI-Tarife für das jeweilige Fahrzeug abgerufen werden: https://aci.gov.it/servizio/fringe-benefit/

Die tatsächliche Berechnung bleibt in Ermangelung von Vereinfachungen und Klärungen durch die Finanzverwaltung auch 2026 kompliziert. Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 33/2025 mitgeteilt, wird man bei der Sachentlohnung nämlich, abhängig vom Anschaffungs- und Überlassungszeitpunkt des Fahrzeuges an den Mitarbeiter, zwischen 6 (!) Kategorien für die Berechnung der Sachentlohnung unterscheiden müssen (siehe auch Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 10 vom 3. Juli 2025). Aufgrund der Komplexität der Bestimmungen zeigen wir hier nochmals die 6 Fälle auf:

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 5/2026
#2026
#Steuerberatung

Neuerungen 2026 – Sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel

Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel 2026, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2026 (G. 199/2025) zurückzuführen sind. Wie mitgeteilt, ist mit 20. Dezember 2025 auch die gesetzesvertretende Verordnung (D.Lgs.) Nr. 192/2025 in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen enthält.

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 4/2026
#2026
#Steuerberatung

Neuerungen 2026 – Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2026, wie sie im Haushaltsgesetz (G. 199/2025) enthalten sind und durchwegs mit 1. Jänner 2026 rechtswirksam werden:

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 3/2026
#2026
#Steuerberatung

Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler zum Jahreswechsel 2026

Am 30. Dezember 2025 hat das Parlament wiederum in letzter Minute das Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 genehmigt (G. 199/2025), welches noch am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht und mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Wegen der Vertrauensabstimmung sind die wesentlichen Bestimmungen wiederum in einem einzigen Artikel mit 973 Absätzen zusammengepfercht, so dass das Gesetzeswerk eigentlich unlesbar ist. Die für Unternehmen und Freiberufler wesentlichen Änderungen sind über den ganzen Artikel verstreut. Gleichzeitig wurden mit der Silvesterverordnung „Milleproroghe“ (G.V. 200/2025) wieder mehrere Fristverlängerungen gewährt. Zudem ist mit 20. Dezember 2025 auch die gesetzesvertretende Verordnung (D.Lgs.) Nr. 192/2025 in Kraft getreten, die zahlreiche Korrekturen zu den Steuerreformen der letzten Jahre enthält und i. W. rückwirkend für das Jahr 2025 zur Anwendung kommt.

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 2/2026
#2026
#Steuerberatung

Neuerungen im Bauwesen und bei der Besteuerung von Liegenschaften

Mit dem Haushaltsgesetz für 2026 (G. 199/2025) wurden in Art. 1, Abs. 22, die diversen Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbeiten, wie sie im Jahr 2025 galten, weitegehend unverändert für ein weiteres Jahr verlängert. Verfallen sind einzig die besonderen Erleichterungen für den Abbau architektonischer Barrieren. Durch die Verlängerung soll zumindest vorübergehend Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Kommentatoren sind sich aber einig: Die derzeitigen Erleichterungen sind nach all den Jahren überreizt. Es braucht einen Neustart.

Einschränkend wirken sich die im Vorjahr eingeführten Begrenzungen für Einkünfte über 75.000 Euro aus.

Hier ein erster Überblick über die Neuerungen im Bauwesen und der Besteuerung von Liegenschaften, wie sie i. W. mit 1. Jänner 2026 rechtswirksam sind:

06.01.2026, Rundschreiben Nr. 1/2026
#2026
#Steuerberatung

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2026 auf 1,6% reduziert

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Dezember 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. Dezember 2025) wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 von bislang 2,0% auf 1,6% reduziert. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2026 der gesetzliche Zinsfuß von 1,6% zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für:

31.12.2025, Rundschreiben Nr. 51/2025
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Pflichtversicherung – Fristverlängerung auf 31. März 2026 nur für Klein- und Kleinstbetriebe im Tourismus

Vorsicht: Presseberichte und Aussendungen von Interessensvertretungen der letzten Tage lassen den Schluss zu, die Verpflichtung, innerhalb 31. Dezember 2025 eine Pflichtversicherung gegen Katastrophenfälle abzuschließen, sei für Klein- und Kleinstbetriebe allgemein auf den 31. März 2026 verlängert worden. Dem ist nicht so!

In der üblichen Silvesternotverordnung (Art. 16, G.V. Nr. 200 vom 31.12.2025 – sog. „Decreto Milleproroghe“) ist zwar eine Verlängerung auf den 31. März 2026 vorgesehen, allerdings nur für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche in den nachstehenden Bereichen tätig sind:

Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro, und als Kleinstunternehmen solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.

30.12.2025, Rundschreiben Nr. 50/2025
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Rückerstattung Mineralölsteuer an Transportunternehmen – Neuerungen ab 1. Jänner 2026 bei Rechnungen der Treibstofflieferanten

Zur Erinnerung: Im letzten Frühjahr wurde mit Wirkung ab 15. Mai 2025 der Mineralölsteuerhebesatz für konventionellen Diesel von zuvor 617,40 Euro auf 632,40 Euro je 1.000 Liter angehoben (entspricht ca. +1,5 Cent/Liter). Für Diesel mit HVO-Eigenschaften (im Detail: „Hydrotreated Vegetable Oil“, also sog. „HVO-Diesel” oder “paraffinischem Dieselkraftstoff -HVO“), ist hingegen der frühere Hebesatz von 617,40 EUR je 1.000 Liter unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch zugunsten der Transportunternehmer der Erstattungsbetrag für den konventionellen Diesel von ehemals 214,18 Euro auf 229,18 Euro je 1.000 Liter erhöht. Transportunternehmer mit Lizenz für die Güterbeförderung auf Rechnung Dritter, aber auch solche mit Werksverkehr, können für Fahrzeuge ab 7,5 t Gesamtlast und Schadstoffklasse 5 bekanntlich die Mineralölsteuer zurückverlangen, sodass sich für diesen Wirtschaftssektor in der Theorie keine wesentliche Mehrbelastung hätte ergeben sollen.

29.12.2025, Rundschreiben Nr. 47/2025
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MwSt.-Vorauszahlung 2025 innerhalb Montag, den 29.12.2025

Innerhalb Montag, den 29. Dezember 2025, ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede bei den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:

24.12.2025, Rundschreiben Nr. 49/2025
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Besteuerung von Dividenden und Capital Gain – Neuerungen im Finanzgesetz für 2026

Die für 2026 geplanten Neuerungen bei der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus kleinen Beteiligungen waren Gegenstand heftiger Diskussionen in den letzten Wochen, auch im Hinblick auf etwaige Maßnahmen noch vor dem Jahresende. Gestern wurde das Haushaltsgesetz vom Senat genehmigt, und zumal es unwahrscheinlich ist, dass in der Kammer kurz vor Jahresende noch weitere Änderungen erfolgen, kann nun von einer verlässlichen Gesetzeslage für 2026 ausgegangen werden.

Hier die voraussichtlichen Neuerungen:

Künftig ist die teilweise Steuerfreistellung von Dividenden (grundsätzlich 95% bei Kapitalgesellschaften sowie in reduziertem Umfang bei Personengesellschaften) nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist nun, dass die Beteiligung, aus der die Dividenden stammen, entweder mindestens 5% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft beträgt oder einen steuerlichen Buchwert von mindestens 500.000 Euro aufweist. Ist keine der beiden Voraussetzungen gegeben, unterliegen die Dividenden ab 2026 grundsätzlich der vollen Besteuerung.

23.12.2025, Rundschreiben Nr. 48/2025
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Reisespesenerstattung an Mitarbeiter – seit 1. Jänner 2025 (!) sind auch Km-Erstattungen für Dienstfahrten in der Arbeitsgemeinde steuerfrei

Kurz vor Weihnachten noch eine wirklich gute Nachricht: Mit dem Rundschreiben Nr. 15/E vom 22. Dezember 2025 hat die Agentur der Einnahmen wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung der Reisespesenerstattungen im Außendienst und zur Nachweispflicht sowie Zahlungsnachverfolgbarkeit dieser Ausgaben veröffentlicht. Die Neuerungen ergeben sich insbesondere aus der IRPEF-/IRES-Reform (Gesetzesdekret Nr. 192/2024) sowie aus dem Haushaltsgesetz 2025. Doch die Auslegungen gehen weit darüber hinaus. Nachfolgend fassen wir die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigsten Punkte zusammen.

Als Dienstreise gilt ausschließlich eine vorübergehende Verlagerung des Arbeitsortes gegenüber der gewöhnlichen Arbeitsstätte. Eine dauerhafte Versetzung stellt keine Dienstreise dar und unterliegt daher einer anderen steuerlichen Behandlung.

09.12.2025, Rundschreiben Nr. 46/2025
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Hinweise zum Jahresende 2025

Nachstehend einige Hinweise für Verwaltung und Buchhaltung zum Jahresende:

Auch zum Jahresende 2025 gelten weiterhin die bestehenden Bestimmungen zur elektronischen Fakturierung und zum Vorsteuerabzug. Wie in den Vorjahren ist insbesondere zu beachten, dass als Ausstellungsdatum einer elektronischen Rechnung jenes Datum gilt, an dem die Rechnung an die SdI-Plattform übermittelt wird.

Was die Ausstellung von Rechnungen anbelangt, gibt es zum Jahresende an sich keine besonderen Bestimmungen gegenüber dem Rest des Jahres. Die folgenden Grundsätze gelten unverändert:

Für Lieferungen, die durch Transportdokumente belegt sind, kann eine Sammelrechnung („aufgeschobene Rechnung“) bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden. Die MwSt ist in jedem Fall in der Periode der Lieferung zu berücksichtigen.

06.12.2025, Rundschreiben Nr. 45/2025
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Neuerungen bei Vollmacht für Steuerpostfach u. ä. Steuerdienste ab 8. Dezember 2025

Bekanntlich können diverse Dienste und Meldungen gegenüber der Finanzverwaltung Dritten übertragen werden, so insbesondere Steuerberatern, Arbeitsrechtsberatern oder Steuerbeistandszentren. Sie können beauftragt werden, in das Steuerpostfach Einsicht zu nehmen, um Fehlermeldungen zu korrigieren, elektronische Rechnungen herunterzuladen, den Steuervergleich im Voraus zu verwalten u. a. mehr. Für diese Beauftragungen gab es bislang diverse Bevollmächtigungsvordrucke, die i. d. R. analog auszufüllen und dem Amt vorzulegen waren. Damit ist jetzt Schluss.

Ab 8. Dezember 2025 gibt es einen einheitlichen Ermächtigungsvordruck, mit welchem die diversen Mandate digital erteilt werden können. Bereits erteilt Vollmachten bleiben bis zu ihrem natürlichen Verfall, längstens aber bis zum 28. Februar 2027, aufrecht. Aber Vorsicht: Mit Erteilung einer neuen einheitlichen Vollmacht (delega unica) sind die bisherigen Vollmachten für die von der delega unica erfassten Online-Dienste des jeweiligen Bevollmächtigten zur Gänze zu ersetzen; sämtliche gewünschten Dienste müssen daher in der neuen Vollmacht ausdrücklich angekreuzt werden.

05.12.2025, Rundschreiben Nr. 44/2025
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Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

In den nächsten Wochen fallen wieder Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen an. Im Vergleich zu früheren Jahren sind insbesondere die neuen Zahlungsvorschriften, wie sie seit Jahresbeginn gelten, peinlichst zu beachten. Die Obergrenzen bei lohnabhängigen Mitarbeitern sind auch für 2025 ausnahmeweise erhöht worden.

22.11.2025, Rundschreiben Nr. 43/2025
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Transition 5.0 – Voranmeldung nur noch bis zum 27. November 2025; Kumulierungsverbot jetzt auch bei Voranmeldungen

Mit einer am letzten Freitag veröffentlichten Notverordnung (Art. 1, G.V. Nr. 175 vom 21. November 2025, in Kraft seit Samstag, 22. November) hat die Regierung völlig unerwartet verfügt, dass das Portal für die Vormerkung von Investitionen im Bereich Transition 5.0 mit 27. November 2025, 18.00 Uhr, geschlossen wird. Bis Donnerstag haben Unternehmen also noch Zeit, Voranmeldungen für Investitionen in diesem Bereich zu tätigen, wobei unvollständige Meldungen, die in der Zeit zwischen dem 7. November 2025 und dem 27. November 2025 eingereicht werden, noch bis zum 6. Dezember 2025 richtiggestellt werden können. Nicht berichtigt können Anträge werden, bei welchen die Bescheinigung über die Energieeinsparung fehlt.

08.11.2025, Rundschreiben Nr. 42/2025
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PEC-Adresse für Alleinverwalter, beauftragte Geschäftsführer und ggf. Präsidenten des Verwaltungsrates von Kapitalgesellschaften innerhalb 31. Dezember 2025 melden

Und schon wieder die PEC-Adresse der Verwalter: Wir hatten Sie gerade mit Rundschreiben Nr. 38 vom 27. Oktober 2025 über die jüngsten Entwicklungen in Sachen „digitales Domizil“ der Verwaltungsräte informiert, nachdem kurz zuvor eine gemeinsame Stellungnahme von Handelskammern und Notaren veröffentlicht worden war, da wurde die Frage mit Art. 13 der G.V. Nr. 159 vom 31. Oktober 2025 grundlegend neu geregelt. Offensichtlich war die Auslegung von Handelskammern und Notariatskammer ganz und gar nicht im Sinne der Regierung, und entsprechend stellt die Neuerung vor allem einen Affront gegenüber diesen Einrichtungen dar. Die Handelskammer von Bozen hat umgehend auf die Reform reagiert und bereits am 6. November 2025 ihre einschlägigen Anleitungen auf der Homepage aktualisiert. Hier also die aktuelle Rechtlage:

08.11.2025, Rundschreiben Nr. 41/2025
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CBAM 2026 – Pflichten für Großimporteure ab 2026

Importeure von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln sowie von Strom und Wasserstoff aus dem Nicht-EU-Raum unterliegen ab dem 1. Jänner 2026 einer besonderen Kontrolle: Sie müssen künftig nicht nur Emissionen melden, sondern auch CO2-Zertifikate erwerben. Die jüngsten Änderungen durch die CBAM-Omnibus-Verordnung (UE 2023/956 mit Änderungen laut Amtsblatt vom 17. Okt. 2025) bringen neue Schwellenwerte, Fristen und Vereinfachungen – aber nach wie vor Risiken bei Nichtbeachtung. Die neuen Vereinfachungen entlasten allerdings schätzungsweise 90% der Unternehmen, aber sie erhöhen zugleich die Anforderungen an die verbleibenden CBAM-Pflichtigen.

Der Kreis der am Ende betroffenen Unternehmen hält sich in Grenzen: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Mengenschwelle: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importiert, ist von den CBAM-Pflichten befreit. Diese sogenannte „de-minimis“-Regel ersetzt die bisherige Wertgrenze von 150 Euro pro Sendung. Die Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff, und sie bezieht sich auf die kumulierte Jahresmenge pro Importeur. Eine einmalige Überschreitung kann zur Pflicht führen, sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren zu lassen – inklusive Berichtspflichten und Zertifikatsabgabe.

05.11.2025, Rundschreiben Nr. 40/2025
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Keine PEX für Dividenden aus Kleinbeteiligungen bis zu 10% ab 2026

Das Geschäftsmodell ist in der Zwischenzeit sehr verbreitet: Unternehmer halten die Beteiligung an ihrer Firma über eine GmbH, kassieren über diese Gesellschaft Dividenden aus ihrem Unternehmen und legen – ganz im Sinne einer allgemein gepriesenen Risikostreuung – einen Teil davon in Aktien an der Börse an. Sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne, bei Letzteren sofern die Haltefrist von 12 Monaten eingehalten wird, werden in der Beteiligungsgesellschaft zu 95% von der Steuer freigestellt und nur im Ausmaß von 5% besteuert (Steuerbelastung von 1,2%), und erst bei einer Ausschüttung der Dividenden an die natürliche Person kommt die Abfindungssteuer von 26% zum Tragen. Wird die Beteiligung in einer Personengesellschaft oder in einem Einzelunternehmen gehalten, ist sie derzeit zu 60%, 50,28 oder 41,86% von der Einkommensteuer befreit.

27.10.2025, Rundschreiben Nr. 39/2025
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Diverse Neuerungen der letzten Wochen

Anbei einige Kurzinformation zu diversen Neuerungen der letzten Wochen:

Sonderausstattung von Pkws und fringe-benefit: Die vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen zur gemischten Nutzung an Mitarbeiter sind nach wie vor ungelöst. Dafür wirft die Agentur der Einnahmen mit einer verbindlichen Auskunft (Nr. 233 vom 9. September 2025) einen neuen Problembereich auf: Es geht um den Fall von Firmenfahrzeugen, bei welchen die Mitarbeiter selbst zusätzlich zur Serienausstattung auf eigene Kosten eine besondere Sonderausstattung verlangen können. Und dies ist in der Regelung über die Firmenwagen ausdrücklich festgehalten: Der Mitarbeiter kann beliebig zusätzliche Optionals wählen, die ihm aber im Laufe der Nutzung anteilig angelastet werden. Das anfragende Unternehmen ist daher der Meinung, dass sich durch diese Anlastung die pauschale Sachentlohnung beim Mitarbeiter mindert. Die Agentur der Einnahmen verweist hingegen darauf, dass der Automobilclub Aci zur Berechnung der pauschalen Kilometer-Kosten von einer Standardausstattung ausgeht und daher etwaige Sonderausstattungen nicht berücksichtigt. Entsprechend teilt die Agentur der Einnahmen nicht die Auslegung des Antragstellers und unterstreicht, dass in diesem Fall trotz Anlastung der Sonderausstattung an den Mitarbeiter der übliche pauschale Wert als fringe benefit voll zu berücksichtigen ist, ohne Abzug der analytischen Weiterbelastungen für die Sonderausstattung.

27.10.2025, Rundschreiben Nr. 38/2025
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Neues vom Handelsregister

Nachstehend einige Hinweise zu den Publikationspflichten von Gesellschaften beim Handelsregister:

Vor rund 2 Jahren (urspr. Fälligkeit 11. Dezember 2023) wurden Kapitalgesellschaften, juristische Personen des Privatrechts und Trusts dazu verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Eigentümer beim Handelsregister zu melden, und zwar mit der Begründung, dadurch die Geldwäsche zu bekämpfen.  Immer wieder sind Unternehmen angehalten, die entsprechenden Mitteilungen z. B. bei öffentlichen Ausschreibungen offenzulegen. Im Handelsregister scheint aber nur der Hinweis auf, dass eine Einsicht in das Register im Sinne einer Verfügung des Staatsrates vom 17. Mai 2024 ausgesetzt ist.

Hierzu folgender Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) behandelt derzeit zwei von italienischen Treuhandgesellschaften angestrengte Verfahren (C-684/24 und C-685/24) über die Vereinbarkeit des Zuganges zum Transparenzregister mit der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Beanstandet wird insbesondere die Tatsache, dass einem nichtgerichtlichen Verwaltungsorgan wie der örtlichen Handelskammer die Befugnis zur Entscheidung übertragen wird, mit der unumkehrbaren Wirkung der Offenlegung der Daten, wobei dem wirtschaftlichen Eigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingeräumt wird. Umgekehrt hat die EU-Kommission kürzlich Italien in Verzug gesetzt, weil bislang Italien nicht die freie Einsehbarkeit in das Transparenzregister umgesetzt hat. Dies hätte bis 10. Juli 2025 realisiert werden müssen.

27.10.2025, Rundschreiben Nr. 37/2025
#2025
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Steuerzahlkarten und neue Verschrottung

In diesen Tagen stellt die Agentur der Steuereinnahmen zahlreichen Steuerpflichtigen Bescheide zu, in welchen überfällige Steuerzahlkarten der letzten Jahre aufgelistet werden, mit der Aufforderung, umgehend die Zahlung durchzuführen, weil andernfalls Zwangsvollstreckungen folgen würden. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Zahlung in vielen Fällen auch auf die Mängel bei der Postzustellung zurückzuführen ist. Das soll hier aber nicht das Thema sein.

Und in diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass die Regierung im Entwurf zum Haushaltsgesetz für 2026 in fünfter Auflage eine Verschrottung (daher die vielsagende Bezeichnung „Rottamazione-quinquies“) von Steuerzahlkarten vorsieht. Im Detail soll es, in Anlehnung an ähnliche Bestimmungen der letzten Jahre, möglich sein, in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2020 und dem 31. Dezember 2023 dem Steuereintreiber übergebene Zahlkarten begünstigt abzufinden, indem i. d. R. nur die geschuldeten Steuern bzw. Beiträge vollständig entrichtet werden müssen, während Strafen und Zinsen, auch etwaige Verzugszinsen, sowie die Einhebungsgebühren (sog. „agio“ i. d. R. zwischen 3% und 6% des Betrages) völlig erlassen werden. Die so verbleibende Restschuld kann dann voraussichtlich entweder in 3 Raten im Jahr 2026 oder aber mit Zinsen in bis zu 54 Raten in den nächsten 10 Jahren abgestottert werden.

11.09.2025, Rundschreiben Nr. 36/2025
#2025
#Steuerberatung

Pflichtversicherung Katastrophen

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023) war für Unternehmen die Verpflichtung eingeführt worden, innerhalb 31. Dezember 2024 eine Versicherung für Grundstücke, Gebäude und Sachanlagen gegen Schäden abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Unterlassungen sollten mit Verwaltungsstrafen und dem Verlust von Beihilfen geahndet werden. Da die Durchführungsbestimmungen nie veröffentlicht wurden, musste der Termin zunächst auf den 31. März 2025 verlängert werden. Allerdings wurden dann die Durchführungsbestimmungen erst am 27. Februar 2025 veröffentlicht, so dass auch diese Fälligkeit nicht eingehalten werden konnte. Am Ende wurde ein mehrstufiges Inkrafttreten vorgesehen, abhängig von der Größe der Unternehmen:

05.09.2025, Rundschreiben Nr. 35/2025
#2025
#Steuerberatung

Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2024 innerhalb Dienstag, den 30. September 2025 einreichen

Innerhalb 30. September 2025 können Unternehmen und Freiberufler wieder Anträge auf die Erstattung der im Jahre 2024 in anderen EU-Ländern angefallenen Mehrwertsteuer stellen. Die entsprechenden Bestimmungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert. Hier trotzdem eine kurze Zusammenfassung, weil die Erstattung immer wieder vergessen wird:

05.09.2025, Rundschreiben Nr. 34/2025
#2025
#Steuerberatung

Vorab-Vergleich für das Biennium 2025/2026 innerhalb 30. September 2025

Innerhalb 30. September 2025 haben Unternehmer und Freiberufler, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes (ISA) unterliegen, die Möglichkeit, für die Jahre 2025 und 2026 einen sog. Vorabvergleich mit der Finanzverwaltung zu vereinbaren. Man verpflichtet sich dadurch, in beiden Jahren einen über eine spezifische Software ermittelten Mindestgewinn zu erklären; sollte der tatsächlich erzielte Gewinn höher sein, bleibt die Differenz steuerfrei. Zusätzliche Vorteile gelten bei Bestätigungsvermerken und Finanzkontrollen. Abgestraft ist hingegen, wer das versprochene Mindesteinkommen am Ende nicht erreicht: Er hat in der Regel die Steuern auf das akzeptierte Mindesteinkommen zu entrichten. Im Vergleich zum Vorjahr, wo dieses Besteuerungsinstrument erstmals versuchsweise für die Jahre 2024/2025 eingeführt worden ist, ergeben sich mehrere Unterschiede.

26.07.2025, Rundschreiben Nr. 33/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen bei Sachentlohnungen auf Firmenwagen 2025 – das perfekte Chaos

Wir haben Sie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 1/2025 und 20/2025 darüber informiert: Für 2025 gilt eine neue Regelung zur Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen. In der Zwischenzeit hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 10/E vom 3. Juli 2025 und dann mit einer verbindlichen Auskunft („interpello“ Nr. 192 vom 22. Juli 2025) die Neuerungen erläutert und damit ein Chaos geschaffen, das eigentlich nur damit zu erklären ist, dass alle Unternehmen angehalten werden sollen, umgehend Elektrofahrzeuge zu kaufen. Im Sinne dieser neuen Auslegungen der Agentur der Einnahmen wird es notwendig sein, in vielen Fällen die Privatnutzung nicht anhand der ACI-Tabellen, sondern in Anlehnung an den gemeinen Wert von Autovermietern usw. festzulegen. Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2025 zur gemischten Nutzung überlassen werden, führen damit – ausgenommen die hybriden Fahrzeuge und Elektrofahrzeuge – durchwegs zu einer erheblichen Mehrbelastung bei Lohnsteuern und Sozialabgaben. Hier die Details:

21.07.2025, Rundschreiben Nr. 32/2025
#2025
#Steuerberatung

Begünstigte Zuweisungen bzw. begünstigter Verkauf von nicht betrieblich genutzten Betriebsgütern an die Gesellschafter oder Umwandlung in eine einfache Gesellschaft

Innerhalb 30. September 2025 können Personen- und Kapitalgesellschaften nicht betrieblich genutzte Liegenschaften und Fahrzeuge wiederum begünstigt ihren Gesellschaftern zuweisen bzw. an diese mittels Kaufvertrags übertragen oder unter bestimmten Umständen die Gesellschaft selbst in eine einfache Gesellschaft umwandeln. Die Regelung ist in Art. 1, Abs. 31-36 des Haushaltsgesetzes für 2025 (G. 207/2024) enthalten. Amtliche Anleitungen sind bis dato nicht erlassen worden; da es sich aber i. W. um eine Wiederauflage einer identischen Erleichterung aus dem Jahr 2016 handelt, kann auch auf die damaligen Anleitungen der Agentur der Einnahmen (Rundschreiben Nr. 26/E vom 1. Juni 2016 und Rundschreiben Nr. 37/E/2016) Bezug genommen werden. Zumal auch anlässlich der letzten Neuauflage dieser Maßnahme im Jahr 2023 keine eigenen Anleitungen erlassen worden sind, darf auch für dieses Jahr kein amtliches Rundschreiben zum Thema erwartet werden.

11.07.2025, Rundschreiben Nr. 31/2025
#2025
#Steuerberatung

Notverordnung Nr. 84/2025 mit zahlreichen Änderungen, insbesondere bei Spesenerstattungen

Mit Notverordnung Nr. 84 vom 17. Juni 2025 sind eine Reihe von Neuerungen erlassen worden, die unmittelbar rechtswirksam sind. Von unmittelbarer Bedeutung sind sicher die Änderungen bei den Spesenerstattungen. Insbesondere wird geklärt, dass Unterkunfts-, Verpflegungs- und Repräsentationsaufwendungen sowie Aufwendungen für den öffentlichen Personentransport im Ausland weiterhin in bar bezahlt werden dürfen.

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 50/2024 vom 28. Dezember 2024 darüber informiert: Seit 1. Jänner 2025 (genauer: ab der Steuerperiode, welche nach dem 31. Dezember 2024 beginnt) sind Verpflegungskosten, Unterkunftskosten und Ausgaben für die öffentliche Personenbeförderung (ausgenommen der Linienverkehr; betroffen sind also vor allem Taxi sowie Mietwagenunternehmer mit Fahrer) sowie Repräsentationsausgaben nur noch steuerlich anerkannt, wenn sie mit Bank- oder Postüberweisung oder anderen nachvollziehbaren Zahlungsmitten (z. B. Kreditkarte oder Debitkarte) beglichen worden sind. Umgekehrt: In bar bezahlte Hotel- und Gasthausrechnungen oder Belege für Taxifahrten sind für Steuerzwecke nicht mehr anerkannt. Der Verzicht auf Barzahlungen gilt im Sinne des Haushaltsgesetzes

30.06.2025, Rundschreiben Nr. 27/2025
#2025
#Steuerberatung

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung – 1. Rate zum 30.06.2025 fällig

Die Bestimmung ist im Überarbeitungsgesetz für IREF und IRES (D.Lgs. 192/2024, Art. 14) enthalten, und wir haben Sie zum Jahreswechsel schon kurz darüber informiert: Es wird eine außerordentliche Freistellung von zum 31. Dezember 2023 bestehenden (und zum 31.12.2024 noch aufrechten) Rücklagen unter Steueraussetzung vorgesehen. Die hierfür geschuldete Ersatzsteuer beträgt 10% und kann in bis zu vier Jahresraten entrichtet werden.

Die Maßnahme interessiert vor allem Aufwertungsrücklagen, die in früheren Jahren gegen Zahlung einer mehr oder weniger hohen Ersatzsteuer gebildet worden sind. Zur Erinnerung: I m Zuge der Corona-Krise konnten im Jahresabschluss zum 31.12.2020 (und dann auch 2021) Sachanlagen und Beteiligungen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% aufgewertet werden. Gegen Zahlung einer weiteren Ersatzsteuer von 10% wären die dadurch gebildeten Rücklagen auch ausschüttbar gewesen; diesen Freikauf hat damals aber kaum jemand getätigt, weil nicht in erster Linie die Ausschüttung der Rücklagen das Ziel war; im Vordergrund stand die Möglichkeit, Anlagegüter aufzuwerten und steuerlich abschreiben und auch ohne Veräußerungsgewinn abtreten zu können.

23.06.2025, Rundschreiben Nr. 30/2025
#2025
#Steuerberatung

Industrie 4.0 – Neuvorlage der Vorabmeldungen für Investitionen 2025 innerhalb 16. Juli 2025 auf neuen Vordrucken – neuer Verrechnungsschlüssel

Über die Neuerungen bei den Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 haben wir Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 22 vom 21. Mai 2025 informiert, auf welches wir hier ausdrücklich nochmals verweisen.

Wie mitgeteilt, unterliegen die Investitionsförderungen Industrie 4.0 im Jahr 2025, soweit nicht innerhalb Ende 2024 eine verbindliche Bestellung nebst Anzahlung von zumindest 20% erfolgt ist, einer Ausgabenbegrenzung im Staatshaushalt von mickrigen 2,2 Mrd. Euro. Um den Überblick über diese Ausgaben nicht zu verlieren, sind mit Verordnung vom 15. Mai 2025 drei Meldungen vorgesehen worden: Eine Vorabmeldung, eine Bestätigungsmeldung und eine Abschlussmeldung. Mehr Bürokratie geht eigentlich wohl nicht mehr!

23.06.2025, Rundschreiben Nr. 29/2025
#2025
#Steuerberatung

Keine (!) Frist für die Meldung von PEC-Adressen der Verwaltungsräte von Gesellschaften

Über die Verpflichtungen, oder besser: Nichtverpflichtungen, im Zusammenhang mit den im Haushaltsgesetz für 2025 vorgesehenen Bestimmungen über die Meldung von digitalen Domizilierungen (PEC-Adressen) der Verwaltungsräte von Gesellschaften an das Handelsregister haben wir Sie schon mehrfach informiert. Auch darüber, dass in Erwartung klärender Bestimmungen ggf. „nur“ die Adresse der Gesellschaft angeführt werden kann, dass keine Verwaltungsstrafen vorgesehen sind und dass vorerst auch keine (!) Fälligkeit ansteht. Trotzdem beharren offensichtlich immer noch gewisse Anbieter solcher elektronischen Adressen darauf, dass innerhalb 30. Juni 2025 eine PEC-Adresse für Verwalter eröffnet werden sollte.

14.06.2025, Rundschreiben Nr. 28/2025
#2025
#Steuerberatung

Fristverlängerung für Steuerzahlungen für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalabrechnung vom 30. Juni 2025 auf den 21. Juli 2025

Die Nachricht kam beileibe nicht überraschend, wohl aber der Zeitpunkt, denn in den letzten Jahren kam die Fristverlängerung für die Steuerzahlungen zumeist erst im letzten Augenblick, vielfach sogar erst nach der Fälligkeit. Und nun zur guten Nachricht:

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom letzten Donnerstag beschlossen, alle Zahlungen für die Einkommensteuern, für IRAP, die Mehrwertsteuer und verbundene Abgaben, die von Unternehmen und Freiberuflern, die den Zuverlässigkeitsindizes (Stichwort ISA) oder der Pauschalabrechnung unterliegen, zum 30. Juni 2025 geschuldet sind, auf Montag, den 21. Juli 2025, aufzuschieben, ohne dass hierfür irgendein Aufschlag geschuldet wäre. Die Verordnung ist zum heutigen Tag zwar nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden, der Ministerrat hat die Verabschiedung aber bereits am 12. Juni nach der Sitzung über eine Pressemitteilung kundgetan, sodass man sich wohl darauf verlassen darf. Demnach ergibt sich folgende Rechtslage:

06.06.2025, Rundschreiben Nr. 26/2025
#2025
#Steuerberatung

Neue ATECO-Kennzahlen 2025 – Auswirkungen auf Steuerämter und INPS

Wie mitgeteilt, sind zum 1. Jänner 2025 neue ATECO-Kennzahlen zur Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eingeführt worden, und die neuen Kennzahlen sind seit 1. April 2025 rechtswirksam. Es war grundsätzlich nicht erforderlich, aktiv irgendwelche Änderungsmeldungen vorzulegen, denn die Umstellung erfolgte von Amtswegen. Soweit die Theorie, die Praxis ist leider vielfach eine völlig andere:

Die Handelskammer Bozen hat bereits im März dieses Jahres alle Unternehmen über die geplanten automatischen Aktualisierungen informiert, und wie angekündigt, werden derzeit auf allen Handelskammerauszügen der alte (Ateco 2007) und der neue Kodex (Ateco 2025) parallel angeführt. Die automatische Umstellung erfolgt aufgrund einer vom Istat ausgearbeiteten Überleitungstabelle, die aber leider in vielen Fällen nicht eindeutig war. Entsprechend kann es vorkommen, dass mit der neuen Kennzahl eine völlig andere Tätigkeit aufscheint. Unternehmen haben daher noch bis zum 30. November 2025 Zeit, um ihre zugeordneten Kennzahlen zu überprüfen und ggf. richtigzustellen, sollte die automatische Umstellung nicht korrekt die ausgeübte Tätigkeit wiedergeben. Es wurde hierfür auch ein eigenes Portal eröffnet:

04.06.2025, Rundschreiben Nr. 25/2025
#2025
#Steuerberatung

Überlegungen zur Hinterlegung der PEC-Adresse von Verwaltungsräten beim Handelsregister

Wir haben Sie schon darüber informiert, und mehrere Verbände und IT-Experten werden Sie in den letzten Wochen mehr oder weniger aufdringlich daran erinnert haben:

Im Sinne einer Neuerung im letzten Haushaltsgesetz (Art. 1 Abs. 860 G. 207/2024) sind Verwalter von Personen- und Kapitalgesellschaften seit Jahresbeginn 2025 grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst eine eigene zertifizierte Postaderesse (PEC) zu eröffnen und beim Handelsregister im Zusammenhang mit ihrem Amt als Verwaltungsrat zu hinterlegen. Es muss daran erinnert werden, dass im Haushaltsgesetz für diese neue Verpflichtung weder eine Frist, noch irgendwelche Verwaltungsstrafen bei Unterlassungen vorgesehen sind.

Die allgemeine Verwaltungspraxis ist allerdings jene, dass

30.05.2025, Rundschreiben Nr. 24/2025
#2025
#Steuerberatung

Personalabstellungen mit Mehrwertsteuer – Mögliche Alternative: gemeinsame Arbeitgeberschaft

Wir haben Sie bereits darüber informiert: Die Weiterbelastungen aus der Überlassung oder Entsendung von Mitarbeitern fallen seit 1. Jänner 2025 in den Anwendungsbereich der MwSt. und sind entsprechend zum Regelsatz von derzeit 22% in Rechnung zu stellen sind, und zwar unabhängig davon, ob nur die angefallenen Kosten weiterverrechnet werden oder ob auch ein Aufschlag verlangt wird. Der italienische Gesetzgeber ist damit einer Verurteilung durch den EUGH (C-94/19 aus dem Jahr 2020) nachgekommen und hat das nationale Recht an die EU-Bestimmungen angepasst (siehe hierzu auch unser Rundschreiben Nr. 41/2024). Die Änderung gilt erst für ab 1. Jänner 2025 neu abgeschlossene oder verlängerte Vereinbarungen, während Entsendungen aufgrund „alter“ Verträge weiterhin ohne MwSt abgerechnet werden dürfen.

21.05.2025, Rundschreiben Nr. 23/2025
#2025
#Steuerberatung

Steuerfälligkeiten 16. Mai 2025 auf 30. Mai 2025 verlängert

Endlich auch einmal eine gute Nachricht: Alle Steuerzahlungen, welche am letzten Freitag, den 16. Mai 2025 fällig waren, können ohne Zinsen und Strafen innerhalb 30. Mai 2025 nachgeholt werden.

Grund ist eine Blockade der elektronischen Dienste der Agentur der Einnahmen am letzten Freitag. Die Homepage war, wahrscheinlich infolge der Überlastung nach der Freischaltung der vereinfachten Steuererklärungen auf Vordruck 730 am letzten Donnerstag, zusammengebrochen und nachweislich am 16. Mai 2025 in der Zeit zwischen 10:00 Uhr vormittags und 19:30 Uhr abends nicht mehr zugänglich. Dies führte u. a. dazu, dass Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatten, Einsicht auf ihr Steuerkonto zu nehmen und ggf. ihre Guthaben zu überprüfen, um korrekt die an diesem Tag fälligen Steuerzahlungen durchführen zu können.

21.05.2025, Rundschreiben Nr. 22/2025
#2025
#Steuerberatung

Neue Meldepflichten für Steuerguthaben Industrie 4.0 – Bisherige Voranmeldungen aus 2025 müssen umgehend neu vorgelegt werden!

Mit Verordnung vom 15. Mai 2025 hat das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy endlich die Vordrucke nebst Anleitungen für die Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 unter Berücksichtigung der Neuerungen seit 2025 veröffentlich; wir legen den Vordruck nebst Anleitungen zum besseren Verständnis bei.

Vorausgeschickt werden muss allerdings ein Überblick über die derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit dieser Förderung. Im Dreijahreszeitraum 2023 – 2025 wird die Investitionsförderung Industrie 4.0 bekanntlich wie folgt zuerkannt:

Die genannten Schwellen sind nicht auf den Dreijahreszeitraum, sondern für jedes Jahr getrennt zu berechnen. Allerdings wurde für das Jahr 2025 für die Förderung im Staatshaushalt eine Ausgabenobergrenze von 2.200 Millionen Euro eingeführt, und da diese Mittel sicher nicht reichen, ergeben sich für heut völlig neue Voraussetzungen:

24.04.2025, Rundschreiben Nr. 21/2025
#2025
#Steuerberatung

REDDITI 2025 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 der natürlichen Personen - Informationen und notwendige Unterlagen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2024 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag, den 23. Mai 2025 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2024, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2025 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Montag, den 30. Juni 2025 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 30. Juli 2025 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2025), wobei die letzte Rate am 01. Dezember 2025 (der 30. November fällt auf einen Sonntag) fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Montag, den 16. Juni 2025 fällig.

24.04.2025, Rundschreiben Nr. 20/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen bei Firmenwagen 2025 - Übergangsregelung

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2025 darüber informiert: Für 2025 gilt eine neue Regelung zur Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen. Die Berechnung der Sachentlohnungen für die Privatnutzung von Pkws für das laufende Jahr 2025 wird damit noch komplizierter. Im heurigen Jahr sind grundsätzlich 4 Kategorien von Fahrzeugen für die Berechnung der Sachentlohnung zu unterscheiden;

Hier soll nur nochmals auf den 4. Fall eingegangen werden, denn über die „alten“ Regelungen haben wir Sie bereits mehrfach informiert: Für Fahrzeuge, welche nach dem 1. Jänner 2025 zugelassen worden sind und mit Verträgen, abgeschlossen nach dem 1. Jänner 2025, zur gemischten Nutzung an Mitarbeiter überlassen werden, gilt immer mit Bezug auf den ACI-Tarif 2025 für 15.000 km/Jahr folgende Regelung:

10.04.2025, Rundschreiben Nr. 19/2025
#2025
#Steuerberatung

MwSt-Gutschriften bei Insolvenz- und Vergleichsverfahren – Termin 30. April 2025 unbedingt beachten!

Die Frage stellt sich immer wieder, wenn ausgestellte Rechnungen von Kunden infolge von Insolvenz- oder Vergleichsverfahren uneinbringlich sind: Ab wann und bis wann darf zumindest für die nicht kassierte Mehrwertsteuer noch eine Gutschrift ausgestellt werden?

Die entsprechenden Bestimmungen findet man im Art. 26 MwStG, und zwar in den Absätzen 2 und 3. Im Absatz 2 wird allgemein vorgesehen, dass bei Berichtigungen im Falle von Nichtigkeit, Annullierung, Widerruf, Kündigung und „ähnlichen Fällen“ oder von vertraglich vereinbarten Rabatten oder Nachlässen, der Lieferer oder Leistende die MwSt berichtigen kann. In der Praxis kann dies aufgrund der Aufzeichnungsfristen bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung des Jahres erfolgen, in welchem der entsprechende Sachverhalt eingetreten ist. Treten die vorgenannten Sachverhalte aufgrund von einvernehmlichen Änderungen zwischen den Parteien ein, oder bei Behebung von Fehlern, darf die Berichtigung nur innerhalb eines Jahres nach der Leistungserbringung durchgeführt werden.

05.04.2025, Rundschreiben Nr. 18/2025
#2025
#Steuerberatung

Reinvestitionsprämie für 2025 - Vorsicht bei Gewinnverwendung in der Bilanzgenehmigung für 2024!

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 5/2025 grundsätzlich über die Erleichterung informiert: Im Sinne von Art. 1 Abs. 436-444, G. 207/2024 wird, vorerst beschränkt für das Jahr 2025, eine verminderte Besteuerung thesaurierter und investierter Gewinne vorgesehen. Kapitalgesellschaften (bzw. im weiteren Sinne Steuerpflichtige, welche der IRES unterliegen), welche ihre Gewinne 2024 nicht ausschütten und reinvestieren, werden vermindert besteuert, und zwar wird der Hebesatz der IRES von 24% auf 20% reduziert. Für die Inanspruchnahme der Erleichterung sind fünf restriktive Voraussetzungen vorgesehen, welche alle gleichzeitig erfüllt werden müssen:

1. 80% des Gewinns des Geschäftsjahres 2024 müssen einer eigenen Rücklage zugeführt werden, und diese Gewinne dürfen zumindest bis Ende 2026 nicht ausgeschüttet werden.

24.03.2025, Rundschreiben Nr. 17/2025
#2025
#Steuerberatung

Pflichtversicherung gegen Katastrophen - Fristverlängerung

Es ist zwar noch nicht offiziell, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Frist für den Abschluss einer Versicherungspolizze gegen Katastrophen, verlängert, und zwar vom 31. März 2025 voraussichtlich auf Ende Oktober.

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023) war für Unternehmen die Verpflichtung eingeführt worden, innerhalb 31. Dezember 2024 eine Versicherung für Grundstücke, Gebäude und Sachanlagen gegen Schäden abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Unterlassungen sollten mit Verwaltungsstrafen und dem Verlust von Beihilfen geahndet werden.

Allerdings ließen die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen, insbesondere was die Inhalte solcher Versicherungspolizzen betrifft, auf sich warten. Entsprechend wurde bereits zu Jahresende eine Fristverlängerung auf den 31. März 2025 gewährt. Amt 27. Februar 2025 wurden die Durchführungsbestimmungen endlich veröffentlicht, und es wurde den Versicherungsgesellschaften eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um ihre Polizzen an die neuen Anforderungen anzupassen. Berücksichtigt man die Feiertage, müssten die Gesellschaften also am nächsten Montag, den 31. März, die überarbeiteten Polizzen vorliegen haben, und gerade an diesem Tag sollten dann Millionen von Unternehmen staatsweit einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Dass das nicht umsetzbar ist, liegt auf der Hand. Zudem bestehen große Zweifel bei der Abgrenzung der zu versichernden Anlagegüter. Die großen Unternehmensverbände haben daher in den letzten Wochen vehement einen Aufschub verlangt.

17.03.2025, Rundschreiben Nr. 14/2025
#2025
#Steuerberatung

Mitteilung Abtretung Steuerguthaben und Nachlass in Rechnungen aus 2024 bis zum 17.03.2025

Bozen, den 10. März 2025

Steuerpflichtige, die im letzten Jahr, also in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2024, für die diversen Wiedergewinnungsarbeiten im Bauwesen

müssen spätestens innerhalb Montag, 17. März 2025, diesen Rechnungsnachlass bzw. diese Abtretungen an Dritte der Agentur der Einnahmen mit eigenen Vordrucken mitzuteilen. Die ursprüngliche Fälligkeit, 16.03.25, verschiebt sich wegen des Feiertages um einen Tag. Es handelt sich um eine Frist, die nicht saniert werden kann. Sprich: Wird die Meldung nicht gemacht, sind Rechnungsnachlass oder Abtretung nicht wieder aufzuholen.

Die Möglichkeiten zum genannten Rechnungsnachlass und zur Abtregung für Wiedergewinnungsarbeiten sind in den letzten Jahren bekanntlich sukzessive eingeschränkt worden und waren 2024 nur noch sehr beschränkt möglich. Dort, wo wir die Abtretungen betreut haben, wurden die Meldungen bereits verschickt. Für andere Fälle ersuchen wir Sie um Prüfung, ob der Versand erfolgt ist. Gegebenenfalls können wir ihnen gerne noch behilflich sein.

12.03.2025, Rundschreiben Nr. 16/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerung bei elektronischen Rechnungen – neue Anzeigepflicht bei fehlerhaften Eingangsrechnungen

Mit 1. April 2025 werden einige Änderungen bei den elektronischen Rechnungen (Version 1.9) rechtswirksam, wie sie mit einer Verordnung der Agentur der Einnahmen am 31. Jänner 2025 erlassen worden sind. Sie betreffen im Einzelnen:

Die meisten der obgenannten Neuerungen betreffen eher Grenzbereiche; trotzdem empfehlen wir ihnen, die Software rechtzeitig zu aktualisieren, um den neuen Anforderungen gerecht werden zu können.

Wichtig ist allerdings der erste Punkt. Zur Erinnerung: Mit der Reform der Verwaltungsstrafen, wie sie mit 1. September 2024 in Kraft getreten ist, wurden auch die Verpflichtungen für den gewerblichen Auftraggeber von Leistungen und den gewerblichen Empfänger von Gütern für den Fall geändert, wo der Leistungserbringer bzw. Lieferer keine oder eine unkorrekte Rechnung ausstellt.

11.03.2025, Rundschreiben Nr. 15/2025
#2025
#Steuerberatung

Kurzmitteilungen

Nachstehend einige Kurzmitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen mit der Bitte um Durchsicht, weil ggf. sehr kurzfristige Entscheidungen notwendig sind.

Die Möglichkeit, dass Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, unabhängig von einschlägigen Regelungen in den jeweiligen Satzungen, in Form von Audio- oder Videokonferenzen abhalten dürfen, ist bekanntlich als Sondermaßnahme unter dem Eindruck der Coronapandemie vor 5 Jahren zeitlich befristet eingeführt worden. Im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 202/2024) wurde diese Vereinfachung nun vorerst bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Bis dahin gilt also:

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten (in diesem Sinne die Auslegung der Notare von Mailand, „massima“ Nr. 200/2021), dass bis zum Jahresende auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.

10.03.2025, Rundschreiben Nr. 13/2025
#2025
#Steuerberatung

Werbebonus für 2025 – Vormerkungen innerhalb 31. März einreichen

Auch für 2025 darf der sog. „Werbebonus“ wieder in seiner ursprünglichen Fassung beantragt werden, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt in Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro auf Staatsebene aber am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen.

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften). Diese müssen im eigenen Verzeichnis bei Gericht oder im Verzeichnis der Kommunikation- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein und einen verantwortlichen Direktor haben. Wie im Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen hingegen nicht unterstützt.

01.03.2025, Rundschreiben Nr. 12/2025
#2025
#Steuerberatung

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften heuer innerhalb Montag, den 17. März 2025

Spätestens am Montag, den 17. März 2025, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Verglich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt somit:

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2025 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2025 anzugeben.

Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

27.01.2025, Rundschreiben Nr. 11/2025
#2025
#Steuerberatung

neues Abfallrückverfolgungssystem RENTRI – neue Verpflichtungen ab 13. Februar 2025

Innerhalb 13. Februar 2025 sind alle „Betreiber“ im Bereich der Abfallbewirtschaftung, aber auch alle Erzeuger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle mit mehr als 50 Mitarbeitern, verpflichtet, sich im Verzeichnis RENTRI einzutragen. Kleinere Betriebe haben etwas länger Zeit, wie nachträglich dargestellt. Alle Unternehmen sind aber bereits ab genanntem Datum verpflichtet, die neuen digital vidimierten Abfallbegleitscheine und auch die neuen Register zu verwenden. Die Handelskammer Bozen hat auf ihrer Homepage umfangreiche Anleitungen über die Eintragungspflicht, über die neuen Abfallbegleitscheine und auch über die neue Registerführung veröffentlicht. Hier der Link: https://www.camcom.bz.it/de/dienstleistungen/umweltschutz/rentri/eintragung-ins-rentri

27.01.2025, Rundschreiben Nr. 10/2025
#2025
#Steuerberatung

Werbebonus für 2024 – Abrechnung innerhalb 10. Februar 2025

Unternehmen und Freiberufler, die im Monat März 2024 die Vormerkung auf den Werbebonus 2024 verschickt haben, müssen innerhalb 10. Februar 2025 die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2024 mitteilen. Bekanntlich steht für das Jahr 2024 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 75% der Kostensteigerungen gegenüber dem Jahr 2023 für Werbeausgaben in Printmedien, auch auf etwaigen Online-Ausgaben, zu. Um Anrecht auf die Gutschrift zu haben, muss zumindest eine Zunahme der Ausgaben um einen Prozentpunkt vorliegen.

Damit man die Steuergutschrift erhält, muss spätestens innerhalb 10. Februar 2025 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2024 verschickt werden. Der Vordruck kann mit nachstehender Adresse heruntergeladen werden:

17.01.2025, Rundschreiben Nr. 9/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen 2025 – Sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel

Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2025 zurückzuführen sind.

17.01.2025, Rundschreiben Nr. 8/2025
#2025
#Steuerberatung

Reformen bei Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei der Registersteuer seit 1. Jänner 2025 rechtswirksam

Neben den vielen bereits mitgeteilten Änderungen hat es zum 1. Jänner 2025 auch eine Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Registersteuer gegeben. Die Neuerungen in D.Lgs. 139/2024 sind zwar schon am 2. Oktober 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden, wurden aber erst mit 1. Jänner 2025 rechtswirksam, konkret für ab diesem Datum abgeschlossene Urkunden bzw. eröffnete Erbschaften. Bei der Erbschaftssteuer ist insbesondere auf die Selbstveranlagung zu verweisen, bei der Registersteuer sind Änderungen bei Kaufvorverträgen und bei Betriebsübertragungen relevant. Hier die Ecksteine der Reform:

Nun gilt auch für die Erbschaftssteuer, wie für die meisten andern Steuern und Abgaben, die Verpflichtung zur Selbstveranlagung. Bislang war im Rahmen einer Erbschaft diese nur für die Abrechnung der Hypothekar- und Katastersteuern vorgesehen (bei Übertragung von Liegenschaften), die Erbschaftssteuer wurde aber innerhalb von 3 Jahren nach Abgabe der Erklärung vom Amt ermittelt (Fremdveranlagung). Die Erbschaftssteuererklärung muss auch in Zukunft unverändert innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall in elektronischer Form eingereicht werden (ausgenommen nichtansässige Erben). Im Unterschied zur Vergangenheit muss seit 1. Jänner 2025 die geschuldete Erbschaftssteuer aber eigenständig errechnet und innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der Meldung entrichtet werden. (bzw. zumindest 20%, mit Aufteilung des Restbetrages auf acht bzw. zwölf Raten für Beträge von mehr als 20.000 Euro).

17.01.2025, Rundschreiben Nr. 7/2025
#2025
#Steuerberatung

Steuertermine und Fälligkeiten im Jahr 2025

Wir möchten Sie wieder über die Steuertermine des laufenden Jahres 2025 informieren. Die beiliegenden Übersichten beinhalten die wichtigsten und gängigsten Fälligkeiten der aktuell geltenden Bestimmungen.

Wie üblich können einige Termine noch kurzfristig Änderungen erfahren. Wir werden Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen.

Die beiliegenden Übersichten sind wie folgt gegliedert:

Bitte beachten Sie, dass wir in erster Linie Fälligkeiten steuerlicher Natur berücksichtigt haben. Somit sind – mit wenigen Ausnahmen – Fälligkeiten, die sich aus der Sozialgesetzgebung oder aufgrund anderer Bestimmungen ergeben, nicht angeführt.

11.01.2025, Rundschreiben Nr. 6/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen 2025 – Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2025, wie sie im Haushaltsgesetz (G. 207/2024), in der Silvesterverordnung (G.V. 202/2024) und in der gesetzlichen Verordnung zur Umsetzung der EU-RL 285/2020 (D.Lgs. 180/2024) enthalten sind und durchwegs mit 1. Jänner 2025 rechtswirksam werden:

08.01.2025, Rundschreiben Nr. 5/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen für Unternehmen zum Jahreswechsel 2025

In den letzten Jahren sind kaum einmal so viele Neuerungen für die Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel in Kraft getreten wie heuer. Ende 2024 wurde nämlich nicht nur das Haushaltsgesetz (G. Nr. 207/2024) für 2025 verabschiedet, sondern ebenfalls sind kurz vor Weihnachten die Durchführungsbestimmungen der Reform von IRES und IRPEF (D.Lgs. Nr. 192/2024) erlassen worden, und zum Jahresende gab es noch die übliche Silvesterverordnung „Milleproroghe“ (G.V. Nr. 202/2024). Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass nicht nur punktuelle Änderungen erfolgt sind, sondern dass in Summe eine strukturierte Reform erstellt worden. Das Haushaltsgesetz an sich ist aber auch heuer kaum lesbar, weil wie üblich wegen der Vertrauensabstimmung alle wesentlichen Bestimmungen in einen Artikel gepresst worden sind, der ohne jede Struktur aus 908 unübersichtlichen Absätzen besteht.

07.01.2025, Rundschreiben Nr. 4/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen im Bauwesen und bei der Besteuerung von Liegenschaften

Mit dem Haushaltsgesetz für 2025 (G. 207/2024) wurden die diversen Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbeiten stark eingeschränkt. Insbesondere werden bei Einkünften über 75.000 Euro die Absetzbeträge für ab dem 1. Jänner 2025 getätigte Ausgaben reduziert. Mit D.Lgs. Nr. 192/2024 wurde hingegen eine weitreichende Reform der Besteuerung der landwirtschaftlichen Einkünfte erlassen, welche von der strikten Bindung an die landwirtschaftliche Nutzfläche teilweise abgeht.

Hier ein erster Überblick über die Neuerungen im Bauwesen und der Besteuerung von Liegenschaften, wie sie i. W. mit 1. Jänner 2025 rechtswirksam sind:

06.01.2025, Rundschreiben Nr. 2/2025
#2025
#Steuerberatung

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2025 auf 2% reduziert

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Dezember 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024) wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 von bislang 2,5% auf 2% reduziert. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2025 der gesetzliche Zinsfuß von 2% zur Anwendung. Dies gilt z. B. für die Verzinsung der vom Mieter hinterlegten Kaution an den Vermieter.

04.01.2025, Rundschreiben Nr. 3/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen für Freiberufler

Die Mitteilungen über die Neuerungen zum Jahreswechsel beginnen wir in diesem Jahr mit den Freiberuflern. Durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 192 vom 13. Dezember 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024) und in Kraft seit 31. Dezember 2024, sind nämlich weitgehende Änderungen an den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sowie für die steuerlich neutrale Umgründung oder Umstrukturierung von Sozietäten und Freiberuflergesellschaften erlassen worden. Durch Art. 5 der Verordnung wurde Art. 54 EESt i. W. neu geschrieben. Die meisten Änderungen gelten rückwirkend bereits ab der Steuerperiode 2024 und sind daher umgehend zu berücksichtigen. Zudem enthält auch das Haushaltsgesetz für 2025 (G. 207/2025) einige spezifische Neuerungen für Freiberufler. Hier ein erster Überblick:

04.01.2025, Rundschreiben Nr. 1/2025
#2025
#Steuerberatung

Neuerungen bei Firmenwagen ab 1. Jänner 2025

Im Amtsblatt vom 30. Dezember 2024 wurden die neuen KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und ferner auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Gesellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaften und Unternehmen. Die KM-Kosten für Pkws mit Verbrennermotoren sind im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 2% gesunken, bedingt durch die Änderungen am Treibstoffmarkt; umgekehrt sind jene für Elektromotoren zwischen 0,2% und 2,4% angestiegen, verursacht durch den Preisanstieg für die elektrische Energie.

Gleichzeitig sind aber mit dem Haushaltsgesetz für 2025 die Koeffizienten für die Privatnutzung von neuen Firmenfahrzeugen mit Verbrennermotoren stark erhöht worden, und in vielen Fällen wird die Verwaltung des Firmenfuhrparks zu überdenken sein.

28.12.2024, Rundschreiben Nr. 50/2024
#2024
#Steuerberatung

Ab 1. Jänner 2025 keine Barzahlungen mehr an Gasthäuser, Taxis und Mietwagenunternehmer– gilt für Unternehmer und Freiberufler und deren Mitarbeiter!

Die Neuerung ist in Art. 1 Abs. 81 des am heutigen Tag endgültig genehmigten Haushaltsgesetzes für 2025 enthalten und wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Da sie gravierende Auswirkungen auf die Gestaltung der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sowie für die Repräsentationsausgaben ab Jahresbeginn haben wird, hier eine Vorabmitteilung: Ab 1. Jänner 2025 (genauer: ab der Steuerperiode, welche nach dem 31. Dezember 2024 beginnt) sind Verpflegungskosten, Unterkunftskosten und Fahrtkosten (Taxi sowie Mietwagenunternehmer mit Fahrer) sowie Repräsentationsausgaben nur noch steuerlich anerkannt, wenn sie mit Bank- oder Postüberweisung oder anderen nachvollziehbaren Zahlungsmitten (z. B. Kreditkarte oder Debitkarte) beglichen worden sind. Umgekehrt: In bar bezahlte Hotel- und Gasthausrechnungen und Belege von Personenbeförderern sind für Steuerzwecke nicht mehr anerkannt. Hier die Details:

27.12.2024, Rundschreiben Nr. 43/2024
#2024
#Steuerberatung

MwSt.-Vorauszahlung 2024 innerhalb Freitag, den 27.12.2024

Innerhalb Freitag, den 27. Dezember 2024 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede in den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:

23.12.2024, Rundschreiben Nr. 49/2024
#2024
#Steuerberatung

Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

In diesen Tagen sind wieder etwaige Rechnungen für Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen zu verbuchen. Hier die wichtigsten Bestimmungen, die sich – abgesehen von den Obergrenzen bei lohnabhängigen Mitarbeitern – im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert haben:

20.12.2024, Rundschreiben Nr. 48/2024
#2024
#Steuerberatung

Verrechnung Raten Steuerguthaben aus Wiedergewinnungsarbeiten in Unternehmen

Wir haben Sie in Einzelfällen schon mehrfach darauf hingewiesen, aber hier nochmals zur Erinnerung: Steuerguthaben, welche im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten durch Unternehmen über Forderungsabtretungen oder auch über den Nachlass in den Ausgangsrechnungen (sog. „sconto in fattura“) erworben worden sind, müssen im Unternehmen nach den gleichen jährlichen Fälligkeiten verrechnet werden, wie sie beim ursprünglichen Begünstigten als Steuerabsetzbeträge abgesetzt hätten werden müssen. Daraus folgt z. B., dass bei einem Rechnungsnachlass im Jahr 2023 für eine Wiedergewinnungsarbeit, welche über 10 Jahre abgesetzt werden darf, das 1. Zehntel im Jahr 2024 über den Vordruck F24 verrechnet werden muss. Wird die Verrechnung versäumt, ist die Rate unwiederbringlich verloren.

17.12.2024, Rundschreiben Nr. 47/2024
#2024
#Steuerberatung

Industrie 4.0 – Neuerungen 2025 – Wettlauf gegen die Zeit!

Die Investitionsförderung im Bereich Industrie 4.0 hatte trotz ihrer stufenweisen Reduzierung über die letzten Jahre immer zumindest einen Anhauch von Rechtssicherheit: Bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2023 war die Investitionsförderung für Sachanlagen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wie folgt eingeschränkt worden:

Und hier zunächst eine positive Klarstellung: Obwohl der Wortlaut des Gesetzes ein anderer ist, hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 14 vom 17. Mai 2022 (dem man lange gar nicht glauben mochte, das inzwischen aber allgemein anerkannt ist) geklärt, dass die obigen Grenzen für Sachanlagen für jedes der drei Jahre 2023. 2024 und 2025 getrennt berechnet werden dürfen und dass es sich nicht um eine einheitliche Schwelle für den Dreijahreszeitraum handelt, wie es der Wortlaut des Gesetzes eigentlich nahelegt. Für Investitionen in immaterielle Anlagen „Industrie 4.0“ wurde hingegen eine Förderung von zuletzt 15% zuerkannt.

09.12.2024, Rundschreiben Nr. 46/2024
#2024
#Steuerberatung

Hinweise zum Jahresende 2024

Nachstehend einige Hinweise für Verwaltung und Buchhaltung zum Jahresende:

Bei der Fakturierung und insbesondere beim Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen sind zum Jahresende wieder einige Besonderheiten zu beachten. Und entgegen allen Reformversprechen der letzten Zeit hat sich auch heuer nichts geändert, und es bleibt weiter kompliziert.

Die geltenden Regelungen über die elektronische Fakturierung und über den Vorsteuerabzug bringen zum Jahresende wieder einige Besonderheiten. Dabei ist insbesondere folgender Grundsatz zu beachten: Als Ausstellungsdatum einer elektronischen Rechnung gilt jenes Datum, zu welchem die Rechnung auf die SdI-Plattform hochgeladen wird. Besonderheiten gelten

zum Jahresende aber – wie bereits in den letzten Jahren - mit Bezug auf den Vorsteuerabzug für Eingangsrechnungen. Nachstehend ein Überblick:

09.12.2024, Rundschreiben Nr. 45/2024
#2024
#Steuerberatung

Diverse Neuerungen

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wichtige Neuerungen der letzten Wochen aufmerksam machen:

Mit D.Lgs. Nr. 125/2024 wurden neue Schwellen für den Mikroabschluss, den verkürzten Jahresabschluss sowie für den Konzernabschluss festgelegt. In Anlehnung an die EU-Richtlinie 2023/2775/EU geht man davon aus, dass die Neuerungen ab dem Geschäftsjahr 2024 angewandt werden können (genauer: ab den Geschäftsjahren, die ab dem 1. Jänner 2024 oder später beginnen). Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten nämlich vor, dass die neuen Schwellen ab 2024 anzuwenden sind, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung ab 2023 geboten wird, die aber von Italien nicht beansprucht worden ist. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die verschiedenen Schwellen für das erste Geschäftsjahr nicht im zeitlichen Verhältnis anzupassen sind, und zwar unabhängig davon, ob dieses mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt. Nachstehend die neuen Schwellenwerte, die im Vergleich zur Vergangenheit um rund 25% angehoben worden sind:

06.12.2024, Rundschreiben Nr. 44/2024
#2024
#Steuerberatung

Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen – Fristverlängerung auf 31.03.25

Wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 36/2024 vom 11. September 2024 darüber informiert: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023) war für Unternehmen die Verpflichtung eingeführt worden, innerhalb 31. Dezember 2024 eine Versicherung für Grundstücke, Gebäude und Sachanlagen gegen Schäden abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Unterlassungen sollten mit Verwaltungsstrafen und dem Verlust von Beihilfen geahndet werden.

Allerdings sind die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen, insbesondere was die Inhalte solcher Versicherungspolizzen betrifft, bis zum heutigen Tag nicht erlassen worden. Der Text wurde zwar im September von den zuständigen Ministerien genehmigt, die Veröffentlichung im Amtsblatt ist allerdings noch immer ausständig.

20.11.2024, Rundschreiben Nr. 42/2024
#2024
#Steuerberatung

Fristverlängerung für Vorabvergleich bis zum 12. Dezember 2024

Die Einsicht kommt spät. Bekanntlich musste innerhalb 31. Oktober 2024 mit Abgabe der Steuererklärung die etwaige Option für den Vorabvergleich für die Jahre 2024 und 2025 getroffen werden. Die notwendigen amtlichen Anleitungen waren zum Teil erst wenige Tage vor Fälligkeit veröffentlicht worden, und entsprechend pochte insbesondere die Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen, um eine angemessene Beratung der Steuerpflichtigen gewährleisten zu können. Leider vergeblich.

Nun lenkt die Regierung aber doch noch ein: Mit G.V. Nr. 167/2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. November 2024) wird die Frist für den Vergleich neu geöffnet. Innerhalb 12. Dezember 2024 darf eine Ergänzungserklärung für die Steuererklärung für 2023 abgegeben werden, in welcher ggf. die Option für den Vorabvergleich nachgeholt wird. Umgekehrt ist ein Widerruf einer bereits getroffenen Option nicht mehr möglich. Und die Fristverlängerung steht nur zu, wenn innerhalb 31. Oktober 2024 fristgerecht die ursprüngliche Steuererklärung abgegeben worden ist. Es handelt sich also um eine Ergänzungserklärung, die zudem kein geringeres Einkommen als das ursprünglich erklärte enthalten darf.

18.11.2024, Rundschreiben Nr. 41/2024
#2024
#Steuerberatung

Personalabstellungen ab 1. Jänner 2025 mit Mehrwertsteuer

Wir haben Sie bereits darüber informiert: Mit Urteil Nr. C-94/19 vom 11. März 2020 hat der europäische Gerichtshof die italienische Regelung in Art. 8 G. 67/1988, Personalabstellungen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, soweit nur die angefallenen Kosten – also ohne Marge - weiterbelastet werden, als EU-widrig erklärt und Italien zu einer entsprechenden Gesetzesänderung aufgefordert. Im letzten Sommer ist auch das italienische Höchstgericht nachgezogen: Mit Urteil Nr. 22700 vom 12. August 2024 ist der Kassationsgerichtshof zu einer gleichen Schlussfolgerung gekommen.

Diesen Erkenntnissen der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber Rechnung nun getragen, und es muss wohlwollend anerkannt werden, dass ein eindeutiges Datum für die Neuerung erlassen worden ist und dass auch eine zeitliche Regelung getroffen wird. Hier die Details:

18.11.2024, Rundschreiben Nr. 40/2024
#2024
#Steuerberatung

Voraussichtliche Änderungen bei den Steuerbegünstigungen im Bauwesen zum Jahresende

Die Streichung bzw. Reduzierung der in den letzten Jahren vielleicht auch etwas zu üppig gewährten Steuererleichterungen für Wiedergewinnungen im Bauwesen wurde seit langem angekündigt; wenn man den bisherigen Entwürfen des Haushaltsgesetzes für 2025 Glauben schenken darf, so werden sie allerdings mäßiger ausfallen, als von vielen befürchtet. Ab 1. Jänner 2025 kaum Anrecht auf weitere Erleichterungen dürften allerdings Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 75.000 Euro haben. Hier ein erster Überblick:

18.10.2024, Rundschreiben Nr. 39/2024
#2024
#Steuerberatung

Superbonus 2024 – Anträge innerhalb 31. Oktober 2024 für Geringverdiener

Der Superbonus von 110% ist bekanntlich mit Jahresende 2023 ausgelaufen; in bestimmten Fällen kann er aber auch noch 2024 und 2025 in einem verminderten Ausmaß von zunächst 70% und dann 65% beansprucht werden. Hier ein Überblick:

Anrecht auf den verlängerten Superbonus haben Kondominien, natürliche Personen, welche Eigentümer oder Miteigentümer von Wohngebäuden mit 2 – 4 Wohneinheiten sind, Onlus-Vereinte, Volontariatsvereine und soziale Vereine. Ausgeschlossen sind 2024 und 2025 Eigentümer von Einfamilienhäusern.

Auch das Wohnbauinstitut und Wohnbaugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum haben noch Anrecht auf den verlängerten Superbonus, sofern sie Inhaber von Wohnungen in Kondominien sind.

10.10.2024, Rundschreiben Nr. 38/2024
#2024
#Steuerberatung

Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Vorlage Protokoll

Wir haben Sie bereits im Vorjahr mit unserem Rundschreiben Nr. 30/2023 darüber informiert:

Sowohl in Aktiengesellschaften als auch in GmbHs sind im Sinne von Art. 2381 (Aktiengesellschaften) bzw. Art. 2475 (GmbHs) beauftragte Geschäftsführer (sog. „amministratori delegati“) oder auch beauftragte Organe (z. B. Vollzugsausschuss im Rahmen des Verwaltungsrates) grundsätzlich dazu verpflichtet, zumindest alle 6 Monate dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsrat bzw. dem Einzelüberwacher

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist es am einfachsten – wenngleich nicht unbedingt notwendig –, über den Bericht ein Protokoll des Verwaltungsrates zu erstellen, und in dieser Niederschrift die Berichte des beauftragten Geschäftsführers zu den vorgenannten 3 Punkten (Geschäftsverlauf, weitere Entwicklung, wichtigste Geschäftsvorfälle) festzuhalten.

01.10.2024, Rundschreiben Nr. 37/2024
#2024
#Steuerberatung

Erhöhte Sabatinibeihilfen bei Erhöhung des Eigenkapitals

Ab heute, 1. Oktober 2024, können kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, um eine erhöhte Sabatinibeihilfe ansuchen, wenn sie gleichzeitig auch ihr Eigenkapital um zumindest 30% der anstehenden Investition erhöhen.

Die entsprechenden Anleitungen für den Antrag sind im Rundschreiben vom 22. Juli 2024 Nr. 1115 des Ministeriums für das „Made in Italy“ enthalten.

Gefördert werden Investitionen in neue Maschinen und Anlagen sowie in Software und in die digitale Technologie zwischen 20.000 Euro und 4.000.000 Euro, welche über Leasing oder eine Bank finanziert werden, wobei die Dauer der Finanzierung oder des Leasingvertrages 5 Jahre nicht übersteigen darf.

11.09.2024, Rundschreiben Nr. 36/2024
#2024
#Steuerberatung

Versicherung gegen Naturkatastrophen

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023, Art. 1 Abs. 101 – 111) wurden alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Italien dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eine Versicherung zur Deckung von Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Sachanlagen abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Die Selbstbeteiligung (Stichwort „franchigis“) darf eine Schwelle von 15% nicht übersteigen. Von der Verpflichtung betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, also Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen. Offensichtlich ausgenommen sind hingegen landwirtschaftliche Unternehmen. Laut jüngsten Presseberichten sollen auch noch Befreiungen für kleinere Unternehmen vorgesehen werden, wobei deren Abgrenzung noch offen ist.

09.09.2024, Rundschreiben Nr. 35/2024
#2024
#Steuerberatung

Nationale Identifizierungskennzahl CIN ab 2. November 2024 für alle Beherbergungsbetriebe verpflichtend

Alle Beherbergungsbetriebe müssen sich innerhalb 2. November 2024 auf der Website des Ministeriums für Tourismus anmelden und die Zuweisung einer eigenen Identifizierungskennzahl, des sog. CIN („Codice Identificativo Nazionale“), beantragen. Die Verpflichtung geht auf die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz für 2024 (G.V. Nr. 145/2023) zurück, mit welcher die Einführung einer einheitlichen Kennzahl verlangt worden ist, welche die in mehreren Regionen bereits gängigen lokalen Kennzahlen (CIR) vereinheitlichen soll. Am 3. September erfolgte die Veröffentlichung der entsprechenden Verpflichtung im Amtsblatt, und ab diesem Datum haben die Beherbergungsbetriebe nun (auch in Südtirol) 60 Tage Zeit, um die neue Identifizierungskennzahl zu beantragen.

02.09.2024, Rundschreiben Nr. 34/2024
#2024
#Steuerberatung

Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2023 innerhalb Montag, den 30. September 2024 einreichen – Neuerungen für das Vereinigte Königreich beachten!

Innerhalb Montag, den 30. September 2024, können Unternehmen und Freiberufler wieder Anträge auf die Erstattung der im Jahre 2023 in anderen EU-Ländern angefallenen Mehrwertsteuer stellen. Die entsprechenden Bestimmungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert. Hier trotzdem eine kurze Zusammenfassung, weil die Erstattung immer wieder vergessen wird:

28.08.2024, Rundschreiben Nr. 33/2024
#2024
#Steuerberatung

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2024 – Fristverlängerung bis zum 30. November 2024

Die Fristverlängerung für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen erfolgte früher nur jährlich, zuletzt scheint aber eine halbjährliche Verlängerung zur Regel zu werden.

Wie mitgeteilt, wurde durch das Haushaltsgesetz für 2024 die steuerliche Freistellung der Mehrwerte auf Beteiligungen und Grundstücken auch für das Jahr 2024 verlängert. Diese betraf die Vermögenswerte, die am 1. Jänner 2024 im privaten Eigentum gehalten wurden (und nicht im Unternehmensvermögen). Die Ersatzsteuer, die mit Bezug auf den beeideten Schätzwert berechnet wurde, betrug wie im Vorjahr unverändert 16%. Die Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer waren innerhalb 30. Juni 2024 vorzunehmen, mit der üblichen Ratenzahlung bei Zahlung von Zinsen in Höhe von p.a. 3%.

19.08.2024, Rundschreiben Nr. 32/2024
#2024
#Steuerberatung

Transitionsplan 5.0 – Amtlicher Leitfaden veröffentlicht

Am Freitag, den 16. August 2024, hat das Ministerium für Unternehmen und das Made in Italy (MIMIT) auch mit Rundschreiben Prot. Nr. 0025877 den versprochenen Leitfaden zum Transitionsplan 5.0 veröffentlicht. Die Grundsätze dieser neuen Förderung haben wir u. a. mit unserem letzten Rundschreiben Nr. 30/2024 aufgezeigt, dem wir auch den Leitfaden des GSE für die diversen Meldungen beigelegt haben. Dem heutigen Rundschreiben legen wir nun den 192 Seiten umfassenden Leitfaden des Ministeriums bei, worin auf zahlreiche Details der neuen Förderung eingegangen wird. Und es muss vorweggenommen werden: Angesichts der Komplexität wird am Ende jedes Investitionsvorhaben einzeln geprüft werden müssen.

Die wichtigsten Punkte, welche im vorliegenden Rundschreiben erörtert werden, sind:

07.08.2024, Rundschreiben Nr. 31/2024
#2024
#Steuerberatung

Transitionsplan 5.0 – Voranmeldung seit 7. August 2024 12.00 Uhr möglich!

Gut Ding braucht gut Weil. Das anfangs März 2024 unter dem Schlagwort „Transizione 5.0“ mit G.V. Nr. 19/2024 erlassene Förderpaket zur Unterstützung der Digitalisierung und der Energieeinsparung bei Unternehmen ist endlich operativ. Vorweg ist anzumerken: Die Aktion ist absolut lobenswert; die verzögerte Umsetzung hat aber einschlägige Investitionen über fast ein halbes Jahr blockiert! Gestern, am 6. August 2024, wurden im Amtsblatt endlich die notwendigen Durchführungsbestimmunen veröffentlicht, wie wir sie ihnen bereits mit Rundschreiben Nr. 26 vor einigen Wochen im Entwurf übermittelt haben und die keine erkennbaren Änderungen mehr erfahren haben. Und mit einer zusätzlichen Verordnung vom gestrigen Tag wurde verfügt, mit 7. August 2024, 12.00 Uhr, das Portal beim GSE, über welches alle Meldungen für die Beihilfe erfolgen müssen, freizuschalten. Noch ausständig ist ein längst angekündigtes Rundschreiben für die praktische Umsetzung der Förderungen.

05.08.2024, Rundschreiben Nr. 30/2024
#2024
#Steuerberatung

Reform Steuerstrafen ab 1. September 2024

Wie mitgeteilt, sind mit D.Lgs. Nr. 87 vom 14. Juni 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 28. Juni 2024) im Zuge der laufenden Steuerreform auch die Bestimmungen über die steuerlichen Verwaltungsstrafen und Finanzstrafvergehen überarbeitet worden. Über die Auswirkungen beim Vorsteuerabzug im Bereich der Mehrwertsteuer haben wir Sie bereits informiert. Die obgenannte gesetzliche Verordnung ist mit 29. Juni 2024 in Kraft getreten, die Änderungen bei den Verwaltungsstrafen finden aufgrund einer Sonderregelung in Art. 5 des Gesetzeswerks aber erst für Vergehen ab 1. September 2024 Anwendung. Zu beachten ist, dass die Neuerungen bei den Verwaltungsstrafen strikt für Vergehen ab diesem Datum gelten, zumal die übliche Regelung des „favor rei“ (sprich: Wenn die neue Regelung günstiger ist, gilt sie auch für die Vergangenheit) ausdrücklich ausgeschlossen wird. Was das Finanzstrafrecht anbelangt, greifen die Neuerungen hingegen auch rückwirkend. Für die tägliche Praxis wichtig sind vor allem die Auswirkungen auf die freiwilligen Berichtigungen (ravvedimento operoso).

02.08.2024, Rundschreiben Nr. 29/2024
#2024
#Steuerberatung

Steuergutschrift für Sportsponsoring im 1. Quartal 2023

Komplizierter könnte eine Förderung wohl kaum sein: Bekanntlich stehen für das sog. Sportsponsoring im Jahr 2023 Förderungen in Form von Steuergutschriften zu, aber nur für Ausgaben im 1. Quartal (1. Jänner 2023 bis 31. März 2023) und im 3. Quartal (Ausgaben in den Monaten Juli bis September 2023). Und nur für die Ausgaben im 1. Quartal 2023 kann innerhalb 10. August 2024 um diese Steuergutschrift angesucht werden, aber noch nicht für jene im 3. Quartal. Dazu einige Hinweise:

Zunächst zur zeitlichen Zuordnung: Für diese Zuordnung an das 1. Quartal 2023 wird grundsätzlich auf das Kassaprinzip abgestellt. Daraus folgt: Wer im ersten Quartal 2023 einen Sponsorvertrag abgeschlossen, die entsprechende Zahlung aber erst nach dem 31. März 2023 durchgeführt hat, kann jetzt nicht ansuchen. Umgekehrt: Auch wer schon zuvor einen abgeschlossenen mehrjährigen Vertrag hatte (der u. U. auch über den 31. März 2023 hinausgeht), kann für die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. März 2023 geleisteten Zahlungen die Gutschrift beantragen, und dies auch dann, wenn die geleisteten Zahlungen u. U. teilweise das Jahr 2022 oder 2024 betreffen. Umgekehrt wird mit sog. FAQs klargestellt, dass Zahlungen im 1. Quartal 2023 auf Verträge, die nur das Jahr 2022 betreffen, nicht begünstigt sind; die Verträge müssen nämlich (auch) das Jahr 2023 betreffen. Was die Zahlung anbelangt, so wird klargestellt, dass Barzahlungen und auch etwaige Kompensationen (zwischen Verbindlichkeiten und Forderungen) strikt ausgeschlossen werden.

02.08.2024, Rundschreiben Nr. 28/2024
#2024
#Steuerberatung

Steuerzahlungen August 2024

Über die Fristen für die Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 2023 haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 24/2024 im Juni informiert.

Bekanntlich war allen Steuerpflichtigen, die den sog. Zuverlässigkeitskennzahlen („ISA“) unterliegen, wegen des möglichen Vorab-Konkordats eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2024 gewährt worden. Unklar war damals noch, ob diesen Steuerpflichtigen zusätzlich eine weitere Verlängerung um 30 Tage gegen Zahlung eines pauschalen Aufschlages von 0,4% zuerkannt würde.

In der Zwischenzeit hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 26. Juli 2024 dies offensichtlich geklärt und beschlossen, dass alle Steuerpflichtigen, die den genannten Zuverlässigkeitskennzahlen unterliegen und daher Anrecht auf die Steuerzahlung bis zum 31. Juli 2024 hatten, ihren Zahlungspflichten auch noch bis Freitag, den 30. August 2024 nachkommen können, dann aber gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4%. Die entsprechende Verordnung ist zum heutigen Tag zwar noch nicht veröffentlicht, infolge einer Pressemitteilung der Regierung selbst und aufgrund zahlreicher Publikationen in der einschlägigen Fachpresse darf die Verlängerung aber als sicher angenommen werden.

23.07.2024, Rundschreiben Nr. 27/2024
#2024
#Steuerberatung

Zweijähriges Vorab-Konkordat für 2024 und 2025 – Gewinnspiel oder Steuerplanung?

Unternehmen und Freiberufler, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes Isa unterliegen, also im Allgemeinen solche mit Umsatzerlösen bis zu 5.164.569 Euro, haben die Möglichkeit, mit Abgabe der Steuererklärung innerhalb 31. Oktober 2024 einen Antrag zu stellen, mit welchem sie sich i. W. verpflichten, für die Jahre 2024 und 2025 einen Gewinn bzw. Überschuss anzumelden, welcher im Voraus auf der Grundlage der genannten Zuverlässigkeitsindizes ermittelt wird. Erwirtschaftet der Steuerpflichtige in den beiden Folgejahren dann Einkünfte, die über diesem vereinbarten Richteinkommen liegen, so ist die übersteigende Differenz steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille: Die Steuern auf das Richteinkommen sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn das tatsächliche Einkommen weit darunter liegt.

08.07.2024, Rundschreiben Nr. 26/2024
#2024
#Steuerberatung

Transitionsplan 5.0 – Entwurf der Durchführungsbestimmungen

Zur Erinnerung: Anfangs März wurde mit G.V. Nr. 19/2024 ein umfassendes Förderpaket für eine nachhaltige Wirtschaft (Schlagwort „Umstieg 5.0“) veröffentlicht. Die Eilverordnung wurde mit G. Nr. 56/2024 konvertiert, und das Umwandlungsgesetz ist seit 30. April 2024 in Kraft. Spätestens innerhalb von 30 Tagen ab der genannten Umwandlung hätten auch die Durchführungsbestimmungen, ohne welche das Förderpaket nicht anwendbar ist, erlassen werden sollen. Sie waren nach zahlreichen Verzögerungen zuletzt für Ende Juni versprochen worden. Nach jüngsten Nachrichten wird eine Veröffentlichung noch vor den Augustferien, also für Mitte August, ins Auge gefasst.

Die Kritik zahlreicher Verbände an dieser Verzögerung ist mehr als berechtigt, werden doch Investitionen seit Monaten blockiert. Denn niemand will sich durch etwaige Fehler selbst von der Förderung ausschließen. Gleichzeitig überbieten sich in diesen Tagen Spezialisten mit Webinaren und Vorträgen zu den anstehenden Förderungen, nur um am Ende eingestehen zu müssen, dass in Ermangelung der Durchführungsbestimmungen verbindliche Aussagen leider nicht möglich sind.

03.07.2024, Rundschreiben Nr. 25/2024
#2024
#Steuerberatung

Reform Steuerstrafen – Vorsicht bei überhöhter MwSt auf Eingangsrechnungen

Mit D.Lgs. Nr. 87 vom 14. Juni 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 28. Juni 2024) sind im Zuge der laufenden Steuerreform jetzt auch die Neuerungen bei steuerlichen Verwaltungsstrafen und Finanzstrafvergehen überarbeitet worden. Die gesetzliche Verordnung ist zwar umgehend mit 29. Juni 2024 in Kraft getreten, die Änderungen bei den Verwaltungsstrafen finden aufgrund einer Sonderregelung in Art. 5 des Gesetzeswerks aber erst für Vergehen ab 1. September 2024 Anwendung. Bis dahin wird die Reform hoffentlich auch in der Fachpresse kommentiert werden, so dass wir Sie hoffentlich rechtzeitig informieren können.

Die Reform enthält allerdings auch eine Präzisierung zum MwSt-Vorsteuerabzug, und man tut gut daran, diese Klarstellung umgehend zu beachten, zumal die bisherige (für den Steuerpflichtigen günstigere) von der Finanzverwaltung tolerierte Praxis weder durch die nationale noch durch die europäische Rechtsprechung voll gedeckt ist.

06.06.2024, Rundschreiben Nr. 24/2024
#2024
#Steuerberatung

Fristverlängerung für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalabrechnung auf den 31. Juli 2024

Während in den letzten Jahren zumeist kurz vor Fälligkeit Ende Juni (oder manchmal auch erst im Nachhinein) die Fristen für die Steuerzahlungen um einige Wochen verlängert worden sind, haben wir heuer mit D.Lgs. Nr. 13 vom 12. Februar 2024 ausnahmeweise bereits im Voraus eine klare gesetzliche Fristverlängerung vorliegen, nur wird sie in der Fachpresse bislang totgeschwiegen. Wie dem auch sei, im Sinne der genannten Verordnung werden alle Zahlungen für die Einkommensteuern, für IRAP, die Mehrwertsteuer und verbundene Abgaben, die von Unternehmen und Freiberuflern, die den Zuverlässigkeitsindizes oder der Pauschalabrechnung unterliegen, zum 30. Juni 2024 (wegen des Sonntags Aufschub auf 1. Juli) geschuldet sind, auf den 31. Juli 2024 aufgeschoben, ohne dass hierfür ein irgendein Aufschlag geschuldet wäre.

01.06.2024, Rundschreiben Nr. 23/2024
#2024
#Steuerberatung

Steuergutschrift Industrie 4.0 – Meldung an GSE vor Investitionsbeginn

Wir haben Sie bereits vor rund einem Monat mit unserem Rundschreiben Nr. 20/2024 über die Neuerungen bei der Inanspruchnahme von Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 sowie Forschung und Entwicklung informiert, wie sie mit G.V. Nr. 39/2024 (in Kraft seit dem 30. März 2024) erlassen worden sind. Inzwischen sind mit Erlass der Agentur der Einnahmen vom 15. Mai 2024 und mit Mitteilung des GSE vom 16. Mai 2024 weitere Anleitungen veröffentlicht worden. Im Wesentlichen gilt:

Mit einer Verordnung vom 24. April 2024 hat das Ministerium für das Ministerium für das „Made in Italy“ zwei eigene Meldevordrucke erlassen, und zwar mit der Präzisierung, dass die Abgabe der Meldung unbedingte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuergutschriften im Vordruck F24 ist. Die Meldungen konnten ursprünglich von der Homepage des GSE herunterzuladen und mittels PEC zu verschickt werden. Wir haben ihnen mit obgenanntem Rundschreiben Nr. 20/2024 auch die notwendigen Adressen mitgeteilt.

04.05.2024, Rundschreiben Nr. 22/2024
#2024
#Steuerberatung

Diverse Neuerungen bis Ende April 2024

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über Neuerungen der letzten Wochen informieren, die nicht unmittelbar die Unternehmenseinkünfte, die Mehrwertsteuer oder Liegenschaften und das Bauwesen betreffen.

Um dem enormen Ärztemangel in Italien entgegenzuwirken, sollen auf Vorschlag des Gesundheitsministers neue Steuerbegünstigungen für die Rückkehr oder den Zuzug von Ärzten vorgesehen werden. In einem Diskussionsvorschlag an die Regierung wird auf die hohe Abwanderung ins Ausland (39.000 Ärzte in den letzten fünf Jahren) und auf die höheren Vergütungen im Ausland hingewiesen (durchschnittlich 60.000 Euro im Jahr, und bis zu 100.000 Euro in Deutschland, Irland und Dänemark).

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 (Abs. 174 – 178 G. 197/2022) war eine Regelung eingeführt worden, wonach Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperiode im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden konnten, indem eine Nachmeldung erfolgte und die Steuern nebst Zinsen und Strafen nachgezahlt werden konnten, allerdings mit Reduzierung der anfallenden Verwaltungsstrafen auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe.

04.05.2024, Rundschreiben Nr. 21/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen für Immobilien und das Bauwesen Monate März – April 2024

Anbei einige Hinweise auf Neuerungen bei Immobilien und für das Bauwesen der letzten Wochen. Zu beachten sind insbesondere die Einschränkungen bei der Inanspruchnahme der diversen Steuergutschriften auf Wiedergewinnungsarbeiten.

Aufgrund angeblicher Missbräuche (wie diese angesichts der überbordenden Prüfmechanismen überhaupt möglich sind, bleibt mir ein Rätsel!) wird die Verwendung der Steuergutschriften aus Wiedergewinnungsarbeiten weiter beschränkt: Mit G.V. Nr. 39 vom 29. März 2024 (in Kraft seit 30. März 2024) sind zusätzliche Begrenzungen für die Abtretungen von Steuerguthaben an Dritte und für die Gewährung von Nachlässen in den Ausgangsrechnungen, eben für solche Guthaben, getroffen worden, nachdem der Anwendungsbereich bereits im Vorjahr gewaltig reduziert worden war. Die Restriktionen betreffen also jene Fälle, für die im Vorjahr (G.V. 11/2023 – siehe unsere einschlägigen Rundschreiben) noch Schlupflöcher offengelassen worden sind, also

04.05.2024, Rundschreiben Nr. 20/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen Unternehmen und Freiberufler März – April 2024

Nachstehend in Kurzform einige Informationen zu relevanten Neuerungen im Bereich der Einkünfte aus Unternehmen und aus freiberuflicher Tätigkeit der letzten Wochen:

Wir fangen mit einer guten Nachricht an: Ende April hat das Parlament die G.V. Nr. 19/2024, mit welcher die Steuererleichterungen für „Investitionen 5.0“ (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2024) eingeführt worden sind, endgültig genehmigt; das Umwandlungsgesetz Nr. 56/2024 ist am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden und unmittelbar in Kraft getreten. Im Zuge der Umwandlung sind keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden. Bestätigt wurde allerdings, dass für die Begünstigung eine Meldung an die Körperschaft GSE über den Ist-Zustand vor Beginn der Investition zu verschicken ist. Und die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen sind bis zum heutigen Tag immer noch ausständig.

04.05.2024, Rundschreiben Nr. 19/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer März – April 2024

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über relevante Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer in den letzten Wochen informieren:

Mit Erlass vom 2. Mai 2024 hat die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass seit 7. Februar 2024 ein Abkommen zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich in Kraft ist, welches die gegenseitige Erstattung der Mehrwertsteuer ermöglicht. Das Abkommen war nach dem Austritt des Landes aus der EU notwendig geworden, weil die einschlägigen Erstattungsverfahren für die EU-Mitgliedsländer für das Königreich nicht mehr gelten.

Im Sinne des Abkommens ist der entsprechende Antrag ist innerhalb der üblichen Termine und damit spätestens innerhalb 30. September des Folgejahres zu stellen. Die Bestimmung ist zudem rückwirkend bis zum 1. Jänner 2021 anwendbar. Daraus folgt: Auf jeden Fall kann jetzt um die Erstattung der englischen MwSt. für das Jahr 2023 angesucht werden, die Formulierung lässt aber auch den Schluss zu, dass – obwohl die entsprechenden Fristen längst verfallen sind – auch noch für die Jahre 2021 und 2022 ein Antrag gestellt werden darf.

02.05.2024, Rundschreiben Nr. 18/2024
#2024
#Steuerberatung

REDDITI 2024 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 der natürlichen Personen - Informationen und notwendige Unterlagen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2023 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitags, den 24. Mai 2024 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2023, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2024 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Montag den 1. Juli 2024 (der 30. Juni fällt auf einen Sonntag) bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 31. Juli 2024 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2024), wobei die letzte Rate am 02. Dezember 2024 (der 30. November fällt auf einen Samstag) fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Montag den 17. Juni 2024 fällig (der 16 Juni fällt auf einen Sonntag).

12.03.2024, Rundschreiben Nr. 17/2024
#2024
#Steuerberatung

Kurzmitteilungen

Nachstehend einige Kurzmitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen mit der Bitte um Durchsicht, weil ggf. sehr kurzfristige Entscheidungen notwendig sind.

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 (Abs. 174 – 178 G. 197/2022) war eine Regelung eingeführt worden, wonach im Vorjahr die Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperiode im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden konnten, indem eine Nachmeldung erfolgte und die Steuern nebst Zinsen und Strafen nachgezahlt werden konnten, allerdings mit Reduzierung der anfallenden Verwaltungsstrafen auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe. Die geschuldeten Beträge konnten mittels einmaliger Zahlung oder über 8 trimestrale Raten entrichtet werden, wobei Zinsen in Höhe von 2% p.a. anfiel.

02.03.2024, Rundschreiben Nr. 16/2024
#2024
#Steuerberatung

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften heuer innerhalb Montag, den 18. März 2024

Spätestens am Montag, den 18. März 2024, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Verglich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt somit:

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2024 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2024 anzugeben.

Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

29.02.2024, Rundschreiben Nr. 15/2024
#2024
#Steuerberatung

Investitionen 5.0 – Neue Steuergutschriften – Durchführungsbestimmungen abwarten!

Am 27. Februar 2024 hat der Ministerrat ein umfassendes Förderpaket für eine nachhaltige Wirtschaft (Schlagwort „Umstieg 5.0“) verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist bis dato noch ausständig, ebenso müssen zur konkreten Umsetzung eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Hier nur einige kurze Vorabinformationen, vor allem mit dem Hinweis, entsprechende Investitionsvorhaben im Moment vielleicht zu bremsen, denn es hat den Anschein, als müssten z. T. beeidete Bestandsaufnahmen der Ausgangssituation aufgenommen werden, was natürlich bei laufenden Investitionen erschwert wird. Insgesamt werden rund 6,3 Milliarden Euro für die Jahre 2024 und 2025 bereitgestellt, um bei in Italien ansässigen Unternehmen bzw. Betriebsstätten

27.02.2024, Rundschreiben Nr. 14/2024
#2024
#Steuerberatung

Umstellung auf europäische PEC-Adresse

In den nächsten Monaten sollen die derzeitigen PEC-Adressen „europäisch“ werden. Das bedeutet, dass es zukünftig möglich sein wird, in der gesamten europäischen Union rechtsgültige PEC-Mails zu versenden. In diesem Zuge müssen alle derzeitigen PEC-Adressen auf den neuen europäischen Standard „Registered Electronic Mail (REM)“ gebracht werden, der offensichtlich eine höhere Sicherheit gewährleisten soll.

Allerdings: Die hierfür notwendige Durchführungsverordnung ist in Italien, das im Unterschied zu anderen Ländern bereits seit rund 20 Jahren die PEC-Adressen kennt, bis dato nicht veröffentlicht worden. Entsprechend darf auch bezweifelt werden, ob der in den letzten Monaten in der Fachpresse kolportierte Termin für die Umstellung, nämlich der 30. April 2024, noch eingehalten werden kann. Die Durchführungsverordnung wird eine Fälligkeit festlegen müssen, und nach heutiger Rechtslage gilt, dass bei unterlassener Umstellung nach dieser Fälligkeit mit den traditionellen PEC-Postfächern versandte Meldungen nicht mehr die rechtlichen Eigenschaften einer zertifizierten Nachricht haben werden.

24.02.2024, Rundschreiben Nr. 13/2024
#2024
#Steuerberatung

Kontrollorgan in GmbHs – Bestellung wohl erforderlich

Auf die gesetzliche Regelung haben wir schon mehrfach hingewiesen: Laut Art. 2477 ZGB besteht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung eines Kontrollorgans:

a) Die Gesellschaft ist zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet.

b) Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die selbst zur Abschlussprüfung verpflichtet ist.

c) Die Gesellschaft übersteigt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils zumindest einen der nachstehenden Schwellenwerte:

Bekanntlich wurden die Schwellen laut Buchst. c) in den letzten Jahren mehrfach geändert, und in der Fachpresse war vielfach angemerkt worden, dass man mit der aufgezeigten Lösung wohl deutlich übers Ziel hinausgeschossen hat, insbesondere mit der Forderung, dass bereits bei Überschreiten eines einzigen Grenzwertes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein Kontrollorgan bestellt werden muss. Dann aber kam die Coronakrise, und die Fristen zur Bestellung wurden bis 2023 ausgesetzt. Die Hoffnung war groß, in der Zwischenzeit würden die Bestimmungen gelockert werden. Dem ist bis dato allerdings nicht so!

20.02.2024, Rundschreiben Nr. 12/2024
#2024
#Steuerberatung

Gesellschafterversammlungen bis 30. April 2024 als Audio- oder Videokonferenz zulässig

Zur Erinnerung: Infolge der Tücken der Corona-Pandemie durften Gesellschafterversammlungen bis zum 31. Juli 2023 als Audio- oder Videokonferenz geführt werden, auch wenn dies ggf. von den Satzungen der jeweiligen Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Jetzt ist diese Frist im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 215/2023) nochmals verlängert worden, und zwar vorerst bis zum 30. April 2024. Zumal im Gesetzeswerk nur das Datum geändert worden ist, kommen u. E. für den Rest die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. Daher gilt bis Ende April 2024:

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten (in diesem Sinne die Auslegung der Notare von Mailand, „massima“ Nr. 200/2021), dass bis zum 30. April 2024 auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.

20.02.2024, Rundschreiben Nr. 11/2024
#2024
#Steuerberatung

Werbebonus für 2024 – Voranmeldung zwischen 1. März und 2. April 2024

Bekanntlich kommt der Werbebonus auch im heurigen Jahr wieder in seiner ursprünglichen Fassung zur Anwendung, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt aber am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen.

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften). Wie im Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen hingegen nicht unterstützt.

Bei Zeitschriften mit Online-Ausgaben gilt folgende Regelung: Wird die Zeitschrift einzig in digitaler Form herausgegeben, so müssen die veröffentlichten Informationen zumindest teilweise nur gegen Entgelt abrufbar sein, damit für Werbeschaltungen die Gutschrift zusteht. Wird die Zeitschrift hingegen sowohl in digitaler Form als auch als Papierdruck veröffentlicht, so können bei der Onlineausgabe die Informationen auch zur Gänze unentgeltlich sein.

26.01.2024, Rundschreiben Nr. 10/2024
#2024
#Steuerberatung

Neue Version 1.8 für elektronische Rechnungen ab 1. Februar 2024

Sie haben es bestimmt schon von Ihrem Softwarelieferanten erfahren: Mit 1. Februar 2024 kommt die Version 1.8 der elektronischen Rechnungen zur Anwendung. Die Änderungen betreffen allerdings nur Grenzbereiche:

- Eine weitere Änderung betrifft ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte, aber mit direkter Registrierung oder mit Fiskalvertreter in Italien. Sie dürfen bekanntlich für Lieferungen und Leistungen an italienische Unternehmen (B2B) keine Rechnungen mit italienischer Mehrwertsteuer ausstellen, sondern der italienische Kunde muss mit dem Reverse-Charge-Verfahren die ausländische Rechnung der Mehrwertsteuer unterwerfen. Wenn – was leider oft vorkommt – das ausländische Unternehmen trotzdem auch B2B-Geschäfte mit italienischer Mehrwertsteuer fakturiert, so wird nun die Möglichkeit vorgesehen, diesen Fehler über den Transaktions-Code TD28 (welcher bisher auf Geschäfte mit San Marino beschränkt war) anzuzeigen und durch eine Verwaltungsstrafe von 250 Euro zu beheben.

23.01.2024, Rundschreiben Nr. 9/2024
#2024
#Steuerberatung

Werbebonus für 2023 – Ersatzerklärung über tatsächliche Aufwendungen im Jahr 2023 innerhalb 9. Februar 2024 versenden

Unternehmen und Freiberufler, die im Monat März 2023 die Vormerkung auf den Werbebonus 2023 verschickt haben, müssen innerhalb 9. Februar 2024 die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2023 mitteilen. Bekanntlich steht für das Jahr 2023 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 75% der Kostensteigerungen gegenüber dem Jahr 2022 für Werbeausgaben in Printmedien, auch auf etwaigen Online-Ausgaben, zu. Die Radio- und Fernsehwerbung waren 2023 hingegen ausgeschlossen. Um Anrecht auf die Gutschrift zu haben, muss zumindest eine Zunahme der Ausgaben um einen Prozentpunkt vorliegen.

Damit man die Steuergutschrift erhält, muss spätestens innerhalb 9. Februar 2024 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2023 verschickt werden. Der Vordruck kann mit nachstehender Adresse heruntergeladen werden:

17.01.2024, Rundschreiben Nr. 8/2024
#2024
#Steuerberatung

Steuertermine und Fälligkeiten im Jahr 2024

Wir möchten Sie wieder über die Steuertermine des laufenden Jahres 2024 informieren. Die beiliegenden Übersichten beinhalten die wichtigsten und gängigsten Fälligkeiten der aktuell geltenden Bestimmungen.

Wie üblich können einige Termine noch kurzfristig Änderungen erfahren. Wir werden Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen.

Die beiliegenden Übersichten sind wie folgt gegliedert:

Bitte beachten Sie, dass wir in erster Linie Fälligkeiten steuerlicher Natur berücksichtigt haben. Somit sind – mit wenigen Ausnahmen – Fälligkeiten, die sich aus der Sozialgesetzgebung oder aufgrund anderer Bestimmungen ergeben, nicht angeführt.

12.01.2024, Rundschreiben Nr. 7/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen im internationalen Steuerrecht zum Jahresbeginn 2024

Kurz vor Jahresende ist in Umsetzung der Steuerreform des letzten Jahres laut G. 111/2023 auch die gesetzliche Verordnung Nr. 209/2023 veröffentlicht worden. Sie bringt grundlegende Änderungen im internationalen Steuerrecht mit sich, welche i. d. R. seit Jahresbeginn 2024 rechtswirksam sind. Hier die ersten Details:

12.01.2024, Rundschreiben Nr. 6/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen 2024 – Sonstige Änderungen

Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2024 und die diversen, zum Jahreswechsel umgesetzten Reformen zurückzuführen sind.

12.01.2024, Rundschreiben Nr. 5/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen 2024 – Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2024.

12.01.2024, Rundschreiben Nr. 4/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen 2024 für den Bereich Immobilien und Bauwesen

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich Immobilien und Bauwesen, wie sie durch das Haushaltsgesetz für 2024 und diverse andere Gesetze (siehe Einleitung zu Rundschreiben Nr. 3/2024) durchwegs ab 1. Jänner 2024 in Kraft sind.

Nachstehend ein kurzer Überblick über die im Jahr 2024 noch beanspruchbaren Steuerabsetzbeträge für diverse Wiedergewinnungsarbeiten, natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

12.01.2024, Rundschreiben Nr. 3/2024
#2024
#Steuerberatung

Neuerungen 2024 für Unternehmen und Freiberufler

Das Haushaltsgesetz für 2024 wurde mit G. Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 verabschiedet und am gleichen Tag im Amtsblatt Nr. 303 veröffentlicht. Es ist seit 1. Jänner 2024 in Kraft. Im Unterschied zu früheren Jahren können die darin enthaltenen Änderungen fast mit den Fingern abgezählt werden. Das heißt aber nicht, dass zum Jahresende nicht trotzdem eine Unmenge von Änderungen rechtswirksam geworden sind, denn gleichzeitig treten in diesen Tagen die Änderungen aus der sog. Begleitverordnung (G.V. 145/2023), die Änderungen aus der Verordnung zur „Rettung Superbonus“ (G.V. 212/2023), das Silvesterdekret (sog. „Milleproroghe“, G.V.215/2023) und eine Reihe von Durchführungsverordnungen zur Steuerreform des Vorjahres in Kraft, und zwar die Internationalisierungsverordnung D.Lgs. Nr. 209/2023), die erste Verordnung zur Abänderung der Einkommensteuern der natürlichen Personen (D.Lgs. Nr. 216/2023), die Verordnung zur Abänderung der Charta des Steuerzahlers (D.lgs. Nr. 219/2023), die Verordnung zur Änderung der Steuergerichtsbarkeit (D.Lgs. Nr. 220/2023) und die Verordnung über die Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung (D.Lgs. Nr. 221/2023) sowie zuletzt noch die sog. Vereinfachungsverordnung (D.lgs. Nr. 1/2024), und für den Steuerpflichtigen macht es am Ende keinen Unterschied, wo die Neuerungen herrühren.

06.01.2024, Rundschreiben Nr. 2/2024
#2024
#Steuerberatung

Privatnutzung Firmenfahrzeuge 2024

Im Amtsblatt vom 22. Dezember 2023 wurden die neuen KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2024 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und ferner auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Gesellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaften und Unternehmen.

Die Berechnung der Sachentlohnungen für die Privatnutzung von Pkws für das laufende Jahr 2024 ist nach wie vor kompliziert, denn es muss immer noch zwischen den 3 folgenden Fällen unterscheiden werden:

Zu 1) Die Sachentlohnung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen, welche Mitarbeitern vor dem 1. Juli 2020 überlassen worden sind, wird mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km berechnet, und zwar für (gesetzlich) vermutete 4.500 km Privatnutzung im Jahr (gleich 30% von 15.000 km), abzüglich der etwaigen Kostenbeteiligung des Mitarbeiters.

06.01.2024, Rundschreiben Nr. 1/2024
#2024
#Steuerberatung

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2024 auf 2,5% reduziert

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 29. November 2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2023, wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 von bislang 5% auf 2,5% reduziert. Das Ausmaß der Veränderung ist wie im Vorjahr überraschend, wo der Zinsfuß von 1,25% auf 5% angehoben worden war.

Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

27.12.2023, Rundschreiben Nr. 51/2023
#2023
#Steuerberatung

Haushaltsgesetz 2024 – Berichtigung Warenanfangsbestände 2023

Das Haushaltsgesetz für 2024 ist zwar noch nicht in Kraft, es darf aber davon ausgegangen werden, dass die kurz vor Weihnachten vom Senat genehmigte Fassung keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren wird. Und eine Neuerung (Art. 1, Absätze 78 – 85) dürfte vor allem für alle Unternehmen interessant sein, die in diesen Tagen die Inventur der Endbestände durchführen. Es wird nämlich nach knapp 25 Jahren wieder die Möglichkeit einer Berichtigung der Anfangsbestände im Lager zugelassen. Im Detail wird eine Bestimmung aus dem G. 488/1999 neu aufgelegt, und entsprechend darf auch davon ausgegangen werden, dass die seinerzeitigen Verwaltungsanleitungen (Rundschreiben Nr. 1115/E/2000) i. W. Anwendung finden werden.

27.12.2023, Rundschreiben Nr. 49/2023
#2023
#Steuerberatung

MwSt.-Vorauszahlung 2023 innerhalb Mittwoch, den 27.12.2023

Innerhalb Mittwoch, den 27. Dezember 2023 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede in den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:

18.12.2023, Rundschreiben Nr. 50/2023
#2023
#Steuerberatung

Hinweise zum Jahresende 2023

Bei der Fakturierung und insbesondere beim Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen sind zum Jahresende wieder einige Besonderheiten zu beachten. Und entgegen jüngsten Nachrichten in der Presse haben sich diese heuer noch nicht geändert; erst nächstes Jahr sollen diverse Vereinfachungen erlassen werden.

Die geltenden Regelungen über die elektronische Fakturierung und über den Vorsteuerabzug bringen zum Jahresende wieder einige Besonderheiten. Dabei ist insbesondere folgender Grundsatz zu beachten: Als Ausstellungsdatum einer elektronischen Rechnung gilt jenes Datum, zu welchem die Rechnung auf die SdI-Plattform hochgeladen wird. Besonderheiten gelten

zum Jahresende aber – wie bereits in den letzten Jahren - mit Bezug auf den Vorsteuerabzug für Eingangsrechnungen. Nachstehend ein Überblick:

11.12.2023, Rundschreiben Nr. 48/2023
#2023
#Steuerberatung

Rechnungslegungsstandard OIC Nr. 34 ab 1. Jänner 2024 in Kraft

Mit dem Geschäftsjahr 2024 tritt der neue Rechnungslegungsgrundsatz OIC 34 in Kraft, der die buchhalterische Erfassung der Erlöse regeln soll. Der neue Grundsatz ist im April 2023 vom OIC endgültig genehmigt worden und wird für das Geschäftsjahr 2024 erstmals verbindlich. Wesentlich ist, dass aus Verträgen mit Kunden hervorgehende „separate Leistungsverpflichtungen“ (z. B. Lieferung eines Gerätes mit zukünftiger Wartungsverpflichtung) getrennt zu identifizieren, ertragsmäßig zu erfassen und periodengerecht zuzuordnen sind. Die entsprechenden Vorschriften waren bisher verstreut in OIC 15 und OIC 23 enthalten. Der Rechnungslegungsstandard OIC 34 findet auf alle Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, unabhängig von ihrem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (Position A1- Umsatzerlöse und A5 – Sonstige betriebliche Erlöse) Anwendung.

09.12.2023, Rundschreiben Nr. 47/2023
#2023
#Steuerberatung

Energiegemeinschaften

Sie sind seit Frühjahr 2022 in aller Munde, und immer wieder überraschten Presseberichte über bereit erfolgte Gründungen von Energiegemeinschaften auch in unserem Land. Die Frage war berechtigt: Wie konnten solche Gemeinschaften gegründet werden, wo doch die notwendigen gesetzlichen Durchführungsbestimmungen völlig fehlten?

Zumindest dieser Mangel sollte nun behoben sein, denn die Regierung hat die genannten Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung der EU-Kommission nach Brüssel geschickt, wo sie nach langwierigen Verhandlungen am 22. November 2023 die notwendige Zustimmung erhalten haben. Und letzte Woche, am 6. Dezember 2023, hat der zuständige Umweltminister F. Pichetto die Verordnung nun unterzeichnet und dem Rechnungshof zur Endprüfung übermittelt. Änderungen dürften kaum mehr erfolgen, war das Gesetzeswerk ja bereits Gegenstand von Prüfungen durch die EU-Kommission. Entsprechend sollte die Verordnung in den nächsten Wochen offiziell veröffentlicht werden und in Kraft treten.

06.12.2023, Rundschreiben Nr. 46/2023
#2023
#Steuerberatung

Whistleblowing – Fälligkeit am 17. Dezember 2023

Wahrscheinlich wurden Sie über die Angelegenheit bereits von Ihrem Arbeitsberater ausführlich informiert; zur Sicherheit hier noch einige Informationen unsererseits:

Mit D.Lgs. Nr. 24/2023 hat auch Italien die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU in italienisches Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass Mitarbeitern, welche anonyme Hinweise über Gesetzesverstöße im Unternehmen weiterleiten, keine Benachteiligungen drohen. Zur Erläuterung: Wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen werden dann mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll dieses „Hinweisgeberschutzgesetz“ entgegenwirken: Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen, wie etwa den Ausschluss von einer Beförderung oder gar eine Kündigung fürchten müssen.

04.12.2023, Rundschreiben Nr. 45/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen – Vorsicht bei den Neuerungen für Mitarbeiter

Die Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuern und der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht grundlegend geändert, allerdings mit einer Ausnahme: Die Freigrenze für unentgeltliche Zuwendungen an lohnabhängige und diesen gleichgestellte Mitarbeiter war im Vorjahr einmalig von 258,23 Euro auf 3.000 Euro angehoben worden; mit G.V Nr. 48/2023 ist diese Erleichterung im letzten Mai auch für das Jahr 2023 verlängert worden, allerdings beschränkt auf Mitarbeiter, welche zu Lasten lebende Kinder haben. Entsprechend wird man hier eine aufwendige Diversifizierung bei den Mitarbeitern vornehmen müssen. Mit G.V. Nr. 5/2023 verlängert worden ist auch die Möglichkeit, Mitarbeitern Benzingutscheine bis zu einem Betrag von 200,00 Euro zu überlassen, wobei sich die beiden Erleichterungen nicht ausschließen. Hier ein Überblick:

20.11.2023, Rundschreiben Nr. 44/2023
#2023
#Steuerberatung

Kontrollorgan in GmbHs – Bestellung wohl erforderlich

Die gesetzliche Regelung ist bekannt: Im Sinne von Art. 2477 ZGB besteht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung eines Kontrollorgans:

a) Die Gesellschaft ist zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet.

b) Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die selbst zur Abschlussprüfung verpflichtet ist.

c) Die Gesellschaft übersteigt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils zumindest einen der nachstehenden Schwellenwerte:

Bekanntlich wurden die Schwellen laut Buchst. c) in den letzten Jahren mehrfach geändert, und in der Fachpresse war vielfach angemerkt worden, dass man mit der geltenden Regelung wohl deutlich übers Ziel hinausgeschossen hat, insbesondere mit der Forderung, dass bereits bei Überschreiten eines einzigen Grenzwertes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein Kontrollorgan bestellt werden muss. Dann aber kam die Coronakrise, und die Fristen zur Bestellung wurden bis 2023 ausgesetzt. Die Hoffnung war groß, in der Zwischenzeit würden die Bestimmungen gelockert werden. Dem ist bis dato allerdings nicht so, und folglich wird es notwendig sein, in vielen Fällen ein Kontrollorgan namhaft zu machen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche in den Jahren 2021 und 2022 zumindest einen Schwellenwert überschritten habe, gibt es nun 3 Möglichkeiten:

17.11.2023, Rundschreiben Nr. 43/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuergutschriften für Investitionen – Stichtag 30. November 2023 beachten!

Anbei kurz zur Erinnerung einige Hinweise zu den Steuergutschriften auf Investitionen und insbesondere zur anstehenden Fälligkeit am 30. November 2023.

Die in den letzten Jahren zuerkannte Steuergutschrift von 6% (oder teilweise auch 10%) für Investitionen in Sachanlagen mit einem Abschreibungssatz von mehr als 6,5% ist seit 1. Jänner 2023 bekanntlich ausgelaufen. Aber es gibt eine Übergangsbestimmung: Bei verbindlichen Bestellungen und Anzahlungen von zumindest 20% innerhalb 31. Dezember 2022 kann der Bonus von 6% für Investitionen mit einer Obergrenze von 2 Millionen Euro noch für Übergaben von Gütern innerhalb 30. November 2023 beansprucht werden. Achtung: Hier war im Finanzgesetz für 2023 ursprünglich als Endtermin der 30. Juni 2023 vorgesehen, und die Fälligkeit ist nachträglich auf den 30. November 2023 verlängert worden. Um 2023 noch in den Genuss der Erleichterung zu kommen, ist es also notwendig, die Übergabe des Anlagegutes innerhalb 30. November belegen zu können; eine Inbetriebnahme ist für die Steuergutschrift nicht unbedingt notwendig.

23.10.2023, Rundschreiben Nr. 42/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuerreform und Zuzugsbesteuerung – derzeitige Erleichterungen durch Wohnsitzverlegung bis Jahresende noch retten?

Die von der Regierung Meloni angekündigte große Steuerreform nimmt langsam Gestalt an. Wir werden Sie mit eigenen Rundschreiben informieren, sobald sich der Nebel etwas lichtet. In diesem Zusammenhang ist in den letzten Tagen der Entwurf für anstehende Reformen im internationalen Steuerrecht bekannt geworden. Darin sollen u. a. die Anknüpfungspunkte für die Ansässigkeit abgeändert werden, wobei der Schwerpunkt in Zukunft auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen mit Bezug auf die familiären Bindungen gelegt werden soll.

Für gehörige Aufregung hat in diesem Zusammenhang aber die Nachricht gesorgt, dass auch die derzeit bestehenden Begünstigungen für die sog. Zuzugsbesteuerung gekürzt werden sollen. Zumindest nach vorliegenden Informationen sollen aber die Erleichterungen für Steuerpflichtige, die bereits in den Genuss der Begünstigungen gekommen sind, auch in Zukunft unangetastet bleiben. Nachstehend die voraussichtlichen Änderungen:

19.10.2023, Rundschreiben Nr. 41/2023
#2023
#Steuerberatung

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2023 – Termin 15. November 2023

Wie mitgeteilt, wurde durch das Haushaltsgesetz für 2023 neuerdings die Frist eröffnet, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt allerdings nicht wie im Vorjahr 14%, sondern jetzt 16% des Marktwertes. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss innerhalb 15. November 2023 eine beeidete Schätzung vorliegen haben und zumindest die erste Rate der Ersatzsteuer entrichten.

Anrecht auf die Aufwertung haben, wie in der Vergangenheit natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.

13.10.2023, Rundschreiben Nr. 40/2023
#2023
#Steuerberatung

Transparenzregister – Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb 11. Dezember 2023

Innerhalb Montag, den 11. Dezember 2023, ist für Kapitalgesellschaften und juristische Personen des Privatrechts sowie für sog. Trusts dem Handelsregister der jeweilige wirtschaftliche Eigentümer zwecks Eintragung in das sog. Transparenzregister zu melden. Die Verpflichtung geht aus der Umsetzung der IV. und V. EU-Geldwäsche-Richtlinie (EU-Richtlinien Nr. 2015/849 und Nr. 843/2018) hervor. Das Register soll die Sorgfaltspflicht der Banken, Versicherungen, Notare und der anderen Freiberufler erleichtern, welche aufgrund der erwähnten Geldwäschebestimmungen zur Legitimitätsprüfung der Kunden und Mandanten verpflichtet sind. Im Amtsblatt vom 9. Oktober 2023 wurde das Ministerialdekret veröffentlicht, mit dem die Funktionsbereitschaft des Registers auch in Italien festgestellt worden ist. Ab dem 10. Oktober 2023 haben die verpflichteten Rechtssubjekte nun 60 Tage Zeit, um die Daten dem Handelsregister zu melden, und der letzte Termin fällt - wegen der Feiertage – wie erwähnt auf den 11. Dezember 2023. Nachstehend ein Überblick über die anstehende Verpflichtung:

10.10.2023, Rundschreiben Nr. 39/2023
#2023
#Steuerberatung

Nachlass für Formfehler – Zahlung innerhalb 31. Oktober 2023

Zur Erinnerung: Im Haushaltsgesetz für 2023 war wieder einmal ein sog. Formfehlernachlass vorgesehen. Die entsprechende Zahlung hätte ursprünglich innerhalb 31. März 2023 erfolgen sollen, dann erfolgte mit G.V. Ne. 34/2023 allerdings eine Fristverlängerung auf den 31. Oktober 2023. Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 19/2023 grundsätzlich über den Nachlass informiert. Angesichts der anstehenden Fälligkeiten hier nochmals einige Hinweise:

Für bis zum 31. Oktober 2022 begangene Formfehler wird ein entgeltlicher Nachlass gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer pauschalen Abfindungsgebühr von 200 Euro pro Jahr, einzuzahlen entweder in einer Rate innerhalb 31. Oktober 2023 oder in zwei gleichen Raten innerhalb 31. Oktober 2023 und innerhalb 31. März 2024. Um den Anreiz für diesen Nachlass etwas zu erhöhen, wurde gleichzeitig für bis zum 31. Oktober 2022 begangene und über ein Protokoll erhobene Verfehlungen die Frist für die Zustellung der entsprechenden Bescheide durch die Finanzverwaltung um 2 Jahre verlängert.

10.10.2023, Rundschreiben Nr. 38/2023
#2023
#Steuerberatung

G.V. Nr. 132/2023 – kürzere Fristen für Verrechnung von Steuerguthaben auf Gas und Strom sowie andere Fristverschiebungen

Mit G.V. Nr. 132 vom 29. September 2023 wurden mehrere Fristverschiebungen vorgenommen. Hier ein Überblick:

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 37/2023 angekündigt, wurde die Fristverlängerung für die Privatisierungen von nicht betrieblich genutzten Gütern durch Gesellschaften oder deren etwaige Umwandlung in eine einfache Gesellschaft bis zum 30. November 2023 verlängert; neue Anleitungen sind bis dato nicht veröffentlicht worden.

Die Verordnung enthält zudem eine Vorverlegung der Frist, innerhalb welcher die Steuergutschriften für Strom und Gas, welche für die ersten beiden Quartale 2023 zuerkannt worden sind, verrechnet werden müssen. Bekanntlich sahen die ursprünglichen Verordnungen für die Verrechnung dieser Guthaben im Vordruck F24 als Endtermin den 31. Dezember 2023 vor; erfolgt bis dahin keine Verrechnung, sind die Guthaben unwiederbringlich verloren. Diese Frist wird nun auf den 16. November 2023 vorverlegt. Daraus folgt: Wer solche Guthaben noch nicht verrechnet hat, muss dies spätestens bis zum genannten Stichtag nachholen, um den Verlust der Begünstigungen zu vermeiden. Sollten etwaige Quellensteuern, Lohnsteuern und Sozialabgaben, welche zu den verbleibenden Fälligkeiten am 16. Oktober und am 16. November zu zahlen sind, nicht ausreichen, können im Extremfall auch die Vorauszahlungen für IRPEF/IRES und IRAP auf den 16. November 2023 vorgezogen werden, wobei aber darauf zu achten ist, dass durch eine überhöhte Vorauszahlung kein Guthaben entstehen darf.

26.09.2023, Rundschreiben Nr. 37/2023
#2023
#Steuerberatung

Privatisierungen – Fristverlängerung auf den 30. November 2023

Die Frist für die Privatisierung von Liegenschaften und von in öffentlichen Registern eingetragenen Gütern durch Personen- und Kapitalgesellschaften wird verlängert, und zwar auf den 30. November 2023. Dies hat Vizepremier Maurizio Leo gestern auf einer Tagung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Olbia öffentlich verkündet und darf damit wohl als zuverlässig angenommen werden. Zu diesem Zweck soll morgen, am 27. September 2023, eine eigene Notverordnung erlassen werden. Wer die Fristverlängerung beansprucht, der muss die Zahlung der anfallenden Ersatzsteuern in einer einzigen Rate innerhalb 30. November 2023 leisten. Derzeit ist bekanntlich eine Zahlung in zwei Raten vorgesehen: 60% innerhalb 30. September und 40% innerhalb 30. November.

08.09.2023, Rundschreiben Nr. 36/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuergutschrift für Sportsponsoring

Es ist in der Tat nicht einfach, hier noch den Durchblick zu behalten: Die vor Jahren eingeführte Steuergutschrift für Sponsorleistungen im Sportwesen wird immer wieder sporadisch verlängert. Derzeit werden Unternehmen, Freiberuflern und nichtgewerblichen Körperschaften Steuergutschriften von theoretisch 50% der Aufwendungen für Sportsponsoring in den nachstehenden Zeiträumen zuerkannt:

Für die Ausgaben im 1. Quartal 2022 kann innerhalb 29. September 2023 um die Steuergutschrift angesucht werden; für die Begünstigung im Jahr 2023 stehen Form und Fälligkeit eines Antrages hingegen noch offen.

Hier daher vorerst die wichtigsten Informationen zur Gutschrift für das Jahr 2022, um welche in den nächsten Wochen angesucht werden kann:

07.09.2023, Rundschreiben Nr. 35/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuergutschriften für Energiezukauf 3. und 4. Quartal 2022 spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnen!

Hiermit erinnern wir daran, dass Steuergutschriften, welche energieintensiven und gasintensiven Unternehmen als auch nicht energieintensiven oder gasintensiven Unternehmen für den Ankauf von Strom und Gas in den Zeiträumen III und IV Quartal 2022 zuerkannt worden sind, spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnet werden müssen, andernfalls sind sie unwiderruflich verloren! In der Regel wird die Verrechnung mit Steuern und Abgaben im Vordruck F24 bereits innerhalb 16. September 2023 notwendig sein, zumal in der zweiten Monatshälfte keine allgemeinen Fälligkeiten mehr anstehen. Alternativ ist für diese Guthaben noch innerhalb 20. September 2023 die Abtretung an Dritte, i. d. R. an Banken und Versicherungen, möglich. Eine solche Abtretung muss aber spätestens am 20. September 2023 der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Für Zwecke der Berechnung der Guthaben und der zu verwendenden Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 verweisen wir auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema.

07.09.2023, Rundschreiben Nr. 34/2023
#2023
#Steuerberatung

Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2022 innerhalb 30. September 2023 einreichen

Innerhalb 30. September 2023 können Unternehmen und Freiberufler Anträge auf die Erstattung der im Jahre 2022 in anderen EU-Ländern angefallenen Mehrwertsteuer stellen. Die entsprechenden Bestimmungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert. Hier trotzdem eine kurze Zusammenfassung, weil die Erstattung immer wieder vergessen wird:

01.09.2023, Rundschreiben Nr. 33/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuergutschrift von 28% bzw. 12% für Dieseltreibstoff 1. und 2. Quartal 2022 zu Gunsten der Transportunternehmen und Personenbeförderer

Zur Erinnerung: Im September 2022 durften Gütertransportunternehmer auf Rechnung Dritter und aufgrund einer nachträglichen Klarstellung auch Personentransportunternehmen mit REN-Eintragung für den Ankauf von Dieseltreibstoff im 1. Quartal 2022 um eine Steuergutschrift von 28% ansuchen. Die Anträge waren nach dem Verfahren des sog. „click-day“ einzureichen und führten zu einem Zusammenbruch des EDV-Systems im Ministerium. Unternehmen mit Transportlizenz auf eigene Rechnung waren damals aufgrund einer nachträglichen Klarstellung ausgenommen.

Mit Art. 34 G.V. 48/2023 wurde diese Begünstigung im heurigen Mai erweitert, und zwar

Bleibt anzumerken, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Transportunternehmen auf eigene Rechnung weiterhin benachteiligt bleiben; für das 2. Quartal 2022 steht ihnen nämlich keine Unterstützung zu.

31.08.2023, Rundschreiben Nr. 32/2023
#2023
#Steuerberatung

Begünstigte Zuweisungen bzw. begünstigter Verkauf von nicht betrieblich genutzten Betriebsgütern an die Gesellschafter oder Umwandlung in eine einfache Gesellschaft

Innerhalb 30. September 2023 können Personen- und Kapitalgesellschaften nicht betrieblich genutzte Liegenschaften und Fahrzeuge begünstigt ihren Gesellschaftern zuweisen bzw. an diese mittels Kaufvertrag übertragen oder unter bestimmten Umständen die Gesellschaft selbst in eine einfache Gesellschaft umwandeln. Die Regelung ist in Art. 1, Abs. 101, des Haushaltsgesetzes für 2023 (G. 197/2022) enthalten. Amtliche Anleitungen sind bis dato nicht erlassen worden; da es sich aber i. W. um eine Wiederauflage einer identischen Erleichterung aus dem Jahr 2016 handelt, kann auch auf die damaligen Anleitungen der Agentur der Einnahmen (Rundschreiben Nr. 26/E vom 1. Juni 2016 und Rundschreiben Nr. 37/E/2016) Bezug genommen werden. In den letzten Tagen wurden insbesondere vonseiten der staatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Forderungen laut, die Frist auf den 30. November 2023 zu verlängern. Offizielle Stellungnahmen hierzu liegen bis heute aber nicht vor. Nachstehend daher die Rechtslage aus heutiger Sicht:

25.07.2023, Rundschreiben Nr. 31/2023
#2023
#Steuerberatung

Erneuerbare Energien – Meldung von Produktionszahlen und Befreiungsgründen an GSE; Fristverlängerung bis zum 29. August 2023

Mit unserem Rundschreiben Nr. 29/2023 haben wir Sie darüber informiert, dass innerhalb der nachstehenden Fristen die Ausschlussgründe für die Übergewinnbesteuerung dem GSE zu melden wären: eine erste Mitteilung für die Befreiung im Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022, einzureichen innerhalb 28. Juli 2023, und eine zweite Meldung für die Befreiung im Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023, einzureichen innerhalb 31. August 2023. Mit einer Pressemitteilung vom 20. Juli 2023 hat die Körperschaft GSE die vorgenannten Fälligkeiten wie folgt verlängert:

22.07.2023, Rundschreiben Nr. 30/2023
#2023
#Steuerberatung

Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer auch in GmbHs verpflichtend – größte Sorgfalt ist angebracht!

Mit dem sog. „Gesetzbuch zur Unternehmenskrise“ (Art. 377 GvD. 14/2019) ist die Verpflichtung laut Art. 2381 ZGB zur periodischen Berichterstattung der beauftragten Geschäftsführer, wie sie zuvor nur für die Aktiengesellschaften vorgesehen war, auch auf die GmbHs ausgedehnt worden, und zwar durch eine entsprechende Änderung von Art. 2475 Abs. 6 ZGB. Die Neuerung ist in der Fachpresse bislang kaum diskutiert worden, wahrscheinlich auch deshalb, weil das vorgenannte Gesetzeswerk infolge der Coronakrise zunächst ausgesetzt worden ist und erst mit 15. Juli 2022 wirklich in Kraft getreten ist, wobei es Zweifel gibt, ob die Aussetzung auch die gegenständliche Berichterstattungspflicht überhaupt betroffen hat. Der Dachverband der Aktiengesellschaften „Assonime“ hat mit Rundschreiben Nr. 19/2019 erste Hinweise zur Neuerung gegeben. Seitdem ist es um die Verpflichtung allerdings still geworden. Hier trotzdem einige Hinweise:

12.07.2023, Rundschreiben Nr. 29/2023
#2023
#Steuerberatung

Erneuerbare Energien – Meldung von Produktionszahlen und Befreiungsgründen an GSE; erste Fälligkeit 28. Juli 2023

Zur Erinnerung: Mit Art. 15-bis G.V. Nr. 4/2022 (ratifiziert mit Umwandlungsgesetz Nr. 25/2022) ist im Vorjahr eine von Anfang an sehr umstrittene Regelung eingeführt worden, wonach bei Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien (vor allem PV-Anlagen, Windkraft und Wasserkraft) mit einer Leistung über 20 KW die Übergewinne in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 vom GSE abgeschöpft werden dürfen, und zwar so weit, als ein festgelegter Referenzpreis (in Südtirol 58 Euro je MWh) überschritten worden ist. Wir verweisen zu diesem Zweck auch auf unser Rundschreiben Nr. 30/2022, worin versucht wurde, die damalige Rechtlage zu erläutern. Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 wurde diese Gewinnabschöpfung bis zum 30. Juni 2023 verlängert, wobei zur Berechnung des Übergewinns aber mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 auf die von der EU festgelegte Obergrenze von 180 Euro/MWh abgestellt wird. Die Körperschaft GSE wurde beauftragt, die notwendigen Durchführungsbestimmungen festzulegen. Am 23. Juni 2023 hat der GSE nun diese überfälligen Durchführungsbestimmungen erlassen. Darin wird nochmals auf die einschlägigen Befreiungen verwiesen und darauf, dass die Abgabe aufgrund der tatsächlichen Produktion zu entrichten ist.

07.07.2023, Rundschreiben Nr. 28/2023
#2023
#Steuerberatung

Fristverlängerung für Steuerzahlungen – Gerichtliche Aussetzung der Sonderabgabe für Energieunternehmen

Hiermit dürfen wir ihnen zunächst mitteilen, dass im Zuge der Umwandlung der G.V. Nr. 51/2023 in Gesetz (G. Nr. 87/2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 5 Juli 2023) die Fristverlängerung für die Steuerzahlungen auf den 20. Juli 2023 für Unternehmen und Freiberufler, die den sog. Zuverlässigkeitsindizes unterliegen, bestätigt worden ist. Die Verlängerung war bekanntlich nur mit einer Pressemitteilung verfügt worden. Inzwischen hat diese Verlängerung also auch Gesetzeskraft erlangt, alles so, wie mit unserem Rundschreiben Nr. 27/2023 mitgeteilt.

Interessanter ist der nächste Hinweis: Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 26/2023 über die Sonderabgabe zu Lasten von Energieunternehmen informiert, die am 30. Juni 2023 fällig war. Mit mehreren Verfügungen vom 4. Juli 2023 hat nun der Staatsrat nachträglich die Aussetzung dieser Fälligkeit verfügt, in Erwartung einer endgültigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht darüber, ob die Abgabe überhaupt rechtmäßig ist oder nicht. Sollten Sie die Abgabe im Sinne der geltenden Rechtslage termingerecht eingezahlt haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Die Urteile legen wir diesem Rundschreiben bei.

19.06.2023, Rundschreiben Nr. 27/2023
#2023
#Steuerberatung

Fristverlängerung für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalabrechnung auf Donnerstag, den 20. Juli 2023

Der Inhalt der Nachricht ist zu begrüßen, die Form ist – wie in der Vergangenheit – strikt abzulehnen, weil sie jeder Forderung nach Rechtssicherheit widerspricht: Mit Pressemitteilung Nr. 98 vom 14. Juni 2023 hat das Finanzministerium angekündigt, mit einer eigenen Notverordnung in den nächsten Tagen die Fälligkeit für die Steuerzahlung für alle Unternehmen und Freiberufler, die den sog. Zuverlässigkeitsindizes („ISA“) unterworfen sind, zu verlängern, und zwar bis zum 20. Juli 2023. Sodann sollen die Zahlungen noch bis zum 31. Juli 2023 möglich sein, in dieser Zeit (21.07.-31.07.2023) aber mit einem Aufschlag von 0,4%. Im Vertrauen darauf, dass diese Verordnung kommen wird, ergibt sich folgende Rechtslage:

16.06.2023, Rundschreiben Nr. 26/2023
#2023
#Steuerberatung

Sonderabgabe zu Lasten von Energieunternehmen – fällig am 30. Juni 2023

Wir haben Sie bereits zu Jahresbeginn kurz darüber informiert: Mit Art. 1 Abs. 115-121 G. 197/2022 wurde eine Regelung eingeführt, wonach im Jahr 2023 grundsätzlich all jene Kapitalgesellschaften und gewerbliche Körperschaften, welche 2022 zumindest 75% ihrer Umsatzerlöse aus der Produktion von bzw. dem Handel mit Energie erzielt haben, innerhalb 30. Juni 2023 eine Sonderabgabe auf den Übergewinn des Vorjahres leisten müssen.

Die Agentur der Einnahmen hat bereits mit Rundschreiben Nr. 4/E vom 23. Februar 2023 die notwendigen Anleitungen veröffentlicht, und mit Verordnung vom 14. März 2023 wurden die Zahlungsschlüssel festgelegt. Seitdem ist es um die Abgabe aber still geworden, fast so, als sollte sie totgeschwiegen werden. Umgekehrt liegen aber bis dato keine Forderungen nach einem Aufschub oder einer Abänderung vor. Wenn also nicht noch im letzten Moment ein Wunder geschieht, wird die Steuer zum Monatsende wohl zu entrichten sein. Hier die Details:

18.05.2023, Rundschreiben Nr. 25/2023
#2023
#Steuerberatung

Diverse Mitteilungen

Nachstehend dürfen wir Sie in Kurzform über einige wichtige Neuerungen der letzten Wochen informieren:

Wie mitgeteilt, wurden die Steuergutschriften für Strom und Gas, wenngleich in vermindertem Ausmaß, auch für das 2. Quartal 2023 verlängert. Mit Verordnung vom 10. Mai 2023 hat die Agentur der Einnahmen nun auch die Zahlungsschlüssel für die Verrechnungen der Gutschriften im Vordruck F24 veröffentlicht:

7015: Steuergutschrift von 20% zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;

7016: Steuergutschrift von 10% zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;

7017: Steuergutschrift von 20% zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;

16.05.2023, Rundschreiben Nr. 24/2023
#2023
#Steuerberatung

REDDITI 2023 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 der natürlichen Personen - Informationen und notwendige Unterlagen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2022 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag, den 9. Juni 2023 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Zahlungen

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2022, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2023 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Freitag den 30. Juni 2023 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 31. Juli 2023 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2023), wobei die letzte Rate am 30. November 2023 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Freitag den 16. Juni 2023 fällig.

07.04.2023, Rundschreiben Nr. 23/2023
#2023
#Steuerberatung

Einschränkungen bei der Abtretung von Steuerguthaben und von Rechnungsnachlässen im Bauwesen – Notverordnung in Gesetz umgewandelt

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. In diesem Sinne hat auch die G.V. Nr. 11 vom 16. Februar 2023, die in den letzten Tagen vom Parlament in Gesetz umgewandelt worden ist, zahlreiche Änderungen erfahren, und die ursprünglichen Einschränkungen bei der Abtretung von Steuerguthaben und bei der Gewährung von Nachlässen in der Rechnung für diverse Wiedergewinnungsarbeiten sind merklich aufgeweicht worden. Hier die neue Rechtslage nach erfolgter Umwandlung der G.V. Nr. 11/2023:

Zur Erinnerung: Im Sinne der G.V. Nr. 11/2023 ist es seit 17. Februar 2023 nicht mehr möglich, für die nachstehenden Baumaßnahmen die zustehenden Steuerguthaben an Dritte (unabhängig ob Banken oder Unternehmen) abzutreten oder von den Baufirmen einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung zu erhalten:

31.03.2023, Rundschreiben Nr. 22/2023
#2023
#Steuerberatung

Energiebonus auch im 2. Quartal 2023

Angesichts der jüngsten Beruhigungen am Energiemarkt kommt die Erleichterung eigentlich mit einiger Überraschung: Die Regierung hat mit G.V. Nr. 34/2023, in Kraft seit 31. März 2023, die bisherigen Steuergutschriften für Strom und Gas auch für das 2. Quartal 2023 verlängert, allerdings mit beachtlichen Reduzierungen. Hier die Details:

Für stromintensiven Unternehmen wird auch für das zweite Kalenderquartal 2023 ein Steuerbonus von 20% für den Energieanteil der Stromkosten vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Energiekosten im ersten Quartal 2023 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 angestiegen sind.

Diesen Unternehmen wird für das 2. Quartal 2023 ebenfalls eine Steuergutschrift in Höhe von 20% der Gaskosten zuerkannt. Voraussetzung ist, dass der Gaspreis im ersten Quartal 2023 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen ist, wobei beim Gas aber nicht der individuelle Preisanstieg zu prüfen ist, sondern – wie in der Vergangenheit – jener beim Index MI-GAS, wie er vom GME veröffentlicht wird.

31.03.2023, Rundschreiben Nr. 21/2023
#2023
#Steuerberatung

Fristverlängerungen für Steuerfrieden

Mit der Notverordnung zur Verlängerung der Beihilfen für Strom und Gas (sog. „decreto bollette“; G.V. Nr. 34/2023), worüber wir Sie mit eigenem Rundschreiben informieren werden, wurden mehrere Fristen im Zusammenhang mit dem sog. „Steuerfrieden“ verlängert. Die Verordnung tritt mit heutigem Datum in Kraft. Hier ein Überblick über die Fristverlängerungen, wobei in der Praxis die Gefahr groß ist, dass im allgemeinen Chaos auch dort Verlängerungen unterstellt werden, wo sie zumindest zum heutigen Tag nicht gewährt worden sind.

Der Termin für den sog. Formfehlernachlass, bei welchem zwecks Abfindung von Formfehlern pro Steuerperiode 200 Euro pro Jahr zu entrichten sind, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt unverändert, und auch die Fälligkeit der 2. Rate, soweit man sich für eine Ratenzahlung entscheidet, bleibt unverändert am 31. März 2024. Auch ist man angehalten, innerhalb 31. März 2024 etwaige Fehler zu beheben. Für Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben zum Thema.

11.03.2023, Rundschreiben Nr. 20/2023
#2023
#Steuerberatung

Besondere freiwillige Nachmeldungen innerhalb 31. März 2023

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 5/2023 angekündigt, können die Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufenden Steuerperiode im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden, indem eine Nachmeldung erfolgt und die Steuern nebst Zinsen und Strafen innerhalb 31. März 2023 nachgezahlt werden; die Verwaltungsstrafen werden dabei ausnahmsweise auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe reduziert werden. Die geschuldeten Beträge können mittels einmaliger Zahlung oder über 8 trimestrale Raten entrichtet werden, wobei für diese Ratenzahlung Zinsen in Höhe von 2% p.a. anfallen. Notwendig ist, dass für die zu sanierenden Steuerperioden eine gültige Steuererklärung abgegeben worden ist; andernfalls fehlen die Voraussetzungen für eine Nachmeldung.

11.03.2023, Rundschreiben Nr. 19/2023
#2023
#Steuerberatung

Nachlass für Formfehler – Zahlung innerhalb 31. März 2023

Wir haben Sie schon mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2023 kurz darüber informiert: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 wurde wieder ein sog. Formfehlernachlass eingeführt. Konkret wird für bis zum 31. Oktober 2022 begangene Formfehler ein entgeltlicher Nachlass gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer pauschalen Abfindungsgebühr von 200 Euro pro Jahr, einzuzahlen in 2 Raten, eine innerhalb 31. März 2023 und eine zweite innerhalb 31. März 2024. Möglich ist aber auch eine einmalige Zahlung innerhalb 31. März 2023. Um den Anreiz für diesen Nachlass etwas zu erhöhen, wurde gleichzeitig für bis zum 31. Oktober 2022 begangene und über ein Protokoll erhobene Verfehlungen die Frist für die Zustellung der entsprechenden Bescheide durch die Finanzverwaltung um 2 Jahre verlängert.

04.03.2023, Rundschreiben Nr. 18/2023
#2023
#Steuerberatung

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb Donnerstag, den 16. März 2023

Spätestens am 16. März 2023 ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Verglich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt somit:

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2023 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2023 anzugeben.

Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

24.02.2023, Rundschreiben Nr. 17/2023
#2023
#Steuerberatung

Werbebonus für 2023 – Voranmeldung innerhalb 31. März 2023

Wie bereits mitgeteilt, kommt der Werbebonus im heurigen Jahr wieder in seiner ursprünglichen Fassung zur Anwendung, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen. Es muss im Vergleich zum Vorjahr zumindest ein Zuwachs um 1% erfolgen, und wenn im Vorjahr überhaupt keine Werbeausgaben vorlagen, so stellt dies einen Ausschlussgrund dar. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, ist wiederum zunächst eine Voranmeldung der geschätzten Kosten des laufenden Jahres abzugeben, und anfangs nächsten Jahres ist dann die Endabrechnung einzuschicken.

24.02.2023, Rundschreiben Nr. 16/2023
#2023
#Steuerberatung

Archivierung Buchhaltung – für elektronische Rechnungen Vereinbarung mit Agentur der Einnahmen treffen

Am 28. Februar 2023 verfällt die Frist, um die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2021 entweder auszudrucken oder digital zu archivieren, wobei im Falle der digitalen Archivierung bis zu diesem Datum nicht nur der digitale Zeitstempel anzubringen ist, sondern auch die digitale Unterschrift gesetzt werden muss, wodurch eine spätere Abänderung der abgespeicherten Daten ausgeschlossen werden soll. Im Lichte der jüngsten Erleichterungen stellt sich aber die Frage, ob eine solche digitale Archivierung nach den geltenden strengen Bestimmungen noch Sinn macht. Aber Vorsicht: Elektronische Rechnungen müssen auf jeden Fall digital verwahrt werden; damit kann man aber unentgeltlich die Agentur der Einnahmen beauftragen..

20.02.2023, Rundschreiben Nr. 15/2023
#2023
#Steuerberatung

Gesellschafterversammlungen bis 31. Juli 2023 als Audio- oder Videokonferenz zulässig

Auch wenn die ärgsten Tücken der Corona-Pandemie inzwischen überwunden sind, so können Gesellschafterversammlungen bis zum 31. Juli 2023 trotzdem noch als Audio- oder Videokonferenz geführt werden, auch wenn dies ggf. von den Satzungen der jeweiligen Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Im Zuge der Umwandlung der letzten Silvesterverordnung (G.V. Nr. 198/2022) ist nämlich verfügt worden, die einschlägigen Covid-Bestimmungen bis zum 31. Juli 2023 zu verlängern. Daher gilt bis zu diesem Datum:

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten, dass bis zum 31. Juli 2023 auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.

20.02.2023, Rundschreiben Nr. 14/2023
#2023
#Steuerberatung

Nicht verrechnete Steuergutschriften auf Energie aus 2022 innerhalb 16. März 2023 melden – neue Steuerschlüssel für Guthaben 2023 veröffentlicht

Mit Verordnung Nr. 44905 vom 16. Februar 2023 hat die Agentur der Einnahmen einen eigenen Meldevordruck veröffentlicht, mit welchem Steuergutschriften an Unternehmen für Gas, Strom und landwirtschaftlichen Treibstoff des Jahres 2022, welche nicht bis zum 16. März 2023 im Vordruck F24 verrechnet werden, eigens der Agentur der Einnahmen gemeldet werden müssen. Die Unterlassung dieser Meldung bewirkt den Verlust der nicht verrechneten Guthaben.

Fast zeitgleich hat die Agentur mit Verordnung vom 14. Februar 2023 endlich auch die Zahlungsschlüssel für die Verrechnung der Steuerguthaben aus Strom, Gas und Treibstoff des Jahres 2023 veröffentlich. Hier die Details:

Über die Fristen der Verrechnung der Steuerguthaben aus Strom, Gas und Treibstoff aus dem Jahr 2022 haben wir Sie bereits in der Vergangenheit mit diversen Rundschreiben ausführlich informiert. Wie mitgeteilt, müssen diese Guthaben aus dem Vorjahr, soweit sie nicht spätestens zum 16. März 2023 mittels Vordruck F24 verrechnet oder an Dritte abgetreten werden, eigens der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Betroffen sind die nachstehenden Guthaben:

17.02.2023, Rundschreiben Nr. 13/2023
#2023
#Steuerberatung

Stopp für Abtretung von Steuerguthaben und von Rechnungsnachlässen im Bauwesen – Übergangsregelungen beachten

Zunächst muss Entwarnung gegeben werden: Entgegen zahlreichen Pressemeldungen am heutigen Tag werden weder Superbonus, Erdbebenbonus, Behindertenbonus, Ecobonus oder der allgemeine Sanierungsbonus abgeschafft oder geändert. Zumindest laut vorliegender Notverordnung bleiben all diese Instrumente mit Bezug auf Höhe und Zugangsvoraussetzungen unverändert aufrecht. Für neue Bauvorhaben nicht mehr möglich sind hingegen die Abtretung des Steuerguthabens an Dritte oder der Rechnungsnachlass durch das Bauunternehmen. Dies geht aus der G.V. Nr. 11 vom 16. Februar 2023 hervor, welche mit heutigem Tag in Kraft getreten ist. Hier die Details:

Ab 17. Februar 2023 ist es nicht mehr möglich, für die nachstehenden Baumaßnahmen die zustehenden Steuerguthaben an Dritte (unabhängig ob Banken oder Unternehmen) abzutreten oder von den Baufirmen einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung zu erhalten:

07.02.2023, Rundschreiben Nr. 12/2023
#2023
#Steuerberatung

Operation Steuerfrieden – Abfindung und Verschrottung von Steuerzahlkarten

Mit Bezug auf offene Steuerzahlkarten sind im letzten Haushaltsgesetz (G. 197/2022) zwei Maßnahmen vorgesehen:

1. Zunächst ist in Art. 1, Abs. 231-251) eine Regelung enthalten, wonach in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 30. Juni 2022 dem Steuereintreiber übergebene Eintreibungsaufträge begünstigt abgefunden werden, indem die geschuldeten Steuern bzw. Beiträge vollständig bezahlt werden, während Strafen und Zinsen, auch etwaige Verzugszinsen, sowie die Einhebungsgebühren (sog. „agio“ i. d. R. zwischen 3% und 6% des Betrages) völlig erlassen werden. Die Abfindung ist damit erheblich günstiger als frühere derartige Maßnahmen, bei welchen auf Zinsen und Einhebungsgebühren nicht verzichtet worden ist.

03.02.2023, Rundschreiben Nr. 11/2023
#2023
#Steuerberatung

Viertes Hilfspaket 2022 ratifiziert – interessante Neuerungen

Das sog. vierte Hilfspaket rund um den Krieg in der Ukraine (sog. „aiuti-quater“ – GV Nr. 176/2022) vom letzten November (siehe unser Rundschreiben Nr. 49/2022) wurde kürzlich in Gesetz (G. Nr. 6/2023) umgewandelt. Dabei wurden einige interessante Neuerungen eingefügt, die seit 18. Jänner 2023 rechtswirksam sind:

Die Abtretung der verschiedenen Steuerguthaben im Bauwesen (aus ordentlichen Sanierungen, aus energetischen Sanierungen, aus dem sog. Superbonus von 110%, aus dem Erdbebenbonus u. a.) ist zuletzt insbesondere bei den Banken arg ins Stocken gekommen. Indem der Weiterverkauf erleichtert wird, soll hier nun Abhilfe geschaffen werden. Aufgrund der Neuerungen sind nun folgende Abtretungen möglich:

28.01.2023, Rundschreiben Nr. 10/2023
#2023
#Steuerberatung

Werbebonus für 2022 – Ersatzerklärung über tatsächliche Aufwendungen im Jahr 2022 innerhalb 9. Februar 2023 versenden

Über den sog. Werbebonus haben wir Sie mit mehreren Rundschreiben informiert. Bekanntlich war innerhalb 8. April 2022 eine Vormerkung für die geplanten Werbeausgaben des Jahres 2022 einzureichen. Die Zugangsvoraussetzungen für die Förderung im Jahr 2022 waren i. W. identisch mit jenen des Vorjahres, zumal für die Jahre 2021 und 2022 die ursprüngliche Anforderung, wonach nur die Steigerung der Werbeausgaben gefördert wird, vorübergehend gestrichen worden ist. Aufgrund der innerhalb 8. April letzten Jahres eingereichten Anträge hat das Departement für Information und Verlagswesen bereits im 4. Mai 2022 eine 684 Seiten lange Liste der zugelassenen Unternehmen veröffentlicht, auch unter Angabe der theoretisch zustehenden Steuergutschrift, die angesichts beschränkter Mittel auch in diesem Jahr nicht bei den versprochenen 50% liegt, sondern sich zwischen 5,8% und 9,5% der angemeldeten Ausgaben bewegt. Unter der nachstehenden Internetadresse kann überprüft werden, ob das eigene Unternehmen zur Förderung zugelassen worden ist und welcher Betrag zuerkannt worden ist:

24.01.2023, Rundschreiben Nr. 9/2023
#2023
#Steuerberatung

Steuertermine und Fälligkeiten im Jahr 2023

Wir möchten Sie wieder über die Steuertermine des laufenden Jahres 2023 informieren. Die beiliegenden Übersichten beinhalten die wichtigsten und gängigsten Fälligkeiten der aktuell geltenden Bestimmungen.

Wie üblich können einige Termine noch kurzfristig Änderungen erfahren. Wir werden Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen.

Die beiliegenden Übersichten sind wie folgt gegliedert:

Wir empfehlen Ihnen bereits jetzt, die Fälligkeiten, welche Sie betreffen, in Ihrem Terminkalender entsprechend zu vermerken.

Bitte beachten Sie, dass wir in erster Linie Fälligkeiten steuerlicher Natur berücksichtigt haben. Somit sind – mit wenigen Ausnahmen – Fälligkeiten, die sich aus der Sozialgesetzgebung oder aufgrund anderer Bestimmungen ergeben, nicht angeführt.

13.01.2023, Rundschreiben Nr. 8/2023
#2023
#Steuerberatung

Verrechnung Energiebonus in F24 2. Semester 2022 – eigene Zahlungsschlüssel für Dezember 2022

Über die Berechnung und über die Verrechnung der Steuergutschriften auf den Ankauf von Gas und Strom im abgelaufenen Geschäftsjahr haben wir Sie laufend informiert. Die Guthaben für die ersten beiden Quartale mussten bekanntlich innerhalb 31. Dezember 2022 verrechnet werden. Die Guthaben, welche ab 1. Juli 2022 angereift sind, dürfen hingegen innerhalb 30. Juni 2023 verrechnet werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im 4. Quartal für die Monate Oktober und November ein Zahlungsschlüssel zu verwenden ist, während für den Monat Dezember 2022 eigene Zahlungsschlüssel festgelegt worden sind. Hier nochmals alle Zahlungsschlüssel zur Verrechnung im Vordruck F24 der diversen Guthaben aus dem 2. Halbjahr 2022:

10.01.2023, Rundschreiben Nr. 7/2023
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#Steuerberatung

Gesetzlicher Zinsfuß ab 1. Jänner 2023 auf 5% angehoben

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 13. Dezember 2022 wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 von bislang 1,25% auf 5% angehoben. Es handelt sich wohl um die größte Veränderung der letzten Jahre. Mit Verordnung vom 20. Dezember 2022, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 304 vom 30. Dezember 2022, wurden infolge auch die Koeffizienten zur Neuberechnung von Fruchtgenuss und nacktem Eigentum in Anlehnung an den erhöhten Zinsfuß neu festgelegt. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 6/2023
#2023
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Privatnutzung Firmenfahrzeuge 2023

Im Amtsblatt vom 28. Dezember 2022 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2023 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und ferner auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Gesellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaften und Unternehmen. Während die Obergrenze für steuerfreie Sachentlohnungen im Vorjahr ausnahmeweise auf 3.000 Euro angehoben worden ist und damit in vielen Fällen auch die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen abgedeckt hat, muss 2023 nach geltender Rechtslage wieder die Obergrenze von 258,23 Euro berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Sachentlohnungen für die Privatnutzung von Pkws für das laufende Jahr 2023 ist nach wie vor kompliziert, denn es muss immer noch zwischen den 3 folgenden Fällen unterscheiden werden:

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 5/2023
#2023
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Haushaltsgesetz 2023 – Frieden mit dem Fiskus

Ein großer Teil des heurigen Finanzgesetzes (G. 197/2022) befasst sich mit Neuerungen rund um Steuerstreitverfahren und Finanzkontrollen. Entgegen den Ankündigungen im Wahlkampf im letzten Sommer wird kein Steuernachlass (Stichwort „condono“) gewährt. Es muss aber anerkannt werden, dass über ein abgestimmtes Regelwerk freiwillige Nachmeldungen, Abfindungen von Mahnbescheiden und Feststellungsbescheiden sowie schließlich Abfindungen von bereits behängenden Streitverfahren ermöglicht werden, wo vor allem die ansonsten horrenden Verwaltungsstrafen auf einen marginalen Wert reduziert werden. Damit wird es Steuerpflichtigen, die ob der unklaren Bestimmungen oder auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel in den letzten Jahren ihren Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig nachkommen konnten, die Möglichkeit geboten, mit dem Fiskus wieder ins reine zu kommen, und dies teils auch gegen Einräumung großzügiger Ratenzahlungen. Alle Bestimmungen sind in Art. 1 des Haushaltsgesetzes enthalten, weshalb bei den Rechtsbezügen nur die Absätze angeführt werden.

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 4/2023
#2023
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Haushaltsgesetz 2023 – Sonstige Änderungen

Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2023 zurückzuführen sind. Die Rechtsverweise betreffen daher jeweils die Absätze in Art. 1 1 des Gesetzes Nr. 197/2022.

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 3/2023
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Haushaltsgesetz 2023 – Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern im Haushaltsgesetz für 2023. Die Rechtsbezüge betreffen wie in den vorhergehenden Rundschreiben die Absätze von Art. 1 des Gesetzes Nr. 197/2022.

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 2/2023
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Haushaltsgesetz für 2023 – Neuerungen für Immobilien und Bauwesen

Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich Immobilien und Bauwesen, wie sie durch das Haushaltsgesetz für 2023 (G. 197/2022) verfügt worden sind und durchwegs ab 1. Jänner 2023 in Kraft sind. Da das Haushaltsgesetz i. W. aus einem Artikel besteht, beziehen sich die Rechtsbezüge auf den jeweiligen Absatz in Art. 1 des Gesetzes.

Nachstehend ein kurzer Überblick über die im Jahr 2023 noch beanspruchbaren Steuerabsetzbeträge für diverse Wiedergewinnungsarbeiten, natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

06.01.2023, Rundschreiben Nr. 1/2023
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Neuerungen 2023 für Unternehmen und Freiberufler

Das Haushaltsgesetz für 2023 wurde mit G. Nr. 197 vom 29. Dezember 2022 verabschiedet und am gleichen Tag im Amtsblatt Nr. 303 veröffentlicht. Es ist seit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auch die neue Regierung musste auf die Vertrauensabstimmung zurückgreifen, weshalb die meisten Bestimmungen wie in den Vorjahren in einem einzigen Artikel zusammengepfercht sind, der völlig ungegliedert aus 903 Absätzen besteht und kaum lesbar ist. Am gleichen Tag ist zudem die übliche Aufschubsverordnung (sog. „decreto mille proroghe“) mit G.V. 198/2022 im Amtsblatt veröffentlicht worden, und die Verordnung korrigiert bzw. ergänzt bereits einige Bestimmungen des vorgenannten Haushaltsgesetzes. Grundlegende Reformen sind in den Gesetzeswerken nicht enthalten, eher Korrekturen zu den bisherigen Hilfsmaßnahmen; trotzdem bleiben die Änderungen nicht ohne Auswirkungen auf das Tagesgeschäft. Hier ein erster Überblick über die Änderungen für Unternehmen und Freiberufler, wie immer ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Mit getrennten Rundschreiben werden wir die Neuerungen für Liegenschaften und das Bauwesen, die Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie sonstige Änderungen erörtern. Mit dem heurigen Finanzgesetz ist zudem ein komplexes Regelwerk eingeführt worden, um Fehler der Vergangenheit mit marginalen Strafzuschlägen zu berichtigen; wir informieren Sie mit einem eigenen Rundschreiben über diese Maßnahme. Ausdrücklich nicht behandelt werden die vielen Neuerungen im Arbeitsrecht, weil Sie hierüber bestimmt von ihrem Arbeitsberater informiert werden. Als Rechtsverweise zum Bilanzgesetz werden nur die Absätze von Art. 1 angeführt.