DE
IT
EN
Menu

Innerhalb 30. September 2025 haben Unternehmer und Freiberufler, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes (ISA) unterliegen, die Möglichkeit, für die Jahre 2025 und 2026 einen sog. Vorabvergleich mit der Finanzverwaltung zu vereinbaren. Man verpflichtet sich dadurch, in beiden Jahren einen über eine spezifische Software ermittelten Mindestgewinn zu erklären; sollte der tatsächlich erzielte Gewinn höher sein, bleibt die Differenz steuerfrei. Zusätzliche Vorteile gelten bei Bestätigungsvermerken und Finanzkontrollen. Abgestraft ist hingegen, wer das versprochene Mindesteinkommen am Ende nicht erreicht: Er hat in der Regel die Steuern auf das akzeptierte Mindesteinkommen zu entrichten. Im Vergleich zum Vorjahr, wo dieses Besteuerungsinstrument erstmals versuchsweise für die Jahre 2024/2025 eingeführt worden ist, ergeben sich mehrere Unterschiede.

Das während der Laufzeit der Vereinbarung effektiv erzielte Richteinkommen wird zudem mit einigen Abweichungen auch für die IRAP und für die gesetzlichen Fürsorgebeiträge berücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Fürsorgebeiträge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens zahlen, wenn dieses höher als das Richteinkommen ist.

Übrigens: Für die MwSt ist das Konkordat im Voraus grundsätzlich ohne jede Bedeutung.

Die Regelung im Vorjahr

Unternehmen und Freiberufler, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes Isa unterlagen, also im Allgemeinen solche mit Umsatzerlösen (im Jahr 2023) bis zu 5.164.569 Euro, hatten 2024 die Möglichkeit, mit Abgabe der Steuererklärung innerhalb 31. Oktober 2024 einen Antrag zu stellen, mit welchem sie sich i. W. verpflichten, für die Jahre 2024 und 2025 einen Gewinn bzw. Überschuss anzumelden, welcher im Voraus auf der Grundlage der genannten Zuverlässigkeitsindizes ermittelt wurde. Erwirtschaftet der Steuerpflichtige in den beiden Steuerperioden 2024 und 2025 dann Einkünfte, die über diesem vereinbarten Richteinkommen liegen, so ist die übersteigende Differenz steuerfrei. Die Differenz zwischen vereinbartem Richteinkommen und tatsächlichem steuerbaren Einkommen 2023 hingegen unterlag einer einheitlichen Ersatzsteuer von 15% (10% bei Steuerpflichtigen mit Pauschalbesteuerung).

Die Kehrseite der Medaille: Die Steuern auf das Richteinkommen sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn das tatsächliche Einkommen weit darunter liegt.

Auf den ersten Blick ein riskantes Lotteriespiel mit dem Fiskus. Bedenkt man aber, dass die Entscheidung erst innerhalb Ende Oktober 2024 (und in bestimmten Fällen innerhalb 12. Dezember 2024) zu treffen war, konnte zumindest für das Jahr 2024 das Einkommen relativ zuverlässig geschätzt werden. Und in der Tat: Steuerpflichtige, welche die Option getroffen haben, konnten i. d. R. erhebliche Steuerersparnisse für 2024 geltend machen.

Übrigens: Was die Höhe der Umsätze anbelangt, so wird zwar grundsätzlich der Zugang zu den ISA-Kennzahlen verlangt, und dort gilt eine Schwelle für die Erlöse bzw. Einnahmen von 5.164.569 Euro. In den Jahren, die Gegenstand des Vergleichs sind, dürfen die Erlöse allerdings um bis zu 50% höher sein (Obergrenze 7.746.853 Euro), ohne dass dies einen Verfallsgrund darstellt. Zur Bestimmung der Erlösschwelle wird i. d. R. Bezug auf die Umsatzerlöse in der Position A.1 des Jahresabschlusses genommen. Bei Bauunternehmen sind allerdings auch die Bestandsveränderungen in A.2 einzurechnen.

Die neue Regelung für das Biennium 2025-2026:

Der Vorabvergleich für 2024-2025 war ein erster Probelauf. In der Zwischenzeit ist mit D.Lgs Nr. 81/2025 und mit Rundschreiben Nr. 9/2025 der Agentur der Einnahmen der Vorabvergleich offensichtlich als feste Veranlagungsform festgeschrieben worden. Und innerhalb 30. September bzw. innerhalb des 9. Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres kann man jeweils für das laufende Jahr und das Folgejahr für den Vorab-Vergleich optieren. Wer also im Vorjahr nicht optiert und dadurch das Jahr 2025 noch „frei“ hat, kann innerhalb September die Option für die Jahre 2025 und 2026 treffen. Im Vergleich zur ersten Fassung für das Biennium 2024/25 ergeben sich bei einer Option für die Jahre 2025/26 vor allem folgende Neuerungen:

- Die fiktive Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern wird weiterhin anhand der ISA-Kennzahlen mit einer speziellen Software ermittelt. Zudem gilt aber eine Regelung, wonach das Schätzeinkommen in den Jahren 2025 und 2026 gegenüber dem tatsächlichen Einkommen (Achtung: nicht Schätzeinkommen) nur in einem eingeschränkten Ausmaß erhöht werden darf, und zwar abhängig von den Güteklassen der ISA-Kennzahlen:

  • bei ISA-Note 10: Erhöhung um maximal 10%,
  • bei ISA-Note zwischen 9 und 10: Erhöhung um maximal 15%,
  • bei ISA-Note zwischen 8 und 9: Erhöhung um maximal 25% und
  • bei ISA-Note kleiner als 8 keine Obergrenze.

Beispiel: Für ein Unternehmen, das für 2024 ein Einkommen für 200.000 Euro angemeldet hat und idealerweise einen ISA-Wert von 10 hatte, darf das Richteinkommen in den Jahren 2025 und 2026 maximal 220.000 Euro (+10%) betragen, auch wenn sich aufgrund der Schätzwerte nach ISA z. B. ein Einkommen von 300.000 Euro ergeben würde.

- Geändert wird auch die Besteuerung: Unverändert gilt, dass das Richteinkommen zu besteuern ist, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Wenn sich der vorgenannte Unternehmer also verpflichtet hat, 220.000 Euro zu besteuern, so besteuert er diesen Wert auch dann, wenn er im Extremfall einen Verlust einfährt oder wenn sein effektives Einkommen z. B. 1 Mio. Euro beträgt. Dann bleiben im Idealfall 780.000 Euro steuerfrei. Für die Besteuerung des Richteinkommens selbst gilt für den Vergleich 2024/25, dass das Einkommen bis zur Höhe des steuerpflichtigen Gewinns/Überschusses des Jahres 2023 der ordentlichen Besteuerung unterliegt, während der übersteigende Teil einer Ersatzbesteuerung von 15% (10% bei Pauschalbesteuerung) unterliegt. Für den Vorabvergleich für die Jahre 2025 und 2026 hingegen gibt es drei Besteuerungsformen:

a) Ein Richteinkommen bis zur Höhe des effektiven steuerlichen Gewinns/Überschusses im Jahr 2024 wird wie bisher nach den allgemeinen Kriterien besteuert (progressive IRPEF bei natürlichen Personen, IRES von 24% bei Kapitalgesellschaften).

b) Der übersteigende Teil unterliegt einer Ersatzsteuer, deren Höhe aber nicht mehr pauschal 15% beträgt, sondern wiederum abhängig ist von der Güteklasse der eigenen ISA-Kennzahlen, und zwar:

  • Ersatzsteuer von 10% bei ISA-Note ab 8,
  • Ersatzsteuer 12% bei ISA-Note kleiner/gleich 6 bis 8, und
  • Ersatzsteuer 15% bei ISA-Note unter 6.

c) Zudem gilt für die Ersatzsteuer nun eine Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 85.000 Euro, berechnet auf das zusätzliche Einkommen im Vergleich zu 2024. Der übersteigende Teil wird normal besteuert.

Beispiel: Wenn im Jahr 2024 ein Steuergewinn von 800.000 Euro angemeldet worden ist und das Richteinkommen für das Jahr 2026 1.000.000 Euro beträgt und das Unternehmen eine ISA-Note über 8 hatte, so werden zunächst 800.000 Euro normal besteuert, 85.000 Euro unterliegen einer Ersatzsteuer von 10%, und der übersteigende Teil (im Beispiel 115.000 Euro) wird wiederum normal besteuert, sprich mit 43% bei natürlichen Personen und mit 24% bei Kapitalgesellschaften. Nach dem Vorabvergleich für 2024-25 wäre der volle Differenzbetrag von 200.000 Euro mit der Ersatzsteuer von 15% belastet worden.

  • Und noch eine positive Neuerung ergibt sich gegenüber der Erstausgabe des Konkordats: Soweit im Jahr aufgrund außerordentlicher Ereignisse (z. B. Krankheit des Einzelunternehmers) für längere Zeit die Tätigkeit ausgesetzt werden muss, so mindert sich das vereinbarte Mindesteinkommen, und zwar:
  • um 10% bei Aussetzung zwischen 30 und 60 Tagen,
  • um 20% bei Aussetzung zwischen 60 und 120 Tagen und
  • um 30% bei Aussetzung für mehr als 120 Tage.
  • Und zum Schluss noch eine negative Entwicklung: Rückwirkend für das Jahr 2024 werden Freiberufler vom Vorab-Vergleich ausgeschlossen, die gleichzeitig an einer Freiberuflervereinigung oder an einer neuen Freiberuflergesellschaft beteiligt sind, ausgenommen, die Gesellschaft oder Vereinigung hat selbst auch für den Vergleich optiert.

Entscheidungen innerhalb 30. September 2025:

Wer bereits im Vorjahr die Option für die Jahre 2024/2025 getroffen hat, kann laut vorherrschender Doktrin keine neue Option treffen, sondern verbleibt für 2025 noch im „alten“ System. 2026 hingegen sollte, soweit in der Zwischenzeit nicht wieder alles geändert wird, eine Option für das Biennium 2026-2027 möglich sein.

Freiberufler und Unternehmen welche 2024 die Einnahmen- bzw. Erlösschwelle von 5.164.569 Euro (2025 dürfen die Erlöse auch auf maximal 7.746.853 Euro ansteigen) nicht überschritten haben, können hingegen innerhalb 30. September 2025 für die Jahre 2025 und 2026 für die Besteuerung nach Richtwerten, wie aufgezeigt, optieren, und zwar entweder in der Steuererklärung für 2024 oder mit einer eigenen Meldung, sollte die Steuererklärung erst innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit Ende Oktober verschickt werden.

Wer bereits optiert hat, der kann innerhalb der gleichen Frist auch noch den Widerruf mitteilen.

Nachstehend noch einige allgemeine Überlegungen zum Vorab-Vergleich, die i. W. schon im Vorjahr getroffen worden sind:

Auswirkungen des Konkordats

  • Die Steuervorrauszahlung für das erste Jahr des Vorab-Vergleichs muss entsprechend den neuen Bestimmungen angepasst bzw. erhöht werden.
  • Während des Bienniums des Vergleichs müssen die Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung, samt ISA-Vordruck eingereicht werden. Die Buchhaltung ist trotz Vorab-Vergleichs nach den allgemeinen Bestimmungen weiterzuführen, dies auch deshalb, weil der Vergleich keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer hat.
  • Die Steuerperioden, die Gegenstand des Konkordats sind, dürfen nicht Gegenstand der in Artikel 39 des DPR Nr. 600/73 genannten Beanstandungen sein.
  • Das ISA-Prämiensystem gilt immer für alle 2 Jahrs der Anwendung des Vergleichs.
  • Und eine Kuriosität: Für die ISA-Subjekte gilt eine um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist betreffend die Fälligkeit zum 31.12.2024 (betrifft Steuerjahr 2018).
  • Für Steuerabsetzbeträge und die ISEE-Erklärung gilt das effektiv erzielte Einkommen und nicht das Richteinkommen lauf Vorab-Vergleich.

Ausschlussgründe

Ausgeschlossen vom Konkordat sind Unternehmen und Freiberufler, gegen welche wegen unterlassener Zahlung von Steuern oder Fürsorgebeiträgen ein endgültiges Urteil vorliegt oder Unregelmäßigkeiten durch nicht mehr anfechtbare Steuerbescheide festgestellt wurden, wenn die entsprechenden Verbindlichkeiten zumindest 5.000 Euro betragen. Daneben gibt es noch folgende weitere Ausschlussgründe:

  • unterlassene Abgabe von Steuererklärungen für die 3 vorhergehenden Steuerperioden;
  • Verurteilung wegen eines der im DLgs. Nr. 74/2000 genannten Steuerdelikte, Geldwäsche und Verwendung von Geld und Waren unrechtmäßiger Herkunft, betreffend die 3 vorhergehenden Steuerperioden;
  • Bezug von betrieblichen Einkommen, die ganz oder teilweise steuerfrei sind und mehr als 40% der gesamten betrieblichen Einkommen ausmachen, betreffend das vorhergehende Steuerjahr (gilt nur für ISA-Subjekte);
  • Umstieg vom Normalsystem auf das Pauschalsystem im Jahr 2025;
  • Umstrukturierungen: Fusion, Spaltungen, Einbringungen, Betriebsveräußerungen und Änderung der Gesellschafterstruktur bei Gesellschaften im ersten Jahr der Anwendung des Konkordats (gilt nur für ISA-Subjekte) stellen grundsätzlich Ausschlussgründe dar;
  • Tätigkeitsbeginn erst in der vorhergehenden Steuerperiode;
  • Freiberufler, welche ihre Tätigkeit in Form einer Sozietät oder einer Freiberufler-Gesellschaft ausüben und gleichzeitig eine individuelle Steuerposition besitzen, soweit nicht sie selbst und auch die Vereinigung/Gesellschaft den Vorab-Vergleich beanspruchen.
  • Gelockert werden hingegen die Ausschlussgründe in Bezug auf unterlassene Zahlungen. Bislang ergab sich der Verfall des Vergleiches, wurden die laut Vergleich geschuldeten Steuern (die normale Einkommensteuer und die Ersatzsteuer) nicht fristgerecht entrichtet. Dies vorbehaltlich einer freiwilligen Berichtigung, die jedoch nur bis zur etwaigen Zustellung eines Mahnschreibens möglich war. Die nun eingeführte Neuerung sieht vor, dass das Mahnschreiben für die Berichtigung nicht schädlich ist. Der Vorabvergleich bleibt bestehen, wird der geschuldete Betrag binnen 60 Tagen nach Zustellung des Mahnschreibens beglichen. Eine diesbezügliche Ratenzahlung ist allerdings nicht möglich.

Verfall des Konkordats

Der vereinbarte Vorabvergleich kann unter bestimmten Umständen auch während des Anwendungszeitraumes verfallen. Der Vergleich verfällt, wenn bestimmte außergewöhnliche Ereignisse, zu einem niedrigen tatsächlichen Einkommen von mehr als 30% im Vergleich zu den vereinbarten Steuergrundlagen führen. Weiters gibt es bestimmte definierte Umstände, welche zu einer Kürzung des Vergleichvorschlags führen können. Weitere Gründe für den Verfall des Vergleichs sind, wenn im Steuerjahr einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit
  • Übergang zum Pauschalsystem
  • außerordentliche Operationen (u.a. Fusion, Spaltung, usw.)
  • Überschreiten der Umsatzschwelle von 7.746.853 Euro für ISA-Subjekte

Bestimmte festgelegte Verstöße führen auch zur vollständigen Aberkennung des Konkordates für beide Steuerjahre, unabhängig davon im welchen Steuerjahr der Verstoß stattgefunden hat.

Praktische Hinweise

Für alle Unternehmen und Freiberufler, die bereits im Vorjahr optiert haben, besteht, wie oben aufgezeigt, kein Handlungsbedarf.

Umgekehrt, wenn die Zutrittsvoraussetzungen gegeben sind, im Vorjahr keine Option getroffen worden ist und für die Jahre 2025 und 2026 mit einer Verbesserung der Ergebnisse gerechnet wird, kann die Option für den Vorabvergleich für dieses Biennium wirklich interessant sein. Wir sind dabei, diese Fälle zu prüfen, und ersuchen Sie, sich mit uns in diesen Tagen in Verbindung zu setzen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.