Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel 2026, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2026 (G. 199/2025) zurückzuführen sind. Wie mitgeteilt, ist mit 20. Dezember 2025 auch die gesetzesvertretende Verordnung (D.Lgs.) Nr. 192/2025 in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen enthält.
IRPEF-Tarif (Art. 1, Abs. 3-4 HG) Sonderausgaben
Zunächst wie immer, die gute Nachricht: Der mittlere Hebesatz der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPEF) wird ab 2026 reduziert, und zwar von 35% auf 33%. Ab 2026 gilt also folgender Tarif:
| Einkommensstufe | Steuersatz |
| bis 28.000 Euro | 23% |
| über 28.000 bis 50.000 Euro | 33% |
| über 50.000 Euro | 43% |
Die Reduzierung wurde medienwirksam verkündet; einschränkend ist allerdings zu beachten, dass sie für den Steuerpflichtigen im besten Fall eine Einsparung von 440 Euro bewirkt.
Und hier die Gegenfinanzierung: Für Steuerpflichtige mit einem Gesamtjahreseinkommen von mehr als 200.000 Euro wird der Betrag, der von der Bruttosteuer abziehbaren Steuerabsetzbeträge genau um 440 Euro reduziert. Diese Kürzung betrifft folgende Aufwendungen:
- Ausgaben, für die ein Steuerabzug von 19% vorgesehen ist (mit Ausnahme der Gesundheitskosten),
- freiwillige Zuwendungen zugunsten politischer Parteien,
- Versicherungsprämien zur Absicherung gegen Risiken aus Katastrophenereignissen.
Zu Lasten lebende Familienangehörige (Art. 1 D.Lgs. 192/2025)
Das ist eine gute Nachricht: Im Wege einer gesetzlichen Interpretation wird geklärt, dass
in sämtlichen steuerrechtlichen Bestimmungen, die auf Art. 12 EESt verweisen, unter „zu Lasten lebenden Familienangehörigen“ nicht mehr nur die Kinder zu verstehen sind, sondern auch der Ehegatte, sofern nicht rechtlich und tatsächlich getrennt, die Eltern sowie die weiteren in Art. 433 ZGB genannten Personen, sofern sie mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder nichtgerichtliche Unterhaltsleistungen beziehen.
Sofern die jeweilige Bestimmung zusätzlich auch auf Abs. 2 des Art. 12 EESt verweist, der die Einkommensgrenzen zur Einstufung als „zu Lasten lebend“ festlegt, bleiben die vorgenannten Personen unberücksichtigt, wenn ihr Gesamteinkommen die in dem genannten Abs. 2 vorgesehenen Grenzen überschreitet.
Als Einkommensobergrenze gilt für Kinder bis zu 24 Jahren der Betrag von 4.000 Euro, hingegen 2.840,51 Euro (vormals 5.500.000 Lire) in den anderen Fällen.
Elektronische (nur!) Mensaersatzleistungen (Art. 1 Abs. 14 HG)
Der tägliche Gesamtbetrag des nicht steuerpflichtigen Werts elektronischer Essensgutscheine wird von 8 auf 10 Euro angehoben. Das Haushaltsgesetz 2026 ändert in diesem Sinne Art. 51 Abs. 2 Buchst. c EESt. Daraus folgt, dass pro Tag maximal 10,00 Euro für elektronische Essensgutscheine an Mitarbeiter vergeben werden können, ohne dass darauf Einkommensteuern und Sozialabgaben zu entrichten sind.
Aber Vorsicht: Keinerlei Änderung wurde für Essensgutscheine in Papierform eingeführt. Hier gilt nach wie vor die historische Obergrenze von 4,00 Euro/Tag.
Es besteht übrigens keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Nennwert der Gutscheine zu erhöhen: geändert wird nur die steuerfreie Obergrenze.
Übersteigt der Tageswert des elektronischen Essensgutscheins die Schwelle von 10 Euro, so ist nur der übersteigende Betrag als steuer- und beitragspflichtiges Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die Anhebung gilt für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2026.
Lohnabhängiger im Tourismus (Art. 1 Abs. 18-21)
Auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2026 ist eine besondere, nicht steuerpflichtige Zusatzleistung in Höhe von 15% des Bruttolohns für Nachtarbeit oder Überstunden an Feiertagen von Arbeitnehmern des Tourismus-, Beherbergungs- und Thermalsektors vorgesehen. Die Begünstigung steht Arbeitnehmern zu, deren Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Steuerjahr 2025 40.000 Euro nicht überschritten hat.
Entsprechend der bereits im Haushaltsgesetz 2025 vorgesehenen Regelung wird die Zusatzleistung vom Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der auch schriftlich die Höhe des im Jahr 2025 erzielten Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit zu bestätigen hat.
Aufgrund der Gewährung dieser Leistung entsteht beim Arbeitgeber ein Steuerguthaben, das im Wege der Verrechnung genutzt werden kann.
Besteuerung der Leistungsprämien (Art. 1 Abs. 7-12)
Für Arbeitnehmer des privaten Sektors werden Leistungsprämien und sonstige Zusatzvergütungen über die nachstehenden Ersatzsteuern anstelle der progressiven IRPEF sowie der regionalen und kommunalen Zuschläge begünstigt abgefunden:
a) 5% auf im Jahr 2026 gewährte Gehaltserhöhungen an Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, deren Einkommen im Jahr 2025 33.000 Euro nicht überschritten hat, sofern die entsprechenden Tarifvertragsverlängerungen in den Jahren 2024–2026 abgeschlossen wurden;
b) 1% (anstelle des bisherigen Satzes von 5 %) auf Beträge, die in den Jahren 2026 und 2027 in Form von Erfolgsprämien oder Gewinnbeteiligungen ausgezahlt werden (Artikel 1 Absatz 182 des Gesetzes Nr. 208/2015), wobei der jährliche Höchstbetrag der begünstigten Vergütung von 3.000 auf 5.000 Euro angehoben wird;
c) 15% auf Zuschläge und Entschädigungen für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit, auf Schichtzulagen sowie auf sonstige mit Schichtarbeit verbundene Vergütungsbestandteile gemäß den einschlägigen Kollektivverträgen (CCNL) für das Jahr 2026, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro.
Diese Regelung wird von den Arbeitgebern des privaten Sektors angewandt, mit Ausnahme der Unternehmen des Tourismus-, Beherbergungs- und Thermalsektors, und gilt für Arbeitnehmer mit einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2025 von höchstens 40.000 Euro. Das Recht des Arbeitnehmers, schriftlich auf die Begünstigung zu verzichten und damit die ordentliche Einkommensteuer zur Anwendung kommen zu lassen, bleibt unberührt.
Dividenden aus Kapitalbeteiligungen infolge von Prämien an Mitarbeiter (Art. 1 Abs. 13)
Darüber hinaus wird auch für das Jahr 2026 die 50-prozentige Steuerbefreiung von den Einkommensteuern auf Dividenden verlängert, die Arbeitnehmern aus Aktien zufließen, welche anstelle von Erfolgsprämien im Rahmen betrieblicher Programme zur finanziellen Mitarbeiterbeteiligung zugeteilt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro pro Jahr (Artikel 6 Absatz 1 dritter Satz des Gesetzes Nr. 76/2025).
Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (Art. 1 Abs. 144)
Wie bereits mit unserem Rundschreiben zu den Liegenschaften mitgeteilt, ist die in den letzten Jahrzehnten Jahr für Jahr verlängerte „außergewöhnliche“ Aufwertung von Beteiligungen und nicht betrieblichen Grundstücken im Vorjahr endlich als dauerhafte Regelung eingeführt worden. Innerhalb 30. November eines jeden Jahres können natürliche Personen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften nicht börsennotierte Beteiligungen und gegen Zahlung einer Ersatzsteuer auf den Marktwert zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt für Beteiligungen 2026 aber stolze 21%, zu berechnen etwa nicht auf den Veräußerungsgewinn, sondern auf den Wert der Beteiligungen und Grundstücke. Die Zahlung kann einmalig innerhalb 30. November oder in drei gleichen Jahresraten, fällig jeweils am 30. November, erfolgen, wobei allerdings Zinsen in Höhe von 3% berechnet werden. Zur Erinnerung: Bei Grundstücken ist die Ersatzsteuer mit 18% unverändert geblieben.
Hinweis: Wenn man bedenkt, dass die Regelbesteuerung im Allgemeinen 26% auf den Veräußerungsgewinn beträgt, wird verständlich, dass bei einer Ersatzsteuer von 21% auf den Gesamtwert der Kreis der Interessenten nicht mehr groß sein wird.
Kryptowährung (Art. 1 Abs. 28)
Auch die Besteuerung von Geschäften mit für Kryptowährungen wird erneut angepasst. Von der ab dem 1. Januar 2026 vorgesehenen Erhöhung des Steuersatzes der Ersatzsteuer von 26 % auf 33 % (Artikel 1 Absatz 24 des Gesetzes Nr. 207/2024) werden Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge aus dem Halten, der Veräußerung oder der Verwendung von auf Euro lautenden E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA-Verordnung) ausgenommen.
Es wird klargestellt, dass unter auf Euro lautenden E-Geld-Token solche zu verstehen sind, deren Wert dauerhaft an den Euro gekoppelt ist und deren Reservevermögen vollständig in auf Euro lautenden Vermögenswerten bei in der Europäischen Union zugelassenen Stellen gehalten wird. Zudem stellen weder die bloße Umwandlung zwischen Euro und auf Euro lautenden E-Geld-Token noch die Rückzahlung des entsprechenden Nennwerts in Euro eine Realisierung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten dar.
Tobin Tax (Art. 1 Abs. 29-31)
Die sog. Tobin Tax, eine Kapitaltransfersteuer auf Aktien, Anteile und andere Finanzinstrumente, war in der Vergangenheit ob ihrer Höhe kaum Gesprächsstoff. Das dürfte sich ändern. Das Haushaltsgesetz sieht nämlich folgende Erhöhung vor:
- bei Übergangen des Eigentums an Aktien und anderen Beteiligungsinstrumenten von 0,2% auf 0,4%, sowie
- bei Hochfrequenzhandelsgeschäften mit Finanzinstrumenten von 0,02% auf 0,04%.
Zuzugsbesteuerung für Superreiche (Art. 1 Abs. 25-26)
Die pauschale Abgeltungssteuer für Superreiche für die im Ausland erzielten Einkommen betrug bislang 200.000 Euro (ohne jede Anrechnung im Ausland bezahlter Steuern). Die Abgeltung wird ab 1. Jänner 2026 angehoben, und zwar:
- von 200.000 auf 300.000 Euro für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Italien verlegen, sowie
- von 25.000 auf 50.000 Euro für deren Familienangehörige, für die der Hauptsteuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Verschrottung Steuerzahlkarten (Art. 1 Abs. 82-101)
Die sog. Verschrottung von Steuerzahlkarten wird zum 5. Mal neu aufgelegt (daher auch „rottamazione-quinquies“) , und zwar können Zahlungsbescheide, die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2023 der Steuereinhebung zur Eintreibung übergeben worden sind, begünstigt abgefunden werden. In der Regel können die Steuern bzw. Beiträge ohne Strafen und Zinsen nachgezahlt werden.
Diese Schulden resultieren i. d. R. entweder aus der Nichtentrichtung von Steuern, die sich aus den Jahressteuererklärungen und aus den automatisierten bzw. formellen Liquidationsverfahren gemäß den Artikeln 36-bis und 36-ter des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 sowie den Artikeln 54-bis und 54-ter des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 ergeben, oder aus der unterlassenen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die INPS. Wichtig: Feststellungsbescheide können nicht abgefunden werden.
Die Steuerpflichtigen können den Antrag auf Abfindung bis zum 30. April 2026 einreichen. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch nach den Modalitäten zu stellen, welche von der Agentur der Einnahmen innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlichen wird.
Die Steuerpflichtigen können wählen, ob sie:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 31. Juli 2026 oder
- in höchstens 54 gleich hohen zweimonatlichen Raten (über 9 Jahre) zahlen möchten, mit folgenden Fälligkeiten:
- erste, zweite und dritte Rate: jeweils am 31. Juli 2026, 30. September 2026 und 30. November 2026;
- vierte bis einundfünfzigste Rate: jeweils am 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres, beginnend ab 2027;
- zweiundfünfzigste bis vierundfünfzigste Rate: jeweils am 31. Januar 2035, 31. März 2035 und 31. Mai 2035.
Barzahlungen bis 5.000 Euro
Vorsicht: Entgegen zahlreichen Presseberichten der letzten Wochen ist die Schwelle für Barzahlungen nicht angehoben worden. Ein Abänderungsvorschlag zum Haushaltsgesetzt hatte eine Anhebung auf 10.000 Euro vorgesehen, wurde aber im letzten Moment wieder zurückgezogen. So bleibt die bisherige Schwelle von 5.000 Euro vorerst unverändert.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.