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Verrechnung Raten Steuerguthaben aus Wiedergewinnungsarbeiten in Unternehmen

Bozen, 20.12.2024

Wir haben Sie in Einzelfällen schon mehrfach darauf hingewiesen, aber hier nochmals zur Erinnerung: Steuerguthaben, welche im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten durch Unternehmen über Forderungsabtretungen oder auch über den Nachlass in den Ausgangsrechnungen (sog. „sconto in fattura“) erworben worden sind, müssen im Unternehmen nach den gleichen jährlichen Fälligkeiten verrechnet werden, wie sie beim ursprünglichen Begünstigten als Steuerabsetzbeträge abgesetzt hätten werden müssen. Daraus folgt z. B., dass bei einem Rechnungsnachlass im Jahr 2023 für eine Wiedergewinnungsarbeit, welche über 10 Jahre abgesetzt werden darf, das 1. Zehntel im Jahr 2024 über den Vordruck F24 verrechnet werden muss. Wird die Verrechnung versäumt, ist die Rate unwiederbringlich verloren.

Wir bitten Sie daher, die getätigten Verrechnungen nochmals zu überprüfen und ggf. mit der MwSt-Vorauszahlung am 27. Dezember eine Kompensation vorzunehmen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

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Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

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