Verrechnung Raten Steuerguthaben aus Wiedergewinnungsarbeiten in Unternehmen
Wir haben Sie in Einzelfällen schon mehrfach darauf hingewiesen, aber hier nochmals zur Erinnerung: Steuerguthaben, welche im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten durch Unternehmen über Forderungsabtretungen oder auch über den Nachlass in den Ausgangsrechnungen (sog. „sconto in fattura“) erworben worden sind, müssen im Unternehmen nach den gleichen jährlichen Fälligkeiten verrechnet werden, wie sie beim ursprünglichen Begünstigten als Steuerabsetzbeträge abgesetzt hätten werden müssen. Daraus folgt z. B., dass bei einem Rechnungsnachlass im Jahr 2023 für eine Wiedergewinnungsarbeit, welche über 10 Jahre abgesetzt werden darf, das 1. Zehntel im Jahr 2024 über den Vordruck F24 verrechnet werden muss. Wird die Verrechnung versäumt, ist die Rate unwiederbringlich verloren.
Wir bitten Sie daher, die getätigten Verrechnungen nochmals zu überprüfen und ggf. mit der MwSt-Vorauszahlung am 27. Dezember eine Kompensation vorzunehmen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.
Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Die Plattform der Agentur für Zoll und Monopole für den außerordentlichen Steuerbonus zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten ist offen. Anträge können vom 1. bis 15. September 2026 eingereicht werden; begünstigt sind Dieselkäufe von März bis August 2026.