Werbebonus für 2026 – Vormerkungen innerhalb 1. April 2026 einreichen
Auch für 2026 darf der sog. „Werbebonus“ wieder in seiner ursprünglichen Fassung beantragt werden, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung im Jahr 2026 im Vergleich zu 2025 zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt in Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro auf Staatsebene aber am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen.
Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften). Diese müssen im eigenen Verzeichnis bei Gericht oder im Verzeichnis der Kommunikation- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein und einen verantwortlichen Direktor haben. Wie im Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen hingegen nicht unterstützt.
Bei Zeitschriften mit Online-Ausgaben gilt folgende Regelung: Wird die Zeitschrift einzig in digitaler Form herausgegeben, so müssen die veröffentlichten Informationen zumindest teilweise nur gegen Entgelt abrufbar sein, damit für Werbeschaltungen die Gutschrift zusteht. Wird die Zeitschrift hingegen sowohl in digitaler Form als auch als Papierdruck veröffentlicht, so können bei der Onlineausgabe die Informationen auch zur Gänze unentgeltlich sein.
Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere also ohne etwaige Vermittlungsprovisionen. Und zur Erinnerung: Die Anzeigen für Personalsuche gelten nicht als Werbung.
Damit man in den Genuss der Förderung kommen kann, müssen die Werbeausgaben im Jahr 2026 im Vergleich zum Vorjahr zumindest um 1% ansteigen. Wer keine Mehrausgaben hat oder die Tätigkeit erst 2026 beginnt, ist somit ausgeschlossen.
Die Zuordnung der Werbeaufwendungen erfolgt nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung (Art. 109 TUIR): Bei Dienstleistungen ist somit das Datum der Fertigstellung der Leistung maßgeblich, unabhängig vom Ausstellungsdatum der Rechnung oder vom Zahlungszeitpunkt. Der förderfähige Betrag ist ohne Mehrwertsteuer, sofern diese abzugsfähig ist; bei nicht abzugsfähiger Mehrwertsteuer wird der Aufwand inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt.
Zugelassen sind Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften.
Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar und unterliegt zudem den sog. Deminimis-Beschränkungen. Die Steuergutschrift ist in für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig.
Die Vormerkungen müssen in der Zeit zwischen dem 2. März 2026 und dem 1. April 2026 auf elektronischem Wege eingereicht werden, und zwar über das Portal „Servizi per“ der Agentur der Einnahmen. Für den Zugang ist zuvor die Anmeldung über SPID, CNS oder CIE erforderlich. Die Vordrucke und die Bestimmungen über den elektronischen Versand sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Es sind i. W. nur die geplanten Ausgaben anzumelden. Bestellungen, Verträge und andere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden!
Auf der Website der Einnahmenagentur findet man unter der nachfolgenden Adresse die entsprechenden Anleitungen und den amtlichen Vordruck:
Der Steuerbonus darf nur im Rahmen der sogenannten „De-Minimis-Regel“ beansprucht werden (Verordnung EU 2023/2831). Er kann nicht mit anderen Begünstigungen für die gleichen Ausgaben kumuliert werden. Wenn Sie es wünschen, sind wir wieder gerne bereit, die Voranmeldungen für Sie zu verschicken!
Bleibt daran zu erinnern, dass nach heutiger Rechtslage in der Zeit zwischen dem 9. Jänner 2027 und dem 9. Februar 2027 die Endabrechnung vorzulegen sein wird, und erst dann erfolgt die endgültige Zuerkennung der Gutschrift, welche dann mit Vordruck F24 (Zahlungsschlüssel 6900) verrechnet werden kann. Wer aber im März 2026 keine Voranmeldung für das laufende Jahr einreicht, darf im Jänner 2027 auch keine Endabrechnung vorlegen!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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