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Reinvestitionsprämie für 2025 - Vorsicht bei Gewinnverwendung in der Bilanzgenehmigung für 2024!

Bozen, 05.04.2025

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 5/2025 grundsätzlich über die Erleichterung informiert: Im Sinne von Art. 1 Abs. 436-444, G. 207/2024 wird, vorerst beschränkt für das Jahr 2025, eine verminderte Besteuerung thesaurierter und investierter Gewinne vorgesehen. Kapitalgesellschaften (bzw. im weiteren Sinne Steuerpflichtige, welche der IRES unterliegen), welche ihre Gewinne 2024 nicht ausschütten und reinvestieren, werden vermindert besteuert, und zwar wird der Hebesatz der IRES von 24% auf 20% reduziert. Für die Inanspruchnahme der Erleichterung sind fünf restriktive Voraussetzungen vorgesehen, welche alle gleichzeitig erfüllt werden müssen:

1. 80% des Gewinns des Geschäftsjahres 2024 müssen einer eigenen Rücklage zugeführt werden, und diese Gewinne dürfen zumindest bis Ende 2026 nicht ausgeschüttet werden.

2. Innerhalb 31. Oktober 2026 müssen Investitionen in Sachanlagen mit den Merkmalen (nicht unbedingt mit den Voraussetzungen) von Industrie 4.0 oder der Transition 5.0 durchgeführt werden, und zwar in einem Ausmaß von zumindest 30% des 2024 thesaurierten Gewinns und zudem in einer Höhe, welche zumindest 24% des Gewinnes von 2023 beträgt.

Beispiel: Wurde 2024 ein Gewinn von 1 Mio. Euro erzielt, müssen zumindest 800.000 Euro der Rücklage zugeführt werden und die Investition muss zumindest 240.000 Euro betragen.

Auf keinen Fall dürfen die genannten Investitionen unter 20.000 Euro liegen. Die Güter dürfen zudem innerhalb der nächsten 5 Jahre nicht veräußert werden. Die Neuinvestitionen dürfen ausschließlich im Inland vorgenommen werden. Der Erwerb kann auch über Leasing finanziert werden. Diese Neuinvestitionen im Rahmen der Reinvestitionsprämie sind grundsätzlich unabhängig von den Steuerguthaben für Neuinvestitionen nach Industrie 4.0 oder nach dem Transitionsplan 5.0, wobei man wahlweise Letztere auch nicht beanspruchen kann. Der ermäßigte IRES-Satz ist auf jeden Fall mit den Steuerguthaben für Investitionen Industrie 4.0 bzw. Transition 5.0 kumulierbar.

3-5. Drei der fünf Anforderungen betreffen das Personal: (1) Der durchschnittliche Personalstand des Jahres 2025 (bemessen nach „ULA“) darf im Vergleich zum Durchschnitt 2022-2024 nicht abnehmen, (2) die absolute Mitarbeiterzahl, bezogen auf Lohnabhängige mit unbefristetem Arbeitsvertrag, muss um zumindest 1% (Untergrenze 1 zusätzlicher Mitarbeiter) im Vergleich zum Personalstand zum 31.12.2024 ansteigen, und (3), abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen, darf in den Jahren 2024 und 2025 keine Lohnausgleichskasse beansprucht worden sein.

Und nun zur Gewinnverwendung im Jahresabschluss für 2024:

Ist absehbar, dass man die aufgezeigten Anforderungen erfüllen kann, müssen zumindest 80% des Gewinns des Geschäftsjahres 2024 einer Rücklage im Sinne von Art. 1 G. 207/2024 zugeführt werden. Nach einer vorsichtigen Auslegung ist dieser Vorschrift bereits bei der Bilanzgenehmigung für 2024 in diesen Wochen Rechnung zu tragen, denn wird der Gewinn im Zuge der Bilanzgenehmigung einmal einer freien Rücklage zugeführt, kann er schwerlich nochmals anderweitig zweckbestimmt werden. Ggf. werde ich morgen eine bestehende Rücklage in ihrer Zweckbestimmung ändern, aber nicht mehr den Gewinn für 2024!

Daher die Empfehlung: Immer dann, wenn absehbar ist, dass die Anforderungen für die sog. Reinvestitionsprämie erfüllt werden können, sollten zumindest 80% des Gewinns aus dem Jahresabschluss 2024 bereits im Zuge der Bilanzgenehmigung der vorgenannten Rücklage zugeführt werden. Erfülle ich morgen die Anforderungen nicht, verbietet es mir niemand, die Rücklage wieder zugunsten einer freien Rücklage aufzulösen oder aber auszuschütten. Der umgekehrte Weg, nämlich eine freie Rücklage nochmals in eine solche laut Art. 1 G. 207/2024 abzuändern, scheint zumindest nach einer vorsichtigen Auslegung, verschlossen zu sein.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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