In diesen Tagen stellt die Agentur der Steuereinnahmen zahlreichen Steuerpflichtigen Bescheide zu, in welchen überfällige Steuerzahlkarten der letzten Jahre aufgelistet werden, mit der Aufforderung, umgehend die Zahlung durchzuführen, weil andernfalls Zwangsvollstreckungen folgen würden. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Zahlung in vielen Fällen auch auf die Mängel bei der Postzustellung zurückzuführen ist. Das soll hier aber nicht das Thema sein.
Und in diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass die Regierung im Entwurf zum Haushaltsgesetz für 2026 in fünfter Auflage eine Verschrottung (daher die vielsagende Bezeichnung „Rottamazione-quinquies“) von Steuerzahlkarten vorsieht. Im Detail soll es, in Anlehnung an ähnliche Bestimmungen der letzten Jahre, möglich sein, in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2020 und dem 31. Dezember 2023 dem Steuereintreiber übergebene Zahlkarten begünstigt abzufinden, indem i. d. R. nur die geschuldeten Steuern bzw. Beiträge vollständig entrichtet werden müssen, während Strafen und Zinsen, auch etwaige Verzugszinsen, sowie die Einhebungsgebühren (sog. „agio“ i. d. R. zwischen 3% und 6% des Betrages) völlig erlassen werden. Die so verbleibende Restschuld kann dann voraussichtlich entweder in 3 Raten im Jahr 2026 oder aber mit Zinsen in bis zu 54 Raten in den nächsten 10 Jahren abgestottert werden.
Ob und mit welchen Feinheiten diese fünfte Neuauflage der Verschrottung von Steuerzahlkarten am Ende tatsächlich zum Jahreswechsel Gesetzeskraft erlangt, kann heute nicht mit absoluter Sicherheit festgehalten werden. Nachdem in der Regierung aber schon seit Monaten über eine Neuauflage dieser Abfindungsmöglichkeit diskutiert wird, ist eine Umsetzung aber sehr wahrscheinlich.
Unter diesem Aspekt kann nur empfohlen werden, für die eingangs angeführten Zahlungsaufforderungen, soweit sie sich auf Steuerzahlkarten beziehen, die im oben angeführten Zeitraum zur Eintreibung übergeben worden sind, umgehend um eine Ratenzahlung anzusuchen, um vorerst Zwangsvollstreckungen zu vermeiden. Eine Ratenzahlung in bis zu 84 Monatsraten kann bekanntlich ohne besondere Begründung gestellt werden. Nur bei einer Aufteilung auf bis zu 120 Monatsraten muss die zeitweilige wirtschaftliche Notlage nachgewiesen werden.
Sollte im Jänner 2026 dann die geplante Verschrottung neu aufgelegt werden, kann um die begünstigte Abfindung der Zahlkarten angesucht werden, und die verbleibenden Steuern und Beiträge werden, wie oben angedeutet, über die nächsten Jahre unter Erlassung von Zinsen und Strafen entrichtet.
Über alle weiteren Details zur Abfindung werden wir Sie informieren, sobald das Haushaltsgesetz für 2026 in Kraft ist.
Bei einem Antrag auf Ratenzahlung für die eingangs zitierten Zahlungsaufforderungen können wir Sie gerne unterstützen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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