Innerhalb Montag, den 29. Dezember 2025, ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede bei den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:
Frist und Zahlungsmodalitäten
Die MwSt.-Vorauszahlung ist heuer wegen der Feiertage etwas später, und zwar erst innerhalb Montag, den 29. Dezember 2025, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“ vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.
Einzahlungsschlüssel
Bei Monatsabrechnern ist der Zahlungsschlüssel 6013, bei Quartalsabrechnern ist hingegen der Schlüssel 6035 zu verwenden Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2025“ anzugeben.
Verrechnung mit Guthaben
Guthaben aus der vorhergehenden MwSt.-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2025 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt.-Vorauszahlung verrechnet werden! Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2025), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt.-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt.-Vorauszahlung herangezogen werden.
Befreiungen
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2025 (bzw. für das letzte Quartal 2025) mit Sicherheit ein MwSt.-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2025 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2025 (30. September 2025 bei trimestraler Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2024) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).
Berechnung
Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:
- Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2024 bzw. 4. Quartal 2024) geschuldeten MwSt. berechnet. Die entsprechenden Werte sind der MwSt-Buchhaltung oder den MwSt-Quartalsmeldungen (Lipe) zu entnehmen. Der Vordruck VH in der MwSt-Jahreserklärung hingegen kann i. d. R. nicht mehr herangezogen werden, weil dieser nur ausgefüllt werden muss, wenn nachträglich Korrekturen vorgenommen werden.
- Erwartete MwSt.-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (auch hier 88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt.-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2025 bzw. 4. Quartal 2025) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt.-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.
- Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt.-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2025 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt.-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2025 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei
Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt.-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Freitag, den 19. Dezember 2025, mitzuteilen.
Steuervorauszahlung und Split Payment:
Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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