Nachstehend in Kurzform einige Informationen zu relevanten Neuerungen im Bereich der Einkünfte aus Unternehmen und aus freiberuflicher Tätigkeit der letzten Wochen:
1. Investitionen 5.0
Wir fangen mit einer guten Nachricht an: Ende April hat das Parlament die G.V. Nr. 19/2024, mit welcher die Steuererleichterungen für „Investitionen 5.0“ (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2024) eingeführt worden sind, endgültig genehmigt; das Umwandlungsgesetz Nr. 56/2024 ist am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden und unmittelbar in Kraft getreten. Im Zuge der Umwandlung sind keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden. Bestätigt wurde allerdings, dass für die Begünstigung eine Meldung an die Körperschaft GSE über den Ist-Zustand vor Beginn der Investition zu verschicken ist. Und die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen sind bis zum heutigen Tag immer noch ausständig.
Hinweis: Wir müssen wir Sie abermals bitten, mit etwaigen Investitionen in diesem Bereich die Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen abzuwarten.
2. Verwendung von Steuergutschriften Industrie 4.0 und F&E ausgesetzt
Und nun zu einer wirklich traurigen Meldung: Der Steuerpflichtige zahlt wieder einmal für die Säumigkeit der Finanzverwaltung: Mit Art. 6 G.V. 39 wurde Ende März eine Regelung eingeführt, wonach – um etwaigem Missbrauch vorzubeugen – Steuergutschriften aus dem Bereich Industrie 4.0 ab dem 2023 und solche aus Forschung und Entwicklung ab dem Jahr 2024 ab 30. März 2024 nur mehr nach Versand einer einschlägigen statistischen Meldung über die Art der Investition an die Energiekörperschaft GSE verwendet werden dürften. Gegen diese Meldepflicht ist eigentlich nichts einzuwenden. Nur ist es der Agentur der Einnahmen erst vor einigen Tagen gelungen, auch die notwendigen Vordrucke und Portale für die Meldungen zu erstellen. Um aber trotzdem zu verhindern, dass jemand die Gutschriften vor Abgabe der neuen statistischen Meldungen weiterhin nutzen könnte, wurden die einschlägigen Steuerschlüssel auf dem Vordruck F24 gesperrt, so dass Zahlungen mit entsprechenden Verrechnungen bereits zum 16. April 2024 zunächst ausgesetzt und in den letzten Tagen rückwirkend annulliert worden sind. Hier die Details:
Mit Erlass Nr. 19/E vom 12. April 2024 hat die Agentur der Einnahmen die Verrechnung der nachstehenden Guthaben im Vordruck F24 gesperrt:
- Zahlungsschlüssel „6936“ (Investitionsbonus für Sachanlagen) und „6937“ (Steuerbonus für immaterielle Neuinvestitionen) für die Bezugsjahre 2023 oder 2024 und
- Zahlungsschlüsseln „6938“, „6939“ und „6940“ für das Bezugsjahr 2024.
Es handelt sich um eine vorübergehende Sperre, die entweder durch eine Korrektur des Zahlungsvordrucke F24 oder durch eigene Meldungen an die Körperschaft GSE, wie nachfolgend aufgezeigt, wieder aufgehoben werden kann.
Hinweis: Bitte überprüfen Sie umgehend, ob Ihre Zahlungsaufträge vom 16. April 2024 von der Agentur angenommen, ausgesetzt oder inzwischen vielleicht abgewiesen worden sind!
Was die Investitionen im Bereich Industrie 4.0 des Vorjahres angeht, so betrifft die gegenwärtige Sperre (ungewollt) auch solche, die in früheren Jahren getätigt, aber erst 2023 vernetzt worden sind. Infolge einer ungenauen Formulierung im obgenannten Erlass fallen unter die Sperre nämlich auch jene Investitionen, für welche eigentlich noch die Regeln des Jahres 2022 gelten, weil sie bis 31. Dezember 2022 vorgemerkt (Auftrag und Anzahlung von 20 Prozent) und spätestens bis 30. November 2023 realisiert bzw. fertiggestellt waren (auch wenn die Vernetzung erst 2023 oder 2024 erfolgt ist). Inzwischen hat die Agentur der Einnahmen über eine sog. FAQ geklärt, dass diese Investitionen aus der Zeit vor 2023 nicht betroffen sind, und um die Auflösung der Sperre im Vordruck F24 zu erreichen, hat man im Zahlungsvordruck als Bezugsjahr ausnahmsweise nicht mehr das Jahr der Vernetzung (z. B. 2023), sondern jenes des Investitionsbeginns (2021 oder 2022) anzugeben, also das Jahr, welches die Regeln der Beihilfe bestimmt.
Wie nachstehend noch erläutert, ist es seit 29. April 2024 möglich, die verlangten Meldungen zu verschickten.
Um die Sperre aufzulösen und die Guthaben weiterhin nutzen zu können, sind folgende Schritte notwendig:
- Für Investitionen mit Beginn in den Jahren vor 2023 (also 2021 oder 2022) und mit Vernetzung im Jahr 2023 ist es ausreichend, im Vordruck F24 als Bezugsjahr, wie oben erläutert, 2021 oder 2022 anzugeben. Gesperrte Zahlungen vom 16. April können ebenfalls auf diese Weise „saniert“ werden.
- Für Investitionen in der Zeit vom 1. Jänner 2023 bis zum 29. März 2024 ist zwecke weiterer Verwendung eine nachträgliche Abgabe der Meldung an den GSE notwendig, und
- für Investitionen ab dem 30. März 2024 ist im Voraus eine Meldung an den GSE notwendig und eine zweite nach Abschluss der Investition.
Die Einnahmenagentur müsste infolge dieser Korrektur oder Meldungen umgehend die verhängte Sperre aufheben.
3. Neue statistische Meldungen für Steuergutschriften Investitionen Industrie 4.0 ab 2023 und Investitionen F&E ab 2024
Um für Neuinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagen im Bereich Industrie 4.0 ab dem Jahr 2023 und für solche in Forschung und Entwicklung ab dem Jahr 2024 weiterhin die vorgesehenen Steuergutschriften beanspruchen zu können, sind – wie oben aufgezeigt – eigene statistische Meldungen an die Energiebehörde GSE notwendig. Mit Verordnung vom 24. April 2024 sind die hierfür notwendigen Meldevordrucke nebst spärlichen Anleitungen veröffentlicht worden, und seit 29. April 2024, 12:00 Uhr können Unternehmen nun die Meldungen in elektronischer Form auch versenden. Die Meldevordrucke können unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
Wie ersichtlich, sind der Verordnung zwei Meldevordrucke angehängt:
Der erste Vordruck (Anlage 1) betrifft die intelligenten Investitionen in Sachanlagen und in Software laut Industrie 4.0, die 2023 und bis 29. März 2024 realisiert wurden, sowie für jene, die ab 30. März 2024 durchgeführt werden.
Der zweite Vordruck (Anlage 2) hingegen betrifft Investitionen für Forschung, Entwicklung und technische Innovation ab dem 1. Jänner 2024.
Im Gegensatz zu den ersten Ankündigungen, welche die Bereitstellung einer eigenen Internetplattform für die Meldungen vorsahen, sind nun die Mitteilungen, getrennt für die einzelnen Investitionen, über eine digital signierte PDF-Datei (also mit digitaler Unterschrift!) an die nachfolgende Internet-Adresse des GSE zu übermitteln: transizione4@pec.gse.it
Zu den Vordrucken liegen nur sehr spärliche Anleitungen vor: Auflistung und Gliederung der einzelnen Investitionen 4.0 in Sachanlagen laut den Anlagen A (Sachanlagen) und B (Software) (Ges. Nr. 232/2016) und die darin enthaltene Gliederung. In der Meldung ist also anhand dieser Einreihung anzugeben, um welche Investition es sich im Konkreten handelt. Es sind diesbezüglich genauere Kenntnisse erforderlich, für die man sich wahrscheinlich mit dem Hersteller oder einem Sachversständigen austauschen muss, der im Nachhinein auch die Bestätigung über die Durchführung und Vernetzung der Anlage erstellen wird. Anzuführen sind die Investitionssummen für die einzelnen Bereiche, die Gesamtsumme sowie der Gesamtbetrag der zustehenden Steuergutschrift. Schließlich ist die Beanspruchung der Gutschrift und die voraussichtliche Aufteilung auf die verschiedenen Jahre anzuführen.
Grundsätzlich sind die Steuerguthaben auf drei gleiche Jahresraten aufzuteilen. Die Verrechnung kann sofort nach der Vernetzung erfolgen. In der Praxis wird aber vielfach die Berechnung des zustehenden Guthabens erst im Folgejahr bei Abfassung der Steuererklärung vorgenommen. Falls das für die Verrechnung verwendbare Guthaben die geschuldeten Steuern übersteigt, kann der überschüssige Betrag auch auf die Folgejahre übertragen werden. Diese Aufteilung ist nun in der Meldung anzugeben.
Bei den Meldungen selbst sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 29. März 2024 wird die Meldung bei Fertigstellung der Investition im Nachhinein abgegeben.
- Für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 in der Zeit zwischen ab dem 30. März 2024 hingegen ist eine erste Vorausmeldung über die geplanten Investitionen einzureichen, und nach Abschluss der Investition ist nach derzeit vorherrschender Auslegung eine zweite Meldung über den Abschluss der Investitionen vorzulegen. Man geht davon aus, dass die erste Meldung dann abzugeben ist, sobald verbindliche Aufträge erteilt werden.
- Auch für Investitionen in die Forschung und Entwicklung sind für jene in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 29. März 2024 eine Meldung im Nachhinein und für Investitionen ab dem 30. März 2024 zunächst eine Meldung im Voraus bei Auftragserteilung und eine Meldung im Nachhinein nach Abschluss eine im Nachhinein notwendig.
Genaue Fristen für die Meldungen sind in der Durchführungsbestimmung nicht vorgesehen. Es dürfte aber im Interesse des Steuerpflichtigen sein, die Meldungen jeweils so früh als möglich zu verschicken, zumal sie Voraussetzung für die Verwendung der Guthaben sind!
Und noch ein Hinweis: Auch wenn ein Steuerguthaben, das unter die neuen Einschränkungen fällt, im April 2024 im Vordruck F24 noch angenommen worden wurde, ist zu empfehlen, ggf. den Vordruck F24 zu korrigieren oder die notwendigen Meldungen zu machen, um nicht in Zukunft eine Aberkennung der Verrechnung erleben zu müssen.
4. Beihilfen für Ladesäulen:
Nun wieder zu erfreulicheren Mitteilungen: Unternehmen und Freiberufler können noch bis zum 20. Juni 2024, 17.00 Uhr, auf elektronischem Wege um eine Beihilfe für Investitionen in Elektroladesäulen ansuchen. Mit einer Pressemitteilung vom 8. März 2024 hat das Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (Mase) die Fristen für die Beihilfen, die im Jahr 2020 (G.V. Nr. 104/2020) zugunsten von Unternehmen und Freiberuflern eingeführt worden waren, neu aufgelegt. Die Beihilfe beträgt theoretisch 40% der Anschaffungs- und Installationskosten, dürfte aufgrund der spärlichen Mittel im Haushalt allerdings am Ende geringer ausfallen. Es sind verschiedene Höchstgrenzen vorgesehen, die von der Art der Ladestationen (Gleichstrom oder Wechselstrom), deren Leistung (auch über 100 kW) und der Anzahl der Ladepunkte abhängen. Sie müssen eine Nennleistung von mindestens 7,4 kW aufweisen.
Die Beihilfe wird über die Agentur „Invitalia“ verwaltet, und an diese sind auch entsprechende Anträge zu richten. Die Vordrucke und Anleitungen können auf folgender Adresse eingesehen werden:
https://www.invitalia.it/cosa-facciamo/rafforziamo-le-imprese/bonus-colonnine
Konkret ist eine Registrierung auf der genannten Website notwendig. Zugelassen sind nur Kosten, die über elektronische Rechnungen belegt sind.
5. PEX und nicht ansässige Gesellschaften
Im Sinne von Art. 1 Abs. 59 G. 213/2023 dürfen seit diesem Jahr auch ausländische Gesellschaften und Körperschaften die teilweise Steuerbefreiung (95%) auf Dividenden und Veräußerungsgewinne aus italienischen Beteiligungen in Anspruch nehmen. Der Dachverband der Aktiengesellschaften „Assonime“ hat mit Rundschreiben Nr. 10/2024 erste Anleitungen für diese neue Erleichterung veröffentlicht.
Für weitere Details setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
6. Einschränkungen für Eigenkapitalförderung Ace
Die Eigenkapitalförderung Ace ist bekanntlich mit Wirkung 2024 abgeschafft worden. Sie ist letztmals für die Steuerperiode 2023 anwendbar, wobei die Überschüsse aus nicht genutzten Ace-Förderungen der Vorjahre weiterhin vorgetragen werden können.
Die hier vorgesehenen Einschränkungen betreffen die Verwendung des Ace-Guthabens. Dieses kann nämlich entweder in ein Guthaben für Zwecke der Irap umgerechnet und aufgeteilt auf fünf Jahre durch Verrechnung genutzt werden, oder es kann insbesondere das Guthaben aus der sogenannten Super-Ace an Dritte abgetreten werden (mit der Möglichkeit weiterer Abtretungen). Nun werden diese weiteren Abtretungen ausgeschlossen. Die Verrechnungsmöglichkeit und der Antrag auf Erstattung bleiben bestehen.
Weitere Einschränkungen betreffend die Verhinderung von Missbrauch. Es wird eine gesamtschuldnerische Haftung für den Verkäufer und den Erwerber der Guthaben vorgesehen. Die Einnahmenagentur wird eine automatische Prüfung der Zahlungsvordrucke F24 vornehmen, auch hier mit der Möglichkeit, die Verrechnung für bis zu fünf Tage auszusetzen.
7. Schenkungssteuer Mehrheit Gesellschaft
Diese Neuerung ist bei der Planung der Unternehmensnachfolge zu beachten, denn es gibt eine Kehrtwende der Finanzverwaltung bei Anteilsschenkungen: Bekanntlich sind Schenkungen von Mehrheitsbeteiligungen von Gesellschaften an die Nachkommen unter bestimmten Anforderungen von der Schenkungssteuer befreit. In Abweichung zu früheren Auslegungen wird diese Befreiung nicht mehr für ergänzende Schenkungen an einen Nachkommen zuerkannt, welcher bereits über eine beherrschende Beteiligung verfügt. Beispiel: Wird an ein Kind zunächst ein Anteil von 51% im Schenkungswege übertragen, ist diese Schenkung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen steuerfrei; eine zweite Schenkung eines Anteils von z. B. 30% wäre hingegen zu besteuern. Wird hingegen in einer Schenkung ein Anteil von 81% übertragen, greift die Befreiung. Diese nicht unbedingt nachvollziehbare Position vertritt die Agentur der Einnahmen im Erlass Nr. 72 vom 18. März 2024.
8. Freistellung Rücklagen unter Steueraussetzung?
Abschließend noch ein Hinweis auf eine vorerst nur geplante Neuerung, die aber bei den anstehenden Entscheidungen über Gewinnausschüttungen in manchen Fällen von Bedeutung sein dürfte: Der Ministerrat hat am 30. April 2024 beschlossen, eine Ersatzsteuer von 10% zur Freistellung von Bilanzrücklagen unter Steueraussetzung (betrifft vor allem die vielen Aufwertungsrücklagen) einzuführen. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.