Rückerstattung Mineralölsteuer an Transportunternehmen – Neuerungen ab 1. Jänner 2026 bei Rechnungen der Treibstofflieferanten
Zur Erinnerung: Im letzten Frühjahr wurde mit Wirkung ab 15. Mai 2025 der Mineralölsteuerhebesatz für konventionellen Diesel von zuvor 617,40 Euro auf 632,40 Euro je 1.000 Liter angehoben (entspricht ca. +1,5 Cent/Liter). Für Diesel mit HVO-Eigenschaften (im Detail: „Hydrotreated Vegetable Oil“, also sog. „HVO-Diesel” oder “paraffinischem Dieselkraftstoff -HVO“), ist hingegen der frühere Hebesatz von 617,40 EUR je 1.000 Liter unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch zugunsten der Transportunternehmer der Erstattungsbetrag für den konventionellen Diesel von ehemals 214,18 Euro auf 229,18 Euro je 1.000 Liter erhöht. Transportunternehmer mit Lizenz für die Güterbeförderung auf Rechnung Dritter, aber auch solche mit Werksverkehr, können für Fahrzeuge ab 7,5 t Gesamtlast und Schadstoffklasse 5 bekanntlich die Mineralölsteuer zurückverlangen, sodass sich für diesen Wirtschaftssektor in der Theorie keine wesentliche Mehrbelastung hätte ergeben sollen.
In der Theorie! Denn in der Praxis ergab sich ein wesentlich differenzierteres Bild: Vorausgeschickt werden muss, dass in den Treibstoffrechnungen die Mineralölsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Somit ist aus der Rechnung auch nicht ersichtlich, ob dem Preis die Mineralölsteuer mit einem Hebesatz von 617,40 Euro oder aber von 632,40 Euro je 1.000 Liter zugrunde liegt. Und die wenigsten Lieferanten haben in der Rechnung umgehend differenziert, ob traditioneller Diesel oder Diesel mit den HVO-Eigenschaften getankt worden ist. Aber damit nicht genug: Für HVO-Diesel ist zusätzlich nachzuweisen, dass dieser die einschlägigen Anforderungen der RED-II-Richtlinie erfüllt und entsprechend zertifiziert ist (z. B. ISCC oder gleichwertige Systeme). Sofern eine solche Zertifizierung nicht vorliegt, ist der Hersteller verpflichtet, den höheren Mineralölsteuerhebesatz zu entrichten.
Vor diesem Hintergrund ergab sich für die Transportunternehmen das Dilemma: Durften sie in Unkenntnis der genauen Qualität des eingekauften Dieseltreibstoffes noch den erhöhten Satz von 229,18 Euro zurückverlangen oder nur mehr den verminderten Hebesatz von 214,18 Euro, wie er für den obgenannten nachhaltigen Diesel vorgesehen ist? Vorsichtshalber wurde angeraten, im Zweifelsfall nur den geringeren Betrag zurückzuverlangen, um etwaige Falscherklärungen zu vermeiden. Bei den Erstattungsverfahren für das 2. und 3. Quartal wurde damit sicher in vielen Fällen weniger zurückverlangt, als vom Lieferanten bezahlt worden war.
Die Zollagentur hat hier mit Rundschreiben Nr. 31 vom 1. Dezember 2025 kurz vor Jahresende endlich einen klaren Weg aufgezeigt, der u. E. zumindest für die Erstattungsanträge für das 4. Quartal 2025 im Jänner 2026 beachtet werden muss:
- Wenn aus der Rechnung hervorgeht, dass traditioneller Diesel getankt worden ist, ohne die Eigenschaften des HVO-Diesels, so steht die volle Erstattung in Höhe von 229,18 Euro je 1.000 Liter Diesel zu. Es ist das Feld A-1 im Erstattungsvordruck auszufüllen.
- Wenn aus der Rechnung zwar hervorgeht, dass es sich um HVO-Diesel handelt, der Lieferant aber nicht die Unterlagen über die notwendige Zertifizierung als nachhaltigem Diesel beibringen kann, es sich als nicht nachweisbar um HVO-Diesel handelt, so empfiehlt die Zollagentur, nur 214,18 Euro je 1.000 Liter zurückzuverlangen und das Feld A-3 im Erstattungsvordruck auszufüllen.
- Wenn schließlich eindeutig Diesel mit zertifizierter HVO-Qualität geliefert worden ist, steht die Erstattung nur in Höhe von 214,18 Euro je 1.000 Liter zu, und es ist das Feld A-2 im Erstattungsvordruck auszufüllen.
Mit 1. Jänner 2026 soll endgültig Klarheit geschaffen werden. Die Zollagentur hat mit obgenanntem Rundschreiben Nr. 31 vom 1. Dezember 2025 nämlich angeordnet, dass ab diesem Zeitpunkt:
- „normaler“ Diesel (Hebesatz 632,40 EUR) und
- „nachhaltiger“ Diesel (Hebesatz 617,40 EUR)
klar getrennt zu behandeln und zu fakturieren sind. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Wirtschaftsbeteiligten zwei unterschiedliche Produktcodes verwenden:
- einen für Kraftstoffe mit normalem Steuersatz (konventioneller Diesel und nicht zertifizierter HVO-Diesel), Kennzahl: CADD:S182, und
- einen für Kraftstoffe mit ermäßigtem Steuersatz (zertifizierter nachhaltiger Biodiesel/HVO); Kennzahl: CADD:S187.
Durch diese klare Trennung in der Rechnung ist für den Transportunternehmer eindeutig ersichtlich, um welchen Treibstoff es sich handelt und welche Mineralölsteuererstattung ihm jeweils zusteht. Trotzdem wird empfohlen, von den Lieferanten für jede Kraftstoffsorte ein technisches Datenblatt zu verlangen, aus dem hervorgeht:
- dass es sich um paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese/Hydrobehandlung (HVO) gemäß EN 15940 handelt,
- dass eine gültige Nachhaltigkeitszertifizierung (z. B. ISCC oder gleichwertig) vorliegt,
- dass die verwendeten Einsatzstoffe in Anhang IX angeführt sind,
- sowie ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendung des ermäßigten Mineralölsteuersatzes gemäß Art. 3 Abs. 4 GvD 43/2025.
Empfehlung: Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen als Transportunternehmen mit Anspruch auf die Mineralölsteuererstattung ab 1. Jänner 2026 die Rechnungen in der aufgezeigten Weise erteilt werden, ggf. auch mit Nachweis der Eigenschaften für den ermäßigten Steuersatz.
Wir legen das genannte Rundschreiben Nr. 31/2025 der Zollagentur zur Vertiefung bei.
Anlage: Rundschreiben Nr. 31/2025 Zollagentur
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.