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Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung – 1. Rate zum 30.06.2025 fällig

Bozen, 30.06.2025

Die Bestimmung ist im Überarbeitungsgesetz für IREF und IRES (D.Lgs. 192/2024, Art. 14) enthalten, und wir haben Sie zum Jahreswechsel schon kurz darüber informiert: Es wird eine außerordentliche Freistellung von zum 31. Dezember 2023 bestehenden (und zum 31.12.2024 noch aufrechten) Rücklagen unter Steueraussetzung vorgesehen. Die hierfür geschuldete Ersatzsteuer beträgt 10% und kann in bis zu vier Jahresraten entrichtet werden.

Die Maßnahme interessiert vor allem Aufwertungsrücklagen, die in früheren Jahren gegen Zahlung einer mehr oder weniger hohen Ersatzsteuer gebildet worden sind. Zur Erinnerung: I m Zuge der Corona-Krise konnten im Jahresabschluss zum 31.12.2020 (und dann auch 2021) Sachanlagen und Beteiligungen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% aufgewertet werden. Gegen Zahlung einer weiteren Ersatzsteuer von 10% wären die dadurch gebildeten Rücklagen auch ausschüttbar gewesen; diesen Freikauf hat damals aber kaum jemand getätigt, weil nicht in erster Linie die Ausschüttung der Rücklagen das Ziel war; im Vordergrund stand die Möglichkeit, Anlagegüter aufzuwerten und steuerlich abschreiben und auch ohne Veräußerungsgewinn abtreten zu können.

In der Zwischenzeit haben sich die Voraussetzungen aber z. T. geändert, und wollte man solche nicht freigestellten Rücklagen jetzt ausschütten, wären sie bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit 24% und bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen progressiv bei den Gesellschaftern bzw. beim Betriebsinhaber zu besteuern.

Und da kommt das eingangs genannte Sondergesetz zu Hilfe: In den letzten beiden Jahresabschlüssen ausgewiesene Rücklagen unter Steueraussetzung können wieder gegen Zahlung der Ersatzsteuer von 10% freigestellt und dann ggf. auch ausgeschüttet werden. Durch die Ausschüttung nach Freistellung fallen bei Kapitalgesellschaften keine Steuern mehr an, wohl aber müssen die Gesellschafter (soweit natürliche Personen) auf die Dividenden 26% an Einkommensteuern zahlen. Höher sind die Einsparungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Hier sind durch die Ersatzsteuer von 10% alle Steuerpflichten abgefunden, und etwaige Ausschüttungen sind steuerfrei.

Überlegungen:

Die Freistellung macht grundsätzlich immer dann Sinn, wenn in absehbarer Zeit tatsächlich eine Ausschüttung dieser Rücklagen unter Steueraussetzung geplant ist oder u. U. notwendig wird.

Sicher macht die Freistellung keinen Sinn, wenn ausreichend besteuerte Rücklagen vorhanden sind und diese wahrscheinlich in absehbarer Zeit nicht ausgeschüttet werden. Dann gilt der alte Grundsatz, dass zum Steuerzahlen immer noch Zeit bleibt, und wenn sich am System nicht alles ändert, wird in ein paar Jahren wieder eine solche Freistellungsaktion kommen.

In Fällen, wo die Opportunität einer Freistellung klar ersichtlich ist, haben wir Sie bereits bei den Bilanzbesprechungen in diesem Jahr auf die Möglichkeit hingewiesen. Es kann aber durchaus sein, dass wir nicht alle Umstände berücksichtigt haben, und daher die Bitte um Prüfung, ob in ihrem Fall eine solche Freistellung sinnvoll sein kann.

Die obgenannte Ersatzsteuer von 10% der Rücklage ist obligatorisch in vier gleichen Raten zu entrichten, wobei die erste Rate jetzt zum 30. Juni 2025 (bzw. mit Aufschlag von 0,4%) innerhalb 30. Juli 2025 fällig ist, und die nächsten 3 Raten sind jeweils bei Fälligkeit der jährlichen Einkommensteuern in den Jahren 2026, 2027 und 2028 zu entrichten. Eine einmalige Zahlung ist zumindest nach dem Wortlaut der vorliegenden Bestimmungen nicht vorgesehen.

Die Freistellung ist sodann in der Steuererklärung zu melden. Sie gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2025 und saniert damit indirekt auch überschüssige Gewinnausschüttungen der letzten Monate.

Mit Erlass Nr. 35 vom 4. Juni 2025 hat die Agentur der Einnahmen auch den notwendigen Zahlungsschlüssel für die Einzahlung der Ersatzsteuer festgelegt: 1867.

Noch ein Hinweis: Unternehmen (insbesondere im Tourismussektor), die 2020 bzw. 2021 in den Genuss der Gratisaufwertung kamen, sind von der Freistellung der dadurch gebildeten Aufwertungsrücklagen ausgeschlossen.

Und noch ein Hinweis: Aufwertungsrücklagen werden häufig sinnvollerweise dazu verwendet, bestehende Verlustvorträge oder anfallende Jahresfehlbeträge abzudecken. Hier ist zu beachten, dass es in der Folge untersagt ist, Gewinne auszuschütten, sofern nicht zuvor die so verwendete Aufwertungsrücklage wieder hergestellt ist, außer es wird mit Beschluss einer Gesellschafterversammlung in Anwesenheit eines Notars ausdrücklich von dieser Vinkulierung abgesehen und derart eine definitive Verwendung der Aufwertungsrücklage beschlossen. Sollten Sie also Aufwertungsrücklagen in diesem Sinne verwendet haben, ist es ratsam, diese Zweckbestimmung nachträglich in notarieller Form festzuhalten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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