Besteuerung von Dividenden und Capital Gain – Neuerungen im Finanzgesetz für 2026
Die für 2026 geplanten Neuerungen bei der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus kleinen Beteiligungen waren Gegenstand heftiger Diskussionen in den letzten Wochen, auch im Hinblick auf etwaige Maßnahmen noch vor dem Jahresende. Gestern wurde das Haushaltsgesetz vom Senat genehmigt, und zumal es unwahrscheinlich ist, dass in der Kammer kurz vor Jahresende noch weitere Änderungen erfolgen, kann nun von einer verlässlichen Gesetzeslage für 2026 ausgegangen werden.
Und um es vorwegzunehmen: Große Umstrukturierungen noch vor Jahresende können i. d. R. unterbleiben.
Hier die voraussichtlichen Neuerungen:
- Dividenden
Künftig ist die teilweise Steuerfreistellung von Dividenden (grundsätzlich 95% bei Kapitalgesellschaften sowie in reduziertem Umfang bei Personengesellschaften) nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist nun, dass die Beteiligung, aus der die Dividenden stammen, entweder mindestens 5% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft beträgt oder einen steuerlichen Buchwert von mindestens 500.000 Euro aufweist. Ist keine der beiden Voraussetzungen gegeben, unterliegen die Dividenden ab 2026 grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Betroffen sind hier vor allem Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften, die von Unternehmen gehalten werden, denn die Schwelle von 5% wird wohl kaum überschritten werden, und auch die Schwelle von 500.000 Euro wird man bei einer angemessenen Risikostreuung i.d.R. nicht erreichen.
Die Neuregelung betrifft:
- Personengesellschaften (OHG, KG),
- natürliche Personen mit Beteiligungen im Betriebsvermögen,
- Kapitalgesellschaften und gewerbliche Körperschaften.
Die Neuerungen gelten für Gewinnausschüttungen, die ab dem 1. Jänner 2026 beschlossen werden. Maßgeblich ist also das Datum des Beschlusses über die Gewinnausschüttung und nicht das Datum der Auszahlung. Daraus folgt: Gesellschaften mit großem Streubesitz und Gesellschaftern, welche die Beteiligungen über Unternehmen halten, wie oben aufgezeigt, haben einen Vorteil, wenn ggf. noch heuer eine Gewinnausschüttung beschlossen wird.
- Veräußerungsgewinne
Parallel dazu wurde auch die Regelung zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne angepasst. Für Beteiligungen, die ab dem 1. Januar 2026 erworben werden, gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen ebenfalls eine Mindestbeteiligung von 5% oder ein steuerlicher Wert von 500.000 Euro vorliegen.
Hier betrifft die Neuerung also nur Beteiligungen, die ab 1. Jänner 2026 erworben werden; hektische Maßnahmen vor Jahresende können also unterbleiben.
Unverändert bleibt die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei natürlichen Personen außerhalb eines Unternehmens, für die weiterhin die endgültige Quellenbesteuerung von 26% gilt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.
Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Die Plattform der Agentur für Zoll und Monopole für den außerordentlichen Steuerbonus zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten ist offen. Anträge können vom 1. bis 15. September 2026 eingereicht werden; begünstigt sind Dieselkäufe von März bis August 2026.