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Fristverlängerung für Steuerzahlungen für Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalabrechnung vom 30. Juni 2025 auf den 21. Juli 2025

Bozen, 14.06.2025

Die Nachricht kam beileibe nicht überraschend, wohl aber der Zeitpunkt, denn in den letzten Jahren kam die Fristverlängerung für die Steuerzahlungen zumeist erst im letzten Augenblick, vielfach sogar erst nach der Fälligkeit. Und nun zur guten Nachricht:

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom letzten Donnerstag beschlossen, alle Zahlungen für die Einkommensteuern, für IRAP, die Mehrwertsteuer und verbundene Abgaben, die von Unternehmen und Freiberuflern, die den Zuverlässigkeitsindizes (Stichwort ISA) oder der Pauschalabrechnung unterliegen, zum 30. Juni 2025 geschuldet sind, auf Montag, den 21. Juli 2025, aufzuschieben, ohne dass hierfür irgendein Aufschlag geschuldet wäre. Die Verordnung ist zum heutigen Tag zwar nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden, der Ministerrat hat die Verabschiedung aber bereits am 12. Juni nach der Sitzung über eine Pressemitteilung kundgetan, sodass man sich wohl darauf verlassen darf. Demnach ergibt sich folgende Rechtslage:

Unternehmen und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalsystem:

Die nachstehenden Steuerpflichtigen können die Steuern aus der Steuererklärung für 2024 erst am 21. Juli 2025 entrichten:

  • Freiberufler, einschließlich Sozietäten sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu 2024 nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals zehn Milliarden Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr);
  • der Aufschub betrifft ausdrücklich auch die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, obwohl diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind;
  • der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.

Nicht in den Genuss des Aufschubs kommen hingegen alle Unternehmen und Freiberufler, welche 2024 die Umsatzschwelle von 5.164.569 Euro überschritten haben oder welche eine Haupttätigkeit ausüben, für welche gar keine ISA-Kennzahlen vorgesehen sind. Ausgeschlossen sind somit vor allem Holdinggesellschaften und landwirtschaftliche Unternehmen, welche aufgrund von Katastererträgen besteuert werden.

In Anlehnung an frühere Fristverlängerungen darf davon ausgegangen werden, dass der Aufschub bei den betroffenen Steuerpflichtigen nicht nur die IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag (Saldo- und Vorauszahlung) betrifft, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer für 2024, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 26% bei getrennter Besteuerung und die Ersatzsteuer für die Aufwertung aus den letzten Jahren und auch die neuen Ersatzsteuern für das sog. Konkordat im Voraus.

Und noch etwas wird geklärt: Soweit innerhalb 21. Juli 2025 die Zahlung nicht geleistet wird, kann diese mit einem geringen Aufschlag von 0,4% bis zum 20. August 2025 nachgeholt werden. Zur Erinnerung: Im Vorjahr wurde zwar die erste Verlängerung bis auf den 31. Juli 2024 gewährt, im Gegenzug war aber die entgeltliche Verlängerung um weitere 30 Tage mit Aufschlag von 0,4% nicht anwendbar.

Natürliche Personen:

Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden hingegen die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie für die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge zum 30. Juni 2025; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,4% kann die Zahlung bis zum 30. Juli 2025, erfolgen.

Kapitalgesellschaften:

Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss vor dem 1. Juni 2024 genehmigt haben und aufgrund der Umsatzerlöse nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen, schulden die Steuern aus der Steuererklärung am 30. Juli 2025 und mit einem Aufschlag von 0,4% am Montag, den 30. Juli 2025.

Soweit hingegen der verlängerte Termin von 180 Tagen beansprucht worden ist und die Bilanz erst im Juni 2025 genehmigt wird, ist die Steuer innerhalb von 30. Juli 2025 zu entrichten und mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 29. August 2025.

Die Verordnung enthält übrigens auch eine Reihe weiterer Änderungen im Steuerrecht, über die wir Sie aber mit getrenntem Rundschreiben informieren wollen, denn die Freude über die hier gewährte Fristverlängerung soll nicht umgehend vergrault werden!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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