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Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2025 darüber informiert: Für 2025 gilt eine neue Regelung zur Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen. Die Berechnung der Sachentlohnungen für die Privatnutzung von Pkws für das laufende Jahr 2025 wird damit noch komplizierter. Im heurigen Jahr sind grundsätzlich 4 Kategorien von Fahrzeugen für die Berechnung der Sachentlohnung zu unterscheiden;

  1. Fahrzeuge mit Immatrikulation (Erstzulassung) vor dem 1. Juli 2020 und Überlassung an den Mitarbeiter ebenfalls vor dem 1. Juli 2020,
  2. Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1. Juli 2020 und Überlassung an den Mitarbeiter ebenfalls nach dem 1. Juli 2020 und
  3. Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2020, aber mit Überlassung zur gemischten Nutzung an den Mitarbeiter nach genanntem Stichtag.
  4. Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1. Jänner 2025 und Überlassung zur gemischten Nutzung nach dem 1. Jänner 2025:

Hier soll nur nochmals auf den 4. Fall eingegangen werden, denn über die „alten“ Regelungen haben wir Sie bereits mehrfach informiert: Für Fahrzeuge, welche nach dem 1. Jänner 2025 zugelassen worden sind und mit Verträgen, abgeschlossen nach dem 1. Jänner 2025, zur gemischten Nutzung an Mitarbeiter überlassen werden, gilt immer mit Bezug auf den ACI-Tarif 2025 für 15.000 km/Jahr folgende Regelung:

  • Für hybride Fahrzeuge (plug-in) gelten 20% von 15.000 km (entspricht 3.000 km/Jahr) als Privatnutzung.
  • Für Elektrofahrzeuge hingegen gelten 10% von 15.000 km (entspricht also 1.500 km/Jahr) als Privatnutzung.
  • Und für alle anderen Fahrzeuge werden pauschal 50% (entspricht 7.500 km/Jahr) als Privatnutzung herangezogen; das entspricht der früheren Behandlung älterer Fahrzeuge mit deinem Schadstoffausstoß von über 160 g/km und bis zu 190 g/km.

Im Gegensatz zur früheren Regelung wird also bei Verbrennermotoren nun nicht mehr auf den Schadstoffausstoß abgestellt, sondern allein auf die Antriebsform des Wagens: reiner Elektroantrieb (BEV) und Plug-in-Hybrid-Antrieb (PHEV) einerseits und alle anderen Antriebsformen andererseits, völlig unabhängig von der Höhe des Schadstoffausstoßes. Bei schadstoffarmen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren führt die Neuregelung i. d. R. fast zu einer Verdoppelung der bisherigen Sachentlohnung. Umgekehrt können sich Nutzer großer Elektrofahrzeuge freuen: Hier geht die Belastung im Vergleich zum Vorjahr um rund 50% zurück. Wie in der Vergangenheit werden die so ermittelten vermuteten km für die Privatnutzung pro Jahr mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km multipliziert, und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ergibt sich nach Abzug des etwaigen Kostenbeitrages des Mitarbeiters.

Zuletzt hat insbesondere der gesamtstaatliche Verband der Aktiengesellschaften „Assonime“ (Rundschr. Nr. 7 vom 3. April 2025) die Neuregelung in ungewohnt scharfer Form kritisiert, und diese Kritik von so gewichtiger Stelle zeigt offensichtlich Wirkung. Denn jetzt wird mit der Umwandlung der G.V. 19/2025 in Gesetz eine Übergangsregelung eingeführt:

Und zwar bleibt für Fahrzeuge, welche zwar nach dem 1. Jänner 2025 zugelassen (Erstzulassung) worden sind, nachweislich aber bereits vor genanntem Datum bestellt worden sind und welche noch innerhalb 30. Juni 2025 zur gemischten Nutzung einem Mitarbeiter überlassen werden, die frühere Regelung aufrecht, wonach die Sachentlohnung in Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß dieser Fahrzeuge wie folgt, immer mit Bezug auf den ACI-Tarif von 15.000 km, festgelegt,

  • bis zu 60 g/km: 25% von 15.000 km (entspricht 3.750 km/Jahr anstatt der allgemeinen 4.500 km),
  • über 60 g/km und bis zu 160 g/km: 30% von 15.000 km (entspricht der alten Regelung von 4.500 km/Jahr),
  • über 160 g/km und bis zu 190 g/km: 50% von 15.000 km (entspricht 7.500 km/Jahr),
  • über 190 g/km: 60% von 15.000 km (entspricht 9.000 km/Jahr).

Für ab 1. Jänner 2025 bestellte, immatrikulierte und zur Nutzung überlassene Fahrzeuge kommt hingegen einzig die eingangs aufgezeigte Neuregelung für 2025 zur Anwendung. Dies gilt auch für vor genanntem Stichtag bestellte Fahrzeuge, wenn die Zulassung zwar nach dem 1. Jänner erfolgt ist, die Überlassung zur gemischten Nutzung aber erst nach dem 30. Juni 2025 vorgenommen wird.

Sachentlohnung und Freibetrag:

Und noch eine Klarstellung: Soweit die Privatnutzung einem Mitarbeiter nicht in Rechnung gestellt wird, sondern als Sachentlohnung über den Lohnstreifen berücksichtigt wird, greift auch für diese Sachentlohnung der Freibetrag von 1.000 Euro (erhöht auf 2.000 Euro bei Mitarbeitern mit zu Lasten lebenden Kindern). Aber Vorsicht: Das Anrecht auf diesen Freibetrag verfällt immer dann, wenn die Sachentlohnung in Summe die Schwelle übersteigt.

Beispiel: Hat der Mitarbeiter Anrecht auf einen Freibetrag von 1.000 Euro und wird ihm das Fahrzeug zur gemischten Nutzung überlassen mit einer Sachentlohnung von z. B. 1.950 Euro, so ist die Schwelle überschritten und der gesamte Betrag von 1.950 Euro (und nicht nur 950 Euro) muss besteuert werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

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