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Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023, Art. 1 Abs. 101 – 111) wurden alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Italien dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eine Versicherung zur Deckung von Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Sachanlagen abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Die Selbstbeteiligung (Stichwort „franchigis“) darf eine Schwelle von 15% nicht übersteigen. Von der Verpflichtung betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, also Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen. Offensichtlich ausgenommen sind hingegen landwirtschaftliche Unternehmen. Laut jüngsten Presseberichten sollen auch noch Befreiungen für kleinere Unternehmen vorgesehen werden, wobei deren Abgrenzung noch offen ist.

Bei etwaigen Unterlassungen drohen nicht nur Verwaltungsstrafen bis zu 500.000 Euro, sondern auch der der Verlust von Beihilfen und der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen (auch bei konkreten Katastrophenfällen).

Allerdings: Die notwendigen Durchführungsbestimmungen sind bis dato nicht erlassen worden; in der Fachpresse sind in den letzten Wochen diverse Entwürfe zirkuliert, und allgemein wird davon ausgegangen, dass in den nächsten Wochen mit einer Veröffentlichung zu rechnen ist.

Der Verband der Versicherungsgesellschaften hat zuletzt mehrfach eine Verschiebung der eingangs genannten Fälligkeit zum Jahresende verlangt, bisher leider ohne Erfolg. Aber allein der Umstand, dass in den vorliegenden Entwürfen zu den Durchführungsbestimmungen eine Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb welcher die Versicherungsgesellschaften ihre Polizzen auf die neuen Anforderungen abstimmen müssen, besagt, dass der Stichtag 31. Dezember 2024 wahrscheinlich nicht eingehalten werden kann.

Unabhängig davon können wir ihnen nur empfehlen, baldigst mit ihrer Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten, um vorbereitet zu sein.

Und hier noch ein Hinweis: Die vorliegenden Entwürfe zu den Durchführungsbestimmungen sehen durchwegs vor, dass Gebäude, welche nicht den urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht versichert werden können. Dies gilt offensichtlich auch für Anlagen, die nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen. Man tut also gut daran, hier im Vorfeld die notwendigen Überprüfungen im eigenen Haus durchzuführen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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