Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen – Fristverlängerung auf 31.03.25
Wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 36/2024 vom 11. September 2024 darüber informiert: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023) war für Unternehmen die Verpflichtung eingeführt worden, innerhalb 31. Dezember 2024 eine Versicherung für Grundstücke, Gebäude und Sachanlagen gegen Schäden abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Unterlassungen sollten mit Verwaltungsstrafen und dem Verlust von Beihilfen geahndet werden.
Allerdings sind die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen, insbesondere was die Inhalte solcher Versicherungspolizzen betrifft, bis zum heutigen Tag nicht erlassen worden. Der Text wurde zwar im September von den zuständigen Ministerien genehmigt, die Veröffentlichung im Amtsblatt ist allerdings noch immer ausständig.
Heute wurde allerdings in der Fachpresse angekündigt, dass mit der Silvesterverordnung eine Fristverlängerung für den Abschluss dieser Versicherungen auf den 31. März 2025 gewährt werden soll. Zumal, wie bereits mitgeteilt, im Entwurf zu den Durchführungsbestimmungen den Versicherungsgesellschaften eine Frist von 90 Tagen zur Anpassung ihrer Polizzen eingeräumt werden sollte, darf die angekündigte Fristverlängerung wohl als sicher angenommen werden.
Bleibt nur zu hoffen, dass die überfälligen Durchführungsbestimmungen in den nächsten Wochen endlich in Kraft treten, auch damit die notwendige Zeit bleibt, bei Versicherungsgesellschaften Angebote einzuholen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
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