Menu

Urteile des Kassationsgerichtshofs zur Handwerker- und Kaufleuteversicherung von GmbH-Gesellschaftern – keine INPS-Beiträge auf nicht ausgeschüttete Gewinne

Bozen, 01.10.2026

Urteile des Kassationsgerichtshofs zur Handwerker- und Kaufleuteversicherung von GmbH-Gesellschaftern – keine INPS-Beiträge auf nicht ausgeschüttete Gewinne

Der Kassationsgerichtshof hat im September 2026 mit mehreren gleichlautenden Urteilen (u. a. Nr. 25377 vom 16. September 2026) die bisherige INPS-Praxis zur Beitragsberechnung bei mitarbeitenden GmbH-Gesellschaftern wesentlich geändert. Bisher rechnete das NISF/INPS – entsprechend seiner Verwaltungspraxis und den Anleitungen zum Vordruck RR – dem Gesellschafter grundsätzlich den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am steuerlichen Einkommen der GmbH zu, unabhängig davon, ob der Gewinn tatsächlich ausgeschüttet oder von der Gesellschaft einbehalten wurde.

Die Kassation stützt sich hingegen auf den Wortlaut von Art. 3-bis GD Nr. 384/1992: Für die Beitragsbemessung sind die dem Versicherten steuerlich zugerechneten Unternehmenseinkünfte maßgeblich. Nach der neuen Rechtsprechung setzt die beitragsrechtliche Zurechnung bei einer GmbH voraus, dass das Einkommen dem Gesellschafter steuerlich zugerechnet wird. Die Kassation nennt hierfür insbesondere die Vereinnahmung der Gewinne oder die Option für die Transparenzbesteuerung gemäß Art. 115 und 116 TUIR (ab 2027 Art. 124 und 125 GvD Nr. 117/2026).

Werden die Gewinne einer normal besteuerten GmbH hingegen einbehalten bzw. Rücklagen zugeführt, verbleiben sie steuerlich bei der Gesellschaft und sind nach der neuen Rechtsprechung nicht in die Beitragsgrundlage des Gesellschafters einzubeziehen. Sofern keine weiteren beitragspflichtigen Unternehmenseinkünfte vorliegen, verbleibt in diesem Fall lediglich die Beitragsbelastung auf dem gesetzlichen Mindesteinkommen.

Dies gilt auch für den Alleingesellschafter und alleinigen Verwalter, der über die Thesaurierung selbst entscheidet: Die Nichtausschüttung kann vielfältige unternehmerische Gründe haben und begründet für sich allein keine Umgehung. Und: Die Beweislast für die Zurechnung der Gewinne trägt das NISF/INPS.

Beispiel

Eine GmbH erzielt einen steuerlichen Gewinn von 300.000 Euro, der zur Gänze einer Rücklage zugeführt wird. Ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter arbeitet hauptberuflich in der Gesellschaft und ist in der Kaufleuteversicherung eingetragen. Bisher rechnete ihm das INPS 150.000 Euro als Beitragsgrundlage zu; nach der neuen Rechtsprechung ist dieser Betrag nicht beitragspflichtig; der Gesellschafter schuldet, sofern keine weiteren beitragspflichtigen Unternehmenseinkünfte vorliegen, lediglich die Mindestbeiträge. Bei GmbHs mit Transparenzbesteuerung wird das Einkommen den Gesellschaftern hingegen unmittelbar zugerechnet und bleibt beitragspflichtig.

Offene Fragen bei ausgeschütteten Gewinnen

Offen ist die Behandlung ausgeschütteter Gewinne. Die Kassation umschreibt die Beitragsgrundlage weiterhin als Anteil am steuerlichen Einkommen der GmbH, macht die Zurechnung zum Gesellschafter aber vom Bezug der Gewinne bzw. von der Transparenzbesteuerung abhängig. Unklar bleibt, ob dann das anteilige steuerliche Einkommen der GmbH (vor IRES und einschließlich der steuerlichen Hinzurechnungen für nicht abzugsfähige Kosten) oder die ausgeschüttete Nettodividende maßgeblich sind – zumal Dividenden der Abgeltungssteuer von 26 % unterliegen und nicht in der IRPEF-Erklärung angegeben werden.

Zudem sind steuerliches Einkommen und ausgeschütteter Gewinn u. U. völlig unterschiedliche Größen: Die Ausschüttung erfolgt laut Gesellschafterbeschluss aus dem Jahresüberschuss oder aus Rücklagen (auch früherer Jahre) und versteht sich nach Abzug der Steuern. Eine Bemessung nach dem Nettogewinn würde außerdem GmbHs mit Transparenzbesteuerung (sowie Personengesellschaften) benachteiligen, deren Gesellschafter die Beiträge weiterhin auf das in der Regel deutlich höhere steuerliche Einkommen zu berechnen haben. Ungeklärt ist auch die Behandlung dauerhafter steuerlicher Abweichungen: Nicht abzugsfähige Kosten erhöhen das steuerliche Einkommen, können aber nie ausgeschüttet werden; umgekehrt sind steuerfreie Erträge oder Sonderabzüge (z. B. Hyperabschreibungen) ausschüttbar, obwohl sie nicht besteuert werden. Eine Zuordnung dieser Abweichungen zu später ausgeschütteten Rücklagen würde eine jahrelange Nachverfolgung erfordern und wäre in der Praxis kaum umsetzbar.

In ersten Kommentaren der Fachpresse wird aus den Urteilen abgeleitet, dass für die Zurechnung grundsätzlich die tatsächliche Vereinnahmung des Gewinns maßgeblich sein könnte und der Begriff der „erklärten Einkünfte“ möglicherweise in einem weiteren Sinne als steuerlich erfasste Einkünfte verstanden wird. Dafür spricht, dass einige Urteile (z. B. Nr. 25383/2026 und Nr. 25628/2026) Beteiligungen betreffen, deren Gewinnausschüttungen der Abgeltungssteuer unterlegen wären. Nach dieser Auslegung dürfte es daher keine entscheidende Rolle spielen, ob die Dividende in der Steuererklärung angegeben oder mit Abgeltungssteuer belegt wird.

Handwerkerversicherung und Eintragungspflicht

Die vorstehenden Grundsätze gelten unseres Erachtens gleichermaßen für die Handwerkerversicherung.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob überhaupt eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerkerversicherung besteht. Mit Urteil Nr. 19448 vom 12. Juni 2026 hat die Kassation ihre ständige Rechtsprechung bekräftigt: Die Eintragung der Gesellschaft in das Handwerksverzeichnis ist für die Beitragspflicht nicht konstitutiv; ihr Fehlen ist unerheblich, sobald die handwerkliche Natur der Tätigkeit feststeht. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung kommt es insbesondere darauf an, ob die handwerkliche Tätigkeit überwiegend durch persönliche, auch manuelle Arbeit im Produktionsprozess ausgeübt wird und der Faktor Arbeit gegenüber dem Faktor Kapital überwiegt. Im entschiedenen Fall war die GmbH beim INPS dem Sektor Industrie zugeordnet; die Eintragung des Gesellschafters und Verwalters von Amts wegen wurde dennoch bestätigt.

Für Südtirol ist zu differenzieren: Die Südtiroler Handwerksordnung sieht für GmbHs besondere Voraussetzungen hinsichtlich der tätigen Gesellschafter bzw. Verwaltungsmitglieder und deren Beteiligung vor. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt nach der Südtiroler Handwerksordnung nicht lediglich eine fehlende formelle Eintragung vor; vielmehr fehlen bereits Voraussetzungen, welche das Landesrecht für die Qualifikation einer GmbH als Handwerksunternehmen vorsieht. Ob das NISF/INPS ungeachtet dessen einzelne Gesellschafter aufgrund der staatlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Handwerkerversicherung unterwerfen kann, wurde durch Kass. 19448/2026 unseres Erachtens nicht abschließend entschieden.

Allgemein ist bei Südtiroler GmbHs im Handwerk aber zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Die Voraussetzungen für ein Handwerksunternehmen sind materiell erfüllt, die Gesellschaft ist jedoch nicht im Handwerksverzeichnis eingetragen: Die fehlende Eintragung allein schützt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vor einer möglichen Beitragspflicht in der Handwerkerversicherung.
  • Die GmbH erfüllt bereits die materiellen Voraussetzungen der Südtiroler Handwerksordnung nicht: In diesem Fall bestehen u. E. auch weiterhin wesentliche Argumente gegen eine Einstufung der Gesellschafter in die Handwerkerversicherung.
Praktische Hinweise

Gesellschafter einer GmbH, die derzeit in der Kaufleute- oder Handwerkerversicherung eingetragen sind, sollten nach dieser Rechtsprechung prüfen lassen,

  • ob in den vergangenen Jahren INPS-Beiträge auf nicht ausgeschüttete GmbH-Gewinne entrichtet wurden;
  • ob diese Beiträge nach der neuen Rechtsprechung überhaupt geschuldet waren;
  • ob eine Berichtigung oder Rückforderung möglich ist;
  • und bei Gesellschaftern von Südtiroler Handwerks-GmbHs zusätzlich, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerkerversicherung überhaupt vorliegen;
  • ob für noch nicht endgültig festgesetzte bzw. noch zu erklärende Beitragsjahre bereits die neue Rechtsprechung angewandt werden soll.

Schließlich werden Gestaltungen von Geschäftsführervergütungen und Gewinnausschüttungen im Lichte der vorliegenden Urteile bei GmbHs überprüft werden müssen.

Bleibt zu ergänzen: Das NISF/INPS hat seine bisherige Verwaltungspraxis bislang nicht offiziell an die neue Rechtsprechung angepasst. Eine Anwendung der neuen Grundsätze bereits bei der laufenden Beitragsberechnung bzw. die Rückforderung bereits entrichteter Beiträge kann daher derzeit noch zu Beanstandungen und gegebenenfalls zu einem Rechtsstreit führen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

29.09.2026, Rundschreiben Nr. 39/2026

Reform des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften

Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.

22.09.2026, Rundschreiben Nr. 38/2026

Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026

Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.