Reform des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften
Mit dem GvD Nr. 47 vom 27. März 2026, in Kraft seit 29. April 2026, wurden die Regeln über Verwaltung und Kontrolle von Aktiengesellschaften (S.p.A.) neu geordnet und teilweise ergänzt. Die Reform enthält vielfach eine systematische Neuordnung bereits bestehender Vorschriften. Eine bedeutsame materielle Neuerung ist jedoch Art. 2381-ter Abs. 4 ZGB: Nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in angemessener Weise auf die erhaltenen Informationen vertrauen („ragionevole affidamento“); zugleich sind ihre spezifischen Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Für die Praxis steht daher weniger eine Zunahme formaler Sitzungsanforderungen als vielmehr die Qualität des Informations- und Entscheidungsprozesses im Vordergrund.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Auswirkungen zusammen. Die wichtigste Aussage aber vorweg: Auf eine angemessene, rechtzeitige und für die jeweilige Entscheidung ausreichende Information der Mitglieder des Verwaltungsrates ist besonderes Augenmerk zu legen.
1. Organisation und Delegationen
Der neu gefasste Art. 2380-bis ZGB stellt klar, dass dem Verwaltungsorgan neben der Geschäftsführung auch die Organisation des Unternehmens obliegt. Die geschäftsführenden Organe tragen laufend für die Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsstrukturen Sorge; der Gesamtverwaltungsrat beurteilt deren Angemessenheit auf Grundlage der erhaltenen Informationen.
Art. 2381-bis ZGB bündelt die Regeln über Delegationen. Der Verwaltungsrat legt Inhalt und Grenzen der Delegation fest, kann Weisungen erteilen und einzelne Geschäfte an sich ziehen. Bestehende Delegierungsbeschlüsse sollten deshalb auf klare Zuständigkeiten, Betragsgrenzen, Berichtspflichten und vorbehaltene Geschäfte überprüft werden.
2. Krise und Insolvenz: Entscheidung beim Gesamtverwaltungsrat
Ausdrücklich nicht delegierbar sind Entscheidungen über den Zugang zu Instrumenten zur Regelung der Unternehmenskrise und Insolvenz. Auch Inhalt der Vorschläge und Bedingungen des jeweiligen Plans bleiben dem Gesamtverwaltungsrat vorbehalten; lediglich die Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung kann delegiert werden.
3. Information als Grundlage der Entscheidung
Art. 2381-ter ZGB stellt die Information des Verwaltungsrates in eine eigenständige Norm. Jedes Mitglied muss informiert handeln und kann von den geschäftsführenden Organen verlangen, dass dem Verwaltungsrat zusätzliche Informationen über die Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass angemessene Informationen zu den Tagesordnungspunkten zur Verfügung stehen. Diese bereits bisher bestehende Aufgabe gewinnt durch die stärkere Verknüpfung von Informationsqualität und individuellem Haftungsmaßstab erheblich an praktischer Bedeutung.
Bei wesentlichen Investitionen, Finanzierungen, Unternehmens- oder Beteiligungserwerben und -veräußerungen, Restrukturierungen, Jahresabschlüssen sowie strategischen, industriellen und finanziellen Planungen sollten die entscheidungsrelevanten Unterlagen deshalb so rechtzeitig und strukturiert vorliegen, dass Gegenstand, wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen, wesentliche Annahmen, Risiken und Handlungsalternativen nachvollzogen werden können.
4. Angemessenes Vertrauen und individuelle Verantwortung
Der neue Art. 2381-ter Abs. 4 ZGB erlaubt nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern grundsätzlich ein angemessenes Vertrauen auf die nach Gesetz und Satzung erhaltenen Informationen. Dies ist weder eine generelle Haftungsfreistellung noch eine Pflicht zur vollständigen Nachprüfung der Geschäftsführung. Erkennbare Widersprüche, Informationslücken und Warnsignale dürfen jedoch nicht unbeachtet bleiben.
Die Vorschrift ist zusammen mit dem geänderten Art. 2392 Abs. 2 ZGB zu lesen, der nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder von der gesamtschuldnerischen Haftung ausnimmt, wenn diese aufgrund angemessenen Vertrauens auf die gemäß Art. 2381-ter Abs. 4 ZGB erhaltenen Informationen den schädigenden Sachverhalt weder kannten noch kennen konnten.
Die spezifischen Fachkenntnisse des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds sind auch bei der Beurteilung der Angemessenheit dieses Vertrauens zu berücksichtigen und können daher im jeweiligen Fachbereich einen erhöhten Aufmerksamkeitsmaßstab begründen.
5. Berichterstattung und Protokollierung
Die geschäftsführenden Organe berichten dem Verwaltungsrat und dem Kontrollorgan in der satzungsmäßigen Periodizität, jedenfalls mindestens halbjährlich, über Geschäftsverlauf, voraussichtliche Entwicklung und wesentliche Geschäfte. Bei bedeutenden Beschlüssen sollte das Protokoll nachvollziehbar erkennen lassen, welche Unterlagen vorlagen, welche wesentlichen Fragen und Risiken erörtert wurden und ob Vorbehalte oder abweichende Auffassungen bestanden.
6. Weitere Verhaltenspflichten der Verwaltungsratsmitglieder
Das Wettbewerbsverbot nach Art. 2390 ZGB wurde erweitert: Verwaltungsratsmitglieder dürfen nunmehr ohne spezifische Genehmigung der Hauptversammlung auch keine Funktion als Führungskraft mit strategischer Verantwortung („dirigente con responsabilità strategiche“) in einer konkurrierenden Gesellschaft übernehmen. Der neue Art. 2390-bis ZGB untersagt darüber hinaus insbesondere die Nutzung von Daten, Informationen oder Geschäftschancen, die ein Verwaltungsratsmitglied aufgrund seines Amtes erlangt hat, zum eigenen oder fremden Vorteil. Im Bereich der Interessenkonflikte ermöglicht Art. 2391 ZGB zudem weitergehende statutarische oder reglementarische Vorgaben für die Teilnahme eines betroffenen Verwaltungsratsmitglieds an der Beratung und Beschlussfassung.
7. Was Gesellschaften jetzt prüfen sollten
- Bestehende Delegierungen auf Zuständigkeiten, Grenzen, Berichtspflichten und vorbehaltene Geschäfte überprüfen.
- Einen verlässlichen Prozess für rechtzeitige und verständliche Sitzungsunterlagen festlegen.
- Die periodische Berichterstattung der delegierten Organe im Jahreskalender des Verwaltungsrates einplanen.
- Die Angemessenheit der Organisations-, Verwaltungs-, Rechnungslegungs- und Informationsstrukturen regelmäßig und bei wesentlichen Veränderungen behandeln.
- Bei unzureichenden Informationen erforderlichenfalls weitere Informationen verlangen oder die Entscheidung vertagen.
- Protokollmuster für wesentliche Entscheidungen auf Informationsgrundlage, Risiken, Rückfragen und etwaige Vorbehalte ausrichten.
8. Hinweis für GmbHs
Die Reform betrifft ihrem Wortlaut nach unmittelbar Aktiengesellschaften. Art. 2475 ZGB verweist für GmbHs weiterhin lediglich auf Art. 2381 ZGB „soweit vereinbar“. Da bisher in Art. 2381 enthaltene Regelungen nun teilweise in Art. 2381-bis und 2381-ter ZGB stehen, ohne dass Art. 2475 entsprechend angepasst wurde, ist deren unmittelbare Anwendbarkeit auf GmbHs derzeit nicht abschließend geklärt.
Nach ersten Stellungnahmen sprechen Kontinuität und systematischer Zusammenhang dafür, die betreffenden Grundsätze – soweit mit der GmbH-Struktur vereinbar – insbesondere bei Aufgabenverteilung und Informationsflüssen zu berücksichtigen. Bei der unmittelbaren Übertragung des neu eingeführten Grundsatzes des angemessenen Vertrauens („ragionevole affidamento“) auf GmbHs ist dagegen besondere Zurückhaltung geboten.
Die dem Rundschreiben beigefügten Anlagen enthalten praktische Handlungsanweisungen für die Gesellschaft sowie eine Checkliste für die einzelne Verwaltungsratssitzung.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir gerne zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Urteile des Kassationsgerichtshofs zur Handwerker- und Kaufleuteversicherung von GmbH-Gesellschaftern – keine INPS-Beiträge auf nicht ausgeschüttete Gewinne
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.
Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.