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Neue Förderung für Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2 – Ecobonus nach DPCM vom 10. Juni 2026 – Förderportal am 29. Juli 2026 geöffnet

Bozen, 01.08.2026

Neue Förderung für Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2 – Ecobonus nach DPCM vom 10. Juni 2026 – Förderportal am 29. Juli 2026 geöffnet

Mit Art. 3 des Dekrets des Ministerpräsidenten (DPCM) vom 10. Juni 2026, in Kraft seit dem 26. Juni 2026, wurde ein neuer Ecobonus-Beitrag für den Kauf neuer Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2 eingeführt. Für die Maßnahme stehen bis zum 31. März 2030 insgesamt 180 Mio. Euro zur Verfügung, davon 40 Mio. Euro für das Jahr 2026; 40% der Jahresmittel sind Fahrzeugen mit rein elektrischem Antrieb oder Brennstoffzellenantrieb vorbehalten. Die Förderung richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Güter im Werkverkehr oder für Dritte befördern. Die Mittel werden über ein Buchungsverfahren beim Händler abgerufen und sind kontingentiert: Die Buchungsplattform wurde vor wenigen Tagen, am 29. Juli 2026, um 12:00 Uhr geöffnet, die für 2026 bereitgestellten 40 Mio. Euro waren allerdings bereits nach wenigen Stunden ausgeschöpft. Für weitere Vorhaben ist daher die nächste Öffnung der Plattform abzuwarten; wir empfehlen, anstehende Fahrzeuginvestitionen schon jetzt vorzubereiten, um bei einer Wiederauffüllung der Mittel sofort buchen zu können. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Eckpunkte zusammengefasst.

1. Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GBER), die Güterbeförderung im Werkverkehr (conto proprio) oder für Dritte (conto terzi) betreiben; begünstigt ist auch der Erwerb im Wege des Finanzierungsleasings;
  • Vermietungsgesellschaften, die ein Nutzfahrzeug erwerben, sofern dem Händler ein von einem begünstigten KMU unterzeichneter Auftrag vorgelegt wird, der auf den Abschluss eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren gerichtet ist. Die Vermietungsgesellschaft muss den erhaltenen Beitrag vollständig an das begünstigte KMU weitergeben, indem sie ihn anteilig von den monatlichen Mietraten abzieht.

2. Förderfähige Fahrzeuge

Gefördert werden fabrikneue Nutzfahrzeuge der Klasse N1 sowie Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,2 t, also Fahrzeuge zur Güterbeförderung. Das Neufahrzeug muss in Italien zugelassen werden. Jedes Fahrzeug muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • fabrikneu (keine Vorführ- oder Gebrauchtfahrzeuge);
  • bestimmt für ein KMU, das Güter im Werkverkehr oder für Dritte befördert;
  • Antrieb rein elektrisch (BEV), mit Brennstoffzelle (FCEV) oder konventionell.

Konventionell angetriebene Fahrzeuge sind nur in Verbindung mit der Verschrottung eines Altfahrzeugs förderfähig (siehe Abschnitt 4).

3. Höhe des Beitrags

Die Höhe des Beitrags ist nicht einheitlich, sondern richtet sich nach drei Parametern:

  • der zulässigen Gesamtmasse des neuen Fahrzeugs;
  • der Antriebsart des neuen Fahrzeugs (BEV/FCEV oder konventionell);
  • dem Vorliegen eines zu verschrottenden Altfahrzeugs.

Die amtliche Tabelle unterscheidet fünf Masseklassen. Die Beiträge reichen insgesamt von 2.000 bis 20.000 Euro: bei BEV- und FCEV-Fahrzeugen von 2.000 bis 16.000 Euro ohne Verschrottung bzw. von 4.000 bis 20.000 Euro mit Verschrottung, bei konventionellem Antrieb von 2.000 bis 10.000 Euro (ausschließlich mit Verschrottung). Hier ein Überblick:

Zulässige GesamtmasseBEV/FCEV ohne VerschrottungBEV/FCEV mit VerschrottungKonventionell mit Verschrottung
0–1,49 t2.000 €4.000 €2.000 €
1,50–2,39 t4.500 €8.000 €3.000 €
2,40–3,49 t10.000 €14.000 €4.500 €
3,50–4,24 t14.000 €18.000 €8.000 €
4,25–7,20 t16.000 €20.000 €10.000 €

Die konkrete Beitragshöhe für Ihr Vorhaben ermitteln wir gerne im Einzelfall anhand der amtlichen Beitragstabelle.

4. Variante A: Kauf mit Verschrottung

Beim Erwerb eines konventionell angetriebenen Neufahrzeugs muss das Altfahrzeug in einer Schadstoffklasse bis einschließlich Euro 4 homologiert sein. Für die freiwillige Verschrottung beim Erwerb eines BEV- oder FCEV-Fahrzeugs sieht Art. 3 DPCM keine entsprechende Euro-4-Grenze ausdrücklich vor.

AnforderungInhalt
FahrzeugklasseGleiche Klasse wie das Neufahrzeug – N1 und N2 sind zu Verschrottungszwecken untereinander austauschbar.
HaltedauerSeit mindestens 12 Monaten auf denselben Halter zugelassen, der auch das Neufahrzeug erwirbt.
SchadstoffklasseHomologiert bis einschließlich Euro 4 (beim Kauf eines N1 oder N2 mit konventionellem Antrieb).

Im Kaufvertrag über das Neufahrzeug sind zwingend anzugeben:

  • das zu verschrottende Altfahrzeug;
  • der Ecobonus-Beitrag nach dem DPCM vom 10. Juni 2026.

5. Variante B: Kauf ohne Verschrottung

Bei konventionell angetriebenen Fahrzeugen ist die Verschrottung eines Altfahrzeugs zwingende Fördervoraussetzung; bei BEV- und FCEV-Fahrzeugen ist sie optional und erhöht den Beitrag.

6. Ablauf beim Händler und Fristen

Der Beitrag wird nicht vom Unternehmen selbst beantragt, sondern über den Händler abgewickelt: Dieser bucht den Beitrag über die Ecobonus-Plattform vor und zieht ihn unmittelbar vom Kaufpreis ab. Bei Kauf mit Verschrottung treffen den Händler zusätzlich folgende Pflichten innerhalb von 30 Tagen ab Auslieferung des Neufahrzeugs:

  • Übergabe des Altfahrzeugs an einen zugelassenen Verwertungsbetrieb;
  • Beantragung der Löschung aus dem Fahrzeugregister wegen Verschrottung über den telematischen Schalter für Kraftfahrzeugangelegenheiten (Sportello Telematico dell’Automobilista).

Die Buchung erfolgt über die Plattform ecobonus.mimit.gov.it, die von Invitalia im Auftrag des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) verwaltet wird. Mit Direktorialdekret vom 27. Juli 2026 wurde die Buchung ab 12.00 Uhr des 29. Juli 2026 für Käufe im Zeitraum vom 26. Juni 2026 (Inkrafttreten des DPCM) bis zum 31. Dezember 2026 freigeschaltet; die verfügbaren Mittel waren noch am selben Tag ausgeschöpft.

Derzeit können mangels verfügbarer Mittel keine neuen Förderungen reserviert werden. Eine neuerliche Buchungsmöglichkeit kann sich ergeben, wenn bereits reservierte Mittel wieder frei werden oder wenn das MIMIT ein weiteres Förderfenster auf Grundlage der für die Folgejahre vorgesehenen Mittel eröffnet. Zeitpunkt und Bedingungen einer neuerlichen Öffnung stehen derzeit noch nicht fest.

Der Händler muss die gebuchte Förderung grundsätzlich innerhalb von 270 Tagen ab der Buchung bestätigen und die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen in die Plattform einstellen. Erfolgt die Bestätigung nicht fristgerecht, verfällt die Reservierung des Beitrags.

Wir empfehlen, sich die fristgerechte Verschrottung und Abmeldung vom Händler schriftlich bestätigen zu lassen und die Nachweise zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

7. Pflichten nach dem Kauf

Das geförderte Neufahrzeug muss mindestens 24 Monate im Eigentum des Begünstigten verbleiben. Bei einem Erwerb im Wege des Finanzierungsleasings ist entsprechend die Nutzung durch den begünstigten Leasingnehmer während dieses Zeitraums sicherzustellen.

8. Empfehlungen

Lassen Sie die Förderfähigkeit möglichst vor Unterzeichnung eines verbindlichen Kauf-, Leasing- oder Mietauftrags prüfen und stimmen Sie das Vorhaben frühzeitig mit dem Händler ab. Eine Bestellung vor Öffnung der Buchungsplattform schließt die Förderung nicht zwingend aus, sofern sie in den jeweils festgelegten Förderzeitraum fällt und alle Voraussetzungen erfüllt. Ein Anspruch auf den Beitrag entsteht jedoch erst mit erfolgreicher Reservierung durch den Händler und nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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