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Industrie 4.0 – Neuvorlage der Vorabmeldungen für Investitionen 2025 innerhalb 16. Juli 2025 auf neuen Vordrucken – neuer Verrechnungsschlüssel

Bozen, 23.06.2025

Über die Neuerungen bei den Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 haben wir Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 22 vom 21. Mai 2025 informiert, auf welches wir hier ausdrücklich nochmals verweisen.

Wie mitgeteilt, unterliegen die Investitionsförderungen Industrie 4.0 im Jahr 2025, soweit nicht innerhalb Ende 2024 eine verbindliche Bestellung nebst Anzahlung von zumindest 20% erfolgt ist, einer Ausgabenbegrenzung im Staatshaushalt von mickrigen 2,2 Mrd. Euro. Um den Überblick über diese Ausgaben nicht zu verlieren, sind mit Verordnung vom 15. Mai 2025 drei Meldungen vorgesehen worden: Eine Vorabmeldung, eine Bestätigungsmeldung und eine Abschlussmeldung. Mehr Bürokratie geht eigentlich wohl nicht mehr!

Und wer ab 1. Jänner 2025 bereits eine erste Vorabmeldung auf dem Meldevordruck, wie er von der Agentur der Einnahmen im Vorjahr mit Verordnung vom 24. April 2024 festgelegt worden ist, eingereicht hat, muss diese Voranmeldung nun mit einem neuen Meldevordruck, wie er am 15. Mai 2025 festgelegt worden ist, nochmals nachholen, um die eigene Rangordnung bei der Zuordnung der klammen Mittel sicherzustellen.

In der Zwischenzeit ist am 17. Juni 2025 das einschlägige Portal zur Eingabe der neuen Meldungen freigeschaltet worden, und es können damit auch die Vorabmeldungen neu gestellt werden. Als letzter Termin für die Neuvorlage dieser Vorabmeldungen ab 1. Jänner 2025 ist der 16. Juli 2025 vorgesehen worden.

Hinweis: Wer innerhalb 31. Dezember 2024 eine verbindliche Bestellung durchgeführt hat und auch eine Anzahlung von 20% geleistet hat, muss keine zweite Voranmeldung vorlegen. Bei ihm reicht die erste Voranmeldung mit dem Vordruck vom Vorjahr aus, weil er – wie oben aufgezeigt – nicht unter die neue Ausgabensperre fällt. Selbstverständlich muss aber immer eine Abschlussmeldung eingereicht werden!

Übrigens: Wer für heuer überhaupt noch keine Vorabmeldung erstellt hat und jetzt erstmals eine Steuergutschrift für eine Investition 2025 mit den Voraussetzungen „Industrie 4.0“ beantragen will, der wird eine herbe Enttäuschung erleben: Auf dem Portal erscheint nämlich schon seit dem 18. Juni 2025, also nach einem Tag ab seiner Freischaltung, dass alle Mittel erschöpft wären.

Unsere Empfehlung:

- Für Vorabmeldungen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und 15. Mai 2025 ist auf jeden Fall die Neuvorlage innerhalb 16. Juli 2025 durchzuführen; die ursprüngliche Rangfolge soll dadurch gewahrt werden. Ob dadurch auch tatsächlich der Zugang zur Förderung gewährleistet ist, wird davon abhängen, wie viele Steuerpflichtige bis zum damaligen Datum bereits um die Förderung angesucht haben und diesen Antrag jetzt auch nochmals bestätigen.

  • Und auch für neue Investitionsvorhaben, für welche noch überhaupt keine Meldung gemacht worden ist, muss trotz leerer Kassen eine Voranmeldung empfohlen werden, weil die Regierung bis dato zumindest nicht ausgeschlossen hat, die Mittel nochmals aufzustocken.

In der Zwischenzeit ist übrigens auch der Zahlungsschlüssel für die Verrechnung der Steuergutschriften aus dem Jahr 2025 festgelegt worden: 7077. Dieser gilt allerdings nur für die Steuergutschriften 2025, die frühestens ab 10. August 2025 (siehe unser Rundschreiben Nr. 22) verrechenbar sind. Für frühere Guthaben aus dem Bereich Industrie 4.0 und auch für solche des Jahres 2025 mit Anmeldung und Anzahlung von 20% noch im Vorjahr, welche also nicht der neuen Ausgabenbeschränkung unterliegen, bleibt hingegen der frühere Zahlungsschlüssel 6936 aufrecht.

Wir sind ihnen gerne bei der etwaigen Vorlage der obgenannten Anträge behilflich.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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