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Für landwirtschaftliche Unternehmen (Einzelunternehmen, landwirtschaftlichen Gesellschaften und Genossenschaften) ist für den Monat März 2026 eine Steuergutschrift auf Aufwendungen für Treibstoff vorgesehen. Die Begünstigung betrifft die Ausgaben für Treibstoffe (Benzin und Diesel), die tatsächlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere für in der Landwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge und Maschinen, verwendet wurden. Die Steuergutschrift beträgt 20% der förderfähigen Aufwendungen (netto, ohne Mehrwertsteuer) und setzt voraus, dass die Kosten durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden.

Nach aktuellem Stand ist das Rechnungsdatum im Monat März 2026 maßgeblich. Die Steuergutschrift kann ausschließlich über den Vordruck F24 verrechnet und bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.

Ob die Begünstigung angesichts der anhaltenden Krise auch auf den Monat April ausgedehnt wird, ist derzeit nicht bekannt. Für die konkrete Inanspruchnahme ist noch der Erlass einer Durchführungsverordnung des Landwirtschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Finanzministerium erforderlich. Insbesondere muss der Steuercode (Codice tributo) für die Verrechnung im Vordruck F24 noch festgelegt werden.

Die vorstehenden Informationen beruhen auf dem aktuellen Rechtsstand und können sich aufgrund der noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen ändern.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.