Steuergutschriften für Energiezukauf 3. und 4. Quartal 2022 spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnen!
Hiermit erinnern wir daran, dass Steuergutschriften, welche energieintensiven und gasintensiven Unternehmen als auch nicht energieintensiven oder gasintensiven Unternehmen für den Ankauf von Strom und Gas in den Zeiträumen III und IV Quartal 2022 zuerkannt worden sind, spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnet werden müssen, andernfalls sind sie unwiderruflich verloren! In der Regel wird die Verrechnung mit Steuern und Abgaben im Vordruck F24 bereits innerhalb 16. September 2023 notwendig sein, zumal in der zweiten Monatshälfte keine allgemeinen Fälligkeiten mehr anstehen. Alternativ ist für diese Guthaben noch innerhalb 20. September 2023 die Abtretung an Dritte, i. d. R. an Banken und Versicherungen, möglich. Eine solche Abtretung muss aber spätestens am 20. September 2023 der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Für Zwecke der Berechnung der Guthaben und der zu verwendenden Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 verweisen wir auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.