Steuergutschriften für Energiezukauf 3. und 4. Quartal 2022 spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnen!
Hiermit erinnern wir daran, dass Steuergutschriften, welche energieintensiven und gasintensiven Unternehmen als auch nicht energieintensiven oder gasintensiven Unternehmen für den Ankauf von Strom und Gas in den Zeiträumen III und IV Quartal 2022 zuerkannt worden sind, spätestens innerhalb 30. September 2023 verrechnet werden müssen, andernfalls sind sie unwiderruflich verloren! In der Regel wird die Verrechnung mit Steuern und Abgaben im Vordruck F24 bereits innerhalb 16. September 2023 notwendig sein, zumal in der zweiten Monatshälfte keine allgemeinen Fälligkeiten mehr anstehen. Alternativ ist für diese Guthaben noch innerhalb 20. September 2023 die Abtretung an Dritte, i. d. R. an Banken und Versicherungen, möglich. Eine solche Abtretung muss aber spätestens am 20. September 2023 der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Für Zwecke der Berechnung der Guthaben und der zu verwendenden Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 verweisen wir auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.
Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Die Plattform der Agentur für Zoll und Monopole für den außerordentlichen Steuerbonus zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten ist offen. Anträge können vom 1. bis 15. September 2026 eingereicht werden; begünstigt sind Dieselkäufe von März bis August 2026.