Neue Meldepflichten für Steuerguthaben Industrie 4.0 – Bisherige Voranmeldungen aus 2025 müssen umgehend neu vorgelegt werden!
Mit Verordnung vom 15. Mai 2025 hat das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy endlich die Vordrucke nebst Anleitungen für die Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 unter Berücksichtigung der Neuerungen seit 2025 veröffentlich; wir legen den Vordruck nebst Anleitungen zum besseren Verständnis bei.
Vorausgeschickt werden muss allerdings ein Überblick über die derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit dieser Förderung. Im Dreijahreszeitraum 2023 – 2025 wird die Investitionsförderung Industrie 4.0 bekanntlich wie folgt zuerkannt:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Die genannten Schwellen sind nicht auf den Dreijahreszeitraum, sondern für jedes Jahr getrennt zu berechnen. Allerdings wurde für das Jahr 2025 für die Förderung im Staatshaushalt eine Ausgabenobergrenze von 2.200 Millionen Euro eingeführt, und da diese Mittel sicher nicht reichen, ergeben sich für heut völlig neue Voraussetzungen:
Zunächst ist daran zu erinnern, dass von den Ausgabenbeschränkungen die Investitionen 2025 nicht betroffen sind, die innerhalb 30. Juni 2025 durchgeführt werden, wenn für diese innerhalb 31. Dezember 2024 ein verbindlicher Auftrag erteilt und zudem auch eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet worden sind. Zu den gleichen Bedingungen (verbindliche Bestellung und Anzahlung zumindest 20% innerhalb 31.12.2024) greift auch die Verlängerung für Investitionen in immaterielle Güter der Kat. Industrie 4.0 (i. d. R. Software) mit Übergabe innerhalb 30. Juni 2025, für welche ansonsten 2025 keine Förderung mehr zusteht.
Für Investitionen des Jahres 2025, welche nicht in die vorgenannte Ausnahmeregelung fallen, muss, um die Ausgabenschwelle verwalten zu können, eine zusätzliche Meldung im Voraus eingereicht werden. Insgesamt sind für die Inanspruchnahme dieser Förderung nun 3 (drei) Meldungen abzugeben, und das Ministerium für Industrie und Made in Italy ha t mit Verordnung vom 15. Mai 2025 einen neuen einheitlichen Vordruck veröffentlicht, über den alle 3 Meldepflichten erfüllt werden können.
Nach geltender Rechtslage sind drei Zeiträume zu unterscheiden, für welche jeweils andere Meldepflichten gelten, abhängig vom Zeitpunkt der Investition:
1. Investitionen vor in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 29. März 2024 mit EDV-Aktivierung im Jahr 2025 (Stichwort „interconnesione“): Hier reicht die ursprüngliche Abschlussmeldung nach Fertigstellung der Investition an den GSE aus.
2. Investitionen ab dem 30. März 2024: Hier sind die im Vorjahr (Verordnung vom 24. April 2024) eingeführte Voranmeldung und die Abschlussmeldung an den GSE zu tätigen. Unter diese Regelung fallen auch alle Investitionen, die – wie oben aufgezeigt- innerhalb 31. Dezember 2024 nach den Vorschriften des Jahres 2024 vorgemerkt worden sind, also mit verbindlicher Bestätigung des Auftrages und Anzahlung von zumindest 20% an den Lieferanten.
3. Investitionen ab 1. Jänner 2025 ohne verbindliche Bestellung nebst Anzahlung von 20% im Jahr 2024: Sie fallen unter die neue Ausgabengrenze von 2,2 Mrd. Euro, und für sie greifen die neuen Meldepflichten. Es sind hier drei Meldungen notwendig. Die Agentur der Einnahmen hat hierzu mit Verordnung vom 15. Mai 2025 einen eigenen Vordruck veröffentlicht, der für alle drei Meldungen zu verwenden ist; entsprechend ist auf der ersten Seite jeweils anzugeben. Welche Meldung man beabsichtigt. Hier die drei Meldeverfahren:
3.1 Vormerkungsmeldung: Vor Beginn der Investition sind die geplante Investition und der entsprechende Betrag mitzuteilen. Mit dieser Meldung wird die Einreihung bzw. die chronologische Reihenfolge für die Zuweisung der begrenzt verfügbaren Fördermittel festgelegt.
3.2 Bestätigungsmeldung: Innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Versand der genannten Vormerkungsmeldung muss eine neue Bestätigungsmeldung verschickt werden, mit welcher bestätigt wird, dass auch die Anzahlung von zumindest 20% des Auftragswertes geleistet worden ist. Begründet wird dieser bürokratische Mehraufwand damit, dass verhindert werden, soll, dass überhöhte Investitionen vorgemerkt und damit blockiert werden.
3.3 Abschlussmeldung: Schließich ist nach Abschluss der Investition und jedenfalls innerhalb 31. Jänner 2026 (für die Investitionen 2025) bzw. innerhalb 31. Juli 2026 (für die Investitionen bis 30. Juni 2026 bei Vormerkung innerhalb Dezember 2025) durchzuführen.
Die genannten Meldungen sind über die eigene Registrierung elektronisch über das Portal der Energiebehörde GSE zu versenden, für die man vorab registriert sein muss. Die Öffnung der GSE-Plattform ist, nach entsprechender Mitteilung des GSE, in den letzten Tagen erfolgt.
Voranmeldung auf neuem Vordruck nachholen:
Aber damit nicht genug: Wer für Investitionen 2025 bereits in den letzten Monaten eine Vormerkungsmeldung mit dem Vordruck laut Verordnung vom 24. April 2024 abgegeben hat, muss diese Vorabmeldung nochmals mit dem neuen Vordruck wiederholen. Die ursprüngliche Rangfolge wird dadurch beibehalten. Es ist zu diesem Zweck auf der ersten Seite beim Feld Vorabmeldung auch das zweite Kästchen anzukreuzen, und es sind dann die Daten der ersten Meldung anzuführen. Diese Nachmeldung hätte ursprünglich innerhalb 14. Juni 2025 (30 Tage nach Veröffentlichung der vorgenannten Durchführungsverordnung) erfolgen sollen, aufgrund von Verzögerungen bei der Freischaltung der Meldeprozeduren wird sich der Termin aber verzögern. Wir empfehlen jedenfalls, die Nachmeldung umgehend durchzuführen. Wird diese Wiederholung nicht durchgeführt, gehen der Anspruch auf die Beihilfe und die Reihenfolge verloren.
Neu geregelt wird auch die Inanspruchnahme der Steuergutschriften aus Investitionen des Jahres 2025: Nach Vorlage der Abschlussmeldung wird das Industrieministerium innerhalb des Fünften des Folgemonats das zuerkannte Steuerguthaben mitteilen, und die betroffenen Unternehmen können ab dem Zehnten des nächsten Folgemonats nach Übermittlung der Daten seitens des GSE die Guthaben für die Verrechnung verwenden. Offensichtlich werden folgende Fälligkeiten zu beachten sein (Beispiel):
- Abschluss einer Investition mit Abschlussmeldung im Juni 2025
- Mitteilung des Steuerguthabens innerhalb 5. Juli 2025
- Verrechnung des Guthabens ab dem 10. August 2025.
Schlussfolgerung: Ein Beitrag zum Bürokratieabbau wurde hier wohl nicht geleistet.
Sollten Sie nach dem 1. Jänner 2025 Vorabmeldungen für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 eingereicht haben, so können wir Sie gerne bei der notwendigen Wiedervorlage der Meldung unterstützen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.