REDDITI 2026 – Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2025 der natürlichen Personen
REDDITI 2026 der natürlichen Personen
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2025 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitags, den 22. Mai 2026 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2025, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2025 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Dienstag den 30. Juni 2026 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 30. Juli 2026 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2026), wobei die letzte Rate am 30. November 2026 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Dienstag, den 16. Juni 2026 fällig.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2026 ist am 30. November 2026 fällig.
Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
Wir erinnern Sie daran, dass seit dem 3. Dezember 2016 die Privatpersonen ohne MwSt.-Position wieder die Zahlungsvordrucke F24 bei der Bank zur Zahlung vorlegen dürfen, auch wenn der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Außerdem ist zu vermerken, dass alle Steuerpflichtigen, die Vordrucke F24 mit einem „Null“-Saldo über Entratel oder Fisconline einreichen müssen und nicht über das Home-Banking oder über Internet-Banking verschicken dürfen.
IRPEF-Sätze
Die IRPEF-Steuerstufen für das Steuerjahr 2025 sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben.
Nachstehend die Übersicht der Einkommensstufen und Hebesätze.
| IRPEF-Sätze 2025 | ||
| Steuerpflichtige Einkommensstufen | Steuersatz | Geschuldete Steuer |
| bis zu € 28.000 | 23% | 23% auf den vollen Betrag |
| von € 28.000 bis € 50.000 | 35% | € 6.440, + 35% auf den Betrag, der höher als € 28.000 € ist |
| über € 50.000 | 43% | € 14.140 + 43% auf den Betrag, der höher als 50.000 € |
| Gesamteinkommen | Steuerabsetzbeträge für gleichgestellte Einkünfte und sonstige Einkünfte |
| bis zu € 15.000 | € 1.265 |
| von € 15.000 bis € 28.000 | € 500 + {€ 765 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 22.500]} |
| von € 28.000 bis € 50.000 | € 500 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22.000] |
| über € 50.000 | - |
| Gesamteinkommen | Steuerabsetzbetrag für Pensionseinkünfte |
| bis zu € 8.500 | € 1.955 |
| von € 8.500 bis € 28.000 | € 700 + {€ 1.255 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 19.500]} |
| von € 28.000 bis € 50.000 | € 700 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22.000] |
| über € 50.000 | --- |
Unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Ab dem Steuerzeitraum 2025 stehen die Steuerabsetzbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Art. 12 TUIR grundsätzlich für jedes Kind im Alter von mindestens 21 Jahren und unter 30 Jahren zu.
Für Kinder ab 30 Jahren wird der Steuerabsetzbetrag nur bei festgestellter Behinderung gewährt.
Unverändert gilt, dass für Kinder unter 21 Jahren anstelle der IRPEF-Steuerabsetzbeträge das einheitliche und universelle Kindergeld („assegno unico universale“) Anwendung findet.
Zuweisung 8‰, 5‰ und 2‰
Für das Jahr 2025 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit, einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien zuzuweisen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die 5‰ nur an Amateursportvereine zu vergeben, wenn diese im nationalen Register für Amateursportvereine eingetragen sind und eine einschlägige Tätigkeit von sozialem Interesse ausüben.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.
Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit des Modells 730
Bereits seit dem Vorjahr wurde der Anwendungsbereich des Modells 730 erweitert, um zusätzliche Einkunftsarten erklären zu können.
Auch mit dem Modell 730/2026 können – wie bereits im Vorjahr – folgende Einkünfte erklärt werden:
- Einkünfte, die einer getrennten Besteuerung und einer Ersatzsteuer unterliegen, sowie Angaben zur Aufwertung von Grundstücken (gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002)
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, die in Vergangenheit in der Steuererklärung Mod. Redditi PF erklärt werden mussten.
Direktanbauer
Für den Steuerzeitraum 2025 gilt weiterhin die begünstigte Regelung für direkt bewirtschaftende Landwirte (coltivatori diretti) und landwirtschaftliche Unternehmer im Hauptberuf (IAP), die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingetragen sind, wonach die Grundeinkünfte und landwirtschaftliche Einkünfte mit folgenden Prozentsätzen zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen:
- 0% für Beträge bis zu 10.000 €;
- 50% für Beträge, von 10.000 € bis 15.000 €;
- 100% für Beträge, die 15.000 € übersteigen.
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „REDDITI 2026“ für Einkommen aus dem Jahr 2025 muss innerhalb den 02. November 2026 (da der 31. Oktober auf einen Samstag fällt) elektronisch versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2026.
Bestätigungsvermerk
Falls ein Steuerguthaben für einen Betrag höher als Euro 5.000,00 für die horizontale Verrechnung bestimmt wird, muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden.
Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.