Mini-IRES von 20% für 2025 – Industrie-4.0- und Transition-5.0-Investitionen noch bis zum 2. November 2026 möglich
Mini-IRES von 20% für 2025 – Industrie-4.0- und Transition-5.0-Investitionen noch bis zum 2. November 2026 möglich
Wir haben Sie im Vorjahr bereits über die sogenannte Mini-IRES bzw. „IRES premiale“ informiert. Das Haushaltsgesetz für 2025 sieht für das Steuerjahr 2025 bekanntlich einen verminderten IRES-Satz von 20% statt 24% vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kurz zusammengefasst setzt die Begünstigung insbesondere voraus, dass die Gesellschaft mindestens 80 % des Gewinns 2024 nicht ausgeschüttet hat, im Jahr 2025 die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl und der Neueinstellung von mindestens einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag erfüllt hat, keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen und begünstigte Investitionen durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen in Bezug auf Gewinnthesaurierung und Personalstand betreffen im Wesentlichen bereits abgeschlossene Zeiträume. Sie können daher im Jahr 2026 grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.
Besonders wichtig ist jedoch folgender Punkt: Falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können die notwendigen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter noch bis zur Abgabefrist der Steuererklärung für 2025 durchgeführt werden. Für Gesellschaften mit Geschäftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr endet diese Frist am 2. November 2026.
Dies bedeutet, dass Unternehmen, die im Jahr 2025 noch keine oder noch nicht ausreichende Investitionen in Industrie 4.0 oder Transition 5.0 getätigt haben, die Anwendung der Mini-IRES noch retten können, sofern die Investitionen rechtzeitig bis zum 2. November 2026 steuerlich realisiert werden.
Begünstigt sind Neuinvestitionen in neue, betriebliche Wirtschaftsgüter, die in Produktionsstätten in Italien eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die in den Anlagen A und B zum Gesetz Nr. 232/2016 angeführten materiellen und immateriellen Industrie-4.0-Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, die im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Art. 38 des Gesetzesdekrets Nr. 19/2024 die dort vorgesehene Verringerung des Energieverbrauchs ermöglichen. Auch die Anschaffung mittels Finanzierungsleasing ist zulässig.
Der erforderliche Mindestbetrag entspricht dem höheren der folgenden Werte:
- 30% des im Jahr 2024 thesaurierten Gewinns;
- 24% des Bilanzgewinns 2023;
- jedenfalls mindestens 20.000 Euro.
Für die zeitliche Realisierung ist grundsätzlich auf Art. 109 TUIR abzustellen. Maßgeblich sind daher insbesondere Lieferung oder Übergabe des Wirtschaftsgutes bzw. der Abschluss der Arbeiten. Bei Leasing ist auf die Übergabe des Wirtschaftsgutes abzustellen.
Die bloße Bestellung oder Anzahlung reicht daher nicht aus. Entscheidend ist, dass die Investition steuerlich bis zum 2. November 2026 als realisiert gilt.
Die Investitionsvoraussetzung für die Mini-IRES ist von der Inanspruchnahme der Steuerguthaben Industrie 4.0 und Transition 5.0 zu unterscheiden. Für den reduzierten IRES-Satz ist daher grundsätzlich nicht entscheidend, ob für das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich ein Steuerguthaben beantragt oder genutzt wird. Das Wirtschaftsgut und das Investitionsprojekt müssen jedoch sämtliche für die Mini-IRES vorgesehenen sachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Wir empfehlen daher allen Gesellschaften, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Rücklagen und Personalzuwachs bereits erfüllen, zu prüfen, ob durch noch durchführbare Investitionen bis zum 2. November 2026 die Mini-IRES für 2025 noch beansprucht werden kann.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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