Keine PEX für Dividenden aus Kleinbeteiligungen bis zu 10% ab 2026
Das Geschäftsmodell ist in der Zwischenzeit sehr verbreitet: Unternehmer halten die Beteiligung an ihrer Firma über eine GmbH, kassieren über diese Gesellschaft Dividenden aus ihrem Unternehmen und legen – ganz im Sinne einer allgemein gepriesenen Risikostreuung – einen Teil davon in Aktien an der Börse an. Sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne, bei Letzteren sofern die Haltefrist von 12 Monaten eingehalten wird, werden in der Beteiligungsgesellschaft zu 95% von der Steuer freigestellt und nur im Ausmaß von 5% besteuert (Steuerbelastung von 1,2%), und erst bei einer Ausschüttung der Dividenden an die natürliche Person kommt die Abfindungssteuer von 26% zum Tragen. Wird die Beteiligung in einer Personengesellschaft oder in einem Einzelunternehmen gehalten, ist sie derzeit zu 60%, 50,28 oder 41,86% von der Einkommensteuer befreit.
Durch diese Gestaltung, die allgemein als Schachtelprivileg bezeichnet wird, soll vermieden werden, dass Dividenden mehrfach besteuert werden, nur weil sie über eine Gesellschaft gehalten werden. Früher wurde eine solche Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der Körperschaftssteuer beim Anteilseigner unterbunden; davon ist man vor Jahren abgegangen und hat dafür die obige Befreiung vorgesehen; zur Vollständigkeit: Die Besteuerung im derzeitigen Ausmaß von 5% ist durchaus auch im Interesse des Anteilseigners, weil im Falle einer vollständigen Freistellung die anteiligen Gemeinkosten nicht mehr absetzbar wären.
Mit dieser Steuerbefreiung soll jetzt aber Schluss sein, zumindest immer dann, wenn die Beteiligung, aus welcher die Dividenden stammen, nicht zumindest 10% des Gesellschaftskapitals ausmacht. So sieht es der Entwurf zum Haushaltsgesetz für 2026 vor. Veräußerungsgewinne hingegen sollen, vorausgeschickt die Haltefrist von 12 Monaten ist gegeben, weiterhin nur zu 5% besteuert werden.
Wird die Schwelle von 10% nicht erreicht, so ist geplant: Soweit Aktien oder GmbH-Anteile in einer GmbH gehalten werden, müssen auf ausgeschüttete Dividenden, für die ja schon einmal die Steuern entrichtet worden sind, nochmals 24% IRES gezahlt werden, und bei einer Ausschüttung an den Anteilseigner natürliche Person kommt nochmals die Abfindungssteuer von 26% zur Anwendung. Von einem Gewinn von ursprünglich 100 verbleiben dem Gesellschafter also noch magere 42,74 Euro.
Kritiker der Reform wenden ein, dass in ganz Europa eine derartige Doppelbesteuerung entweder durch ein Anrechnungsverfahren oder durch eine Teilbefreiung vermieden wird. Das starke Gegenargument der Regierung: erwartete Mehreinnahmen von rund 11 Milliarden Euro im Jahr. Ebenso wird ins Feld geführt, die einschlägigen EU-Bestimmungen würden eine Doppelbelastung unter einer Beteiligungsschwelle von 10% erlauben.
In den letzten Tagen sind Stimmen laut geworden, die obgenannte Schwelle am Ende noch von 10% auf 5% herabzusetzen. Damit würde wahrscheinlich jenen geholfen, die größere Unternehmen im Streubesitz halten, wer hingegen an der Börse investiert, wird in den seltensten Fällen die Schwelle von 5% erreichen. Eine weitere Abschwächung könnte dadurch erfolgen, dass die volle Besteuerung an eine Haltefrist gebunden wird, in dem Sinne, dass z. B. die Befreiung nur mehr gewährt wird, wenn die entsprechenden Anteile zumindest 12 Monate gehalten werden.
Nach derzeitigem Wortlaut sollen die Neuerungen übrigens nur für Dividenden gelten, deren Ausschüttung ab 1. Jänner 2026 beschlossen wird. Heuer noch beschlossene Ausschüttungen sollen, auch wenn die Auszahlung erst im nächsten Jahr erfolgt, noch unter die alte Regelung fallen und damit zu 95% befreit bleiben.
Noch ist das Haushaltsgesetz nicht genehmigt, und Änderungen am derzeitigen Entwurf wird es sicher geben. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass die aufgezeigten Mehrbelastungen in einer mehr oder weniger abgeschwächten Form wohl kommen werden, denn die Neuverschuldung des Staates muss unter 3% des BIP bleiben.
Sollten Sie unmittelbar von der geplanten Reform betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit u. U. noch Überlegungen über zu treffende Maßnahmen angestellt werden können.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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