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neues Abfallrückverfolgungssystem RENTRI – neue Verpflichtungen ab 13. Februar 2025

Bozen, 27.01.2025

Innerhalb 13. Februar 2025 sind alle „Betreiber“ im Bereich der Abfallbewirtschaftung, aber auch alle Erzeuger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle mit mehr als 50 Mitarbeitern, verpflichtet, sich im Verzeichnis RENTRI einzutragen. Kleinere Betriebe haben etwas länger Zeit, wie nachträglich dargestellt. Alle Unternehmen sind aber bereits ab genanntem Datum verpflichtet, die neuen digital vidimierten Abfallbegleitscheine und auch die neuen Register zu verwenden. Die Handelskammer Bozen hat auf ihrer Homepage umfangreiche Anleitungen über die Eintragungspflicht, über die neuen Abfallbegleitscheine und auch über die neue Registerführung veröffentlicht. Hier der Link: https://www.camcom.bz.it/de/dienstleistungen/umweltschutz/rentri/eintragung-ins-rentri

Nachstehend die wichtigsten Informationen.

RENTRI steht für „Registro Nazionale Tracciabilità Rifiuti“ und ersetzt das über Jahre diskutierte, aber nie tatsächlich aktivierte Register SISTRI und beinhaltet ein umfassendes digitales System zur Nachverfolgbarkeit von Abfällen. Es dient dazu, die Vorschriften der gesetzlich festgelegten Umweltbuchhaltung für Betriebe, die Abfall erzeugen und/oder weiterverarbeiten, digital abzubilden. Konkret wird über das Register

  • die Erstellung von Abfallbegleitscheinen,
  • die Führung von Ein- und Ausgangsregistern für die Abfälle und
  • die Jahresabfallmeldung MUD

neu geregelt.

Zudem hat die Einführung des Registers in Südtirol auch Auswirkungen auf die Pflicht zur Eintragung in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe. Die Ausnahmeregelungen, die es Wirtschaftsverbandsmitgliedern erlaubten, ihre Abfälle ohne Eintragung im Verzeichnis der Umweltfachbetriebe zu transportieren, sind ab Februar 2025 nicht mehr anwendbar.

Die für das Register notwendigen Durchführungsbestimmungen wurden mit den Verordnungen Nr. 253, 254 und 255 vom 12. Dezember 2024 erlassen.

1. Zur Eintragung:

Hier muss vorweggenommen werden, dass eine zeitlich gestaffelte Übergangsregelung für die Eintragung in das Register besteht.

Wer ist verpflichtet sich einzutragen?

a) Organisationen und Unternehmen, die Abfälle verarbeiten;

b) Produzenten von gefährlichen Abfällen;

c) Organisationen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beruflich sammeln, transportieren oder als Händler und Vermittler von gefährlichen Abfällen tätig sind;

d) Konsortien, die zur Wiederaufbereitung und Recycling bestimmter Arten von Abfällen gegründet wurden.

Termine für die Eintragung:

Die Regelung sieht folgenden Fahrplan für die Eintragung in das neue Register vor:

a) vom 15. Dezember 2024 bis zum 13. Februar 2025 diejenigen, die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten durchführen (sogenannte „Betreiber“) und Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitenden;

b) vom 15. Juni 2025 bis zum 14. August 2025 Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als zehn Mitarbeitenden;

c) vom 15. Dezember 2025 bis zum 13. Februar 2026 alle anderen Erzeuger von gefährlichen Abfällen.

Die Anzahl der Mitarbeiter wird anhand der Personen berechnet, die in einem Abhängigkeitsverhältnis für das Unternehmen oder die Körperschaft aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig sind und ein Entgelt erhalten. Die Anzahl bezieht sich dabei auf die am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt im Unternehmen oder in der Körperschaft beschäftigten Mitarbeiter.

Das Eintragungsverfahren:

Das Portal https://www.rentri.gov.it bietet vier Zugangsbereiche, über welche die verschiedenen Akteure sich eintragen und ihre Verpflichtungen und Interessen gegenüber RENTRI verwalten können:

Hier die Schritte zur Eintragung laut Darstellung der Handelskammer Bozen:

  1. Zugang zum Benutzerbereich Betreiber über das Portal https://www.rentri.gov.it, durch folgende digitale Authentifizierungsinstrumente, lautend auf den Namen des Vertreters des Betreibers:
  2. SPID natürliche oder juristische Person,
  3. Nationale Servicekarte (CNS),
  4. Elektronische Identitätskarte (CIE).
  5. RENTRI überprüft den Titel für die Vertretung mittels Interoperabilität
  6. mit dem Handelsregister zum Zweck der Identifizierung des Unternehmens und der Vertretungsbefugnis des Benutzers,
  7. mit dem Index der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltung und der Betreiber öffentlicher Dienste (im Folgenden PA-Index genannt) zum Zweck der Identifizierung der Körperschaft, welche auf Grundlage einer von der Plattform übermittelten PEC-Nachricht die Vertretungsbefugnis des Benutzers bestätigen kann,
  8. mit der Steuerdatenbank (Steuerregister) und dem INI PEC zum Zwecke der Validierung der Identität der Subjekte mit Mehrwertsteuernummer oder Steuernummer, die auf der Grundlage einer von der Plattform übermittelten PEC-Nachricht die Vertretungsbefugnis des Benutzers bestätigen können.
  9. Erstellung des Betreiberprofils durch Import der Daten aus dem Handelsregister, aus dem PA-Index oder aus anderen offiziellen Datenbanken und Ergänzung von zusätzlichen meldeamtlichen Daten.
  10. Eingabe der natürlichen Personen, die in ihrer Eigenschaft als interne oder externe Beauftragte des Betreibers, die Dienste des RENTRI-Portals für den Betreiber nutzen dürfen.
  11. Eingabe der Betriebsstätten, in denen der Betreiber seine Tätigkeit ausübt und, falls er dazu verpflichtet ist, ein oder mehrere Ein- und Ausgansregister führt.
  12. Eingabe der in den Betriebsstätten ausgeübten Tätigkeiten (Erzeugung, Verwertung, Entsorgung, Beförderung, Vermittlung und Handel ohne Besitz der Abfälle).
  13. Eingabe etwaiger Bevollmächtigungen an die in Art. 18 des Ministerialdekrets Nr. 59 vom 4. April 2023 genannten Subjekte (gilt nur für Abfallerzeuger).
  14. Eingabe der Daten von Genehmigungen (nur für verpflichtete Subjekte).
  15. Zahlung über die Plattform für Zahlungen an die öffentliche Verwaltung (PagoPA) der vorgesehenen Sekretariats- und Jahresgebühren für jede Betriebsstätte.
  16. Übermittlung des Antrags um Eintragung an RENTRI, wofür keine digitale Unterschrift erforderlich ist.

Der Antrag um Eintragung ins RENTRI kann in mehreren Etappen ausgefüllt werden, da die eingegebenen Daten gespeichert und aufbewahrt werden.

Zusätzliche Betriebsstätten können auch nach der Eintragung eingegeben werden.

2. Der Abfallbegleitschein (FIR)

Unabhängig von der Eintragung sind alle Unternehmen ab 13. Februar 2025 verpflichtet, die neuen Abfallbegleitscheine digital zu vidimieren. Ab genanntem Datum ist es nicht mehr möglich, die "alten Modelle" gemäß M.D. 145/1998 zu verwenden, auch wenn sie bereits vidimiert wurden.

Der Abfallbegleitschein (FIR), der den Transport von Abfällen begleitet, wird vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle ausgestellt und wird von den an den verschiedenen Transportphasen beteiligten Akteuren für den jeweils zuständigen Teil, ergänzt und unterzeichnet.

Unbeschadet der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angaben, kann der Abfallbegleitschein auf Anfrage des Erzeugers oder Besitzers vom Beförderer ausgestellt und ausgefüllt werden.

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Vom 13. Februar 2025 bis 13. Februar 2026: Ausstellung der neuen Modelle des FIR in Papierform

Alle Erzeuger stellen das FIR unter Verwendung der neuen Modelle in Papierform aus. Die Verwendung der neuen Modelle ist auch für nicht ins RENTRI eingetragene Subjekte verpflichtend. Diese müssen sich vor Ausstellung des ersten FIR auf dem RENTRI-Portal im Benutzerbereich "Nicht eingetragene Abfallerzeuger" registrieren.

Der Abfallbegleitschein (FIR) muss über RENTRI digital vidimiert werden.

Das FIR kann auf Anfrage des Erzeugers oder Besitzers vom Beförderer ausgestellt und ausgefüllt werden.

Ab 13. Februar 2026: Ausstellung der neuen Modelle des FIR in digitaler Form

Ab 13. Februar 2026 müssen die im RENTRI eingetragenen Betreiber das FIR für alle Abfälle in digitaler Form verwalten und die Daten der Abfallbegleitscheine betreffend gefährliche Abfälle an RENTRI übermitteln.

Hinweis: Betreiber, die nicht im RENTRI eingetragen sind, verwalten das FIR weiterhin in Papierformat unter Verwendung der "neuen Modelle".

Der Abfallbegleitschein (FIR) kann bereits vor dem 13. Februar 2026 freiwillig in digitaler Form verwaltet werden. Ab wann dies möglich sein wird, wird mit entsprechender Mitteilung auf dem RENTRI-Portal bekanntgegeben.

3. Das Abfallregister

Mit Einführung des RENTRI ändern sich die Regeln für die Verwaltung der Ein- und Ausgangsregister. Die Bestimmungen wovon im Artikel 190 der G.V. 152/2006 ändern sich hingegen nicht in Bezug auf die zur Registerführung verpflichteten (und befreiten) Subjekte, die Möglichkeit für bestimmte Betreiber, das Register auf alternative Weise zu führen, die Fristen für die Registrierung der Bewegungen und für die Aufbewahrung des Registers sowie die Möglichkeit für Berufsverbände, das Register im Namen ihrer Mitglieder zu führen.

Die Umstellung auf die digitale Vidimation und Führung des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters für die zur Eintragung im RENTRI verpflichteten Subjekte erfolgt schrittweise.

Ab dem 13. Februar 2025 besteht für gewerbliche Betreiber und große Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitern die Pflicht, das Register in digitaler Form zu führen. Für alle anderen Erzeuger, die verpflichtet sind, sich ins RENTRI einzutragen, beginnt die Verpflichtung zur Führung des Registers in digitaler Form mit der Eintragung im RENTRI.

Ab dem 13. Februar 2025 und bis zur Eintragung im RENTRI führen die Abfallerzeuger das Register in Papierform unter Verwendung des neuen Modells, das vom RENTRI-Portal heruntergeladen werden kann und bei der Handelskammer vidimiert werden muss. Daraus folgt: Auch wer erst zu den späteren Fälligkeitsterminen zur Eintragung im Verzeichnis RENTRI verpflichtet ist, darf die alten Abfallregister ab 13. Februar 2025 nicht mehr verwenden, und es muss auf die neuen umgestiegen werden. Die Vidimierung erfolgt weiter über die Handelskammer.

Hinweis: Bitte prüfen Sie umgehend für Ihr Unternehmen, ob Sie zur Eintragung in das RENTRI und für die Führung der elektronischen Ein- und Ausgangsregister verpflichtet sind. Für die Eintragung ist eine digitale Authentifizierung mittels SPID, CIE (digitale Identitätskarte) oder CNS (nationale Servicekarte) erforderlich. Unser Büro steht ihnen bei der Eintragung gerne zur Verfügung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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