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Neuerung bei elektronischen Rechnungen – neue Anzeigepflicht bei fehlerhaften Eingangsrechnungen

Bozen, 12.03.2025

Mit 1. April 2025 werden einige Änderungen bei den elektronischen Rechnungen (Version 1.9) rechtswirksam, wie sie mit einer Verordnung der Agentur der Einnahmen am 31. Jänner 2025 erlassen worden sind. Sie betreffen im Einzelnen:

  • die Einführung des Kodex “Dokumentenart” “TD29” für die Meldung einer unterlassenen oder falschen Rechnungsstellung durch den Lieferanten oder Dienstleister;
  • die Einführung des Kodex “Steuerregelung” “RF20” zur Bestimmung der neuen grenzüberschreitenden Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung (Titel V-ter DPR 633/72); hier geht es um Vereinfachungen für kleinere Einzelunternehmen mit Jahresumsätzen bis zu 100.000 Euro auf EU-Ebene bzw. bis zu 85.000 Euro in Italien;
  • die Abschaffung der Obergrenze von 400 Euro für vereinfachte elektronische Rechnungen (Artikel 21-bis DPR 633/72 und Ministerialverordnung vom 10. Mai 2019), sofern Verkäufer oder Leistungserbringer einer Pauschalbesteuerungsregelung oder der grenzüberschreitenden Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung beigetreten sind;
  • Aktualisierung der Beschreibung der Dokumentenart TD20 “Eigenrechnung zur Richtigstellung und Ergänzung von Rechnungen (gemäß Artikel 6 Abs. 9-bis GVD 471/97 oder Artikel 46 Abs. 5 Gesetzesdekret 331/93)”;
  • neue Kennzahlen zur Fakturierung von Lieferungen von Diesel und Treibstoffen in Übereinstimmung mit den neuen Klassifizierungen durch die Zollagentur.

Die meisten der obgenannten Neuerungen betreffen eher Grenzbereiche; trotzdem empfehlen wir ihnen, die Software rechtzeitig zu aktualisieren, um den neuen Anforderungen gerecht werden zu können.

Neue Anzeigepflicht bei fehlerhaften Eingangsrechnungen:

Wichtig ist allerdings der erste Punkt. Zur Erinnerung: Mit der Reform der Verwaltungsstrafen, wie sie mit 1. September 2024 in Kraft getreten ist, wurden auch die Verpflichtungen für den gewerblichen Auftraggeber von Leistungen und den gewerblichen Empfänger von Gütern für den Fall geändert, wo der Leistungserbringer bzw. Lieferer keine oder eine unkorrekte Rechnung ausstellt.

Früher galt für diesen Fall, dass innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf von 4 Monaten nach Umsatztätigung eine Eigenrechnung ausgestellt werden musste, und die entsprechende Mehrwertsteuer war vom Rechnungsempfänger mit Zahlungsschlüssel 9399 einzuzahlen. Von dieser Einzahlungspflicht wird jetzt abgesehen, was auf den ersten Blick eine große Erleichterung ist. Im Gegenzug wurde aber eine strikte Anzeigepflicht durch den Rechnungsempfänger erlassen, und dieser Verpflichtung muss ab 1. April 2025 mit dem neuen Vordruck TD29 nachgekommen werden.

Die Verwaltungsstrafen für den Fall, dass ein Unternehmer oder Freiberufler für eine Lieferung oder Leistung keine oder eine unkorrekte Rechnung erhält, sind seit 1. September 2024 geändert:

  • Von Vorteil ist, dass es keine Verpflichtung mehr gibt, die nicht oder zu gering in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer durch den Rechnungsempfänger bei der Agentur der Einnahmen einzuzahlen.
  • Es ist aber weiterhin eine Eigenrechnung auszustellen, und zwar jetzt innerhalb von 90 Tagen (früher 30 Tage ab Ablauf von 4 Monaten) ab dem Datum, an welchem sie durch den Lieferanten/Leistungserbringer hätte erstellt werden müssen. Unterlassungen durch den Rechnungsempfänger werden mit Strafen in Höhe von 70% der MwSt geahndet.

- Bis zum 31. März 2025 ist noch eine Eigenrechnung mit dem bisherigen Vordruck TD20 auszustellen, und die Eigenrechnung ist mittels PEC der Agentur der Einnahmen (als Anzeige) zu schicken ist. Ab 1. April 2025 wird die Eigenrechnung für den Fall unterlassener oder fehlerhafter Fakturierung nicht mehr mit dem Vordruck TD20, sondern mit der neuen Prozedur laut TD29 erstellt, und indem diese Rechnung im XML-Format auf das Portal geladen wird, erfolgt offensichtlich automatisch auch die Anzeige des säumigen Dienstleisters oder Lieferanten bei der Finanzbehörde.

Für Lieferungen und Leistungen durch nicht ansässige Unternehmen und solche, welche dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, kommt der neue Meldevordruck TD29 übrigens nicht zur Anwendung; hier sind auch nach dem 1. April 2025 Eigenrechnungen immer mit dem Vordruck TD20 zu erstellen.

Wie oben angeführt, stellt die Neuregelung zunächst eine Erleichterung für den Rechnungsempfänger dar, entfällt doch die Verpflichtung, selbst die vom Lieferanten nicht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer beim Amt einzuzahlen. Allerdings muss festgestellt werden, dass dieser Verpflichtung bis dato wohl kaum jemand nachgekommen ist. Jetzt hingegen besteht diese strikte Anzeigepflicht innerhalb von 90 Tagen ab Umsatztätigung, und von dieser wird man wohl schwer absehen können.

In der Fachpresse wird die aufgezeigte Neugestaltung, wo gewerbliche Kunden in der Praxis Aufgaben zur Finanzkontrolle Dritter übernehmen, recht kritisch gesehen, und man darf gespannt sein, wie die Entwicklung in den nächsten Monaten sein wird.

Vorerst kann nur empfohlen werden, bei Erhalt fehlerhafter Rechnungen den Rechnungsaussteller umgehend zur Korrektur aufzufordern, auch mit dem Verweis, dass man andernfalls zur Anzeige über die neue Prozedur verpflichtet ist und bei Unterlassungen selbst einer Verwaltungsstrafe von 70% der MwSt unterliegt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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