Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Dezember 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. Dezember 2025) wurde der gesetzliche Zinsfuß mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 von bislang 2,0% auf 1,6% reduziert. Die Änderung hat auf mehrere zivil-, handels- und steuerrechtliche Sachverhalte sowie auf die Sozialabgaben unmittelbare Auswirkungen. Als Beispiele können angeführt werden die Zinsberechnung für die sogenannte freiwillige Berichtigung, die Verzinsung von Forderungen aus Schadenersatz und anderen Streitfällen sowie die Verzinsung der vom Mieter erteilten Kaution an den Mietherrn.
1. Schuldverhältnisse:
Soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinsfuß festgelegt ist, kommt bei Schuldverhältnissen ab 1. Jänner 2026 der gesetzliche Zinsfuß von 1,6% zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für:
- zivilrechtliche Geldforderungen,
- Verzinsung von Schadenersatzansprüchen,
- Verzinsung der vom Mieter hinterlegten Kaution gegenüber dem Vermieter.
2. Bewertung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes:
Während früher die Anpassung des Fruchtgenusses immer parallel mit den Änderungen des gesetzlichen Zinsfußes erfolgt ist, wird dieser auch 2026 ausdrücklich nicht verändert und muss daher weiterhin mit einem Mindestzinssatz von 2,5% berechnet werden. Dies wurde ausdrücklich mit Verordnung vom 24. Dezember 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 302/2025) bestätigt.
Man wird also darauf achten müssen, dass für Zwecke des Fruchtgenusses auch nach dem 1. Jänner 2026 ein Zinsfuß von 2,5% anzuwenden ist.
3. Auswirkungen im Steuerbereich:
Unmittelbare Auswirkung hat die Reduzierung des gesetzlichen Zinsfußes auf die freiwilligen Berichtigungen für unterlassene, verspätete oder unzureichende Steuerzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“), für welche ab 1. Jänner 2026 Zinsen im Ausmaß von 1,6% geschuldet sind. Bei Berichtigungen aus dem Vorjahr sind nunmehr die Zinsen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu ermitteln. Wenn z. B. am 16. Dezember 2025 die MwSt-Zahlung zu gering war und im Jänner 2026 eine Nachzahlung erfolgen soll, so sind die Zinsen hierfür bis zum 31. Dezember 2025 mit 2,0% und ab dem 1. Jänner 2026 zum Zinsfuß von 1,6% zu ermitteln. Für vereinbarte Ratenzahlungen im Zuge von getroffenen Abfindungen von Streitverfahren bleibt hingegen im Sinne des Rundschreibens Nr. 28 vom 21. Juni 2011 der bei Abfindung mit dem Steueramt geltende Zinssatz aufrecht, d. h., im Vorjahr vereinbarte Raten müssen nicht neu berechnet werden. Ratenzahlungen für ab 1. Jänner 2026 zu treffende Abfindungen werden hingegen mit dem neuen Zinssatz von 1,6% berechnet werden, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zinssatz vorgesehen ist. Keine Auswirkungen hat die Erhöhung des Zinssatzes für die Ratenzahlungen auf die Ersatzsteuern bei der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, da hier der Zinsfuß für die Ratenzahlung (3%) eigens festgelegt worden ist.
Im Bereich der Einkommensteuern gilt für gewährte Darlehen ein vermuteter Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes, falls nicht schriftlich eine andere Verzinsung vorgesehen ist; diese Zinsvermutung gilt sowohl im Bereich der Kapitaleinkünfte (Art. 45 Abs. 2 EESt) als auch für die Einkünfte aus Unternehmen (Art. 89 Abs. 5 EESt). Soll eine andere Verzinsung zur Anwendung kommen, so ist hierfür eine Vereinbarung mit sicherem Datum (Einschreiben ohne Umschlag, Mitteilung über zertifizierte E-Mail-Adresse) erforderlich. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, gilt ab 1. Jänner 2026 die gesetzliche Verzinsung von 1,6%.
4. Auswirkungen bei Sozialabgaben:
Der auf 1,6% gesenkte gesetzliche Zinsfuß hat zudem auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafen für unterlassene oder verspätete Zahlungen von Sozialabgaben, zumal in diesem Bereich die Strafen auf den gesetzlichen Zinsfuß von 1,6% (in diesem Sinne Art. 116 G. 388/2000) erhöht werden können, soweit die Vergehen auf objektive Unsicherheiten, schuldhaftes Verhalten Dritter oder auf außerordentliche Umstrukturierungen in Krisensituationen zurückzuführen sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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