Importeure von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln sowie von Strom und Wasserstoff aus dem Nicht-EU-Raum unterliegen ab dem 1. Jänner 2026 einer besonderen Kontrolle: Sie müssen künftig nicht nur Emissionen melden, sondern auch CO2-Zertifikate erwerben. Die jüngsten Änderungen durch die CBAM-Omnibus-Verordnung (UE 2023/956 mit Änderungen laut Amtsblatt vom 17. Okt. 2025) bringen neue Schwellenwerte, Fristen und Vereinfachungen – aber nach wie vor Risiken bei Nichtbeachtung. Die neuen Vereinfachungen entlasten allerdings schätzungsweise 90% der Unternehmen, aber sie erhöhen zugleich die Anforderungen an die verbleibenden CBAM-Pflichtigen.
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Der Kreis der am Ende betroffenen Unternehmen hält sich in Grenzen: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Mengenschwelle: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importiert, ist von den CBAM-Pflichten befreit. Diese sogenannte „de-minimis“-Regel ersetzt die bisherige Wertgrenze von 150 Euro pro Sendung. Die Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff, und sie bezieht sich auf die kumulierte Jahresmenge pro Importeur. Eine einmalige Überschreitung kann zur Pflicht führen, sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren zu lassen – inklusive Berichtspflichten und Zertifikatsabgabe.
Im Klartext: Wer weniger als 50 Tonnen im Jahr der betroffenen Waren importiert, ist von der Registrierung als CBAM-Zollanmelder und auch vom obligatorischen Zertifikatskauf ausgenommen.
Eigene Zulassung notwendig:
Wer die 50-Tonnen-Schwelle im Jahr überschreitet, muss bis spätestens 31. Dezember 2025 einen Antrag auf eine eigene Zulassung stellen. Alternativ ist eine Antragstellung auch noch bis 31. März 2026 möglich – allerdings darf in diesem Fall erst nach Antragstellung vorläufig wieder importiert werden.
Spätere Meldepflichten:
Die jährliche Erklärung zu den importierten Emissionen muss künftig bis zum 30. September des Folgejahres abgegeben werden (vormals 31. Mai). Die erste Meldung wird also im September 2027 fällig werden. Aber damit nicht genug: Zur Abdeckung der Emissionen müssen ab dem 1. Februar 2027 CP2-Zertifikate erworben werden – rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.
Empfehlung:
Wer unter die neue Meldepflicht fällt, tut gut daran, sich umgehend um die Zulassung zu bemühen. Der Großteil der Unternehmer wird infolge der obgenannten Mengenschwelle befreit sein, muss über die Verpflichtung aber Bescheid wissen, weil in Zukunft bei jeder Verzollung der eingangs genannten Waren erklärt werden muss, dass die Schwelle nicht erreicht wird und man daher von der CBAM-Zulassung befreit ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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