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Wir haben Sie bereits darüber informiert: Mit Urteil Nr. C-94/19 vom 11. März 2020 hat der europäische Gerichtshof die italienische Regelung in Art. 8 G. 67/1988, Personalabstellungen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, soweit nur die angefallenen Kosten – also ohne Marge - weiterbelastet werden, als EU-widrig erklärt und Italien zu einer entsprechenden Gesetzesänderung aufgefordert. Im letzten Sommer ist auch das italienische Höchstgericht nachgezogen: Mit Urteil Nr. 22700 vom 12. August 2024 ist der Kassationsgerichtshof zu einer gleichen Schlussfolgerung gekommen.

Diesen Erkenntnissen der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber Rechnung nun getragen, und es muss wohlwollend anerkannt werden, dass ein eindeutiges Datum für die Neuerung erlassen worden ist und dass auch eine zeitliche Regelung getroffen wird. Hier die Details:

Mit Umwandlung in Gesetz der G.V. Nr. 131/2024 vom letzten September (Umwandlungsgesetz Nr. 166/2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. November) wird klargestellt, dass Weiterbelastungen aus der Überlassung oder Entsendung von Mitarbeitern ab 1. Jänner 2025 in den Anwendungsbereich der MwSt. fallen und entsprechend zum Regelsatz von derzeit 22% in Rechnung zu stellen sind, und zwar unabhängig davon, ob nur die angefallenen Kosten weiterverrechnet werden oder ob auch ein Aufschlag verlangt wird.

Die Abschaffung der eingangs genannten italienischen Sonderbestimmung in G. Nr. 67/1988 betrifft die ab 1. Jänner 2025 neu abgeschlossenen oder verlängerten Vereinbarungen. Für ältere Verträge sollte die bisherige Regelung bis zu deren Auslaufen oder Abänderung aufrecht bleiben. Und umgekehrt: Soweit in Anlehnung an die obgenannte Rechtsprechung des EUGH bereits in der Vergangenheit die Abstellungen mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, wird das Anrecht auf den Vorsteuerabzug auf diese Rechnungen in Anlehnung an den allgemeinen Vertrauensschutz nicht infrage gestellt, wie im Übrigen von Assonime bereits mit Rundschreiben Nr. 8/2020 angeregt.

Zwischen Unternehmen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat die Neuerung i. d. R. zumindest keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Dem ist nicht so, wenn Abstellungen zwischen Unternehmen mit beschränktem Vorsteuerabzug erfolgen, z. B. an Banken und Versicherungen oder auch an landwirtschaftliche Unternehmen, die für das Pauschalsystem optiert haben und im Sinne von Art. 34 MwStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Negative Auswirkungen können sich zudem für Abstellungen an nicht gewerbliche Körperschaften, also an Vereine und Verbände, ergeben, die in der Regel keine steuerbaren Umsätze erbringen und folglich auch keine MwSt.-Position besitzen. Die Überlassung oder Entsendung stellt nun ab 2025 eine steuerbare und steuerpflichtige Dienstleistung dar, welche die Eröffnung einer MwSt.-Position erfordern wird. Die Abrechnung mit MwSt. führt hier jedenfalls zu einer Mehrbelastung.

Bei Entsendungen über die Grenze ist zu beachten, dass diese Leistungen unter die sonstigen Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG fallen; soweit also Abstellungen an Unternehmen im Ausland erfolgen, sind diese ohne MwSt. in Rechnung zu stellen. Umgekehrt: Soweit italienische Unternehmen Abstellungen aus dem Ausland erhalten, ist hierfür ab 1. Jänner 2025 die Ergänzung der Rechnung mit italienischer Mehrwertsteuer vorzunehmen.

Hinweis: Auf jeden Fall ist es angebracht, bestehende Vereinbarungen über Mitarbeiterentsendungen in Hinblick auf die aufgezeigten Neuerungen zu überprüfen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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