Leitfaden ANAC zur Überprüfung der eigenen „steuerlichen Zuverlässigkeit“ bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
Zwecks Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wird bekanntlich vorausgesetzt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere dürfen keine schwerwiegenden, endgültig festgestellten Verstöße vorliegen.
Im Sinne von Art. 94 Abs. 6 des D.Lgs. 36/2023 dürfen keine Steuerschulden über 5.000 € bestehen, die endgültig festgestellt (also nicht mehr anfechtbar) und bereits dem Steuereinzugsdienst („Agenzia delle Entrate-Riscossione“) zur Einhebung übergeben worden sind. Bei der Überprüfung der eigenen Position treten in der Praxis häufig Zweifelsfragen auf. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Antikorruptionsbehörde (ANAC) kürzlich einen Leitfaden für Wirtschaftsteilnehmer veröffentlicht hat, der die entsprechenden Kontrollmechanismen näher erläutert. Wir übermitteln Ihnen diesen Leitfaden in der Anlage, da er praxisnahe Hinweise zu den maßgeblichen Kriterien enthält.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Anlage: Leitfaden ANAC zur Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026
Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.
Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Die Plattform der Agentur für Zoll und Monopole für den außerordentlichen Steuerbonus zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten ist offen. Anträge können vom 1. bis 15. September 2026 eingereicht werden; begünstigt sind Dieselkäufe von März bis August 2026.