DE
IT
EN
Menu

Personalabstellungen mit Mehrwertsteuer – Mögliche Alternative: gemeinsame Arbeitgeberschaft

Bozen, 30.05.2025

Wir haben Sie bereits darüber informiert: Die Weiterbelastungen aus der Überlassung oder Entsendung von Mitarbeitern fallen seit 1. Jänner 2025 in den Anwendungsbereich der MwSt. und sind entsprechend zum Regelsatz von derzeit 22% in Rechnung zu stellen sind, und zwar unabhängig davon, ob nur die angefallenen Kosten weiterverrechnet werden oder ob auch ein Aufschlag verlangt wird. Der italienische Gesetzgeber ist damit einer Verurteilung durch den EUGH (C-94/19 aus dem Jahr 2020) nachgekommen und hat das nationale Recht an die EU-Bestimmungen angepasst (siehe hierzu auch unser Rundschreiben Nr. 41/2024). Die Änderung gilt erst für ab 1. Jänner 2025 neu abgeschlossene oder verlängerte Vereinbarungen, während Entsendungen aufgrund „alter“ Verträge weiterhin ohne MwSt abgerechnet werden dürfen.

Mit Rundschreiben Nr. 5 vom 16. Mai 2025 hat vor wenigen Tagen auch die Agentur der Einnahmen die seit Jahresbeginn geltenden Neuerungen erläutert. Mit Bezug auf die zeitliche Anwendung wird geklärt, dass auch bei stillschweigenden Erneuerungen nach dem 1. Jänner 2025 nun die MwSt anzuwenden ist. Als Nachweis für einen Abschluss vor dem 1. Jänner 2025 (mit entsprechender Vermeidung der MwSt) muss übrigens ein sicheres Datum vorliegen, und hier werden im Rundschreiben u. a. die obligatorische Mitteilung der Entsendung an das Arbeitsministerium oder an die Gewerkschaften anerkannt. Das Rundschreiben bestätigt auch, dass Entsendungen in andere EU-Länder als sonstige Leistungen gelten und daher bei gewerblichem Auftraggeber als „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG“ abgerechnet werden; Entsendungen außerhalb der EU hingegen sind, unabhängig vom Auftraggeber, in Italien nicht steuerbar.

Interessant ist im Rundschreiben aber ein völlig anderer Aspekt: Das Rundschreiben klärt, dass bei einer „gemeinsamen Arbeitgeberschaft“ eines Mitarbeiters kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt und dass in diesen Fällen entsprechend auch der Lohnersatz nicht mit MwSt abzurechnen ist. Drei Tage später, nämlich am 19. Mai 2025, hat die Agentur der Einnahmen zudem die Antwort Nr. 136/2025 veröffentlicht, wo sie das Instrument der gemeinsamen Arbeitgeberschaft im Detail erläutert. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:

  • Vorausgeschickt wird, dass die „gemeinsame Arbeitgeberschaft“ gesetzlich nicht geregelt ist, aber dass inzwischen eine konsolidierte Rechtsprechung zum Thema vorliegt.

- Demnach wird zwischen typischer und atypischer „gemeinsamer Arbeitgeberschaft“ unterschieden: Erstere liegt vor allem bei Unternehmernetzverträgen vor, wo Unternehmen über einen Netzvertrag ein gemeinsames Ziel verfolgen und dafür auch die eigenen Mitarbeiter bereitstellen. Als atypische gemeinsame Arbeitgeberschaft werden hingegen die Situationen in Gesellschaften mit „Leitung und Koordinierung“ im Sinne von Art. 2497-bis ZGB gesehen, wo i. d. R. Mitarbeiter der Muttergesellschaft auch in Tochtergesellschaften tätig werden.

In beiden Fällen liegen nach Auslegung der Agentur der Einnahmen im Allgemeinen keine Personalabstellungen vor, die mit MwSt in Rechnung zu stellen sind. Vielmehr nehmen die Unternehmen die Rolle gemeinsamer Arbeitgeber ein, die dann allerdings auch solidarisch für die ordnungsmäßige Entlohnung und Versicherung der bereitgestellten Mitarbeiter haften, und zwar auch dann, wenn formell der Mitarbeiter nur bei einem der Unternehmen ein Angestelltenverhältnis hat. Bei Netzverträgen ist es ausdrücklich erforderlich, dass der Netzvertrag klar die Regeln für den gemeinsamen Einsatz von Mitarbeitern zur Zielerreichung im Netz vorsieht. Die Unternehmen, welche die Regelungen zum gemeinsamen Einsatz von Mitarbeitern im Netz vertraglich annehmen, übernehmen damit jeweils auch die Rolle des gemeinsamen Arbeitgebers, der direkt für den entsprechenden Teil der Zahlung des Gehalts verantwortlich ist. Folgerichtig geschieht die Erstattung etwaiger Personalkosten nur im Rahmen einer Kostenaufteilung und nicht aufgrund eines synallagmatischen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer.

Überlegung: Wenngleich das Instrument der Personalabstellung weit verbreitet ist und der Umstand, dass seit 1. Jänner 2025 mit MwSt abgerechnet werden muss, zumindest für Unternehmen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kaum ein Problem darstellt, muss auch festgestellt werden, dass die formellen Anforderungen an eine Abstellung von Mitarbeitern (Mitteilung an Mitarbeiter im Voraus, Meldung an Ämter innerhalb von 5 Tagen, Aufzeichnung im Arbeiterbuch) oft nicht eingehalten werden oder in der Praxis nicht einhaltbar sind. Die typische gemeinsame Arbeitgeberschaft im Rahmen von Netzverträgen oder die atypische gemeinsame Arbeitgeberschaft im Rahmen von Unternehmen „unter Leitung und Koordinierung“ könnte hier u. U. ein angemessener Ausweg sein. Dabei sind allerdings die arbeitsrechtlichen Auswirkungen genau abzuwägen. Sollten Sie über Netzverträge arbeiten oder Mitarbeiter an beherrschte Gesellschaften entsenden, so bitten wir Sie, mit ihrem Arbeitsberater dieses Instrument der gemeinsamen Arbeitgeberschaft im Lichte der vorliegenden Auslegung durch die Agentur der Einnahmen zu prüfen. Soweit es die steuerlichen Aspekte betrifft, können wir ihnen dabei gerne behilflich sein.

Anlage: Antwort Nr. 136/2025

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.