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Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2025 zurückzuführen sind.

IRPEF-Tarif bestätigt (Art. 1 Abs. 2 HG)

Die im Vorjahr ursprünglich beschränkt nur für das Jahr 2024 eingeführten neuen IRPEF-Sätze werden durch das Haushaltsgesetz für 2025 auch für die nächsten Jahre festgeschrieben. Hier der geltende IRPEF-Tarif:

EinkommensstufenHebesatz
bis zu 28.00023%
bis zu 28.00023%
über 28.000 bis 50.00035%
über 50.00043%

Gleichzeitig wird der Abzugsbetrag aus nichtselbständigen Einkünften auf 1.955 Euro erhöht, so dass für Lohnabhängige eine sog. „no-tax-area“ von 8.500 Euro gilt.

Änderung „cuneo fiscale“ (Art. 1 Abs. 4-9)

Der bisherige Steuerkeil in Form verminderter Sozialbeiträge wird ab 2025 durch Steuerabsetzbeträge ersetzt. Konkret werden ein neuer zusätzlicher Steuerbonus (Auszahlung über den Arbeitgeber mit gleichzeitiger Verrechnung über das Mod. F24) für Jahreseinkommen bis zu € 20.000 und ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag für Einkommen zwischen € 20.000,00 und € 40.000,00 eingeführt. Diese neuen Erleichterungen für Arbeitnehmer ersetzen im Resultat den Wegfall der INPS-Reduzierungen für Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitnehmer (7,00% oder 6,00% für Monatsbruttoeinkommen bis € 1.923,00, bzw. € 2.692,00), welche für 2025 nicht mehr verlängert worden sind.

Bei der IRPEF-Berechnung gilt es daher ab 2025 zwei Absetzbeträge (Basis wie bisher für Jahreseinkommen bis € 50.000,0 und einen Zusatzabsetzbetrag) und zwei Steuerboni (€ 1.200,00 wie bisher und einen Zusatzbonus) zu beachten. Die Zusatzbeträge gelten nur für Lohneinkünfte und nicht für Einkommen, welche denjenigen der Arbeitnehmer gleichgestellt sind (z.B. Verwaltungsräte bei Gesellschaften). Konkret erfolgt der Umstieg von der Beitragsreduzierung auf die Steuerbegünstigung, je nach Höhe der Lohneinkünfte, über drei Mechanismen:

a) eine Steuergutschrift bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit von bis zu 20.000 Euro/Jahr (in Prozenten und gestaffelt nach Höhe der Lohneinkünfte/Jahr: 7,1 Prozent bis 8.500 Euro, 5,3 Prozent zwischen 8.500,01 und 15.000 Euro sowie 4,8 Prozent zwischen 15.000,01 und 20.000 Euro);

b) ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag in Höhe von 1.000 Euro/Jahr bei Lohneinkünften zwischen 20.000,01 und 32.000 Euro;

c) ein zusätzlicher – degressiver – Steuerabsetzbetrag bei Lohneinkünften zwischen 32.000,01 und 40.000 Euro.

Reform regionale und kommunale IRPEF-Zuschläge (Art. 1 Abs. 726-729 HG)

Den Regionen wird eine Frist bis zum 15. Mai 2025 und den Gemeinden bis zum 15. April 2025 eingeräumt, um die Hebesätze der regionalen oder kommunalen IRPEF-Zuschläge infolge der geänderten Tarifordnung anzupassen.

Steuerabsetzbeträge (Art. 1 Abs. 10-11 HG)

Wie schon mit unserem Rundschreiben zu den Liegenschaften mitgeteilt, greifen seit 1. Jänner 2025 gravierendste Deckelungen für Steuerabsetzbeträge:

  • Nur bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 75.000 Euro dürfen die Absetzbeträge voll genutzt werden;
  • wird diese Einkommensschwelle aber überschritten, dürfen jährlich nur mehr Kosten von maximal 14.000 Euro geltend gemacht werden, und die anerkannten Kosten reduzieren sich auf bescheidene 8.000 Euro bei Einkünften über 100.000 Euro.

Es werden hier als Deckelung Fixbeträge vorgesehen, die mit einem Familienkoeffizienten zu multiplizieren sind. Im Einzelnen: Der verfügbare Plafond beträgt 14.000 Euro für Jahreseinkommen von mehr als 75.000 Euro und bis zu 100.000 Euro, und nur mehr 8.000 Euro für Einkommen von mehr als 100.000 Euro. Diese Schwellen stellen Höchstbeträge für Familien mit mehr als zwei Kindern dar. Sie müssen daher durch den Familienkoeffizienten wie folgt nach unten korrigiert werden (vgl. die beistehende Tabelle):

  • Koeffizient 0,5 für Familien ohne steuerlich zulasten lebende Kinder,
  • Koeffizient 0,7 für Familien mit einem Kind,
  • Koeffizient 0,85 für Familien mit zwei Kindern,
  • Koeffizient 1 für Familien mit drei oder mehr Kindern, oder bei einem Kind mit Behinderung.

Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Steuerabsetzbeträge für folgende Ausgaben:

  • Gesundheitsausgaben;
  • Investitionen in innovative Start-up-Unternehmen;
  • Investitionen in Kleine und mittlere innovative Unternehmen;
  • Aufwendungen aus Darlehen, die bis zum 31.12.2024 aufgenommen worden sind;
  • Kosten für Wiedergewinnungsarbeiten auf Liegenschaften und energetische Sanierungen, die innerhalb 31.12.2024 getragen worden sind;
  • Prämien für Versicherungen, die vor dem 31.12.2024 abgeschlossen worden sind.

Absetzbeträge für zu Lasten lebende Familienangehörige (Art. 1 Abs. 11 HG)

Ab dem 1. Jänner 2025 ändern sich die Absetzmöglichkeiten für zu Lasten lebende Familienangehörige wie folgt:

  • Für Kinder bis zum 21. Lebensjahr stehen wie im Vorjahr keine Absetzbeträge zu, weil für diese das Anrecht auf den sog. „assegno unico“ besteht.
  • Für Kinder zwischen 21 und 30 Jahren stehen die Absetzbeträge zu, wenn deren Einkommen maximal 2.840,51 (€ 4.000,00 bei Kindern bis 24) beträgt.
  • Für Kinder ab 30 Jahren steht der Absetzbetrag nur noch zu, wenn nachweislich körperliche Beeinträchtigungen vorliegen.

Arbeitnehmer, Rentner und Bezieher von anderen dem Lohneinkommen gleichgestellten Einkünften müssen dem Arbeitgeber oder dem Renteninstitut rechtzeitig die Daten von Familienangehörigen mitteilen, für welche der Steuerabzug nicht mehr zusteht. Bei Unterlassung ist eine Strafe von 250 Euro bis 2.000 Euro vorgesehen.

Fringe Benefit Lohnabhängige (Art. 1 Abs. 390 -391 HG)

Zur Erinnerung: Für das Jahr 2024 waren übergangsweise die Schwellen der Sachvergütung („fringe benefit“) wie folgt festgelegt worden:

  • 1.000 Euro für Angestellte ohne zu Lasten lebende Kinder;
  • 2.000 Euro für Angestellte mit zulasten lebenden Kindern.

Mit dem vorliegenden Haushaltsgesetz wird diese Regelung nun für den Dreijahreszeitraum 2025, 2026 und 2027 bestätigt.

Die entsprechenden Beträge, welche auf Entscheidung der Arbeitgeber individuell pro Arbeitnehmer zuerkannt werden können, sind im Jahr bis zum angeführten Maximalbetrag sowohl von der Steuer als auch von den Sozialabgaben befreit. Die gewünschten Beträge können sowohl in Form von Sachentlohnungen (auch Gutscheine) als auch als Rückerstattungen von Haushaltsspesen (Gas, Wasser, Strom), Miete für die Hauptwohnung oder Zinsen auf Darlehen für die Erstwohnung gewährt werden. In jedem Fall sind die Sachentlohnungen (sowohl im Falle einer reellen Sachentlohnung als auch im Falle einer Rückerstattung der oben angeführten Spesen) auf den Lohnstreifen anzuführen. Die oben genannten Grenzwerte gelten pro Arbeitnehmer und nicht pro Arbeitsverhältnis. Sollte ein Arbeitnehmer im Jahr also mehrere Arbeitsverhältnisse haben, so gelten die Grenzwerte für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte, ist der gesamte Betrag der Steuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen.

Besteuerung der Leistungsprämien (Art. 1 Abs. 385 HG)

Die Produktivitätsprämien bis zu einem Betrag von 3.000 Euro werden auch für die Jahre 2025, 2026 und 2027 nur mehr mit 5% besteuert, anstatt mit dem bis 2022 geltenden Hebesatz von 10%. Die Erleichterung steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als 80.000 Euro verdient hat.

Trinkgelder im Gastgewerbe (Art. 1 Abs. 520 HG)

Zur Erinnerung: Bislang galten für die Steuerbefreiung von Trinkgeldern im Gastgewerbe folgende Schwellen.

  • Maximal 25% der jährlichen Lohneinkünfte und
  • Obergrenze der jährlichen Lohneinkünfte von 50.000.

Ab 2025 werden diese beiden Obergrenzen wie folgt angehoben: von 25% auf 30% und von 50.000 Euro auf 75.000 Euro.

Konventionallöhne Arbeit im Ausland (Art. 1 Abs. 98 HG)

Im Wege einer gesetzlichen Interpretation wird festgelegt, dass die Besteuerung ausländischer Lohneinkünfte anhand der vom NISF/INPS jährlich festgelegten Konventionallöhne im Sinne von Art. 51 8-bis EESt auch jenen Lohnabhängigen mit Arbeitsplatz im Ausland zusteht, die sich dort im Laufe von 12 Monaten zumindest 183 Tage aufhalten, aber wöchentlich (z. B. übers Wochenende) an ihren Wohnsitz nach Italien zurückkehren. Die Auslegung kommt rückwirkend zur Anwendung und sollte eine Reihe behängender Streitverfahren beenden.

Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (Art. 1 Abs. 30 HG)

Wie bereits mit unserem Rundschreiben zu den Liegenschaften mitgeteilt, ist die in den letzten Jahrzehnten Jahr für Jahr verlängerte „außergewöhnliche“ Aufwertung von Beteiligungen und nicht betrieblichen Grundstücken endlich als dauerhafte Regelung eingeführt worden. Innerhalb 30. November eines jeden Jahres können natürliche Personen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften nicht börsennotierte Beteiligungen und nicht in einem Unternehmen gehaltene Grundstücke gegen Zahlung einer Ersatzsteuer auf den Marktwert zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt jetzt aber 18%, zu berechnen etwa nicht auf den Veräußerungsgewinn, sondern auf den Wert der Beteiligungen und Grundstücke. Die Zahlung kann einmalig innerhalb 30. November oder in drei gleichen Jahresraten, fällig jeweils am 30. November, erfolgen, wobei allerdings Zinsen in Höhe von 3% berechnet werden.

Kryptowährung (Art. 1 Abs. 24-29 HG)

Die über Monate in der Presse diskutierte Steuererhöhung für die Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wird vorerst auf 2026 aufgeschoben und von den geplanten 43% auf 33% herabgesetzt. Die bisherige Freigrenze von 2.000 Euro wird jedoch bereits ab 2025 abgeschafft. Im konkreten bedeutet dies, dass jetzt auch geringe Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit solchen Geschäftsvorfällen steuerpflichtig sind (derzeit mit der Ersatzsteuer von 26%).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.