Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler zum Jahreswechsel 2026
Am 30. Dezember 2025 hat das Parlament wiederum in letzter Minute das Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 genehmigt (G. 199/2025), welches noch am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht und mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Wegen der Vertrauensabstimmung sind die wesentlichen Bestimmungen wiederum in einem einzigen Artikel mit 973 Absätzen zusammengepfercht, so dass das Gesetzeswerk eigentlich unlesbar ist. Die für Unternehmen und Freiberufler wesentlichen Änderungen sind über den ganzen Artikel verstreut. Gleichzeitig wurden mit der Silvesterverordnung „Milleproroghe“ (G.V. 200/2025) wieder mehrere Fristverlängerungen gewährt. Zudem ist mit 20. Dezember 2025 auch die gesetzesvertretende Verordnung (D.Lgs.) Nr. 192/2025 in Kraft getreten, die zahlreiche Korrekturen zu den Steuerreformen der letzten Jahre enthält und i. W. rückwirkend für das Jahr 2025 zur Anwendung kommt.
Hier ein erster Überblick, wobei wir uns i. W. auf steuerliche und handelsrechtliche Neuerungen beschränken. Über die Änderungen im Arbeitsrecht werden Sie sicher vom Lohnberater informiert. Wir weisen hier nur auf die Neuerungen bei den Abfertigungsrückstellungen hin. Das Haushaltsgesetz enthält zudem eine Reiche von Förderungen für den „Mezzogiorno“, auf die wir hier ebenfalls nicht eingehen. Sollten Sie darüber Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
1. Neuerungen, Streichungen und Änderungen bei diversen Steuerbegünstigungen
Wir beginnen, wie in jedem Jahr, wieder mit den guten Nachrichten zu diversen Steuererleichterungen:
Rückkehr zur Hyperabschreibung für Industrie 4.0 (Art. 1 Abs. 427-436)
Mit dem Jahr 2026 kehrt Italien im Bereich der Investitionsförderung wieder zur Sonderabschreibung zurück; die in den letzten 5 Jahren geltenden Steuergutschriften für Investitionen in den Bereichen 4.0 und Transaktion 5.0 werden im Gegenzug hinfällig.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Steuerpflichtige mit Unternehmenseinkünften.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Liquidation, Konkurs, Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren ohne Unternehmensfortführung oder vergleichbaren Verfahren (nach Konkursgesetz, Krisen- und Insolvenzordnung oder Sondergesetzen). Zusätzlich ist Voraussetzung: Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften; ordnungsgemäße Erfüllung der Sozialversicherungs- und Beitragszahlungen.
Begünstigte Investitionen: Die Hyperabschreibung gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden und sich auf Güter beziehen, die in der EU oder im EWR hergestellt wurden, und zwar:
- neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, welche die einschlägigen Voraussetzungen für „Industrie 4.0“ (Anhänge IV und V) erfüllen und mit dem betrieblichen Produktionsmanagementsystem oder der Lieferkette vernetzt sind;
- neue materielle Güter zur Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch (auch räumlich getrennt), einschließlich Energiespeicheranlagen; bei Photovoltaik ist die Förderung auf Anlagen mit bestimmten, gesetzlich definierten Modultypen beschränkt.
Zwecks Förderung werden die Anschaffungskosten einzig zur Berechnung der Abschreibungen fiktiv wie folgt erhöht:
+180 % für Investitionen bis 2,5 Mio. Euro,
+100 % für den Teil zwischen 2,5 Mio. und 10 Mio. Euro,
+50 % für den Teil zwischen 10 Mio. und 20 Mio. Euro.
Achtung: Zwecks Inanspruchnahme der Erleichterung ist die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Zertifizierungen voraus an die Körperschaft GSE erforderlich! Die Übermittlung erfolgt über eine digitale Plattform des GSE anhand standardisierter Modelle.
Kumulierung mit anderen Förderungen: Die Hyperabschreibung ist kumulierbar mit anderen nationalen und europäischen Fördermaßnahmen, sofern keine doppelte Förderung derselben Kostenanteile erfolgt und die Gesamtförderung die tatsächlich getragenen Kosten nicht übersteigt.
Und wichtig: Im Unterschied zur Vergangenheit ist die Bemessungsgrundlage für die Hyperabschreibung ist, um erhaltene Zuschüsse oder Beihilfen zu kürzen.
Übrigens, sieht das Haushaltsgesetz vor, dass Details zu den neuen Abschreibungen in einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden sollen, die innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen sind.
Aufstockung Mittel Industrie 4,0 (Art. 1 Abs. 770)
Zur Erinnerung: Die Investitionsförderung im Bereich Industrie 4.0 bis Jahresende 2025 in Form einer Steuergutschrift für Sachanlagen war folgende:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Für ab 1. Jänner 2026 getätigte Investitionen stehen keine Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 zu. Wer allerdings 2025 noch eine verbindliche Bestellung von Anlagen im Bereich Industrie 4.0 vorgenommen und auch zumindest 20% an Anzahlungen geleistet hat, darf für Übergaben innerhalb 30. Juni 2026 noch die bisherigen Steuergutschriften in Anspruch nehmen. In der Regel werden allerdings die Steuereinsparungen durch die neue Hyperabschreibungen günstiger sein als die bisherige Förderung.
Und die Fördermittel für die vorgenannten Steuergutschriften sind bereits im Laufe des Jahres 2025 ausgegangen. Mit dem Haushaltsgesetz werden für das Jahr 2026 zusätzliche 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt, um diese Steuergutschriften zu refinanzieren. Die Mittel sind ausschließlich für Investitionen bestimmt, die bis zum 31. Dezember 2025 getätigt wurden. Die entsprechende Steuergutschrift kann nur im Wege der Verrechnung genutzt werden, und zwar gemäß Art. 17 des D.Lgs. Nr. 241/1997 durch Einreichung des Modells F24.
Ob Güter in das alte oder neue Fördersystem fallen, sollte i. W. nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Zuordnung im Sinne von Art. 109 EESt geklärt werden; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass hier in den noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen genauere Regelungen festgelegt werden.
Transaktion Industrie 5.0
Für ab 1. Jänner 2026 getätigte Investitionen stehen keine Steuergutschriften für sog. Transaktionen 5.0 zu; die Klagen über das Ende dieser Förderschiene dürften sich in Grenzen halten. Die vielversprechenden Anreize für Investitionen, verbunden mit Energieeinsparungen, konnten infolge zu hoher bürokratischer Hürden leider nur in Einzelfällen tatsächlich beansprucht werden.
Steuergutschrift Industrie 4.0 für landw. Unternehmen (Art. 1 Abs. 454-459)
Das Haushaltsgesetz sieht allerdings neue Investitionszuschüsse in Form einer Steuergutschrift ausschließlich für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Fischerei sowie der Aquakultur vor. Gefördert werden Investitionen in neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter 4.0, wie sie in den Anhängen IV und V G. 199/2025 angeführt sind.
Der Förderzeitraum umfasst die Periode vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, oder bis 28. September 2028.
Die Steuergutschrift beträgt 40% der Investitionskosten. Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei 1.000.000 Euro. Die Gutschrift ist ausschließlich im Wege der Verrechnung (Modell F24) nutzbar und unterliegt keinen allgemeinen Verrechnungsobergrenzen nach den einschlägigen Steuergesetzen.
Die Steuergutschrift ist nicht anwendbar auf Investitionen, für welche die oben aufgezeigte Hyperabschreibung beansprucht wird, und für solche, die noch (infolge vinkulierter Bestellungen und Anzahlungen) noch der bisherigen Steuergutschrift 4.0 unterliegen.
Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten ist zulässig, sofern die Gesamtförderung die tatsächlich getragenen Investitionskosten nicht übersteigt.
Details sollen innerhalb von 60 Tagen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung geklärt werden.
Übrigens: Im Haushalt sind für diese Maßnahme insgesamt 2,1 Mio. Euro vorgesehen; wenn diese Dotierung nicht korrigiert wird, ist jeder Antrag überflüssig.
Steuerbonus Design Art. 1 Abs. 925-926)
Die Steuergutschrift für Design- und ästhetische Gestaltungsleistungen wird für das nach dem am 31. Dezember 2025 laufenden Geschäftsjahr verlängert. Die Förderung entspricht 10% der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, mit einem jährlichen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro je Unternehmen. Die Steuergutschrift ist in einer einzigen Jahresrate nutzbar und wird bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitanteilig angepasst.
Für das Jahr 2026 sind im Haushalt Mittel von 60 Mio. Euro vorgesehen, so dass man sich keine großen Hoffnungen auf eine wesentliche Unterstützung machen darf.
Steuergutschrift Transaktion 5.0 energieintensive Unternehmen (Art. 1 Abs. 962 – 965)
Und hier noch eine gute Nachricht: Das Haushaltsgesetz sieht eine neue Steuergutschrift 5.0 zugunsten von energieintensiven Unternehmen (sog. „imprese energivori“) vor, und zwar offensichtlich rückwirkend für im Jahr 2025 getätigte Investitionen. Begünstigt sind Unternehmen, die im Jahr 2025 im Verzeichnis der stromintensiven Unternehmen oder im Verzeichnis der gasintensiven Unternehmen eingetragen waren, welche von der CSEA („Cassa per i Servizi Energetici e Ambientali“) geführt werden.
Gefördert werden Investitionen in neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, die den Anhängen A und B des Haushaltsgesetzes 2017 (Gesetz Nr. 232/2016) entsprechen. Der Investitionszeitraum reicht vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.
Die Steuergutschrift orientiert sich an den Sätzen der Transaktion-5.0-Regelung und staffelt sich nach dem erreichten Energieeinsparniveau:
1. Geringe Einsparung mit Reduzierung des Energieverbrauchs der Produktionsstätte um 3%–6% der betroffenen Prozesse oder um 5–10 %: Gutschrift von 35% bis 10 Mio. Euro Investitionsvolumen; 5% für den Teil über 10 Mio. Euro übersteigenden Teil bis max. 50 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmen.
2. Mittlere Einsparung mit einer Reduzierung um >6% –10% (Produktionsstätte)
oder >10%–15% (Prozesse): 40% bis 10 Mio. Euro; 10% für den Teil über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro,
3. Hohe Einsparung mit einer Reduzierung um >10% (Produktionsstätte) oder >15% (Prozesse): 45% bis 10 Mio. Euro; 15% für den Teil über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro.
Nutzungsbedingungen:
- Nutzung ausschließlich durch Verrechnung gemäß Art. 17 D.Lgs. 241/1997.
- keine Kumulierung mit anderen Förderungen für dieselben förderfähigen Kosten.
- anwendbar sind – sofern vereinbar – die Regelungen der Transaktion-5.0-Vorschriften, ausgenommen der DNSH-Grundsatz („Do No Significant Harm“).
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 24. Juli 2024.
Die konkreten Umsetzungsmodalitäten, Kriterien sowie die maximal gewährbaren Fördersätze werden durch ein noch zu erlassendes Ministerialdekret des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium sowie unter Einbindung des Umwelt- und Energieministeriums festgelegt.
Hinweis: Auch für diese Initiative ist im Staatshaushalt für 2026 eine Ausgabe von 10 Mio. Euro vorgesehen; wenn diese Dotierung so bestätigt wird, lohnt sich sicher kein Antrag.
Sabatini-Förderung (Art. 1 Abs. 468 HG)
Die Mittel für die die Zinszuschüsse im Rahmen der sog. Sabatini-Förderung sind aufgestockt worden, und zwar um 200 Mio. Euro für 2026 und 450 Mio. Euro für das Jahr 2027. Die Förderung selbst ist unverändert geblieben, und der jährliche Zinsenbeitrag beträgt grundsätzlich 2,75%, wird bei Investitionen im Bereich 4.0 und für Umweltinvestitionen aber auf 3,575% aufgestockt, und bei KMU-Unternehmen, welche im Zuge von Investitionen ihr Eigenkapital erhöhen, kann der Zuschuss bis auf 5% erhöht werden.
Zuweisung bzw. Verkauf nicht betrieblich genutzter Güter an Gesellschafter und Umwandlung in einfache Gesellschaft (Art. 1 Abs. 35-41)
Für Personen- und Kapitalgesellschaften wird wieder die Möglichkeit vorgesehen, nicht direkt betrieblich genutzte Liegenschaften und andere Gegenstände begünstigt den Gesellschaftern zuzuweisen oder entgeltlich abzutreten. Die Begünstigten müssen zum 30. September 2025 Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft gewesen sein.
Zugewiesen können bekanntlich auch Wohnungen werden, die sich im Umlaufvermögen der Gesellschaft befinden. Eine Mindesthaltefrist für die zugewiesenen Güter ist nicht vorgesehen.
Die Veräußerungsgewinne werden einer Ersatzsteuer von 8% (10,5% bei Scheingesellschaften) unterworfen. Anstelle des Marktwertes kann der Katasterwert angesetzt werden. Die Zuweisung hat spätestens bis 30. September 2026 zu erfolgen. Werden für die Zuweisung nicht freigestellte Rücklagen verwendet, muss hierfür eine zusätzliche Ersatzsteuer von 13% entrichtet werden. Soweit die Zuweisung der Registersteuer unterliegt, wird diese auf die Hälfte reduziert. Die Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30. September 2026 (60%) und 30. November 2026 (40%) zu erfolgen.
Zu gleichen Bedingungen wie in der Vergangenheit ist es übrigens auch möglich, Handelsgesellschaften in einfache Gesellschaften umzuwandeln.
Privatisierung von Betriebsgütern durch Einzelunternehmer (Art. 1 Abs. 35-41)
Neu eröffnet wurde auch die Frist für die Privatisierung von betrieblich genutzten (!) Liegenschaften durch Einzelunternehmen: Sie können innerhalb 31. Mai 2026 mit Bezug auf ihren Katasterwert privatisiert werden, und die Ersatzsteuer beträgt wie in der Vergangenheit 8% auf den Veräußerungsgewinn. Die Steuer ist in 2 Raten innerhalb 30.11.2026 (60%) und 30.06.2027 (40%) zu entrichten. Wie auch in den letzten Jahren ist keine Sonderregelung für die Mehrwertsteuer vorgesehen worden.
2. Änderungen bei der Gewinnermittlung
Nachfolgend eine Serie von z. T. wesentlichen Änderungen bei der Gewinnermittlung von Unternehmen:
Veräußerungsgewinne aus Anlageverkäufen (Art. 1 Abs. 42-43)
Die schlechte Nachricht vorweg: Die seit Jahrzehnten vertraute Regelung über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen über mehrere Jahre in Art. 86 Abs. 4 EESt wird wesentlich geändert, und zwar:
Veräußerungsgewinne aus Betriebsvermögen, Anlagevermögen und nicht steuerbefreiten Beteiligungen sind künftig vollständig im Jahr der Realisierung zu versteuern. Damit entfällt grundsätzlich die bisherige Möglichkeit, solche Gewinne auf bis zu fünf Steuerjahre zu verteilen, auch wenn die Wirtschaftsgüter länger als drei Jahre gehalten wurden.
Ausnahmen bleiben weiterhin aufrecht für:
- Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern die Besitzdauer mindestens drei Jahre betrug.
- Für professionelle Sportgesellschaften bleiben die Sonderregeln zur Veräußerung der exklusiven Nutzungsrechte an der sportlichen Leistung von Athleten bestehen (bei mindestens zweijähriger Haltedauer).
Die Option für die Ratenzahlung muss in der Steuererklärung erfolgen; bei unterlassener Erklärung ist der Gewinn vollständig im Realisierungsjahr zu versteuern.
Die neuen Vorschriften gelten für ab 2026 realisierte Veräußerungsgewinne (für kalenderjahrgleiche Steuerpflichtige). Für die anstehende Bilanzierung für das Jahr 2025 gelten also noch die alten Bestimmungen.
Und wie üblich noch ein Seitenhieb auf die Steuervorauszahlungen 2026:
Bei der Berechnung der Vorauszahlungen ist bereits die Steuer anzusetzen, die sich nach den neuen Regeln ergeben würde.
Bewertung von Wertpapieren (Art. 1 Abs.130)
Die Vorschriften zur steuerlichen Bewertung von Anleihen und Serien- bzw. Massentiteln werden geändert, unabhängig davon, ob sie dem Umlaufvermögen oder den Finanzanlagen zugeordnet sind (Art. 94 Abs. 4, Art. 101 Abs. 2 und 2-bis sowie Art. 110 Abs. 1-bis EESt).
Anleihen und Titel im Umlaufvermögen: Art. 94 Abs. 4 TUIR wird angepasst. Für die Ermittlung des Mindestwerts gemäß Art. 92 Abs. 5 EESt gilt nun:
- bei an geregelten Märkten gehandelten Titeln: der arithmetische Durchschnitt der im letzten Halbjahr festgestellten Preise;
- bei anderen Titeln: der steuerlich anerkannte Wert, vermindert um einen etwaigen Abschlag, der sich aus der allgemeinen Entwicklung des italienischen elektronischen Anleihemarkts im letzten Halbjahr ergibt.
Diese Regelungen gelten für Unternehmen, die nach nationalen Rechnungslegungsstandards (OIC) bilanzieren. Unverändert bleibt hingegen Art. 94 Abs. 4-bis TUIR: Für IAS/IFRS-Anwender ist die Bewertung nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auch steuerlich maßgeblich.
Anleihen und Titel als Finanzanlagen: Art. 101 Abs. 2 EESt verweist weiterhin auf die Bewertungsregeln des Art. 94 EESt. Für an geregelten in- oder ausländischen Märkten gehandelte Anleihen und Massentitel sind Wertminderungen nur bis zur Differenz zwischen dem steuerlich anerkannten Wert und dem Durchschnittspreis des letzten Halbjahres abzugsfähig. Diese unveränderten Regeln gelten für OIC-Anwender.
Neu eingefügt wird ein weiterer Absatz: Für Unternehmen, die nach IAS/IFRS bilanzieren, sind Bewertungsverluste steuerlich relevant, sofern sie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Entsprechend werden auch Art. 101 Abs. 2-bis und Art. 110 Abs. 1-bis TUIR angepasst.
Aktivische Steuern und Firmenwert (Art. 1, Abs. 131)
Die nächste Neuerung betrifft nur Unternehmen, die nach IAS/IFRS bilanzieren. Zur Erinnerung: Mit dem Finanzgesetz für 2019 wurde die Abschreibung des Firmenwertes neu geregelt (18 Jahre), wobei für Ausgaben früherer Jahre eine komplizierte Übergangsregelung eingeführt worden ist. Demnach hätten 2025 13% dieser Restkosten abgeschrieben werden dürfen. Im Vorjahr war hier eine Regelung über eine Abschreibung zu gleichen Teilen auf die Steuerperioden bis 2029 vorgesehen worden. Diese wird jetzt erneut geändert: Konkret wird ein Teil der für das Geschäftsjahr zum 31.12.2027 vorgesehenen abzugsfähigen Quote zeitlich verschoben und gleichmäßig auf die Geschäftsjahre zum 31.12.2028 und 31.12.2029 verteilt. Infolge der Änderungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit (für IRES und IRAP) wie folgt vorgesehen:
- 0 % im Geschäftsjahr zum 31.12.2025;
- 3,25 % im Geschäftsjahr zum 31.12.2026;
- 8,22 % im Geschäftsjahr zum 31.12.2027;
- 19,76 % im Geschäftsjahr zum 31.12.2028;
- 19,77 % im Geschäftsjahr zum 31.12.2029.
Außerordentliche Freistellung von Rücklagen (Art. 1, Abs. 44-45)
Diese Verlängerung war eigentlich nicht erwartet worden: Es wird erneut eine außerordentliche Freistellung von zum 31. Dezember 2024 bestehenden (und zum 31.12.2025 noch aufrechten) Rücklagen unter Steueraussetzung vorgesehen; betroffen sind vor allem die nicht freigestellten Aufwertungsrücklagen. Die hierfür geschuldete Ersatzsteuer beträgt unverändert 10% und kann in bis zu vier Jahresraten entrichtet werden.
Positiv anzumerken ist, dass auch nur einzelne Arten von Rücklagen und diese auch nur teilweise freigestellt werden dürfen, so dass eine maßgeschneiderte Lösung in Hinblick auf zukünftige Ausschüttungen gesucht werden kann. Nicht möglich ist eine Sanierung im Geschäftsjahr 2025 bereits ausgeschütteter Rücklagen.
Die Freistellung ist in der Steuererklärung für 2025 vorzunehmen und wird mit 1. Jänner 2026 wirksam.
Übergangsbestimmungen Bewertung Wertpapiere (Art. 1, Abs. 131-132)
Für das Jahr 2026 werden – bis zur Umsetzung des Steuerermächtigungsgesetzes Nr. 111/2023 – folgende Übergangsregelungen festgelegt:
a) Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf eigener Aktien und Anteile: Abweichend von Art. 83 EESt wird die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf eigener Anteile und den Anschaffungskosten dieser Anteile als Veräußerungsgewinn besteuert. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten gilt das FIFO-Verfahren.
b) Aufwendungen im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen (Stock-Option-Plänen):
Die Vorschrift des Art. 95 Abs. 6-bis EESt wird auch auf aktienbasierte Vergütungspläne mit Barausgleich ausgedehnt, sofern sich diese Pläne auf im selben Steuerzeitraum beschlossene Programme beziehen. Damit wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich auch für cash-settled-Modelle anerkannt.
Zulassung zur Pauschalbesteuerung (Art. 1 – Abs. 27)
Die bereits für das Jahr 2025 festgelegte Anhebung der Einkommensgrenze von 30.000 auf 35.000 Euro wird auch für das Jahr 2026 verlängert.
Diese Grenze betrifft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (oder diesen gleichgestellte Einkünfte) und stellt die Schwelle dar, ab deren Überschreitung der Zugang zum Pauschalbesteuerungsregime („Regime forfettario“) für die grundsätzlich berechtigten Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist.
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (Art. 1 Abs. 51-55)
Über die nächste Änderung haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 49/2025 kurz vor Jahresende informiert, auch um vor überstürzten Umstrukturierungen (die i. d. R. nichts gebracht hätten), abzuraten.
Künftig ist die teilweise Steuerfreistellung von Dividenden (befreit für grundsätzlich 95% bei Kapitalgesellschaften sowie in reduziertem Umfang bei Personengesellschaften) nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Damit Dividenden nur teilweise (bei Kapitalgesellschaften im Ausmaß von 5%) für die Steuergewinnermittlung berücksichtigt werden, muss ab 1. Jänner 2026 eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Dividenden müssen aus einer Beteiligung stammten, die mindestens 5% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft beträgt oder
- die Beteiligung muss einen steuerlichen Buchwert von mindestens 500.000 Euro aufweisen.
Ist keine der beiden Voraussetzungen gegeben, unterliegen die Dividenden ab 2026 grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Die Neuerungen gelten für Gewinnausschüttungen, die ab dem 1. Jänner 2026 beschlossen werden. Im Umkehrschluss: Ausschüttungen in 2026, die noch vor dem 31.12.2025 beschlossen worden sind, unterliegen weiterhin der weitgehenden Freistellung, auch wenn keine der obgenannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Parallel dazu wurde auch die Regelung zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen angepasst. Bekanntlich sind solche Gewinne bei Unternehmen ebenfalls nur beschränkt steuerbar (bei Kapitalgesellschaften im Ausmaß von 5%), sofern die Beteiligung zumindest 12 Monate gehalten worden ist. Auch hier gilt für Veräußerungsgewinne ab 1. Jänner 2026, dass eine Mindestbeteiligung von 5% oder ein steuerlicher Buchwert von 500.000 Euro vorliegen müssen.
Dem Gesetzgeber muss zugutegehalten werden, dass diese Neuregelung nur für Beteiligungen gilt, die ab 1. Jänner 2026 erworben werden.
Korrektur von Buchhaltungsfehlern (Art. 4 D. Lgs. 192/2025)
Abschließend zu diesem Kapitel noch eine wirklich schmerzhafte Neuerung. Zur Erinnerung: Mit den 2022 eingeführten Vereinfachungen in Art. 83 EESt für die Berichtigung von Buchhaltungsfehlern wurde es Gesellschaften, welche die verstärkte Maßgeblichkeit anwenden („derivazione rafforzata“) und deren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer oder den Überwachungsrat geprüft wird, ermöglich, die sofortige steuerliche Anerkennung der Korrektur von buchhalterischen Fehlern zu bewirken, wenn diese im Jahresabschluss erfasst wurden. Und dies unabhängig davon, ob es sich um relevante oder nicht relevante Fehler handelte. Für die betreffende Steuerperiode brauchte man keine Ergänzungserklärung einzureichen (Art. 83 EESt). Diese Erleichterung betraf vor allem Fehler bei der wirtschaftlichen Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen oder auch Bewertungsfehler im Umlaufvermögen.
Hier greifen nun gravierende die Einschränkungen:
a) Subjektive Einschränkung: Die aufgezeigte Vereinfachung gilt nur mehr für Gesellschaften, für welche eine obligatorische Abschlussprüfung vorgesehen ist. Die freiwillige Bestellung eines Kontrollorgans schützt also nicht. Nicht erforderlich ist hingegen die Anwendung der verstärkten Maßgeblichkeit.
b) Sachliche Einschränkung: Die sofortige steuerliche Anerkennung der im Jahresabschluss erfassten Korrekturen wird auf nicht relevante Fehler beschränkt. Als relevant gelten kurzgefasst solche Fehler, die allein oder im Zusammenhang mit anderen die Entscheidungen der Gesellschafter beeinflussen, welche diese auf der Grundlage des Jahresabschlusses treffen.
c) zeitliche Einschränkung: Die steuerliche Anerkennung gilt nur mehr für solche Berichtigungen, die spätestens bis zur Genehmigung des Abschlusses für das Folgejahr erfasst werden (die ursprüngliche Fassung sah als Frist den Jahresabschluss des Folgejahres vor).
Die Korrekturen sind jedenfalls vor Beginn einer Steuerprüfung durchzuführen. Können die nun eingeschränkten Vereinfachungen nicht angewandt werden, hat man für die steuerliche Anerkennung der Berichtigungen eine Ergänzungserklärung (sog. „ravvedimento operoso“ mit entsprechenden Verwaltungsstrafen) einzureichen: Im Korrekturjahr hat man diese steuerlich in der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren, die dann in der Ergänzungserklärung für das Jahr, in welchem der Fehler begangen wurde, zu berücksichtigen sind.
Die aufgezeigten Grundsätze gelten übrigens nun auch für die IRAP, wobei als zusätzliche Einschränkung gilt, dass eine Korrektur nicht möglich ist, wenn vor oder nach der Korrektur sich eine negative Bemessungsgrundlage ergibt.
Hinweis: Die Neuerungen gelten für ab dem 1. Jänner 2025 beginnende Geschäftsjahre und werden also in der anstehenden Bilanzierung peinlichst berücksichtigt werden müssen!
Maßgeblichkeit Handelsbilanz für Steuerbilanz (Art. 3 D.Lgs. 192/2025)
Positiv ist diese Regelung: Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird verstärkt. Konkret gilt sie ab 2025 auch für Gesellschaften mit verkürztem Jahresabschluss im Sinne von Art. 2435-bis ZGB. Weiterhin ausgeschlossen bleiben Mikrounternehmen mit einer Mikrobilanz. Bislang war die Anwendung auf Mikrounternehmen beschränkt, die einen ordentlichen Jahresabschluss erstellten, nun reicht auch ein verkürzter Jahresabschluss.
Darüber hinaus erweitert Art. 3 den Anwendungsbereich der Regelungen zu Abweichungen zwischen Steuer- und Bilanzwerten bei einem Wechsel der Rechnungslegungsgrundsätze. Diese Vorschriften gelten nun auch für steuerneutrale Umstrukturierungen zwischen Unternehmen mit identischen Rechnungslegungsstandards.
Formularbeginn
Formularende
3. Sonstige Änderungen für Unternehmen:
Abfertigungsrückstellung (Art. 1 Abs. 203)
Zur Erinnerung: Mit G. 296/2006 wurde mit Wirkung 2007 allen Unternehmen die Eigenverwaltung des Abfertigungsfonds entzogen, welche 2006 im Durchschnitt mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigten. Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2006 gegründet worden, entfiel die Eigenverwaltung, wenn im ersten Tätigkeitsjahr die Schwelle von 50 Mitarbeitern überschritten worden ist. Sie waren gesetzlich verpflichtet, die Abfertigung in einen externen Pensionsfonds (wie z.B. Pensplan) oder an das NISF/INPS zu überweisen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder keine Wahl trifft.
Im Umkehrschluss galt bis zum Jahresende 2025: Unternehmen, welche 2006 weniger als 50 Mitarbeiter hatten, und solche, die später ihre Tätigkeit begonnen haben und im ersten Jahr die Schwelle von 50 Mitarbeitern nicht überschritten haben, durften wählen, ob sie die Abfertigung (TFR) im Unternehmen behalten oder in einen externen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden soll.
Mit dieser zeitabhängigen Ungleichbehandlung ist jetzt Schluss, wenngleich mit einer leichten Übergangsregelung:
- In den Jahren 2026 und 2027 müssen Unternehmen, die bisher zur Eigenverwaltung zugelassen waren, die Abfertigung an einen Pensionsfond oder das NIEF/INPS einzahlen, wenn jeweils im Vorjahr die Schwelle von 60 Mitarbeitern überschritten worden ist. Konkret: Wurden 2025 mehr als 60 Mitarbeiter beschäftigt, greift die Verpflichtung ab 2026.
- Ab 2028 soll auch für diese Unternehmen die allgemeine Schwelle von 50 Mitarbeitern gelten, und ab 2032 ist eine weitere Reduzierung auf 40 Mitarbeiter vorgesehen.
Ergänzt wird das Regelwerk damit, dass für alle 1. Juli 2026 neu eingestellten Arbeitnehmer im privaten Sektor (mit Ausnahme von Hausangestellten) die Einführung eines automatischen Beitritts zur betrieblichen Zusatzvorsorge vorgesehen wird.
Dabei wird das bisher geltende Prinzip des „stillschweigenden Einverständnisses“ umgekehrt: Der Arbeitnehmer wird automatisch in die Zusatzvorsorge aufgenommen, hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der ersten Einstellung ausdrücklich auf den Beitritt zu verzichten. In diesem Zusammenhang eröffnen sich für den Arbeitnehmer zwei Alternativen:
- Übertragung der gesamten künftig anfallenden Abfertigungen auf eine andere Form der Zusatzvorsorge;
- Belassung der Abfertigungen im Unternehmen gemäß den Vorschriften des Art. 2120 ZGB, wobei die Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt einem Zusatzvorsorgefonds beizutreten.
Details zu den aufgezeigten Neuerungen werden Sie sicher von ihrem Arbeitsberater erfahren. Bitte die Auswirkungen der Neuerung auf die Liquidität des Unternehmens beachten.
Freilandanlagen Photovoltaik (Art. 1, Abs. 16)
Für landwirtschaftliche Betriebe, die Photovoltaikstrom in einem Ausmaß produzieren, welches die Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Einkünften (im Klartext: 260.000 kWh pro Jahr) übersteigt, gilt Folgendes:
- Photovoltaikanlagen mit bodenmontierten Modulen, deren Installationsarbeiten nach dem 31.12.2025 abgeschlossen werden, sind vom pauschalen Gewinnermittlungsregime für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Art. 1 Abs. 423 des Gesetzes Nr. 266/2005 ausgeschlossen. Für solche landwirtschaftlichen Betriebe führt die Strom- und Wärmeerzeugung daher zu:
- bis 260.000 kWh pro Jahr: landwirtschaftlichen Einkünften, die katastermäßig nach Art. 32 ff. TUIR ermittelt werden (wie bei Photovoltaikanlagen allgemein);
- über 260.000 kWh pro Jahr: gewerblichen Einkünften für den übersteigenden Teil, die nach den ordentlichen Regeln zu ermitteln sind, ohne Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung mit einem Rentabilitätskoeffizienten von 25%.
Nachweis des Installationszeitpunkts: Für die Einhaltung der Frist 31.12.2025 gilt als maßgeblicher Nachweis die Registrierung der Anlage als „realisiertes Kraftwerk“ im nationalen System GAUDÌ (Zentrales Anlagenregister für Stromerzeugungsanlagen).
Zuckerund Plastiksteuer (Art. 1 Abs. 125)
Die beiden mit dem Haushaltsgesetz 2020 eingeführten und immer wieder aufgeschobenen Steuern treten weiterhin nicht in Kraft. Die Plastiksteuer (Verbrauchsteuer auf Einweg-Kunststofferzeugnisse – MACSI) tritt nun erst am 1. Januar 2027 in Kraft und wird damit um sechs Monate verschoben (vom 1. Juli 2026 auf den 1. Januar 2027).
Die Zuckersteuer (Verbrauchsteuer auf gesüßte alkoholfreie Getränke) wird ebenfalls auf den 1. Januar 2027 verschoben und damit um ein Jahr gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Termin (1. Januar 2026).
Verrechnungsverbot in F24 und Steuerschulden (Art. 1 Abs. 116)
Der Betrag der rückständigen, zur Einziehung eingetragenen Forderungen (i. d. R. Steuerzahlkarten), ab dessen Überschreitung eine Verrechnung von Steuern unterschiedlicher Art (sogenannte horizontale bzw. externe Verrechnung) nicht zulässig ist, wird von bislang 100.000 Euro ab 1. Jänner 2026 auf 50.000 Euro herabgesetzt.
Die Regelung beschränkt sich ausschließlich auf die Anpassung dieser Schwelle; die übrigen Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften bleiben unverändert, insbesondere Artikel 37 Absatz 49-quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 223/2006 sowie Artikel 5 Absatz 7 des neuen Einheitstextes über Zahlungen und Einziehung.
Hinweis: Sollten Sie betroffen sein, so sollte i. d. R. um die Ratenzahlung angesucht werden.
Neue Quellensteuern auf Vermittlungsgebühren (Art. 1, Abs. 140-142)
Die Verpflichtungen zum Einbehalt von Quellensteuern auf Provisionen aus Kommissions-, Agentur-, Vermittlungs-, Handelsvertretungs- und Akquisitionsverhältnissen werden erweitert. In Zukunft unterliegen auch Provisionen an die nachstehenden Empfänger einer Quellensteuer:
- Reise- und Tourismusagenturen,
- See- und Luftfrachtagenten, -vertreter und -makler,
- Agenten und Kommissionäre von Mineralölunternehmen für Leistungen, die sie unmittelbar für diese Unternehmen erbringen.
Die Ausweitung der Quellensteuerpflicht gilt für Provisionen, die ab dem 1. März 2026 ausgezahlt werden. Allgemeine Bedeutung wird insbesondere die Quellensteuer bei Reisebüros haben.
Neue Quellensteuer bei B2B-Transaktionen (Art. 1, Abs. 112–115)
Bei der nächsten Bestimmung kann man nur hoffen, dass sie nur aus haushaltstechnischen Gründen „erfunden“ worden ist, aber nie umgesetzt wird: Unter dem Deckmantel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird eine Quellensteuer auf alle Zahlungen zwischen Unternehmen eingeführt. Vorgesehen ist ein Steuereinbehalt von 0,5% ab dem Jahr 2028 und von 1% ab dem 1. Jänner 2029 als Regelsatz. Unvorstellbar!
Aber bis 2028 ist es noch eine lange Zeit zum Nachdenken.
4. Änderungen für Freiberufler
Freiberufler und Steuerschulden (Art. 1 Abs. 725)
Diese Änderung wird vielen Freiberuflern noch Kopfzerbrechen bereiten: Es wird festgelegt, dass ab dem 15. Juni 2026 für die Zahlungen der öffentlichen Verwaltungen an Freiberuflern auch von Beträgen bis zu 5.000 Euro, von den Zahlungsempfängern eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist gleichzeitig mit der Einreichung der Rechnung für die erbrachten Leistungen zu unterbreiten.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte jede verfallene Steuerzahlkarte die Zahlungen durch die öffentliche Verwaltung blockieren. Im Extremfall: Wer eine Verkehrsstrafe nicht bezahlt hat, wird von der öffentlichen Verwaltung nach dem 15. Juni 2026 keine Rechnung mehr kassieren dürfen! Es bleibt zu hoffen, dass hier noch Erleichterungen gewährt werden.
5. Sonstige Neuerungen:
Pflichtversicherung Katastrophen (G.V. 200/2025)
Über die Fristverlängerung zum Abschluss der Pflichtversicherung von Klein- und Kleinstbetrieben im Tourismus und Unternehmen, die in der Fischerei tätig sind, bis zum 31.03.2026 haben wir Sie mit getrenntem Rundschreiben (Nr. 51 vom 31.12.2025) informiert.
Gesellschafterversammlungen (G.V. 200/2025)
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinigungen und Stiftungen können noch bis zum 30. September 2026 Gesellschafterversammlungen in Form von Videokonferenzen abhalten, auch wenn dies in den Satzungen nicht vorgesehen ist. Die einschlägigen Erleichterungen aus der Covid-Zeit wurden zum wiederholten Male verlängert.
Mitteilung Barzahlungen an Steueramt (Art. 1 Abs. 473)
Zur Erinnerung: Einzelhändler, Reiseagenturen und Tourismustreibende ist es erlaubt, von nicht in Italien ansässigen natürlichen Personen Barzahlungen bis zu einer Höhe von weniger als 15.000 Euro anzunehmen (Höchstbetrag also 14.999,99 Euro). Bislang waren sie allerdings verpflichtet, angenommene Barzahlungen über einer Schwelle von 1.000 Euro der Agentur der Einnahmen zu melden. Dieser Grenzwert wird mit 1. Jänner 2026 auf 5.000 Euro erhöht, so dass defacto Zahlungen zwischen 5.000 und 14.999,99 Euro meldepflichtig sind.
Kein neues Verrechnungsverbot!
Noch eine gute Nachricht: Der Entwurf zum Haushaltsgesetz für 2026 hatte in Art. 26 eine Regelung vorgesehen, wonach ab 1. Juli 2026 die Verrechnung von Steuerguthaben mit Verbindlichkeiten gegenüber INPS und INAIL nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die geplante Einschränkung hat in der Fachpresse der letzten Wochen für gehörigen Unmut gesorgt. In der genehmigten Endfassung des Haushaltsgesetzes ist dieser Passus allerdings nicht mehr enthalten, so dass hier vorerst Entwarnung gegeben werden kann.
An dieser Stelle muss leider auch festgehalten werden, dass Umfang und Auswirkungen der aufgezeigten Neuerungen z. T. sicher erst im Laufe des Jahres voll ersichtlich werden und zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sind. Für Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten muss an dieser Stelle also um Verständnis gebeten werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.