REDDITI 2025 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 der natürlichen Personen - Informationen und notwendige Unterlagen
REDDITI 2025 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2024 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag, den 23. Mai 2025 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2024, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2025 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Montag, den 30. Juni 2025 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 30. Juli 2025 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2025), wobei die letzte Rate am 01. Dezember 2025 (der 30. November fällt auf einen Sonntag) fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Montag, den 16. Juni 2025 fällig.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2025 ist am 1. Dezember 2025 fällig.
Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
Wir erinnern Sie daran, dass seit dem 3. Dezember 2016 die Privatpersonen ohne MwSt.-Position wieder die Zahlungsvordrucke F24 bei der Bank zur Zahlung vorlegen dürfen, auch wenn der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Außerdem ist zu vermerken, dass alle Steuerpflichtigen, die Vordrucke F24 mit einem 0-Saldo über Entratel oder Fisconline einreichen müssen und nicht über das Home-Banking oder über Internet-Banking verschicken dürfen.
IRPEF-Sätze
Wir weisen darauf hin, dass mit dem Haushaltsgesetz 2024 verschiedene Änderungen vorgenommen wurden, die in erster Linie die IRPEF-Struktur betreffen. Insbesondere wurden die Einkommensstufen und die jeweiligen Hebesätze für die Ermittlung der endgültigen IRPEF-Steuer von vier auf drei reduziert. Diese Einkommensstufen und die entsprechenden Hebesätze bleiben für das Jahr 2025 unverändert.
Nachstehend die Übersicht der neuen Einkommensstufen und Hebesätze.
| IRPEF-Sätze 2025 | ||
| Steuerpflichtige Einkommensstufen | Steuersatz | Geschuldete Steuer |
| bis zu € 28.000 | 23% | 23% auf den vollen Betrag |
| von € 28.001 bis € 50.000 | 35% | € 6.440, + 35% auf den Betrag, der höher als € 28.000 € ist |
| über € 50.000 | 43% | € 14.140, + 43% auf den Betrag, der höher als 50.000 € |
| Gesamteinkommen | Steuerabsetzbetrag für abhängige und gleichgestellte Arbeit |
| bis zu € 15.000 | € 1.955 |
| von € 15.001 bis € 28.000 | € 1.910 + {€ 1.190 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 13000]} |
| von € 28.001 bis € 50.000 | € 1.910 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22000] |
| über € 50.000 | - |
| Gesamteinkommen | Steuerabsetzbetrag für Pensionseinkünfte |
| bis zu € 8.500 | € 1.955 |
| von € 8.501 bis € 28.000 | € 700 + {€ 1.255 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 19500]} |
| von € 28.001 bis € 50.000 | € 700 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22000] |
| über € 50.000 | --- |
Unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Ab dem 1.3.2022 gibt es Änderungen bei den Steuerabsetzbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 12 TUIR.
Ab diesem Datum,
- können die Absetzbeträge nur noch für unterhaltsberechtigte Kinder ab 21 Jahren berechnet werden;
- werden die Absetzbeträge durch eine Art Familiengeld „assegno unico“ vom INPS (ein eigener Antrag dafür ist notwendig) für die unterhaltsberechtigten Kinder unter 21 Jahren und für behinderte Kinder jeden Alters ersetzt.
Zuweisung 8‰, 5‰ und 2‰
Für das Jahr 2024 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit, einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien zuzuweisen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die 5‰ nur an Amateursportvereine zu vergeben, wenn diese im nationalen Register für Amateursportvereine eingetragen sind und eine einschlägige Tätigkeit von sozialem Interesse ausüben.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.
Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit des Modells 730
Bereits seit dem Vorjahr wurde der Anwendungsbereich des Modells 730 erweitert, um zusätzliche Einkunftsarten erklären zu können.
Ab diesem Jahr können mit dem Modell 730/2025 auch folgende Einkünfte erklärt werden:
- Einkünfte, die einer getrennten Besteuerung und einer Ersatzsteuer unterliegen, sowie Angaben zur Aufwertung von Grundstücken (gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002)
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, die in Vergangenheit in der Steuererklärung Mod. Redditi PF erklärt verwendet werden mussten.
Direktanbauer
Ab 2024 entfällt die Befreiung der IRPEF von den Einkünften aus der Bewirtschaftung der Flächen von Direktanbauern und landwirtschaftlichen Unternehmern („IAP“ - Imprenditore agricolo professionale) die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingetragen sind (Artikel 1, Absatz 44 des Gesetzes Nr. 232/2016).
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt hingegen die neue Begünstigung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 215/2023. Demnach wird der Besitzertrag und der landwirtschaftliche Ertrag zur Bildung des Gesamteinkommens mit folgenden Prozentsätzen beitragen:
- 0% für Beträge bis zu 10.000 €;
- 50% für Beträge, von 10.000 € bis 15.000 €;
- 100% für Beträge, die 15.000 € übersteigen.
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „REDDITI 2025“ für Einkommen aus dem Jahr 2024 muss innerhalb den 31. Oktober 2025 elektronisch versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2025 .
Bestätigungsvermerk
Falls ein Steuerguthaben für einen Betrag höher als Euro 5.000,00 für die horizontale Verrechnung bestimmt wird, muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden.
Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.