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Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2026, wie sie im Haushaltsgesetz (G. 199/2025) enthalten sind und durchwegs mit 1. Jänner 2026 rechtswirksam werden:

1. Mehrwertsteuer

Tauschgeschäfte und Mehrwertsteuer (Absätze 138–139)

Bei Tauschgeschäften zwischen Unternehmen in Anwendung der Mehrwertsteuer ist nicht mehr auf den gemeinen Wert der getauschten Güter und/oder Leistungen abzustellen, sondern auf deren Kosten. Italien passt damit seine innerstaatliche Regelung nach Jahrzehnten den einschlägigen EU-Vorgaben an.

Demnach gehören zum Wert einer Dienstleistung sämtliche Aufwendungen, die vom Leistungsempfänger für den Erhalt der betreffenden Leistung getragen werden, einschließlich der Kosten für Nebenleistungen, wie etwa Versandkosten, die mit der Lieferung der Waren verbunden sind und daher in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dieses Kriterium ist selbstverständlich sowohl auf den Fall anwendbar, in dem der Austausch zwischen Waren erfolgt, als auch auf den Fall, in dem der Austausch zwischen Dienstleistungen stattfindet, sowie auf den Fall, in dem der Austausch zwischen einer Ware und einer Dienstleistung oder umgekehrt erfolgt. Folglich besteht die Bemessungsgrundlage der beiden Umsätze, die getrennt und selbständig bleiben, nicht mehr im gemeinen Wert der gelieferten Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, sondern in den vom Lieferer oder Leistungserbringer getragenen Kosten zur Durchführung der Lieferung oder der Leistung.

Festsetzung der Mehrwertsteuer bei unterlassener Abgabe der Steuererklärung (Absätze 111–115)

Es wird vorgesehen, dass im Fall der unterlassenen Abgabe der Mehrwertsteuererklärung die Einnahmenagentur die Steuer festsetzen kann, auch unter Einsatz automatisierter Verfahren, auf der Grundlage der ausgestellten und erhaltenen elektronischen Rechnungen, der übermittelten elektronischen Daten aus den Registrierkassen sowie der aus den Mitteilungen der periodischen Mehrwertsteuerabrechnungen ableitbaren Informationen.

Ergibt sich dabei eine zu entrichtende Steuer, wird das Ergebnis der Festsetzung dem Steuerpflichtigen mitgeteilt; dieser kann innerhalb der folgenden sechzig Tage etwaige nicht berücksichtigte oder fehlerhaft bewertete Daten oder Elemente anzeigen und die erforderlichen Erläuterungen liefern oder alternativ die Steuer einschließlich Zinsen und Verwaltungsstrafen entrichten.

Der Agentur für Einnahmen wird hierfür eine Frist von 7 Jahren eingeräumt.

Vereinfachungen im Bereich der Mehrwertsteuer bei Warenlieferungen an außerhalb der Europäischen Union ansässige und wohnhafte Personen (Art. 1, Abs. 934–936)

Die Regelung zum Tax Free Shopping, das heißt zur Mehrwertsteuerbefreiung bei Warenlieferungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wird überarbeitet.

Zu diesem Zweck wird die Agentur für Zoll- und Monopolwesen ermächtigt, im Einvernehmen mit der Agentur der Einnahmen, innerhalb von 120 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Haushaltsgesetzes eine Verfügung zu erlassen, mit der die Modalitäten zur Vereinfachung der Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet festgelegt werden.

Insbesondere ist vorgesehen, dass diese Modalitäten ein einheitliches Validierungsverfahren für alle vom Lieferanten in elektronischer Form ausgestellten und auf denselben Abnehmer lautenden Rechnungen umfassen.

Zollgebühren auf Kleinpackungen (Art. 1, Abs. 126-128)

Es wird ein Beitrag in Höhe von 2 Euro für Sendungen von Waren mit geringem Wert (d. h. bis zu 150 Euro), die aus Drittstaaten außerhalb der EU stammen, eingeführt. Dieser Beitrag wird von den Zollbehörden zum Zeitpunkt der endgültigen Einfuhr der betreffenden Waren erhoben. Die Zollagentur hat noch am 30. Dezember 2025 mit Rundschreiben Nr. 37 erste Anleitungen über die Anwendung der neuen Gebühr erlassen.

Elektronische Übermittlung Inkasso (Verordnung Nr. 424470 vom 31. Okt. 2025)

Wir haben Sie bereits darüber informiert: In Zukunft müssten Registrierkassen mit elektronischen Zahlungsmitteln (z.B. POS-Geräten) verbunden werden. Die Maßnahme soll Steuerprozesse vereinfachen und die Transparenz bei elektronischen Zahlungen erhöhen. Die Agentur der Einnahmen hat am 31. Oktober 2025 in einer Verordnung die notwendigen operativen Details dazu veröffentlicht. Die Verpflichtung wird allerdings erst wirksam, sobald die notwendige Plattform auf der Homepage der Agentur der Einnahmen freigeschaltet wird.

Die Verbindung erfolgt entgegen der allgemeinen Erwartung nämlich nicht physisch, sondern über den Online-Dienst („fatture e corrispettivi“), der im reservierten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen bereitgestellt wird. Dort wird die Seriennummer der Registrierkasse mit den elektronischen Zahlungsmitteln verknüpft. Die Plattform zeigt automatisch die Zahlungsmittel an, die von Finanzdienstleistern vorab gemeldet wurden. Wer die Web-Anwendung der Agentur zur Übermittlung der Tagesumsätze nutzt, kann die Verbindung direkt innerhalb dieser Anwendung vornehmen.

Hinweis: Die neuen Funktionen werden voraussichtlich erst ab Anfang März 2026 verfügbar sein. Das genaue Datum wird auf der Website der Agentur für Einnahmen bekanntgegeben.

Für Zahlungsmittel, die bereits am 1. Jänner 2026 im Einsatz sind oder zwischen dem 1. und 31. Jänner 2026 verwendet werden, gilt eine Übergangsfrist von 45 Tagen ab Bereitstellung des Online-Dienstes.

Zukünftig muss jede neue Verbindung oder Änderung ab dem 6. Tag des zweiten Monats nach Verfügbarkeit des elektronischen Zahlungsmittels und spätestens bis zum letzten Arbeitstag desselben Monats erfolgen (Beispiel: Zahlungsmittel 2. Februar 2026; Verbindung in der Zeit zwischen 6. April und 30. April 2026).

Hinweis: Wir ersuchen Sie, mit ihrem Lieferanten der Registrierkasse die notwendigen technischen Voraussetzungen ihrer Geräte zu überprüfen. Bei der Aktivierung des Dienstes selbst, können wir gerne behilflich sein, sobald vonseiten der Agentur die notwendigen Freischaltungen erfolgen.

2. Verbrauchssteuern

Angleichung der Verbrauchsteuern auf Benzin und als Kraftstoff verwendeten Dieselkraftstoff (Art. 1, Abs. 129)

Die Verbrauchsteuersätze auf Benzin und auf als Kraftstoff verwendeten Dieselkraftstoff werden angeglichen, indem sie für beide auf 672,90 Euro je 1.000 Liter festgesetzt werden. An der Tankstelle dürften sich dadurch der Preis von Berzin reduzieren und jener des Diesels erhöhen.

Von der Erhöhung der Verbrauchsteuer ausgenommen sind Kraftstoffe, die für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, sowie solche, die für Maschinen oder stationäre Motoren in industriellen Anlagen oder für Geräte zur Warenumschlagstätigkeit in Häfen eingesetzt werden (Tabelle A Nr. 5 und 9 des Einheitstextes gemäß Gesetzesdekret Nr. 504/1995).

Übrigens: Für zertifizierten Biodiesel (HVO) bleibt der verminderte Hebesatz von 617,40 Euro je 1.000 Liter voraussichtlich bis Ende 2029 aufrecht. Auf die neuen Fakturierungsvorschriften und Auswirkungen auf die Erstattungsverfahren bei Transportunternehmen haben wir bereits mit getrenntem Rundschreiben zum Jahresende verwiesen.

Verbrauchssteuer Bier (Art. 1, Abs. 853)

Der Verbrauchsteuersatz auf Bier wird wie folgt neu festgesetzt:

  • 2,98 Euro je Hektoliter und je Grad Plato für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027;
  • 2,99 Euro je Hektoliter und je Grad Plato ab dem 1. Januar 2028.

Verbrauchssteuern Erdgas (D.Lgs. 43/2025)

Seit dem 1. Januar 2026 gelten schließlich wesentliche Neuerungen im Bereich der Verbrauchsteuern auf Erdgas und elektrischer Energie.

Für Erdgas erfolgt die Abkehr von der Unterscheidung zwischen „zivilem“ und „industriellem“ Verbrauch zugunsten der Kategorien „häusliche“ und „nicht häusliche“ Nutzung. Für Erdgas und Strom wird zudem eine ausdrückliche Regelung für sogenannte gemischte Nutzungen („gemischter Verbrauch“) eingeführt.

Die Verbrauchsteuererklärungen sind künftig halbjährlich abzugeben (statt jährlich). Die Steuer wird grundsätzlich über monatliche Vorauszahlungen erhoben.

Zusätzlich sind monatliche elektronische Meldungen der abgerechneten Energiemengen vorgesehen.

Die Vorschriften über die zu hinterlegenden Kautionen werden neu gefasst und an das tatsächliche Geschäftsvolumen angepasst.

CBAM

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 41/2025 darüber informiert: Importeure von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln sowie von Strom und Wasserstoff aus dem Nicht-EU-Raum unterliegen seit dem 1. Jänner 2026 einer besonderen Kontrolle: Sie müssen künftig nicht nur Emissionen melden, sondern auch CO2-Zertifikate erwerben. Der Kreis der am Ende betroffenen Unternehmen hält sich in Grenzen: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importiert, ist von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Keine Mindestschwelle besteht bei Stromimporten.

Wer von der Neuerung betroffen ist, sollte sich umgehend bei der Zollbehörde registrieren, wie mit unserem Rundschreiben Nr. 41/2025 mitgeteilt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.