Pflichtversicherung – Fristverlängerung auf 31. März 2026 nur für Klein- und Kleinstbetriebe im Tourismus
Vorsicht: Presseberichte und Aussendungen von Interessensvertretungen der letzten Tage lassen den Schluss zu, die Verpflichtung, innerhalb 31. Dezember 2025 eine Pflichtversicherung gegen Katastrophenfälle abzuschließen, sei für Klein- und Kleinstbetriebe allgemein auf den 31. März 2026 verlängert worden. Dem ist nicht so!
In der üblichen Silvesternotverordnung (Art. 16, G.V. Nr. 200 vom 31.12.2025 – sog. „Decreto Milleproroghe“) ist zwar eine Verlängerung auf den 31. März 2026 vorgesehen, allerdings nur für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche in den nachstehenden Bereichen tätig sind:
- Gastronomie und Verabreichung von Speisen und Getränken (gemäß Art. 5 Gesetz Nr. 287/1991), z. B. Restaurants, Bars, Pizzerien, Cafés, Eisdielen, Konditoreien, Nachtlokale, Strandbetriebe;
- Tourismus- und Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Hostels, Ferienwohnungen, organisierte Bed & Breakfasts sowie Zimmervermietungen.
Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro, und als Kleinstunternehmen solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.
Unabhängig von ihrer Größe kommen zudem durch die Verordnung (Art. 15) in den Genuss der Verlängerung Unternehmen der Fischerei und Aquakultur; diese Erleichterung dürfte hierzulande aber kaum Bedeutung haben.
Im Umkehrschluss gilt aber, dass für Klein- und Kleinstunternehmen, die nicht in den vorgenannten touristischen Bereichen oder in der Fischerei tätig sind, innerhalb Jahresende 2025 die Versicherungspolizze abschließen ist.
Wer im Vertrauen auf die eingangs genannter Meldungen sich auf eine Fristverlängerung verlassen hat, tut gut daran, sich umgehend um eine Versicherungspolizze zu kümmern.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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