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Hyperabschreibungen – Durchführungsbestimmungen am 4. Mai 2026 endlich genehmigt

Bozen, 08.05.2026

Hyperabschreibungen – Durchführungsbestimmungen am 4. Mai 2026 endlich genehmigt

Wie mitgeteilt, wurden mit dem letzten Haushaltsgesetz (Art. 1, Abs. 427-436 G. 199/2025) zwecks Investitionsförderung wieder sog. Hyperabschreibungen eingeführt, wobei für Steuerzwecke die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen fiktiv erhöht wird. Begünstigt sind Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden, und zwar:

  • in neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, welche die einschlägigen Voraussetzungen für „Industrie 4.0“ (Anhänge IV und V) erfüllen und mit dem betrieblichen Produktionsmanagementsystem oder der Lieferkette vernetzt sind, sowie
  • in neue materielle Güter zur Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch (auch räumlich getrennt), einschließlich Energiespeicheranlagen; bei Photovoltaik ist die Förderung auf Anlagen mit bestimmten, gesetzlich definierten Modultypen beschränkt.

Nicht begünstigt ist nach der endgültigen Fassung der Durchführungsverordnung über Cloud-Modelle bzw. als Dienstleistung bezogene Software (Software-as-a-Service). Förderfähig bleiben somit grundsätzlich nur aktivierbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

Ursprünglich waren Güter mit Herkunft von außerhalb der EU ausgeschlossen; diese Anforderung ist unlängst gestrichen worden, verhinderte aber über Monate die Veröffentlichung der notwendigen Durchführungsbestimmungen. Vor wenigen Tagen, genau am 4. Mai 2026, haben die zuständigen Ministerien die notwendige Verordnung endlich unterzeichnet, und wir legen sie diesem Rundschreiben bei, obwohl sie bis dato nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Zudem sind weitere operative Vorgaben, insbesondere zur GSE-Plattform und zu den Meldevordrucken, abzuwarten. Unternehmen sollten daher geplante Investitionen sorgfältig dokumentieren und vor endgültiger Umsetzung prüfen lassen, ob sämtliche technischen, zeitlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt werden. In der Fachpresse geht man davon aus, dass es bis Mitte Juni dauern wird, bis tatsächlich die notwendigen Meldungen vorgenommen werden können.

Eine kritische Frage muss hier erlaubt sein: Richtet eine solche Förderung vielleicht mehr Schaden als Nutzen an, wenn durch Verunsicherungen im ganzen Land die Investitionstätigkeit über ein halbes Jahr blockiert wird?

Hier vorab die wichtigsten Details der Förderung:

Die Hyperabschreibungen stehen grundsätzlich nur Unternehmen und nicht auch Freiberuflern zu. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist außerdem die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Sozialversicherungs- und Beitragspflichten. Die neue Regelung sieht folgende erhöhte fiktive Abschreibungen (nur für Steuerzwecke) vor:

InvestitionsvolumenErhöhung der AbschreibungsbasisGeschätzter Steuervorteil (IRES 24 %)
bis 2,5 Mio. €+180%ca. 43,2%
über 2,5 Mio. € bis 10 Mio. €+100%ca. 24%
über 10 Mio. € bis 20 Mio. €+50%ca. 12%

Die erhöhte Bemessungsgrundlage gilt ausschließlich steuerlich für Abschreibungen und Leasingraten.

Für die Inanspruchnahme sind folgende Meldungen über die Plattform des GSE verpflichtend:

  1. Vorabmitteilung mit Angabe der geplanten Investition;
  2. Bestätigungsmitteilung innerhalb von 60 Tagen nach positiver Rückmeldung des GSE mit Nachweis einer Anzahlung von mindestens 20%;
  3. Abschlussmitteilung bis spätestens 15. November 2028 mit Bestätigung der erfolgten Vernetzung der Güter;
  4. Zusätzlich sind jährlich voraussichtlich zwei weitere Monitoring-Mitteilungen vorgesehen: eine Meldung bis 20. Januar über die voraussichtliche steuerliche Nutzung der Förderung sowie eine Ergänzungsmeldung bis 30. Juni über die tatsächliche Inanspruchnahme.

Die Details zu all diesen Meldungen sind noch über weitere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Für die Inanspruchnahme der Förderung sind umfangreiche Nachweise erforderlich, insbesondere:

  • technische Gutachten („perizia asseverata“) eines Ingenieurs oder Sachverständigen,
  • Bestätigung der Interkonnektion (Vernetzung) der Anlagen,
  • buchhalterische Zertifizierung durch einen Wirtschaftsprüfer,
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise,
  • Vertrags- und Abnahmeunterlagen.

Eine lückenlose Dokumentation ist wesentlich, um spätere Beanstandungen zu vermeiden.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass nach der neuen Regelung für das technische Gutachten keine Untergrenze (bislang 300.000 Euro) mehr vorgesehen ist und dass entsprechend eine Eigenerklärung nicht mehr zulässig ist.

Die Steuerbegünstigung kann widerrufen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut verkauft wird, die Anlage ins Ausland verlagert wird, technische Voraussetzungen fehlen oder die Dokumentation unvollständig oder fehlerhaft ist.

Die Hyperabschreibung kann grundsätzlich mit anderen nationalen oder europäischen Förderungen kombiniert werden, sofern keine doppelte Finanzierung derselben Kosten erfolgt und die Gesamtförderung die tatsächlich getragenen Kosten nicht übersteigt. Aber Vorsicht: Im Unterschied zur Vergangenheit ist die Berechnungsgrundlage der fiktiven Abschreibungen jetzt um bereits erhaltene Zuschüsse zu reduzieren!

Sobald das GSE-Portal geöffnet wird und die notwendigen Meldevordrucke verfügbar sind, werden wir Sie genauer informieren.

Im Unterschied zu anderen Förderungen wird offensichtlich nicht verlangt, dass für diese Hyperabschreibungen der Abschluss einer Versicherung gegen Umweltkatastrophen nachgewiesen wird.

Bestätigt wurde zudem, dass für bereits 2025 vorgemerkte Investitionen bei Realisierung im Jahr 2026 die Hyperabschreibung weiterhin zusteht; maßgeblich bleiben hierfür die steuerlichen Zuordnungsregeln gemäß Art. 109 EESt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen wider Erwarten keine ausdrücklichen Übergangsregelungen für Investitionen in der Zeit vom 01.01.26 bis zur Eröffnung der Portale für die Voranmeldungen enthalten. Trotzdem gehen wir – auch in Anlehnung an den Wortlaut von Gesetz und Durchführungsbestimmungen – davon aus, dass auch Investitionen in dieser Übergangszeit zu den Sonderabschreibungen zugelassen sein werden.

Anlage: wie oben

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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