Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2024 (G. 213/2023) war für Unternehmen die Verpflichtung eingeführt worden, innerhalb 31. Dezember 2024 eine Versicherung für Grundstücke, Gebäude und Sachanlagen gegen Schäden abzuschließen, die unmittelbar durch Naturkatastrophen (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche) verursacht werden. Unterlassungen sollten mit Verwaltungsstrafen und dem Verlust von Beihilfen geahndet werden. Da die Durchführungsbestimmungen nie veröffentlicht wurden, musste der Termin zunächst auf den 31. März 2025 verlängert werden. Allerdings wurden dann die Durchführungsbestimmungen erst am 27. Februar 2025 veröffentlicht, so dass auch diese Fälligkeit nicht eingehalten werden konnte. Am Ende wurde ein mehrstufiges Inkrafttreten vorgesehen, abhängig von der Größe der Unternehmen:
| Größenklassen laut EU RL 2023/2775 | Kleinstunter-nehmen | Kleinunter-nehmen | mittlere Unternehmen | Großunter-nehmen |
| Bilanzsumme in Euro | 450.000 | 5.000.000 | 25.000.000 | 25.000.000 |
| Umsatzerlöse aus L+L in Euro | 900.000 | 10.000.000 | 50.000.000 | 50.000.000 |
| Durchschn. Mitarbeiterzahl | 10 | 50 | 250 | 250 |
| Aufschub/Inkrafttreten | 01.01.2026 | 01.01.2026 | 01.10.2025 | 31.03.2025 |
Für die Klassifizierung in den obigen Größenklassen hat man bekanntlich auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre abzustellen, in denen jeweils die Mitarbeiteranzahl (JAE) sowie die Obergrenze der Bilanzsumme oder der Umsatzerlöse überschritten werden.
Zumal es auch Großunternehmen nicht möglich war, den Termin 31.03.2025 einzuhalten, wurde für diese ein Aufschub von 90 Tagen für die Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Nicht unter die neue Verpflichtung fallen landwirtschaftliche Unternehmen.
Unterlassungen bewirken keine unmittelbaren Verwaltungsstrafen, allerdings kann der Zugang zu Förderungen verwehrt werden. Mit Verordnung vom 18. Juni 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 27. Juli 2025) sind die Beihilfen aufgezeigt, welche bei fehlender Pflichtversicherung aberkannt werden können.
Zu den Fristen: Für die Kleinst- (oder Mikrounternehmen) und die Kleinunternehmen wird die Pflicht zur Katastrophenschutzversicherung auf den 1. Jänner 2026 aufgeschoben, und für die mittleren Unternehmen auf den 1. Oktober 2025. Kein Aufschub galt für die Großunternehmen, allerdings waren bei Nichtbeachtung die Verwaltungsstrafen um 90 Tage ausgesetzt.
Wir empfehlen ihnen, sich umgehend mit ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen.
Diesem Rundschreiben legen wir die obgenannten Durchführungsbestimmungen und auch die Auflistung der ggf. aberkannten Beihilfen laut Verordnung vom 18. Juni 2025 Bei.
Anlagen:
- Anlage A: Durchführungsbestimmungen 27.02.2025
- Anlage B: Verordnung 18.06.2025
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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