Neue ATECO-Kennzahlen 2025 – Auswirkungen auf Steuerämter und INPS
Wie mitgeteilt, sind zum 1. Jänner 2025 neue ATECO-Kennzahlen zur Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eingeführt worden, und die neuen Kennzahlen sind seit 1. April 2025 rechtswirksam. Es war grundsätzlich nicht erforderlich, aktiv irgendwelche Änderungsmeldungen vorzulegen, denn die Umstellung erfolgte von Amtswegen. Soweit die Theorie, die Praxis ist leider vielfach eine völlig andere:
1. Handelsregister:
Die Handelskammer Bozen hat bereits im März dieses Jahres alle Unternehmen über die geplanten automatischen Aktualisierungen informiert, und wie angekündigt, werden derzeit auf allen Handelskammerauszügen der alte (Ateco 2007) und der neue Kodex (Ateco 2025) parallel angeführt. Die automatische Umstellung erfolgt aufgrund einer vom Istat ausgearbeiteten Überleitungstabelle, die aber leider in vielen Fällen nicht eindeutig war. Entsprechend kann es vorkommen, dass mit der neuen Kennzahl eine völlig andere Tätigkeit aufscheint. Unternehmen haben daher noch bis zum 30. November 2025 Zeit, um ihre zugeordneten Kennzahlen zu überprüfen und ggf. richtigzustellen, sollte die automatische Umstellung nicht korrekt die ausgeübte Tätigkeit wiedergeben. Es wurde hierfür auch ein eigenes Portal eröffnet:
rettificaateco.registroimprese.it.
Die Nutzung dieses Portals ist allerdings in der Praxis nicht zu empfehlen, weil etwaige Korrekturen nur für das Handelsregister, nicht aber für die Finanzverwaltung wirksam werden, wie nachfolgend aufgezeigt.
2. Steuerämter:
Die Tätigkeitskennzahlen beim Steueramt werden durch die Umstellung nicht automatisch aktualisiert. Es bleiben dort also vorerst die „alten“ gemeldeten Kennzahlen für Haupt- und Nebentätigkeiten aufrecht. Und das Amt bestätigt auch (Erlass Nr. 24/E vom 8. April 2025), dass eine eigene Änderungsmeldung nicht unbedingt notwendig ist. Den Tätigkeitskodex wird man also erst ändern müssen, wenn z. B. aus anderen Gründen (z. B. wegen der Meldung eines neuen gesetzlichen Vertreters) dem Steueramt eine Mitteilung vorgelegt wird.
Bei der im April 2025 fälligen MwSt-Jahreserklärung für 2024 konnte fakultativ noch der alte Ateco-Kodex 2007 beibehalten werden. Bei der im Herbst fälligen Steuererklärung für das Jahr 2024 wird hingegen einzig der neue Ateco-Kodex 2025 zu verwenden sein. Und jene Steuerpflichtigen, welche den Betriebskennzahlen ISA unterliegen, werden bereits bei der Steuererklärung für 2024 den neuen Tätigkeitskodex berücksichtigen müssen. Unter diesem Aspekt wird übrigens derzeit auch wieder über eine Fristverlängerung für die Steuerzahlungen zum 30. Juni 2025 gesprochen.
Empfohlene Vorgangsweise:
1. Zunächst sollte geprüft werden, ob die automatische Umstellung beim Handelsregister korrekt erfolgt ist.
2. Sollte die Umstellung dort nicht die tatsächliche Tätigkeit wiedergeben, ist u. E. eine Korrekturmeldung nicht über das oben vorgeschlagene Portal zu empfehlen, sondern mittels dem Einheitsvordruck ComUnica, weil dadurch auch die Aktualisierung bei der Agentur der Einnahmen erfolgt.
3. Sollte hingegen die erfolgte Änderung beim Handelsregister korrekt sein und die Tätigkeit des Unternehmens getreu beschreiben, das Unternehmen aber ein unmittelbares Interesse haben, seine Tätigkeit auch in den Archiven der Finanzverwaltung zu aktualisieren (Stichwort „reverse charge“ im Bauwesen oder zukünftiges Konkordat), so ist zu empfehlen, umgehend eine Korrekturmeldung an die Agentur mittels Vordruck AA5/6, AA7/10 oder AA9/12 zu verschicken.
3. NISF/INPS:
Noch gravierender ist die Situation hingegen beim NISF/INPS: Das Versicherungsinstitut stellt seit 13. Mai 2025 über PEC-Mitteilungen den Unternehmen neu zugeordnete Tätigkeitskennzahlen nach dem Kodex Ateco 2025 zu. Dabei hat das NISF/INPS allerdings nicht etwa die Umstellungen beim Handelsregister übernommen, sondern aufgrund eigener Analysen Kennzahlen zugeordnet, und dabei kommt es u. U. zu gravierenden Abweichungen. Hier ist zu beachten, dass eine etwaige fehlerhafte Einstufung durch das NISF/INPS Auswirkungen auf die Eintragung des Unternehmens (Kaufleute/Handwerk/Industrie) und auf die Beitragssätze haben kann. Eine penible Prüfung der zugeordneten Tätigkeitskennzahl – auch in Abstimmung mit dem Arbeitsberater – ist also tunlichst zu empfehlen. In dem Schreiben lädt das NISF/INPS auch ein, etwaige Korrekturen innerhalb von 90 Tagen vorzunehmen, und als Dokumentation für eine Richtigstellung wird (INPS-Mitteilung Nr. 1471 vom 13. Mai 2025) u. a. ein Auszug aus dem Handelsregister (ggf. mit der angemessenen Tätigkeitskennzahl) verlangt.
Dies vorausgeschickt, muss folgende Vorgangsweise empfohlen werden:
- Überprüfung und ggf. Korrektur der zugeordneten Tätigkeitskennzahl beim Handelsregister;
- Korrektur der Kennzahl beim NISF/INPS anhand eines aktuellen Handelskammerauszuges.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.