In den letzten Jahren sind kaum einmal so viele Neuerungen für die Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel in Kraft getreten wie heuer. Ende 2024 wurde nämlich nicht nur das Haushaltsgesetz (G. Nr. 207/2024) für 2025 verabschiedet, sondern ebenfalls sind kurz vor Weihnachten die Durchführungsbestimmungen der Reform von IRES und IRPEF (D.Lgs. Nr. 192/2024) erlassen worden, und zum Jahresende gab es noch die übliche Silvesterverordnung „Milleproroghe“ (G.V. Nr. 202/2024). Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass nicht nur punktuelle Änderungen erfolgt sind, sondern dass in Summe eine strukturierte Reform erstellt worden. Das Haushaltsgesetz an sich ist aber auch heuer kaum lesbar, weil wie üblich wegen der Vertrauensabstimmung alle wesentlichen Bestimmungen in einen Artikel gepresst worden sind, der ohne jede Struktur aus 908 unübersichtlichen Absätzen besteht.
Hier trotzdem der Versuch, einen ersten Überblick über die Neuerungen zu geben.
1. Neuerungen, Streichungen und Änderungen bei diversen Steuerbegünstigungen
Wir beginnen, wie es sich für das neue Jahr gehört, wieder mit den guten Nachrichten zu diversen Steuererleichterungen:
Neuerungen bei Industrie 4.0 (Art. 1 Abs. 445-448 HG)
Investitionsförderung Industrie 4.0 eingeschränkt: Wir haben Sie bereits vor Weihnachten darüber informiert: Bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2023 war die Investitionsförderung für Sachanlagen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wie folgt eingeschränkt worden:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes ein anderer ist, hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 14 vom 17. Mai 2022 (dem man lange gar nicht glauben mochte, das inzwischen aber allgemein anerkannt ist) geklärt, dass die obigen Grenzen für Sachanlagen für jedes der drei Jahre 2023. 2024 und 2025 getrennt berechnet werden dürfen und dass es sich nicht um eine einheitliche Schwelle für den Dreijahreszeitraum handelt, wie es der Wortlaut des Gesetzes eigentlich nahelegt. Für Investitionen in immaterielle Anlagen „Industrie 4.0“ wurde hingegen eine Förderung von zuletzt 15% zuerkannt.
Und mit diesen Fördermechanismen haben sicher alle Unternehmen auch noch für 2025 gerechnet und auch geplant. In der parlamentarischen Diskussion vor Weihnachten wurde aber ein kurzfristig von der Regierung eingebrachter Abänderungsvorschlag angenommen, und dieser stellt die Förderungen im Bereich „Industrie 4.0“ ab 2025 weitgehend infrage.
Demnach werden die Steuergutschriften „Industrie 4.0“ im Jahr 2025 im Bereich der immateriellen Güter völlig gestrichen, und für Investitionen in Sachanlagen bis zum 31.12.2025 wurde im Staatshaushalt eine Ausgabenobergrenze von 2.200 Millionen Euro eingeführt; sobald der Fördertopf erschöpft ist, läuft die Unterstützung aus, und das wird sicher nicht lange dauern.
Die obgenannten Einschränkungen gelten allerdings nicht für Investitionen in Sachanlagen „Industrie 4.0“ im ersten Halbjahr 2025, also innerhalb 30. Juni 2025, wenn für diese innerhalb des Datums der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes für 2025 (also innerhalb 31. Dezember 2024) ein verbindlicher Auftrag erteilt und zudem auch eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet worden sind. Zu den gleichen Bedingungen (verbindliche Bestellung und Anzahlung zumindest 20% innerhalb 31.12.2024) greift auch die Verlängerung für Investitionen in immaterielle Güter der Kat. Industrie 4.0 (i. d. R. Software) mit Übergabe innerhalb 30. Juni 2025.
Für Investitionen 2025, welche nicht in die vorgenannte Verlängerung fallen, muss zudem im Voraus eine eigene Meldung an das „Ministero delle imprese e del made in Italy“ unter Angabe der geplanten Ausgaben und zustehenden Steuerguthaben eingereicht werden; im Sinne von Abs. 447 soll mit einer eigenen Durchführungsbestimmung das Meldeverfahren an die neuen Bestimmungen angepasst werden.
Hinweis: Zumal die Mittel im Haushalt 2025 offensichtlich in chronologischer Reihenfolge der Vormerkungen gebunden werden, kann nur empfohlen werden, für anstehende Investitionen im Bereich Industrie 4.0 so bald als möglich die vorgesehene Meldung zu verschicken. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die überarbeiteten Bestimmungen für die Meldungen vorliegen.
Weitere Empfehlung: Bleibt zu ergänzen, dass die Meldungen im Voraus eigentlich schon für Investitionen Industrie 4.0 ab 30. März 2024 vorgesehen waren; hierfür hat die Agentur aber mit Antwort Nr. 260/2024 vor Weihnachten geklärt, dass für diese Meldungen kein fixer Termin galt und die Verspätung daher nicht zur Aberkennung der Gutschrift führen darf. Sollten Sie aber jetzt eine Meldung z. B. für eine Anzahlung und Bestellung im Dezember 2024 nachholen müssen, so ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Investitionszeitraum mit Beginn 2024 anzugeben, um eine klare Abgrenzung von den Investitionen des Jahres 2025, die unter die neue Ausgabensperre fallen, zu erzielen.
Transaktion Industrie 5.0 (Art. 1 Abs. 427-448 HG)
Für die Investitionsförderungen laut Transitionsplan 5.0 werden einige Vereinfachungen vorgesehen. Sie betreffen unter anderem die Berechnung der Energieeinsparung sowie die Zuerkennung der Beihilfen über die Energiedienstleister ESCo.
Für Investitionsvolumina zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro werden die gestaffelten Beihilfen rückwirkend für 2024 (!) auf 45% erhöht. Auch für die Photovoltaikmodule werden höhere Beihilfen vorgesehen. Die Förderungen selbst sind degressiv nach der Höhe der Investitionssumme und abhängig vom Grad der Energieeinsparung, wobei die bisherigen drei Schwellen durch 2 ersetzt werden und die Schwelle von 2,5 Mio. Euro gelöscht wird. Hier die neuen Förderklassen:
| Klasse Energieeinsparung | Bis zu 10 Mio. Euro | Von 10 Mio. bis 50 Mio. Euro |
| Klasse I | 35% | 5% |
| Klasse II | 40% | 10% |
| Klasse III | 45% | 15% |
Die 3 Klassen der Energieeinsparung unterscheiden sich nach der Höhe der Energieeinsparung und danach, ob die gesamte Niederlassung oder ob nur einzelne Produktionsprozesse von der Investition profitieren:
| Klasse I | Klasse II | Klasse III | |
| Höhe Energieeinsparung in gesamter Niederlassung | > 3% | > 6% | > 10% |
| Höhe Energieeinsparung in Produktionsprozessen | > 5% | > 10% | > 15% |
Die Steuergutschriften können ausschließlich über den Vordruck F24 über 5 Jahresraten verrechnet werden.
Hinweis: Wie oben aufgezeigt, kommen die erhöhten Beitragssätze rückwirkend für Investitionen ab 1. Jänner 2024 zur Anwendung. Soweit die Investitionen im letzten Jahr bereits dem GSE angemeldet worden sind, ist entsprechend eine neue Meldung erforderlich.
Auch werden mehrere Kumulierungsverbote mit anderen Förderungen der EU aufgehoben. Bleibt zu ergänzen, dass mit einer FAQ bereits im letzten Jahr die Kumulierung von Industrie 5.0 und Sabatini-Förderung bestätigt worden ist.
Steuerbonus F+E (Art. 1 Abs. 458-460 HG)
Wer der Aufforderung im letzten Haushaltsgesetzt Folge geleistet hat und erhaltene F+E Steuergutschriften, die in früheren Jahren aufgrund der unklaren Regelungen vielleicht zu Unrecht beansprucht worden sind, zurückgezahlt hat, dem wird jetzt ein Kapitalbeitrag, bemessen am rückgezahlten Betrag zuerkannt. Im Haushalt werden für diesen Zweck in den nächsten Jahren jeweils zwischen 50 und 80 Mio. Euro vorgesehen; große Beihilfen darf man sich also nicht erwarten.
Sabatini-Förderung (Art. 1 Abs. 461 HG)
Die Mittel für die die Zinszuschüsse im Rahmen der sog. Sabatini-Förderung sind aufgestockt worden, und zwar um 400 Mio. Euro für 2025, 100 Mio. Euro für 2026 und 400 Mio. Euro pro Jahr für den Zeitraum 2027 – 2029.
Die Förderung ist unverändert geblieben, und der jährliche Zinsenbeitrag beträgt 3,575%, und zwar nicht nur für Güter im Bereich Industrie 4.0, sondern auch für sog. „gründe Investitionen“, welche die Nachhaltigkeit der Produktion und der Produkte verbessern.
Wiedergewinnung Tourismusgebäude (Art. 14 G.V. 202/2024)
Die Frist für den Abschluss von Arbeiten, für welche die einschlägige Steuergutschrift zuerkannt wird, ist auf den 31. Oktober 2025 verlängert worden. Die Steuergutschrift beträgt grundsätzlich bis zu 80%.
Steuergutschrift Filmwelt (Art. 1 Abs. 869 HG)
Die Obergrenze für Förderungen wird mit 40% festgelegt, und die bisherigen Obergrenzen für die Vergütungen von Regisseur, Schaustellern u. ä. involvierten Personen sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung neu geregelt werden. Wir können Sie gerne über weitere Details informieren.
Verlustvortrag ACE begrenzt (Art. 1 Abs. 18 HG)
Die Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Reinvermögens (sog. ACE) sind bekanntlich schon seit letztem Jahr abgeschafft. Nun wird auch der Vortrag etwaiger Guthaben aus den Vorjahren eingeschränkt, und zwar für 2025 auf 54% einer etwaigen Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens im Jahr 2025. Die Empfehlung kann nur sein, das Guthaben so weit als möglich noch in der Steuererklärung für 2024 zu verrechnen.
Sportbonus (Art. 1 Abs. 246 HG)
Der sog. Sportbonus wird auf das Jahr 2025 verlängert. Er betrifft freigiebige Zuwendungen durch Unternehmen zwecks Errichtung und Instandhaltung von öffentlichen Sportanlagen mit einem Höchstbetrag von 10 Mio. Euro.
Förderung Thesaurierung von Gewinnen (Art. 1 Abs. 436-444 HG)
Vorerst beschränkt für das Jahr 2025 wird eine verminderte Besteuerung thesaurierter und investierter Gewinne vorgesehen.
Kapitalgesellschaften, welche ihre Gewinne nicht ausschütten und reinvestieren, werden vermindert besteuert, und zwar wird der Hebesatz der IRES von 24% auf 20% reduziert.
Für die Inanspruchnahme der Erleichterung sind restriktive Voraussetzungen vorgesehen, welche alle gleichzeitig erfüllt werden müssen:
- 80% des Gewinns des Geschäftsjahres 2024 müssen einer eigenen Rücklage zugeführt werden, und diese Gewinne dürfen zumindest bis Ende 2026 nicht ausgeschüttet werden;
- innerhalb 31. Oktober 2026 müssen Investitionen in Sachanlagen mit den Voraussetzungen von Industrie 4.0 oder der Transition 5.0 durchgeführt werden, und zwar in einem Ausmaß von zumindest 30% des 2024 thesaurierten Gewinns und zudem in einer Höhe, welche zumindest 24% des Gewinnes von 2023 beträgt. Auf keinen Fall dürfen die genannten Investitionen unter 20.000 Euro liegen. Die Güter dürfen zudem innerhalb der nächsten 5 Jahre nicht veräußert werden;
- der durchschnittliche Personalstand des Jahres 2025 (bemessen nach „ULA“) darf im Vergleich zum Durchschnitt 2022-2024 nicht abnehmen, und die absolute Mitarbeiterzahl, bezogen auf Lohnabhängige mit unbefristetem Arbeitsvertrag, muss um zumindest 1% (Untergrenze 1 zusätzlicher Mitarbeiter) im Vergleich zum Personalstand zum 31.12.2024 ansteigen. Abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen darf zudem in den Jahren 2024 und 2025 keine Lohnausgleichskasse beansprucht worden sein.
Bewertung: Ausmaß der Förderung einerseits und Anforderungen andererseits werden sicher nicht zu zusätzlichen Investitionen und Verbesserungen der Eigenkapitalausstattung führen, vielmehr wird es sich um eine Begünstigung handeln, die ggf. „mitgenommen“ wird.
Zuweisung nicht betrieblich genutzter Güter und Umwandlung in einfache Gesellschaft (Art. 1 Abs. 31-36 HG)
Für Personen- und Kapitalgesellschaften wird wieder die Möglichkeit vorgesehen, nicht direkt betrieblich genutzte Liegenschaften und andere Gegenstände begünstigt den Gesellschaftern zuzuweisen oder entgeltlich abzutreten. Die Veräußerungsgewinne werden einer Ersatzsteuer von 8% (10,5% bei Scheingesellschaften) unterworfen. Anstelle des Marktwertes kann der Katasterwert angesetzt werden. Die Zuweisung hat spätestens bis 30. September 2025 zu erfolgen. Werden für die Zuweisung nicht freigestellte Rücklagen verwendet, muss hierfür eine zusätzliche Ersatzsteuer von 13% entrichtet werden. Soweit die Zuweisung der Registersteuer unterliegt, wird diese auf die Hälfte reduziert. Die Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30. September 2025 (60%) und 30. November 2025 (40%) zu erfolgen.
Zu gleichen Bedingungen wie in der Vergangenheit ist es übrigens auch möglich, Handelsgesellschaften in einfache Gesellschaften umzuwandeln.
Privatisierung von Betriebsgütern durch Einzelunternehmer (Art. 1 Abs. 37 HG)
Neu eröffnet wurde auch die Frist für die Privatisierung von betrieblich genutzten (!) Liegenschaften durch Einzelunternehmen: Sie können innerhalb 31. Mai 2025 mit Bezug auf ihren Katasterwert privatisiert werden, und die Ersatzsteuer beträgt wie in der Vergangenheit 8% auf den Veräußerungsgewinn. Die Steuer ist in 2 Raten innerhalb 30.11.2025 (60%) und 30.06.2026 (40%) zu entrichten. Wie auch in den letzten Jahren ist keine Sonderregelung für die Mehrwertsteuer vorgesehen worden.
Hinweise: Die beiden Erleichterungen über Zuweisungen und Privatisierungen konnten zuletzt zu gleichen Bedingungen im Herbst 2023 beansprucht werden. Es lohnt sich, im Zuge der anstehenden Bilanzbesprechungen zu prüfen, ob ggf. zusätzliche solche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Kontrollorgan und Beihilfen (Art. 1 Abs. 857 – 858 HG)
Das Kontrollorgan von Gesellschaften, Körperschaften und Stiftungen ist in Zukunft angehalten, eigene Kontrollen über die zweckorientierte Verwendung öffentlicher Beihilfen vorzunehmen und dem Wirtschafts- und Finanzministerium jährlich über diese Kontrollen eigens Meldung zu erstatten. Betroffen sind sog. „signifikante“ Beihilfen; was darunter zu verstehen ist, soll innerhalb März 2025 mit einer eigenen Durchführungsbestimmung geklärt werden.
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist, geht man in der Fachpresse derzeit davon aus, dass die Verpflichtung ab 1. Jänner 2025 zugeflossene Beihilfen betrifft.
Neue Verpflichtung zur Bestellung eines Kontrollorgans (Art. 1 Abs. 858 HG)
Unabhängig vom Überschreiten der sonstigen Schwellen (Bilanzsumme, Erlöse, Mitarbeiter) sind Gesellschaften, Körperschaften und Stiftungen, welche „signifikante“ öffentliche Beihilfen zu Lasten des Staates, auch nur auf indirekte Weise, erhalten, verpflichtet, ein Kontrollorgan zu bestellen. Auch hier wird man die vorgenannten Durchführungsbestimmungen abwarten müssen, um eine Definition der „signifikanten“ Beihilfen zu haben.
Ausgabensperre bei signifikanten Beihilfen (Art. 1 Abs. 857-858 HG)
Auf die nächste Bestimmung sei vollständigkeitshalber hingewiesen, sie dürfte in dieser Form aber absolut verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden sein: Gesellschaften, welche „signifikante“ Beihilfen erhalten haben, dürfen laut Wortlaut des Haushaltsgesetzes ab 1. Jänner 2025 keine Ausgaben tätigen, welche die durchschnittlichen Ausgaben der Jahre 2021, 2022 und 2023 übersteigen. Wir sind überzeugt, dass es sich hier um einen Fehler handelt, der nur durch den Stress und die Hektik bei der Erstellung des Haushaltsgesetzes begründet ist und die so nicht zum Tragen kommen wird.
Beihilfen für Neuanstellungen (Art. 1 Abs. 399-400 HG)
Der Sonderabzug von 20% der Lohnkosten für Neuanstellungen wird um drei weitere Jahre verlängert, vorausgesetzt, es ergibt sich eine Erhöhung der Beschäftigtenanzahl. In der Praxis können 120 Prozent der entsprechenden Lohnkosten abgezogen werden (130 Prozent bei besonders geschützten Arbeitnehmern).
Unterstützung der Internationalisierung (Art. 1 Abs 463-473 HG)
Es wird ein eigener Unterstützungsfond angelegt für Unternehmen, welche in Mittel- und Südamerika tätig sind oder dort investierten wollen.
2. Änderungen bei der Gewinnermittlung
Nachfolgend eine Serie von z. T. wesentlichen Änderungen bei der Gewinnermittlung von Unternehmen, die zum Großteil aus der gesetzlichen Verordnung Nr. 192/2024 hervorgehen und bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 zu berücksichtigen sind:
Bewertung von laufenden Arbeiten (D.Lgs. 192 Art. 9 und Art. 13)
Zur Erinnerung: Bei der Bewertung der laufenden Arbeiten galt bis dato die Regelung, dass für Steuerzwecke solche mit einer Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr zu angereiften Erlösen und solche mit einer Ausführungsdauer von weniger als einem Jahr zu Gestehungskosten zu bewerten waren, und zwar unabhängig davon, ob sie im handelsrechtlichen Jahresabschluss ggf. alle zu Gestehungskosten oder im Sinne der Grundsätze in OIC Nr. 23 nach der Methode der anteiligen Gewinnrealisierung (Percentage-of-Completion, POC) zu anteiligen Erlösen eingeschrieben waren.
Ab dem Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr, i. d. R. also mit der Bilanz zum 31.12.2024, ist mit dieser Zweigleisigkeit Schluss: Werden die laufenden Arbeiten handelsrechtlich zu Erlösen bewertet, so sind sie auch für Steuerzwecke, unabhängig von der Ausführungsdauer, zu Erlösen einzuschreiben; werden sie zu Kosten bewertet, gilt dies, unabhängig von der Ausführungsdauer, auch für Steuerzwecke.
Übergangsregelung: Um die Auswirkungen dieser Änderung etwas abzuschwächen, darf für Arbeiten, die bereits im letzten Jahresabschluss (i. d. R. zum 31.12.2023) aufschienen, für Steuerzwecke weiterhin die „alte“ Regelung beibehalten werden.
Besteuerung von Kapitalbeiträgen (D.Lgs. 192 Art. 9 und Art. 13)
Öffentliche Beihilfen, die als sog. Kapitalbeiträge gewährt werden, sind bekanntlich nach dem Kassaprinzip im Jahr der Vereinnahmung zu besteuern, und die Besteuerung konnte bis dato zu gleichen Teilen auf das Jahr des Inkassos und die 4 Folgejahre aufgeteilt werden. Damit ist bereits im Geschäftsjahr 2024 Schluss. Ab dem nach dem 31.12.2023 beginnenden Geschäftsjahr sind Kapitalbeiträge zur Gänze im Jahr des Inkassos zu besteuern. Für in früheren Jahren erhaltene Beihilfen dieser Natur bleibt die eventuell gewählte Ratenbesteuerung allerdings unverändert aufrecht.
Besteuerung von Kursgewinnen und -verlusten (Art. 9 und 13 G. 192/2024)
Kursgewinne und -verluste, die sich aus der handelsrechtlichen Anpassung, insbesondere der nichtmonetären Forderungen und Verbindlichkeiten zum Wechselkurs zum Jahresende ergaben, waren bis dato nicht steuerlich relevant und führten zu entsprechenden Anpassungen in der Mehr- oder Wenigerrechnung, verbunden mit der Einschreibung von aktivischen oder passiven latenten Steuern. Auch diese Doppelgleisigkeit ist ab dem Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr infolge von Streichung von Art. 110 Abs. 3 EESt hinfällig. Nun sind Kursgewinne und -verluste, soweit sie in Übereinstimmung mit OIC Nr. 26 eingebucht werden, nicht nur für liquide Vermögensgegenstände (Kasse und Bankkonten), sondern auch für andere aktive und passive Posten des Jahresabschlusses auch für Steuerzwecke voll anerkannt.
Die Neuerung betrifft auch Kursdifferenzen, die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2023 eingebucht waren und inzwischen noch nicht eingetreten sind. Im Jahresabschluss zum 31.12.2024 sollten infolge dieser Reform keine aktivischen oder passiven latenten Steuern für steuerlich nicht anerkannte Kursgewinne- oder -verluste mehr aufscheinen.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass diese Änderung keinen Einfluss auf die handelsrechtliche Verpflichtung (Art. 2426 Abs. 1 Zi. 8-bis ZGB) hat, latente Kursgewinne einer eigenen nicht ausschüttbaren Rücklage zuzuführen.
Differenzen aus Änderung von Bilanzierungsgrundsätzen (Art. 10,11 u. 13 G. 192/2024)
Rationalisiert und vereinfacht werden auch die Wertanpassungen infolge der Änderung der Bilanzierungsgrundsätze; die Regelung betrifft vor allem Unternehmen, die von der ital. HGB-Bilanz aus IFRS umsteigen oder umgekehrt. Die Bestimmungen hierzu sind umfangreich, und sollten Sie nähere Informationen benötigen, setzten Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Reisespesenerstattung Mitarbeiter (Art. 1 Abs. 81-83 HG)
Spesenerstattung an Lohnabhängige und Verwalter: Die Erstattung von Spesen für die Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten Dritter (betrifft i. W. Taxispesen und Rechnungen von Mietwagenunternehmen, denn Liniendienste auf Bus und Bahn sind ausgenommen) im Außendienst außerhalb der Gemeinde an lohnabhängige Mitarbeiter sind nur dann abzugsfähig, wenn die entsprechenden Ausgaben bargeldlos durchgeführt worden sind, sprich mit eigener Bankomat- oder Kreditkarte, Überweisung oder mit Zahlung über Kredit- oder Prepaidkarten, welche vom Unternehmen bereitgestellt worden sind.
Hinweis: Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 50/2024.
Reisespesenerstattung Freiberufler (Art. 1 Abs. 81-83 HG)
Spesenerstattung an selbständige Freiberufler: Die analytischen Reisespesenabrechnungen (Unterkunft, Verpflegung und Taxispesen sowie Mietwagenunternehmer, wie oben) von Freiberuflern an Unternehmen sind nur dann abzugsfähig, wenn die entsprechenden Ausgaben durch den Freiberufler, welcher die Erstattung verlangt, bargeldlos durchgeführt worden sind.
Hinweis: Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 3/2025.
Keine Barzahlung von Gasthausspesen (Art. 1 Abs. 81-83 HG)
Aber damit nicht genug: Auch das Unternehmen selbst darf Unterkunftsspesen und Aufwendungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ausgenommen Liniendienste über Bus und Bahn; betroffen sind also Taxifahrten und Rechnungen von Mitwagenunternehmen mit Fahrer) nicht mehr in bar zahlen, andernfalls ist die Absetzbarkeit verloren.
Hinweis: Immer mit Bezug auf die vorgenannten Reisespesen soll klargestellt werden, dass u. E. Autobahnspesen und auch Parkplatzgebühren von den Einschränkungen nicht betroffen sind.
Repräsentationsaufwendungen (Art. 1 Abs. 81-83 HG)
Repräsentationsausgaben und Geschenke dürfen für Steuerzwecke nur mehr abgezogen werden, wenn sie bargeldlos bezahlt worden sind. Daraus folgt: Ein Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten darf nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden, andernfalls sind die Kosten nicht absetzbar, und dies gilt in Zukunft z B. auch für die Weihnachtsgeschenke. Bleibt zu ergänzen, dass auch bei nachvollziehbarer Zahlung die bisherigen Obergrenzen für die Absetzbarkeit der Repräsentationsausgaben unverändert bleiben.
Hinweis: Von den Einschränkungen bei der Zahlung nicht unmittelbar betroffen sind Sponsor- und Werbeaufwendungen.
Pkws mit gemischter Nutzung (Art. 1 Abs. 48 HG)
Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2025 über die Neuregelung für die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen informiert und verweisen auf die dortigen Ausführungen. Der Sachbezug für die den Mitarbeitern auch privat bereitgestellten Firmenwagen wird wesentlich erhöht. Man stellt nicht mehr auf den Schadstoff-Ausstoß ab, sondern auf den Antrieb (Elektromotor oder Verbrenner) (Abs. 48). Es sind dazu kürzlich die neuen Aci-Tabellen für 2025 veröffentlicht worden. Die Neuerungen gelten für ab 1. Jänner 2025 zugelassene und dem Mitarbeiter überlassene Fahrzeuge; für diese kommt es bei Verbrennermotoren zu starken Erhöhungen, während bei Elektroantrieb die Privatnutzung geradezu irrelevant wird.
Hinweis: Für vor dem 01.01.2025 zugelassene und zur gemischten Nutzung überlassene Fahrzeuge darf angesichts der Entwicklung des ACI-Tarifs und der aufgezeigten Neuerungen von Kostenreduzierungen bei den Verbrennern ausgegangen werden, während sie umgekehrt bei den Elektrofahrzeugen leicht steigen.
Zur Erinnerung: Durch die Privatnutzung können 70% der Anschaffungs- und Betriebskosten (anstatt 20%) als Betriebsausgaben abgezogen werden, und zudem ist die Schwelle von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten.
Nicht monetäre Vergütungen Mitarbeiter
Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gilt eine steuerfreie Grenze für nichtmonetäre Vergünstigungen an Mitarbeiter: 1.000 Euro im Regelfall und 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern. Unter diese Erleichterung fallen weiterhin vom Arbeitgeber erstattete Ausgaben für z. B. Haushaltsnebenkosten, Mietkosten für die Hauptwohnung, Zinsen für Darlehen für den Ankauf/Bau der Hauptwohnung.
Pauschalbesteuerung (Art. 1 Abs. 12 HG)
Im Jahr 2025 ist zur Pauschalbesteuerung der Unternehmenseinkünfte auch zugelassen, wer im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 35.000 Euro bezogen hat. Die frühere Schwelle von 30.000 Euro wurde also entsprechend angehoben.
Aktivische Steuern und Firmenwert (Art. 1 Abs. 16 HG)
Zur Erinnerung: Mit dem Finanzgesetz für 2019 wurde die Abschreibung des Firmenwertes neu geregelt (18 Jahre), wobei für Ausgaben früherer Jahre eine komplizierte Übergangsregelung eingeführt worden ist. Demnach hätten 2025 13% dieser Restkosten abgeschrieben werden dürfen. Diese Abschreibung wird nun zu gleichen Teilen auf die Steuerperioden bis 2029 aufgeteilt.
Forderungsverluste IFRS (Art. 1 Abs. 17 HG)
Es wird eine Sonderregelung eingeführt für Steuerpflichtige, die erstmals nach IFRS bilanzieren und in diesem Zusammenhang Forderungsverluste bzw. Abwertungen von Kundenforderungen verbuchen müssen. Über die Details dieser etwas komplexen Regelung können wir Sie gerne informieren.
Außerordentliche Freistellung von Rücklagen (Art. 14 D.Lgs. 192/2024)
Die nächste Änderung wurde schon lange hart erwartet: Es wird eine außerordentliche Freistellung von zum 31. Dezember 2023 bestehenden (und zum 31.12.2024 noch aufrechten) Rücklagen unter Steueraussetzung vorgesehen; betroffen sind vor allem die nicht freigestellten Aufwertungsrücklagen. Die hierfür geschuldete Ersatzsteuer beträgt 10% und kann in bis zu vier Jahresraten entrichtet werden.
Positiv anzumerken ist, dass auch nur einzelne Arten von Rücklagen und diese auch nur teilweise freigestellt werden dürfen, so dass eine maßgeschneiderte Lösung in Hinblick auf zukünftige Ausschüttungen gesucht werden kann. Nicht möglich ist eine Sanierung im Geschäftsjahr 2024 bereits ausgeschütteter Rücklagen.
Die Freistellung ist in der Steuererklärung für 2024 vorzunehmen.
Für die Details zu dieser Bestimmung ist der Erlass einer eigenen Durchführungsbestimmung innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten von D.Lgs. 192/2024 vorgesehen.
Erleichterungen für Scheingesellschaften (Art. 20 D.Lgs. 192/2024)
Noch eine positive Nachricht: Die bisherigen Bestimmungen für die Klassifizierung und Besteuerung von Scheingesellschaften werden wesentlich gelockert:
Zur Erinnerung, derzeit gelten i. W. folgende Einschränkungen für nicht operativen Gesellschaften: Eine als untätig eingestufte Gesellschaft hat ein tabellarisch festgelegtes Mindesteinkommen zu besteuern, der IRES-Satz wird um 10,5 Punkte von 24 auf 34,5 Prozent erhöht, etwaige Steuerverluste gehen verloren und können nicht vorgetragen werden; bei der Mehrwertsteuer gibt es Einschränkungen bei den Vorsteuerguthaben, die nur vorgetragen werden dürfen und nach drei Jahren verloren gehen. Letztere Einschränkung widerspricht laut Europäischem Gerichtshof den Grundsätzen der MwSt-System-Richtlinie, wurde aber vom Fiskus auch jetzt nicht aufgehoben.
Für die Qualifikation als „untätige Gesellschaft“ ist anhand von Rentabilitäts-Koeffizienten ein Test vorzunehmen, mit welchem bestimmte Mindesterlöse anhand der einzelnen Vermögenswerte ermittelt werden. Werden diese Mindesterlöse nicht erzielt, gilt die Gesellschaft als nicht operativ, mit der Folge, dass sie bestimmte Mindesteinkünfte mit dem erhöhten Ires-Satz zu besteuern hat. Die Berechnungen werden dabei immer mit Bezug auf dreijährige Durchschnittswerte vorgenommen, sowohl für die Vermögensgegenstände als auch für die Erlöse.
Und jetzt zur guten Nachricht. Die Koeffizienten sowohl für den Test als auch für die Berechnung der Mindesteinkünfte sind rückwirkend für 2024 reduziert worden:
| Änderung der Koeffizienten: | Erlöse für Tätigkeitstest | Ermittlung Einkünfte | ||
| Gegenstände | bis 2023 | ab 2024 | bis 2023 | ab 2024 |
| Beteiligungen, Finanzinstrumente, Wertpapiere | 2% | 1% | 1,50% | 0,75% |
| Liegenschaften im Allgemeinen | 6% | 3% | 4,75% | 2,38% |
| Immobilien Kat. A/10 (Büros) | 5% | 2,50% | 4% | 2% |
| Wohnungen, aufgewertet oder erworben in 2 Vorjahren | 4% | 2% | 3% | 1,50% |
| Immobilein in Gemeinden < 1.000 Einwohner | 1% | 0,50% | 0,90% | 0,45% |
| Schiffe | 6% | 6% | 4,75% | 4,75% |
| andere materielle u. immaterielle Anlagen und mj. Spesen | 15% | 15% | 12% | 12% |
Die Neuerung gilt, wie ersichtlich, rückwirkend ab der Steuerperiode 2024; für Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Kritisch angemerkt werden, muss, dass verschiedene Problemfälle, insbesondere für Immobilienunternehmen mit leerstehenden Hallen aufgrund der Wirtschaftskrise, auch nach der zweifelsohne lobenswerten Reform ungelöst bleiben.
3. Umstrukturierung von Unternehmen
Komplex sind die Neuerungen im Bereich der außerordentlichen Transaktionen und Umstrukturierungen. Sie betreffen unter anderem die Anerkennung und den Vortrag von steuerlichen Verlusten, wobei hier die Details noch durch eigene Durchführungsbestimmungen festgelegt werden sollen. Es wird die steuerliche Regelung für die im Handelsrecht neu eingeführte Spaltung mit Einbringung festgelegt (Art. 2506.1 ZGB). Anpassungen und einige Ergänzungen werden in Bezug auf Einbringungen und Beteiligungstausch vorgenommen (Art. 177 EESt). Es geht unter anderem um Einbringungen, bei denen eine bestehende Mehrheit ergänzt wird und Minderwerte aufgedeckt werden, sowie um grenzüberschreitende Transaktionen, auch im Zusammenhang mit Betriebsstätten. Vereinfacht werden schließlich auch die Bestimmungen über die ordentliche Liquidation von Unternehmen. Das steuerliche Ergebnis wird nun jährlich endgültig ermittelt (und nicht mehr provisorisch) und für die Verluste wird ein Rücktrag (carry back) für drei Jahre ermöglicht. Nachstehend ein erster Überblick über die vorgenommenen Neuerungen:
Wertangleichung bei Umstrukturierungen (Art. 12 und 13 D.Lgs 192/2024)
Wir müssen leider mit einer schlechten Nachricht beginnen: Zum Nachteil verändert haben sich die Bestimmungen über die steuerliche Wertangleichung bei Umstrukturierungen. Für die Freistellung der Unterschiedsbeträge zwischen dem (höheren) handelsrechtlichen und dem (geringeren) steuerlichen Wertansatz, die sich durch außerordentliche Transaktionen wie Fusionen, Spaltungen oder Einbringungen ergeben, waren bislang Ersatzsteuern von 12%, 14% und 16% geschuldet. Diese werden nun auf 18% für Zwecke der IRES und 3% für Zwecke der IRAP angehoben.
Positiv zu vermerken ist hingegen, dass die Wertangleichung nun auch für einzelne Güter erfolgen darf und nicht mehr verpflichtend alle Güter einer homogenen Kategorie angepasst werden müssen.
Verlustvortrag bei Übertragungen, Fusionen und Spaltungen (Art. 15 D.Lgs. 192/2024)
Die Bestimmungen über den Verlustvortrag infolge von Übertragungen der Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. der Stimmrechte bei gleichzeitiger Änderung der Haupttätigkeit werden geändert. Zunächst erfolgt eine Anpassung zwecks Berücksichtigung der handelsrechtlichen Neuerungen bei den Stimmrechten („diritto plurimo“). Dann werden Regeln für die Übertragung im ersten oder zweiten Halbjahr vorgesehen. Die Zuzahlungen und Einbringungen in den vorhergehenden 24 Monaten werden neu geregelt.
Verlustvortrag bei Umstrukturierungen in der Gruppe (Art. 15 D.Lgs. 192/2024)
Absolut zu begrüßen ist die Neuerung infolge der Einfügung von Art. 177-ter EESt: Die Verlustverrechnung von Gesellschaften wird infolge von Umstrukturierungen nicht beeinträchtigt, wenn die entsprechende Gesellschaft bereits zuvor Teil der Gruppe war. Hier wird auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verluste abgestellt. War die Gesellschaft im entsprechenden Geschäftsjahr bereits Teil der Gruppe, ergeben sich aus der internen Umstrukturierung keine Nachteile für die Verlustverwendung.
Negativ zu vermerken bleibt, dass diese Neuerung nur für Steuerverluste nach dem 31. Dezember 2023 gelten soll.
Steuerliche Aspekte der Spaltung durch Einbringung (Art. 16 D.Lgs. 192/2024)
Klarer geregelt werden die steuerlichen Aspekte der Spaltung, wobei aber insbesondere von „Assonime“ kritisiert wird, dass die neu eingeführte Spaltung durch Einbringung im Sinne von Art. 2506.1 ZGB nicht hinreichend geklärt wird.
Einbringungen in Familienholding (Art. 17 D.Lgs. 192/2024)
Zur Erinnerung: Einbringungen von Beteiligungen in andere Gesellschaften sind im Sinne von Art. 177 EESt grundsätzlich steuerlich neutral („kontrollierte Realisierung von Veräußerungsgewinnen“), wenn u. a. die aufnehmende Gesellschaft dadurch eine beherrschende Stellung einnimmt. Davon abgewichen wird unter bestimmten Bedingungen, wenn die aufnehmende Gesellschaft eine sog. Einmanngesellschaft des Einbringers ist. Diese Anforderung an die Einmanngesellschaft wurde vielfach kritisiert, die Finanzverwaltung ist davon aber bis dato nicht abgewichen.
Nun aber gibt es eine Lockerung: Durch eine Reform von Art. 177 Abs. 2-bis EESt wird nun von dieser strengen Anforderung zumindest bei sog. Familienholdings abgewichen: Steuerlich neutrale Einbringungen von Beteiligungen in eine Gesellschaft, welche nicht die Beherrschung über die eingebrachte Gesellschaft erlangt, sind demnach grundsätzlich auch dann möglich, wenn die aufnehmende Gesellschaft nicht mehr die Eigenschaften einer „Einmanngesellschaft“ erfüllt, sondern eine Mehrpersonengesellschaft des Einbringers und seiner Familienangehörigen (Ehegatte und Verwandte innerhalb des 3. Grades bzw. Verschwägerte innerhalb des 2. Grades) ist.
Hinweis: Durch die Reform ergeben sich völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten von Familienholdings.
Einbringung von Beteiligungen mit Veräußerungsverlust (Art. 17 D.Lgs. 192/2024)
Der Anteilstausch über Einbringungen in Art. 177 Abs. 2 EESt wird insofern neu geregelt, als die sog. „kontrollierte Erzielung von Veräußerungsgewinnen“ (unterbunden i. W. durch eine wertgleiche Einschreibung der zugewiesenen Beteiligungen) auch bei Veräußerungsverlusten greift. Eine gleichwertige Regelung ist auch für die Einbringung beherrschter und verbundener Beteiligungen durch Änderung von Art. 175 EESt erzielt worden. Konkret geht es um den Fall, wo ggf. infolge von Schätzungen der Ausweis in der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Wert erfolgt, der unter dem steuerlich anerkannten Wert beim Einbringer liegt. Die anfallenden Verluste sind steuerlich absetzbar unter der Voraussetzung, dass nicht nur der Wertansatz in der aufnehmenden Gesellschaft unter dem steuerlich anerkannten Wert beim Einbringer liegt, sondern dass auch der gemeine Wert im Sinne von Art. 9 EESt darunter liegt.
Einbringung von Betrieben (Art. 17 D.Lgs. 192/2024)
Hier wird in Art. 176 EESt endlich geklärt, dass bei der Einbringung von Betrieben auch ein etwaiger Firmenwert, welcher in der Aktiva des eingebrachten Betriebes ausgewiesen war, unverändert zum steuerlich anerkannten Wert auf das aufnehmende Unternehmen übergeht. Bislang hatte die Agentur der Einnahmen die Auffassung vertreten, der Firmenwert würde beim Einbringer verbleiben.
Anteilstausch (Art. 17 D.Lgs. 192/2024)
In Art. 177 Abs. 1 EESt wird geklärt, dass ein Anteilstausch auch dann steuerlich neutral sein kann, wenn das tauschende Unternehmen durch den Tausch seine Kontrolle über ein Unternehmen erhöht, das schon zuvor von ihr beherrscht war. Bislang war diese Erhöhung an eine gesetzliche Verpflichtung oder eine statutarische Vinkulierung gebunden.
Sodann wird Art. 177 Abs. 2 EESt ersetzt, mit der Folge, dass der steuerlich neutrale Anteilstausch (oder „realizzo controllato“) auch mit Beteiligungen an nicht in Italien ansässigen Kapitalgesellschaften zulässig ist; die bisherige restriktive Auslegung der Agentur der Einnahmen zu diesem Sachverhalt wurde damit übergangen.
Änderungen bei der Liquidation (Art. 18 D.Lgs. 192/2024)
Die bisherige Regelung, wonach die Jahresabschlüsse von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften in der Liquidationsphase für Steuerzwecke nur provisorischen Charakter hatten und eigentlich die ganze Liquidationsperiode als einheitliche Steuerperiode anzusehen war, wird endlich gestrichen, zumal sie in der Praxis kaum anwendbar war. Die einzelnen Perioden haben damit definitiven Charakter, ohne dass sie in der Liquidationsschlussbilanz alle nochmals aufgerollt werden müssen.
Der Steuerpflichtige kann allerdings ausdrücklich dafür optieren, i. W. die bisherigen wirtschaftlichen Auswirkungen beizubehalten.
Insbesondere können Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei einer Liquidationsphase bis zu 3 Jahren für einen Verlustrücktrag optieren. Auch kann für die getrennte Besteuerung optiert werden.
Kapitalgesellschaften können in diesem Sinne bei einer Liquidationsphase bis zu 5 Jahre für einen Verlustrücktrag optieren. Bei Option für die Gruppenbesteuerung bleibt ein solcher Rücktrag ausgeschlossen.
Die Neuerungen bei der Liquidation greifen für solche, die nach dem 31.12.2024 eröffnet wird.
Betriebsverkauf und getrennte Besteuerung (Art. 18 D.Lgs. 192/2024)
Der Hebesatz für die getrennte Besteuerung bei einem Verkauf eines Betriebes, welcher zumindest 5 Jahre vom Verkäufer gehalten worden war, wird mit Bezug auf das halbierte Einkommen der zwei Jahre vor dem Betriebsverkauf festgelegt.
4. Sonstige Änderungen für Unternehmen:
Reform ATECO-Kennzahlen
Infolge der Verordnung der EU Nr. 2023/137 vom 10. Oktober 2022 werden mit Wirkung 1. Jänner 2025 die ATECO-Kennzahlen zur Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten grundlegend geändert. Die Reform wird allerdings erst mit 1. April 2025 wirksam.
Hinweis: Die Neuerung sollte grundsätzlich keine Verpflichtungen für den Unternehmer mit sich bringen, weil die Neuklassifizierungen durch die Ämter von Amtswegen vorgenommen werden. Wir werden Sie aber rechtzeitig über notwendige Prüfungen informieren.
PEC-Adresse für alle Verwalter von Personenund Kapitalgesellschaften (Art. 1 Abs. 860 HG)
Die Verwalter von Personen- und Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, selbst eine zertifizierte Postaderesse (PEC) zu eröffnen und diese beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Verpflichtung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung unabhängig davon, ob dem Verwalter die Vertretung der Gesellschaft zusteht oder nicht. Obwohl im Gesetz nicht verankert, ist davon auszugehen, dass Details dieser neuen Verpflichtung über eine eigene Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
Hinweis: Die Handelskammer von Mailand hat auf ihrer Homepage mitgeteilt, dass sie bei der Bestellung von Verwaltern im Zuge von Neugründungen bereits ab dem 1. Jänner 2025 auch die Hinterlegung einer PEC-Adresse für die Verwalter verlangt, andernfalls wird die Eintragung ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Handelskammern diese Orientierung übernehmen werden.
Und weiter: Freuen muss man sich über die Neuerung nicht, denn unmittelbare Folge wird sein, dass die Handelskammer etwaige Verwaltungsstrafen für verspätete Mitteilungen usw. umgehend allen Verwaltern mittels der neuen PEC-Adresse zustellen wird.
Zuckerund Plastiksteuer
Die beiden mit dem Haushaltsgesetz 2020 eingeführten und immer wieder aufgeschobenen Steuern treten vorerst nicht in Kraft. Nach derzeitiger Rechtslage soll die sog. Sugar Tax ab 1. Juli 2025 eingehoben werden; die Plastiksteuer ist hingegen bereits im letzten Jahr auf den 1. Juli 2026 aufgeschoben worden.
Versicherungspflicht Unwetterschäden (Art. 13 G.V. 202/2024)
Mit der Silvesterverordnung ist die mit dem Haushaltsgesetz für 2024 eingeführte Verpflichtung zu Lasten der Unternehmen, innerhalb Jahresende 2024 eine eigene Versicherung für Unwetterschäden abzuschließen, vorerst auf den 31. März 2025 verschoben worden, gezwungenermaßen, denn es war der Regierung das ganze Jahr über nicht möglich, die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zumal diese Bestimmungen auch zum heutigen Tag nicht vorliegen, wird wohl Ende März mit einer abermaligen Verlängerung zu rechnen sein.
Webtax (Art.- 1 Abs. 21-22 HG)
Die sog. WEB-Tax soll nun doch eingeführt werden, betrifft aber nur Unternehmen mit einem Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro,
Handwerkerund Kaufleuteversicherung (Art: 1 Abs. 186 HG)
Unternehmer, die sich 2025 erstmals in die Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eintragen, haben Anrecht auf eine Beitragsreduzierung um 50%; dies gilt auch für mitarbeitende Familienmitglieder. Die Reduzierung gilt für 36 Monate ab Tätigkeitsbeginn. Für die entsprechenden Erleichterungen gilt die De-Minimis-Begrenzung.
ISAC-Indikatoren
Hierüber wird Sie sicher ihr Lohnberater im Detail informieren: Ab 2026 sollen auf für Unternehmen und Freiberufler sog. ISAC-Indikatoren anzuwenden sein, mit welchen ähnlich wie bei den ISA-Kennzahlen über Parameter die korrekte Beitragszahlung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit erzielt werden sollen.
Konkordat im Voraus 2024-2025 (G.V. 155/2024)
Kurz vor Weihnachten ist schließlich die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2025 (G.V. 155/2024) in Gesetz umgewandelt worden. Und in diesem Zusammenhang wurde nachträglich festgehalten, dass eine Änderung der Gesellschafterstruktur in den Jahren 2024 und 2025 keinen Ausschluss vom sog. Konkordat im Voraus bewirkt, wenn durch die Änderung keine Mehrung der Anzahl der Gesellschafter oder Mitglieder einer Freiberuflervereinigung erfolgt. Im Klartext: Die Gesellschafterstruktur darf geändert werden, und am Ende können weniger oder gleich viele Gesellschafter sein, die Zahl der Gesellschafter darf nur nicht zunehmen; einzig für den Fall der Erbschaft, wo für einen Gesellschafter mehrere Erben in die Gesellschaft oder Vereinigung eintreten, wird sogar eine Erhöhung der Gesellschafter/Mitglieder als zulässig erklärt.
An dieser Stelle muss leider auch festgehalten werden, dass Umfang und Auswirkungen der aufgezeigten Neuerungen z. T. sicher erst im Laufe des Jahres voll ersichtlich werden und zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sind. Für Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten muss an dieser Stelle also um Verständnis gebeten werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.