DE
IT
EN
Menu

Unternehmen und Freiberufler, die im Monat März 2025 die übliche Vormerkung auf den Werbebonus 2025 verschickt haben, müssen im Zeitfenster vom 9. Jänner 2026 bis spätestens zum 9. Februar 2026 die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2025 mitteilen. Bekanntlich steht für das Jahr 2025 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 75% der Kostensteigerungen gegenüber dem Jahr 2024 für Werbeausgaben in Printmedien, auch auf etwaigen Online-Ausgaben, zu. Um Anrecht auf die Gutschrift zu haben, muss zumindest eine Zunahme der Ausgaben um einen Prozentpunkt vorliegen.

Damit man die Steuergutschrift erhält, muss spätestens innerhalb 9. Februar 2026 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2025 verschickt werden. Der Vordruck nebst Anleitungen kann mit nachstehender Adresse heruntergeladen werden:

https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/20143/237160/_Campagne+pubblicitarie_mod.pdf/5476c554-5c07-bce4-450e-508a48cf732a?t=1671700881210

Vordruck und Anleitungen haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert.

Zwecks zeitlicher Abgrenzung der Aufwendungen im Jahr 2025 gilt für Unternehmen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung („Kompetenzprinzip“), während für Freiberufler auf das Kassaprinzip abgestellt wird. Bei Unternehmen werden in der Praxis also jene Werbeleistungen berücksichtigt, die 2025 auch gedruckt worden sind, unabhängig von ihrer Fakturierung und Zahlung. Der Ersatzerklärung selbst sind keinerlei Belege oder Rechnungen beizulegen. Diese müssen allerdings für etwaige Kontrollzwecke aufbewahrt werden.

Es können höchstens Beträge im Ausmaß der Voranmeldung vom letzten März anerkannt werden. Soweit die in der Anmeldung angeführte Steuergutschrift von 75% der Kostensteigerung die Schwelle von 150.000 Euro übersteigt, ist zudem eine eigene Antimafiaerklärung beizulegen. Zumal die Mittel im Haushalt beschränkt sind, muss - wie in den Vorjahren – damit gerechnet werden, dass die tatsächlich zuerkannte Steuergutschrift nur einen Bruchteil von 75% ausmachen wird.

Die Beihilfe unterliegt den De-Minimis-Beschränkungen (Limit von 300.000 Euro über 3 Jahre).

Wie hoch die Steuergutschrift am Ende ausfallen wird, soll mit einer eigenen Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Steuergutschrift darf dann ausschließlich zur Verrechnung im Vordruck F24 verwendet werden. Der Zahlungsschlüssel lautet 6900.

Bleibt zu ergänzen, dass der Werbebonus für Zwecke der Einkommensteuern ertragswirksam zu berücksichtigen ist. Unternehmen werden die Beihilfe i.d.R. unter A.5 der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen müssen. Wenn bei Bilanzerstellung der endgültige Prozentsatz der Beihilfe noch nicht bekannt ist, liegen u. E. die einschlägigen Bedingungen vor, um die Beihilfe auch erst 2026 einzubuchen, auch wenn die entsprechenden Ausgaben 2025 getragen worden sind.

Hinweis: Soweit wir für Sie die Ersatzerklärung für 2025 verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.