DE
IT
EN
Menu

Anbei einige Kurzinformation zu diversen Neuerungen der letzten Wochen:

1. Bereich Unternehmensbesteuerung

Sonderausstattung von Pkws und fringe-benefit: Die vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen zur gemischten Nutzung an Mitarbeiter sind nach wie vor ungelöst. Dafür wirft die Agentur der Einnahmen mit einer verbindlichen Auskunft (Nr. 233 vom 9. September 2025) einen neuen Problembereich auf: Es geht um den Fall von Firmenfahrzeugen, bei welchen die Mitarbeiter selbst zusätzlich zur Serienausstattung auf eigene Kosten eine besondere Sonderausstattung verlangen können. Und dies ist in der Regelung über die Firmenwagen ausdrücklich festgehalten: Der Mitarbeiter kann beliebig zusätzliche Optionals wählen, die ihm aber im Laufe der Nutzung anteilig angelastet werden. Das anfragende Unternehmen ist daher der Meinung, dass sich durch diese Anlastung die pauschale Sachentlohnung beim Mitarbeiter mindert. Die Agentur der Einnahmen verweist hingegen darauf, dass der Automobilclub Aci zur Berechnung der pauschalen Kilometer-Kosten von einer Standardausstattung ausgeht und daher etwaige Sonderausstattungen nicht berücksichtigt. Entsprechend teilt die Agentur der Einnahmen nicht die Auslegung des Antragstellers und unterstreicht, dass in diesem Fall trotz Anlastung der Sonderausstattung an den Mitarbeiter der übliche pauschale Wert als fringe benefit voll zu berücksichtigen ist, ohne Abzug der analytischen Weiterbelastungen für die Sonderausstattung.

Aufladen und Tanken von Fahrzeugen: Irritierend ist auch die Antwort in der verbindlichen Auskunft Nr. 237 vom 10. September 2025. Darin legt ein Unternehmen dar, dass es den Mitarbeitern die Kosten für die Betankung bzw. das Aufladen des Fahrzeuges bei Überschreiten einer bestimmten Km-Schwelle anlastet und ist entsprechend der Meinung, dass eine solche Weiterbelastung den Pauschalbetrag des fringe-benefit reduzieren müsse. Die Agentur verneint auch diese Auffassung. Diese weiterbelasteten Beträge schmälern nicht den Sachbezug und sie dürfen daher nicht vom pauschalen Sachbezug abgezogen werden. Der dem Mitarbeiter fakturierte Betrag ist demnach vom Nettobetrag der Lohnabrechnung abzuziehen. Es ergeben sich die gleichen Probleme wie mit der Weiterbelastung der Sonderausstattungen.

Empfehlung: Infolge der aufgezeigten verbindlichen Auskünfte kann nur empfohlen werden, in den Vereinbarungen mit den Mitarbeitern tunlichst auf eine Begründung für etwaige Weiterbelastungen mit Bezug auf einzelne Kostenpositionen zu verzichten. Unter Umständen könnte festgehalten werden, dass es sich um eine übermäßige private Verwendung handelt, nicht hingegen, dass es die Abrechnung von zusätzlichen Ausstattungs-, Treibstoff- oder Stromkosten.

Spaltungen: Im letzten August hatte eine Antwort der Agentur der Einnahmen (Nr. 225 vom 21. August 2025) für viel Aufsehen gesorgt, wonach steuerlich neutrale Spaltungen nur in neu gegründete, nicht aber in bereits bestehende Gesellschaften möglich wären. Hierzu darf festgestellt werden, dass sich diese Antwort auf eine temporäre Gesetzeslage bezogen hat, die mit der GvD Nr. 88/2025 geklärt sein sollte. Nach den Änderungen gemäß Artikel 2506 Abs. 1 ZGB kann die Abspaltung mit Ausgliederung nach vorherrschender Doktrin sowohl zu Gunsten einer neu gegründeten als auch einer bereits bestehenden Gesellschaft steuerlich neutral erfolgen.

Scheingesellschaften: Damit die Regelung für untätige Gesellschaften im Sinne von Artikel 30 Gesetz 724/1994 zur Anwendung kommen kann, muss die Gesellschaft seit mindestens 4 Jahren bestehen. Dies aufgrund der Tatsache, dass zu Zwecken der Tätigkeitsprüfung („test di operatività“) die Erlöse und Einnahmen sowie die Wertansätze der Güter und des Anlagevermögens anhand der durchschnittlichen Ergebnisse der letzten 3 Jahre herangezogen werden. Da das erste Jahr des Bestehens einer Gesellschaft für diese Regelung aber irrelevant ist, muss die Gesellschaft vor mindestens 4 Jahre gegründet worden sein, damit der Durchschnitt der drei folgenden Geschäftsjahre errechnet werden kann. Aufgrund dieser Überlegungen kommt der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 22007 vom 30. Juli 2025 zum Schluss, dass die Bestimmungen über die Scheingesellschaften im Gründungsjahr und in den zwei Folgejahren nicht greifen. Erst im 4. Jahr sind die Kontrollmechanismen anwendbar.

Steuergutschrift Industrie 4.0 und 5.0: Die Agentur der Einnahmen hat kürzlich bestätigt, dass Personengesellschaften und Familienunternehmen Steuergutschriften in den Bereichen Industrie 4.0 und Industrie 5.0 an ihre Gesellschafter bzw. an die mitarbeitenden Familienmitglieder im Verhältnis zur steuerlichen Gewinnbeteiligung übertragen können.

2. Bereich Mehrwertsteuer

Der Verrechnungssatz in der Landwirtschaft für Brennholz und grob verarbeitetes Rohholz beträgt laut Verordnung des Finanzministeriums vom 6. August 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Sept. 2025) für die Jahre 2024 und 2025 6,4%. Zur Erinnerung: Diese MwSt-Verrechnungssätze in der Landwirtschaft dienen bei Inanspruchnahme der einschlägigen MwSt-Abrechnung laut Art. 34 MwStG für die Berechnung des pauschalen Vorsteuerabzuges auf die Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten. Sie gelten aber auch als MwSt-Satz für die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte, wenn diese von befreiten Klein-Landwirten durchgeführt werden (Art. 34 (6) MwStG). Beim Erwerb landwirtschaftlicher Erzeugnisse von befreiten Landwirten ist der Verrechnungssatz in der Eigenrechnung von den Abnehmern anzuwenden, zumal diese Landwirte von der Rechnungsstellung befreit sind.

Der MwSt-Satz von 6,4% betrifft im Einzelnen Brennholz, Reisig, Holzabfälle und Holzmehl laut Ziffer 43 der MwSt-Tabelle A/I (Zolltarif Nr. 44.01) sowie einfache Kanthölzer, Schwellenholz u. a. laut Ziffer 45 der MwSt-Tabelle A/I (Zolltarif Nr. 44.04).

Wie aufgezeigt, greift die Änderung auch rückwirkend für das Jahr 2024. Ob Korrekturen für das Vorjahr angebracht sind, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

MwSt und Logistik: Wie zu Jahresbeginn mitgeteilt, wurde mit dem Haushaltsgesetz für 2025 vorgesehen, dass Dienstleistungen an Transport- und Logistikunternehmen infolge von Werkverträgen, Unterwerkverträgen oder sonstigen Beauftragungen, welche vorwiegend durch manuelle Tätigkeit erbracht werden, unter Aussetzung der MwSt im Reverse-Charge-Verfahren fakturiert werden sollen. Diese Erweiterung der Rechnungserteilung mit Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber muss allerdings durch die EU-Kommission genehmigt werden und bis dato ist diese Genehmigung noch ausständig!

In Erwartung der Umsetzung des vorgenannten Reverse-Charge-Verfahrens für den Logistiksektor wird aber bereits ab 1. Jänner 2025 folgende Übergangslösung eingeführt: Dienstleister und Auftraggeber können für eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber optieren, und zwar für einen Zeitraum von 3 Jahren. Wird die Option ausgeübt, muss die MwSt (ähnlich wie heute beim Split payment) durch den Auftraggeber innerhalb des 16. des Folgemonats ab Rechnungsausstellung eingezahlt werden, und zwar ohne Möglichkeit einer horizontalen Verrechnung. Zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich: Das besondere Verfahren betrifft die Dienstleistungen auf der Grundlage von Werkverträgen, Subwerkverträgen, Übergaben im Rahmen von Konsortialverträgen und anderen Beauftragungen, die in den Bereichen Transporte, Warenumschlag und Logistik erteilt werden. Mit GV 84/2025 wurde die Übergangsregelung auch auf Unterwerkverträge ausgeweitet.

Das leistende Unternehmen hat demnach in seiner Rechnung die MwSt auszuweisen, die aber vom geschuldeten Betrag abzuziehen ist, weil die Zahlung der Steuer im Namen und auf Rechnung durch den Auftraggeber abgeführt wird. Dieser hat die einbehaltene MwSt als Gesamtbetrag ohne Verrechnung mit irgendwelchen Guthaben zu entrichten. Dabei haftet für die Abführung der Steuer auch der Leistende.

Mit Verordnung vom 28. Juli 2025 ist der erforderliche Vordruck für diese Option eingeführt worden. Auch wurde ein neuer Zahlungsschlüssel für die Einzahlung dieser MwSt eingeführt:

6045. Zudem muss der Einzahler infolge der solidarischen Haftung eigens identifiziert werden, und hierfür wurde mit Erlass Nr. 53/E vom 7. Oktober 2025 der Kodex „66“ eingeführt. Im obersten Zeilenblock des Vordrucks hat man die üblichen Angaben zum Steuerpflichtigen (Steuernummer, Firma und Geburtsdatum) anzuführen und in der letzten Zeile dieses Blocks auch die Steuernummer des Mithaftenden (bzw. Mitverpflichteten), wobei zur entsprechenden Erkennung der Code „66“ anzugeben ist.

Aufgrund dieser Durchführungsbestimmungen wäre es nun endlich möglich, die aufgezeigte Übergangsbestimmung in Anspruch zu nehmen. Für weitere Fragen und Unterlagen zu diesem Thema setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

MwSt-Kontrollmitteilungen: Infolge der Verordnung Nr. 369141 vom 9, Oktober 2025 verschickt die Agentur der Einnahmen in diesen Tagen Kontrollmitteilungen zu Abweichungen, die sich aus dem Vergleich zwischen den Daten der elektronischen Rechnungen bzw. der telematischen Kassenbelege einerseits und der MwSt-Jahreserklärung (Mod. IVA 2024) für das Jahr 2023 ergeben. Man tut gut daran, die Abweichungen zu überprüfen und ggf. Richtigstellungen vorzunehmen, auch unter Inanspruchnahme reduzierter Verwaltungsstrafen, anstatt später aufwendige Steuerstreitverfahren betreiben zu müssen.

Gutschriften und MwSt: Über die Termine für die Ausstellung von Gutschriften mit MwSt haben wir Sie schon mehrmals informiert, auch über den Umstand, dass die Agentur der Einnahmen bei Konkursfällen u. ä. die Auslegung vertritt, dass die Verrechnung einer solchen Mehrwertsteuer spätestens in der MwSt-Jahreserklärung des Folgejahres nach dem Kalenderjahr, in welchem das Anrecht auf Ausstellung der Gutschrift entstanden ist, erfolgen muss (z. B. Konkurseröffnung 2025, letzter Termin für Vorsteuerabzug 30. April 2026). Diese Frist kann oft nicht eingehalten werden, einfach weil die notwendigen Informationen nicht vorliegen.

Zum Thema ist nun ein Leitsatz Nr. 231 vom 11. September 2025 der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater veröffentlicht worden: Dort wird die Auslegung vertreten, die MwSt aus Gutschriften könne bis zum 31. Dezember des fünften Folgejahres nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung für jenes Jahr, in welchem der Anspruch auf Ausstellung der Gutschrift entstanden ist, abgezogen werden. Der Leitsatz ist ausführlich begründet und sollte einem Steuerstreitverfahren standhalten.

Hinweis: Sollten Sie in einer solchen Situation sein und vielleicht schon auf den Vorsteuerabzug verzichtet haben, lohnt es sich, in Anlehnung an diesen Leitsatz einen Erstattungsantrag zu stellen.

3. Bereich Immobilien

Verspätete Registrierung von Mietverträgen: Die Agentur der Einnahmen hat mit Erlass Nr. 56/E vom 13. Oktober 2025 – im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs (Urteil Nr. 17657/2022), die auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde – ihre bisherige Auffassung zur Berechnung der Verwaltungsstrafen bei verspäteter Registrierung von langfristigen Mietverträgen für Liegenschaften geändert. Insbesondere ist im Fall einer verspäteten Zahlung dieser Steuer – sofern keine Option für die Einmalzahlung für die gesamte Vertragslaufzeit gewählt wurde – die Strafe nur auf die für das einzelne Vertragsjahr geschuldete Steuer zu bemessen und nicht, wie bis dato verlangt, für die gesamte Laufzeit des Mietvertrags.

Einheitssteuer und Wohnungen mit betrieblicher Nutzung: Die Agentur der Einnahmen beharrt darauf, dass die Einheitssteuer („cedolare secca“) bei Wohnungsmieten nur angewandt werden darf, wenn beide Vertragsparteien – also Vermieter und Mieter (!) – Privatpersonen sind bzw. die Vermietung nicht im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit erfolgt, und dies, obwohl im Gesetz keine einschlägigen Anforderungen an den Mieter enthalten sind. Zuletzt hat der Finanzminister selbst in Beantwortung einer Anfrage „unserer“ lokalen Senatoren Luigi Spagnolli und Julia Unterberger (Anfrage Nr. 3-02159 vom 23. September 2025) diese harte Linie bestätigt.

Ergänzend darf festgehalten werden, dass inzwischen nicht weniger als drei Urteile des Kassationsgerichtshofes (Nr. 12395/2024, Nr. 12076/2025 und Nr. 12079/2025) vorliegen, welche der Auslegung der Finanzverwaltung klar widersprechen, eben mit der Begründung, dass im Gesetz nicht verlangt wird, dass der Mieter kein Unternehmer sein darf.

Hinweis: Angesichts des Wortlautes des Gesetzes und der drei Urteile des Kassationsgerichtshofes einerseits und der widersprüchlichen Auslegung durch die Finanzverwaltung andererseits sollte im Streitfall zumindest die in der Charta des Steuerzahlers verlangte Rechtsunsicherheit klar vorliegen, wonach bei Beanstandungen zumindest keine Strafen und Zinsen verlangt werden dürfen!

Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungen und Erbschaft: Im Erbschaftsfall gehen Steuerabsetzbeträge aus Wiedergewinnungen von Wohngebäuden bekanntlich auf den Erben über. Mit Leitsatz Nr. 7 hat die Agentur der Einnahmen am 2. Oktober 2025 folgende Klarstellungen getroffen: Es wird daran erinnert, dass es zwecks Inanspruchnahme des Absetzbetrages notwendig ist, die tatsächliche und unmittelbare Haltung („detenzione materiale e diretta“) der Liegenschaft durch den Erben zu haben. Diese Voraussetzung muss aber nicht zwingend zum Zeitpunkt/Jahr des Erbfalls bestehen, sondern kann auch erst in einem folgenden Jahr eintreten. Sie muss dann aber für das gesamte Jahr (vom 1.1. bis 31.12.) gegeben sein, für das welches die Abzugsrate geltend gemacht werden soll. Folglich gilt: Erfolgt die tatsächliche und unmittelbare Innehabung erst im Laufe des Jahres, kann die Rate des betreffenden Jahres vom Erben nicht abgezogen werden. Der Anspruch auf den Steuerabzug besteht ab der Rate des folgenden Jahres, sofern die genannte Innehabung fortbesteht.

Steuerabsetzbeträge Haushaltsgesetz für 2026: Abschließend noch ein Blick in die Glaskugel. Die Regierung hat vor wenigen Tagen den Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2026 verabschiedet. Demnach sollen die Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungen auf Wohngebäuden und für energetische Sanierungen im derzeitigen Ausmaß von 50% bzw. 36% auch für das nächste Jahr bestätigt werden, und es soll nicht die im Haushaltsgesetz für 2025 vorgesehene Reduzierung auf 36% bzw. 30% eintreten. Diese Herabsetzung wird vorerst auf 2027 verschoben. Zumal diese Maßnahme zuletzt auch groß in der Presse verkündet worden ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Absetzbeträge 2026 tatsächlich in derzeitiger aufrecht bleiben werden. Die übliche Torschlusspanik zum Jahresende 2025 sollte sich also erübrigen.

Ebenso soll der sog. Möbelbonus um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Auslaufen soll hingegen der Steuerabzug von 75% für den Abbau architektonischer Barrieren. Wer solche arbeiten im Laufen hat, unabhängig ob Privatperson oder Unternehmen, tut also gut daran, auf eine Fertigstellung (mit Zahlung bei Privatpersonen) innerhalb Jahresendes zu achten.

4. Sonstiges:

Voucher für den Ankauf von Elektrofahrzeugen: Natürliche Personen und Kleinstunternehmen können seit 22. Oktober 2025 um eine Steuergutschrift für den Ankauf von Elektrofahrzeugen ansuchen. Natürliche Personen dürfen zu diesem Zweck ein ISEE-Einkommen von 40.000 Euro nicht überschreiten. Mit einem SPID- oder CIE-Zugang kann auf der Homepage des Umweltministeriums unter der Adresse www.bonusveicolielettrici.mase.gov.it die notwendige Anmeldung vorgenommen werden.

Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke: Wie bereits mit unserem Rundschreiben zu Jahresbeginn mitgeteilt, ist die in den letzten Jahrzehnten Jahr für Jahr verlängerte „außergewöhnliche“ Aufwertung von Beteiligungen und nicht betrieblichen Grundstücken endlich als dauerhafte Regelung eingeführt worden. Innerhalb 1. Dezember 2025 (der 30. Nov. fällt heuer auf einen Sonntag) können natürliche Personen, einfache Gesellschaften und nicht gewerbliche Körperschaften nicht börsennotierte Beteiligungen und nicht in einem Unternehmen gehaltene Grundstücke gegen Zahlung einer Ersatzsteuer auf den Marktwert zum 1. Jänner 2025 aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt 18%, zu berechnen etwa nicht auf den Veräußerungsgewinn, sondern auf den Wert der Beteiligungen und Grundstücke. Die Zahlung kann einmalig innerhalb 1. Dezember 2025 oder in drei gleichen Jahresraten, fällig jeweils am 30. November, erfolgen, wobei allerdings Zinsen in Höhe von 3% berechnet werden

Bonus Elektrogeräte: Im letzten Sommer wurde ein Elektrobonus eingeführt. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stützen und den häuslichen Energieverbrauch zu senken, indem besonders effiziente, in der EU hergestellte Geräte gekauft und das Altgerät gleichzeitig entsorgt wird. Der Bonus wird als zeitlich befristeter Gutschein gewährt, der beim Kauf zu einem direkten Preisnachlass führt; der Händler erhält die Erstattung nachträglich.

Die Förderung beträgt bis zu 30 % des Kaufpreises, maximal aber 100 Euro pro Gerät, bzw. 200 Euro bei einem ISEE unter 25.000 Euro.

Pro Antrag ist nur ein Gerät förderfähig, die Mittel sind insgesamt auf 50 Mio. Euro begrenzt, die Reihenfolge richtet sich nach dem Antragseingang, und eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist ausgeschlossen.

Voraussetzung ist die Abgabe eines Altgeräts derselben Kategorie mit schlechterer Effizienzklasse; der Verkäufer muss die korrekte Entsorgung zum Recycling dokumentieren.

Die Anspruchsprüfung und Gutscheinvergabe erfolgen über eine von PagoPA betriebene Plattform, die u. a. INPS- und ANPR-Daten (DSU/ISEE, Familienzusammensetzung) abfragt, und der Gutschein ist mit der Steuernummer des Antragstellers verknüpft sowie zeitlich befristet.

Der endgültige Förderbetrag wird beim Einlösen des Gutscheins auf Basis des tatsächlichen Verkaufspreises berechnet. Förderfähig sind nur Produkte, die im MiMiT-Verzeichnis gelistet sind und je nach Kategorie Mindesteffizienzklassen erfüllen (Waschmaschinen/Waschtrockner ≥ A, Backöfen ≥ A, Dunstabzugshauben ≥ B, Geschirrspüler und Trockner ≥ C, Kühl-/Gefriergeräte ≥ D, Kochfelder gemäß EU-VO 66/2014).

Händler (einschließlich Online-Händler) müssen auf der Plattform registriert und am RAEE-Portal gemeldet sein, Gutscheine akzeptieren, Rechnungen mit Originalpreis, Bonusbetrag und Entsorgungspflicht ausstellen und erhalten nach Ablauf des Widerrufsrechts die Erstattung durch Invitalia gegen Nachweis der Unterlagen.

Mit Verordnung vom 22. Oktober 2025 sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Demnach können sich Händler ab 27. Oktober 2025 registrieren lassen.

Erbschaftssteuer: Wie mitgeteilt, gilt für Erbschaften, die ab 1. Jänner 2025 eröffnet worden sind, die Verpflichtung zur Selbstveranlagung der Steuer, sprich, die Steuer wird nicht mehr vom Amt berechnet und zugestellt, sondern muss von den Erben selbst ermittelt und eingezahlt werden. Zu diesem Zweck hat die Agentur jetzt eine eigene Software bereitgestellt.

Ökosteuer auf Fahrzeuge: Wer im Jahr 2020 ein Fahrzeug mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 160 g CO2 je km angekauft hat, musste im Zuge der Erstzulassung in Italien eine sog. Ökosteuer, abhängig vom Schadstoffausstoß, zwischen 1.100 Euro und 2.500 Euro entrichten. Zumal bei der Zulassung der Zahlungsnachweis offensichtlich nicht verlangt worden ist, wurde die Steuer vielfach nicht eingezahlt. Die Steuer des Jahres 2020 verjährt zum 31. Dezember 2025, und entsprechend erhalten in diesen Tagen zahlreiche säumige Steuerpflichtige Zahlungsaufforderungen der Agentur der Einnahmen. Sollten Sie einen solchen Bescheid erhalten, prüfen Sie bitte zunächst, ob die Zahlung tatsächlich unterlassen worden ist und ob der angegebene Schadstoffausstoß mit jenem im Fahrzeugschein übereinstimmt. Soweit der Erwerb durch eine Leasinggesellschaft oder im Zuge einer Langzeitmiete erfolgt ist, muss zudem geprüft werden, ob nicht die Leasinggesellschaft oder der Vermieter zur Zahlung verpflichtet waren. Insbesondere bei der Zulassung gebrauchter Fahrzeuge aus dem Ausland liegt zudem eine große Ungleichbehandlung vor, zumal für inländische Fahrzeuge die Steuer nur bei Neufahrzeugen geschuldet war. Aufwendige Steuerstreitverfahren lohnen sich angesichts der Beträge i. d. R. nicht, wohl aber kann bei Zweifelsfällen ein Vergleich mit dem Amt unter Verzicht auf Zinsen und Strafen angestrebt werden.

Einheitstext indirekte Steuern: Am 13. August 2025 ist ein neuer Einheitstext der indirekten Steuern (D.Lgs. Nr. 123/2025) in Kraft getreten. Es werden damit alle derzeitigen Bestimmungen im Bereich Registersteuern, Hypothekar- und Katastersteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Stempelsteuern in einem einzigen Gesetzeswerk zusammengefasst und koordiniert. Der Einheitstext kommt grundsätzlich für ab 1. Jänner 2026 abgeschlossene Verträge zur Anwendung. Aus heutiger Sicht muss dem Gesetz zugutegehalten werden, dass viele Bestimmungen zusammengefasst und in sich abgestimmt worden sind, es ergeben sich aber keine grundlegenden Neuerungen, und entsprechend muss unter steuerlichen Aspekten auch nicht angeraten werden müsste, gewisse Geschäftsvorfälle in Erwartung der Reform vorzuziehen oder aufzuschieben. Die Unterschiede werden wohl erst durch die Rechtsprechung in Zukunft ausgearbeitet werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.