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Fristverlängerung für die Steuerzahlungen für Unternehmen und Freiberufler mit steuerlichen Zuverlässigkeitsindizes (ISA) oder im Pauschalsystem vom 30. Juni 2026 auf den 20. Juli 2026

Bozen, 16.06.2026

Wie schon in den Vorjahren ist auch heuer eine Fristverlängerung für die Steuerzahlungen gewährt worden, dieses Mal allerdings nicht erst im letzten Augenblick: Mit dem Gesetzesdekret Nr. 89 vom 22. Mai 2026 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 117 vom 22. Mai 2026, in Kraft seit dem 23. Mai 2026) ist der Zahlungskalender neu geschrieben worden. Anlass der Maßnahme ist insbesondere die praktische Abwicklung der Erklärungen für Steuerpflichtige mit Zuverlässigkeitsindizes (ISA) und für den Beitritt zum zweijährigen Vorabkonkordat. 

Zahlungen auf 20. Juli verschoben

Konkret werden mit Art. 6 des genannten Dekrets die aus den Einkommensteuer-, IRAP- und MwSt-Erklärungen resultierenden Zahlungen (samt verbundener Abgaben), die von Unternehmen und Freiberuflern mit Zuverlässigkeitsindizes (ISA) oder im Pauschalsystem zum 30. Juni 2026 geschuldet sind, auf Montag, den 20. Juli 2026, aufgeschoben, ohne dass hierfür ein Aufschlag geschuldet wäre. Da es sich um ein Gesetzesdekret handelt, bleiben Änderungen im Zuge der Umwandlung in
Gesetz vorbehalten. 

Unternehmen und Freiberufler mit steuerlichen Zuverlässigkeitsindizes oder Pauschalsystem

Die nachstehenden Steuerpflichtigen können die aus den Steuererklärungen für 2025 resultierenden Zahlungen erst am 20. Juli 2026 entrichten:

  • Freiberufler, einschließlich Sozietäten, sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu 2025 nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben. Unerheblich ist, wenn die Indizes im konkreten Fall aufgrund bestimmter Ausschlussgründe nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr);
  • der Aufschub betrifft ausdrücklich auch die Unternehmen und Freiberufler, welche eines der beiden Pauschalverfahren anwenden, und so auch Steuerpflichtige, für welche eigentlich ein Ausschlussgrund für die Anwendung der ISA-Indizes besteht;
  • der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden (z.B. Teilhaber von Personengesellschaften und von transparenten Kapitalgesellschaften, Teilhaber an Freiberuflersozietäten sowie Angehörige von Familienunternehmen).

Wer kommt nicht in den Genuss des Aufschubs?

Nicht in den Genuss des Aufschubs kommen hingegen alle Unternehmen und Freiberufler, welche 2025 die Umsatzschwelle von 5.164.569 Euro überschritten haben oder welche eine Haupttätigkeit ausüben, für welche gar keine ISA-Kennzahlen vorgesehen sind. Ausgeschlossen sind somit vor allem Holdinggesellschaften und landwirtschaftliche Unternehmen, welche aufgrund von Katastererträgen besteuert werden.

Welche Zahlungen sind vom Aufschub betroffen?

Der zinsfreie Aufschub betrifft grundsätzlich alle Zahlungen, die aus der Einkommensteuererklärung (IRPEF und IRES) sowie aus der IRAP-Erklärung für die Steuerperiode 2025 mit Fälligkeit 30. Juni 2026 hervorgehen oder unmittelbar an diese Frist anknüpfen. Im Einzelnen sind
insbesondere folgende Zahlungen erfasst:

  • Saldozahlungen für IRPEF, IRES und IRAP für 2025 sowie die entsprechenden ersten Vorauszahlungen für 2026; 
  • Saldozahlung 2025 für den regionalen IRPEF-Zuschlag sowie Saldozahlung 2025 und erste Vorauszahlung 2026 für den kommunalen IRPEF-Zuschlag;
  • Saldozahlung 2025 und erste Vorauszahlung 2026 für die Einheitssteuer auf Mieteinnahmen (cedolare secca);
  • Ersatzsteuer von 15% bzw. 5% für pauschalbesteuerte Unternehmen und Freiberufler;
  • weitere Ersatzsteuern, die aus der Einkommensteuererklärung hervorgehen und bis 30. Juni zu entrichten wären, einschließlich der Ersatzsteuern im Zusammenhang mit dem zweijährigen Vorabkonkordat;
  • Vermögensteuern IVIE und IVAFE;
  • allfällige wahlweise Anpassung der Mehrwertsteuer an die ISA-Indizes. 

Der Aufschub erfasst ferner die MwSt-Saldozahlung für 2025, sofern im Zuge der MwSt-Jahreserklärung der bereits bekannte Aufschub von der ordentlichen Fälligkeit des 16. März auf die Zahlungsfristen der Einkommensteuern gewählt worden ist. Dieser eigenständige MwStAufschub bleibt wie bisher zinspflichtig, und zwar mit 0,40% für jeden Monat oder angefangenen Monat.
Ebenfalls in die Verlängerung einzubeziehen sind Beiträge und Gebühren, deren Fälligkeit unmittelbar auf die Fristen der Einkommensteuern oder der IRAP verweist. Dazu gehören insbesondere die 

  • Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung des INPS/NISF
  • sowie die Handelskammer-Jahresgebühr für die Eintragung im Handelsregister. 

Weitere Fristverlängerung kostet heuer 0,80 %

Eine wesentliche Neuerung gegenüber den Vorjahren betrifft die entgeltliche Nachfrist: Soweit bis zum 20. Juli 2026 die Zahlung nicht geleistet wird, kann diese innerhalb der weiteren 30- Tage-Frist, praktisch somit bis zum 20. August 2026, mit einem Aufschlag von nun 0,80% (statt bisher 0,40%) nachgeholt werden. Bezogen auf den Zeitraum vom 20. Juli bis zum 20. August 2026 entspricht dieser Aufschlag einem rechnerischen Jahreszinssatz von rund 9,4%. Bei der Ratenzahlung fallen hingegen auf die Raten nach der ersten Rate die gesetzlichen Ratenzinsen von derzeit 0,33% pro Monat an, was rund 4% p.a. entspricht.
Empfehlung: Soweit die erste Rate bis zum 20. Juli 2026 geleistet werden kann, ist die Ratenzahlung gegenüber dem bloßen Zahlungsaufschub auf den 20. August 2026 regelmäßig günstiger, weil der Aufschlag von 0,80% auf den gesamten Steuerbetrag anfällt, während die Ratenzinsen nur die nachfolgenden Raten belasten.

Natürliche Personen

Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden hingegen die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge unverändert zum 30. Juni 2026; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,40 % kann die Zahlung bis zum 30. Juli 2026 erfolgen. Für diese Steuerpflichtigen ändert sich somit nichts. 

Kapitalgesellschaften mit besonderen Terminen

Kapitalgesellschaften, die aufgrund der Umsatzerlöse nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, werden von der Verlängerung nach dem DL 89/2026 nicht erfasst und folgen weiterhin den ordentlichen Terminen. Soweit etwa der verlängerte Termin von 180 Tagen für die Bilanzgenehmigung beansprucht worden ist, ist die Steuer bis zum 31. Juli 2026 zu entrichten und mit einem Aufschlag von 0,40 % bis zum 31. August 2026.

 

 

 

 

 

 

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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